BVwG W132 1424637-2

W132 1424637-2Tribunal administratif fédéral1 juin 2015

Regest

allgemeine Verhältnisse, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Verfolgung

Texte intégral

BVwG W132 1424637-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.1424637.2.00

Spruch

W132 1424637-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In den Einvernahmen am 04.07.2011 und am 18.10.2011 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass sein Vater, ein ehemaliger Kommandant der "Hezb-e Islami", von den Taliban und von der Regierung immer wieder aufgesucht und bedroht worden sei. Die Taliban hätten dem Vater vorgehalten, Waffen der "Hezb-e Islami" zu verstecken. Vier Tage vor seiner Flucht sei auf seinen Onkel väterlicherseits geschossen worden. Dieser sei mit dem Vater des Beschwerdeführers gemeinsam bei der Tankstelle gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe zu diesem Zeitpunkt Essen geholt. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass der Onkel getötet, der Vater nicht mehr da gewesen und die Tankstelle in Brand gesetzt worden sei. Der Onkel mütterlicherseits habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, weshalb der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Einmal im Monat telefoniere er mit Angehörigen und Bekannten in der Heimat. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren müssen, befürchte er, von den Taliban verfolgt oder getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer hat eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können.

Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe.

Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Onkel des Beschwerdeführers erschossen worden und sein Vater verschwunden sei. Aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Mitglied der Hezbe-Islami habe er sich als ältester Sohn und Nachfolger seines Vaters ebenfalls in höchster Gefahr befunden. Die belangte Behörde habe ihm zu Unrecht mangelnde Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens vorgeworfen. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder hätten eine Tankstelle im Norden von Afghanistan betrieben, nämlich in der Provinz Kunduz, XXXX, wo die ISAF- und die Regierungstruppen ständig auf der Durchreise gewesen seien. Auch die Talibanbewegung benutze diese Landstraße. Es hätte immer Drohungen sowohl von Seiten der Taliban als auch von Seiten der Regierung gegeben, wobei jeweils verlangt worden sei, dass die "andere Seite" nicht bedient werde. Im Jahr 2008 habe der Vater des Beschwerdeführers Brot geholt und dass Essen zur Tankstelle zurückbringen wollen, als eine Explosion erfolgte. Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits sei auf der Stelle tot gewesen, der Vater sei verschwunden. Nach der Explosion hätten die Onkel mütterlicherseits und der Dorfälteste dem Beschwerdeführer nahegelegt, Afghanistan zu verlassen. Nach dem Verschwinden seines Vaters und dem Mord an seinem Onkel, sei es für den Beschwerdeführer als Nachfolger seines Vaters zu gefährlich geworden. Der Beschwerdeführer habe ca. eine Woche nach dem Anschlag auf die Tankstelle die Flucht angetreten. Nunmehr würden sich die Drohungen auch gegen seinen Onkel, als Nachfolger als Tankstellenbetreiber richten. Die Taliban würden nach dem Beschwerdeführer suchen. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aufgrund des politischen Hintergrundes seines Vaters, welcher ein Kommandant der Hezbe Islami gewesen sei. Als ältester Sohn gelte der Beschwerdeführer als Nachfolger. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würde dem Beschwerdeführer in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen, da er dort auf kein soziales Netz zurückgreifen könne. Seine Mutter, Geschwister und Onkeln würden weiterhin in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers leben, wo der Einfluss der Taliban stark sei. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei insgesamt als sehr gefährlich einzustufen.

4. Mit Beschluss vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, Erhebungen zum Fluchtvorbringen durchzuführen und der neuerlichen Entscheidung aktuelle, individualisierte Länderfeststellungen zugrunde zu legen.

5. In der Folge hat der Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen sowie einen Befund XXXX, vom 15.05.2014 vorgelegt.

In der Einvernahme am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch neuerlich persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass seine Familien in der Provinz Baghlan, XXXX, lebe. Sein Vater und er hätten eine Tankstelle besessen. Eines Tages habe der Beschwerdeführer Abendessen holen wollen, während sein Vater und sein Onkel väterlicherseits in der Tankstelle gewesen seien. Als der Beschwerdeführer zurückgekehrt sei, sei die Tankstelle in Brand gesetzt, sein Onkel erschossen und sein Vater verschwunden gewesen. Es habe sich um den ersten Anschlag auf die Tankstelle gehandelt. Zehn Jahre lang, nämlich sei ca. 2001, habe die Familie die Tankstelle problemlos betreiben können. Am Tag nach dem Anschlag habe sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt, welche ihm zugesichert habe, den Vorfall zu untersuchen. In der Folge sei aber nichts unternommen worden, weil die Polizei angenommen habe, dass die Taliban für den Vorfall verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer habe sich nicht bereits am Abend des Anschlages an die Polizei gewandt, weil er befürchtet habe, dass dann die Taliban zurückkehren würden und es zu einer Schießerei mit der Polizei kommen würde, wobei viele unschuldige Dorfbewohner getötet werden würden. Der Beschwerdeführer schuldige für den Anschlag die Taliban an, weil diese davor zur Tankstelle und zum Haus der Familie gekommen seien und Drohungen ausgesprochen hätten. Wenn sein Vater nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Taliban den Beschwerdeführer als Ältesten aufgesucht. Die Taliban, welche in der Ortschaft der Familie leben, hätten nach seiner Flucht oft bei seiner Familie nach dem Beschwerdeführer gefragt. Die Situation hätte sich jedoch beruhigt und es würde noch hin und wieder nach ihm gefragt werden. Die Taliban würden vermuten, dass sich der Beschwerdeführer in Pakistan befindet. Seine Familie hätte niemandem erzählt, dass sich der Beschwerdeführer in Europa befindet, sie würden jeweils angeben, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht zu kennen. Die Familie hätte nur anfangs unter Beobachtung der Regierung gestanden, momentan jedoch nicht. Der Beschwerdeführer habe bei der Tankstelle, welche zwischen dem Heimatdorf und XXXX liege, gearbeitet. Sein Vater sei Kommandant gewesen, genaue Angaben könne er jedoch nicht machen, weil er noch ein kleines Kind gewesen sei. Er könne sich jedoch erinnern, dass die ganze Familie bedroht worden sei. Sein Vater hätte nicht, wie früher, bei den Hezb-e-Islami aktiv tätig sein wollen. Die Taliban hätten ihn jedoch nicht in Ruhe gelassen und zur Mitarbeit heranziehen wollen. Bevor er verschwunden sei, habe er die Partei verlassen gehabt und hätte mit der Familie in Frieden leben wollen. Nach dem Verschwinden seines Vaters hätten die Taliban dem Beschwerdeführer unterstellt, Waffen zu besitzen, welche sein Vater als Mitstreiter der Hezb-e-Islami erhalten habe. Der Beschwerdeführer besäße aber keine Waffen.

Die belangte Behörde hat dem Akt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.04.2012 und eine Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 06.09.2006 angeschlossen, welche u.a. Ausführungen zum Einfluss der Hezb-e-Islami sowie zur Sicherheitslage in der Provinz Baghlan enthalten.

6. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 neuerlich abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis 10.06.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.) erteilt.

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können.

Die Voraussetzungen für die Erteilung subsidiären Schutzes lägen hingegen aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan vor.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

7. Mit dem am XXXX rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Ermittlungen nicht durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe Verfolgung durch die Taliban zu befürchten, weil diese vermeinen, der Beschwerdeführer sei im Besitz von Waffen, welche sein Vater aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei den Hezb-e-Islami aufbewahrt hätte. Die Taliban würden seinen Beteuerungen, keine Waffen mehr zu besitzen, keinen Glauben schenken und die Drohungen fortsetzen. Sie würden vom Beschwerdeführer, als ältesten Sohn, die Herausgabe der Waffen fordern. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan wegen des seinem Vater unterstellten Waffenbesitzes und dessen Weigerung diese herauszugeben, somit der ihm unterstellten politischen Gesinnung, und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.

8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:

"[...] R: Wann sind Sie - aus welchen Gründen - aus Afghanistan ausgereist?

P: Ich habe im XXXX Afghanistan verlassen. Mein Vater war während der russischen Besatzung Kommandant der Hezbe-e Islami. Nachdem die Russen Afghanistan verlassen haben, und die Taliban an die Macht kamen und sie ebenfalls gestürzt wurden, wollte mein Vater nichts mehr mit dem Krieg zu tun haben. Er hat gemeinsam mit meinem Onkel auf unserer Tankstelle gearbeitet. Neben der Schule habe ich meinen Vater ebenfalls unterstützt Ich habe mich vor allem um die Buchhaltung gekümmert. Mit der Zeit sind die Taliban auch in unsere Wohnregion gekommen. Soweit ich weiß, wurde mein Vater von den Taliban aufgefordert, sie zu unterstützen, weil er bereits als Kommandant genug Erfahrung hätte. Er wurde auch immer wieder bedroht. Die Taliban haben ihn sowohl an der Tankstelle als auch zu Hause aufgesucht und ihn zur Mitarbeit aufgefordert. Eines Abends ging ich von der Tankstelle nach Hause um für meinen Vater und meinen Onkel das Essen zubringen, als ich zur Tankstelle zurückgekommen bin, stand diese in Brand. Meinen Onkel hatte man getötet und meinen Vater entführt. Danach wurde ich immer wieder von den Taliban belästigt. Da ich der Sohn meines Vaters war, wollten sie, dass ich ebenfalls für sie kämpfe und sie in ihrem Vorhaben unterstütze.

Ich persönlich lehne die Taliban ab. Weil ich nicht bereit war, mit ihnen zu kämpfen, musste ich mich in Sicherheit bringen. Mir hat auch mein Onkel gesagt, dass ich von den Taliban verfolgt werde, da mein Leben in Gefahr war, war ich gezwungen Afghanistan zu verlassen.

R: Warum wollten die Taliban Sie zur Mitarbeit bewegen?

P: Wegen der Tätigkeit meines Vaters haben die Taliban angenommen, dass mein Vater Waffen bei sich versteckt hätte. Sie waren an diesen Waffen interessiert und sie wollten auch, dass ich mit ihnen mitkämpfe. Damals, als es zur Entführung meines Vaters kam, ist mir bekannt, dass vor allem in meiner Heimatregion die Taliban gegen Mitglieder der Hezbe-e Islami gekämpft haben. Mein Vater war jedoch in keinster Weise darin involviert.

R: Worin war Ihr Vater nicht involviert?

P: Als es zu den Kämpfen zwischen den Taliban und den Hezbe-e Islami gekommen ist, hat mein Vater weder die Taliban noch die Hezbe-e Islami unterstützt. Er wollte nichts mehr mit dem Krieg zu tun haben. Er ist seiner Arbeit auf der Tankstelle nachgegangen. Die Taliban waren vor allem an den Waffen interessiert, die mein Vater angeblich besessen hat.

R: Waren Sie selbst politisch tätig?

P: Nein, ich war nie politisch aktiv, ich hatte auch nicht die Mitgliedschaft einer politischen Partei. Ich hatte aufgrund der Tätigkeit meines Vaters Probleme und musste auch deshalb fliehen.

R: Woraus schließen Sie, dass Ihr Vater entführt worden ist?

P: Die Taliban sind mehrmals zu meinem Vater gekommen und haben ihn aufgefordert, ihnen die Waffen zu übergeben. Er ist auch zur Mitarbeit aufgefordert worden und ihm wurde gedroht, falls er sich den Taliban widersetzt, sie ihn dafür bestrafen würden. Wir hatten sonst mit niemandem Probleme. Wir hatten auch keine anderen Feinde. Die Taliban haben gemeinsam mit uns im Dorf gelebt. Sie kannten die Vergangenheit meines Vaters und sie haben ihm unterstellt, Waffen versteckt zu haben. Nach der Entführung meines Vaters sind die Taliban weiterhin zu unserem Haus gekommen und haben die Waffen von mir verlangt.

R: Wenn Ihr Vater entführt worden ist, hat man Sie damit erpresst?

P: Die Taliban haben uns keinen Deal angeboten. Sie haben nichts zu meinem Vater gesagt. Ich nehme an, dass sie mich unter Druck setzen wollten, damit ich auf sie zugehe und ihnen anbiete, die Waffen zu beschaffen, damit mein Vater freigelassen wird. Ich war zu so etwas nicht in der Lage. Abgesehen davon, hatte ich auch sehr große Angst vor den Taliban und ich wollte weitere Schwierigkeiten mit den Taliban vermeiden. Abgesehen davon, war mir nicht bekannt, ob mein Vater noch am Leben war oder ob sie ihn gefoltert und getötet hatten.

R: Sie haben angegeben, dass die Taliban nach dem Anschlag auf die Tankstelle zu Ihnen nach Hause gekommen seien, und Ihnen gedroht hätten. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Taliban dann ja von Ihrem Vater sprechen können. D.h. sie hätten nicht warten müssen, bis Sie sich von selbst melden.

P: Als die Taliban nach dem Anschlag meinetwegen zu uns gekommen sind, haben sie nicht über meinen Vater gesprochen. Falls die Taliban vorhatten, meinen Vater freizulassen, hätten sie mit meinem Vater eine Vereinbarung abgeschlossen. Als die Taliban zu uns gekommen sind, haben sie Waffen verlangt und mich aufgefordert, sie zu unterstützen. Aus Angst vor den Taliban habe ich sie nicht nach meinem Vater gefragt. Im Dorf war es allen Bewohnern bekannt, wo sich die Taliban aufhalten. Andere Dorfbewohner haben ebenfalls die Taliban für die Entführung meines Vaters verantwortlich gemacht.

R: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Familie?

P. Ich telefoniere ca. einmal im Monat mit meiner Familie. Das Mobilfunknetz funktioniert nicht immer. Es ist schwierig, sie öfter zu erreichen.

R: Wieso lebt Ihre Familie unbehelligt in Ihrem Heimatdorf?

P: Wie vielleicht bekannt ist, werden Frauen von den Taliban nicht belästigt. Mein Bruder ist noch sehr jung und die Taliban bedrohen auch keine Kinder. Taliban wissen auch, dass Frauen ihnen keine Informationen über Waffen geben können.

R: Ich frage Sie nochmals, warum die Taliban genau Sie zur Mitarbeit aufgefordert haben.

P: Ich war der älteste Sohn meines Vaters. Mir waren die finanziellen Geschäfte meines Vaters bekannt. Die Taliban haben angenommen, dass mir auch die Verstecke der Waffen, die mein Vater angeblich besessen hat, bekannt waren. Wegen meiner Position als ältester Sohn wurde ich von den Taliban bedroht.

R: Ich meine nicht die Waffen, sondern warum die Taliban konkret Sie aufgefordert haben, bei ihnen mitzukämpfen.

P: Sie haben meinen Vater dazu aufgefordert, ihnen die versteckten Waffen zu übergeben und sie im Krieg zu unterstützen. Vor allem wegen seiner Erfahrung in diesem Bereich. Ich wurde lediglich dazu aufgefordert, ihnen die Waffen zu übergeben. Das war die einzige Mitarbeit, die sie von mir wollten.

R:Was hätten Ihnen die Taliban für Gründe unterstellen sollen, dass Sie die Waffen nicht hergeben?

P: Die Taliban waren der Meinung, dass ich ihnen nicht helfen würde und dass ich ihnen das Versteck der Waffen nicht zeigen würde. Ihrer Meinung nach habe ich die Zusammenarbeit mit ihnen verweigert. Ich möchte nochmals angeben, dass die Taliban mich lediglich dahin um Unterstützung gebeten haben, ihnen die Waffen zu geben. Mein Vater wurde zur Zusammenarbeit aufgefordert. Sie wollten seine Hilfe im Krieg und sie wollten auch die Waffen.

R: Sie waren seit 7 Jahren nicht mehr in Afghanistan. Was würde Ihnen jetzt, aktuell, drohen falls Sie zurückkehren würden?

P: Seit dem Jahr 2014 hat sich die Anzahl der Taliban vervielfacht. Meine Heimatregion wird von den Taliban regiert und kontrolliert. Meine Familie hat den Taliban niemals die Information gegeben, ich würde mich in Europa aufhalten. Die Taliban nehmen an, dass ich mich in einem Nachbarstaat von Afghanistan (Pakistan, Iran ...) aufhalte. Sie rechnen auch mit einer fixen Rückkehr von mir. Vor ca 2 Monaten waren die Taliban bei meiner Familie und sie haben meine Familie nach meinem Aufenthaltsort gefragt.

Ich kann auf keinen Fall wieder nach Afghanistan zurückkehren, weil ich immer noch von den Taliban gesucht werde. Ich bin mir sicher, dass sie mich bei einer etwaigen Rückkehr festnehmen und töten werden. Ich bin immer noch der Meinung, dass die Taliban annehmen, ich wüsste, wo mein Vater Waffen versteckt hätte. Die Taliban werden alles dafür tun, um diese Informationen von mir zu bekommen.

Wenn mein Leben in Afghanistan nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte ich nicht drei Jahre in Griechenland unter sehr schwierigen Bedingungen gelebt. Ich wäre von dort wieder in meine Heimat zu meiner Familie zurückgekehrt. Ich lebe nun seit ca. 4 Jahren in Österreich. Ich versuche mir hier ein Leben aufzubauen. Ich mache mir auch sehr große Sorgen um meine Angehörigen in der Heimat, aber ich kann leider nicht zurückkehren und sie im Leben unterstützen. Wenn ich mir sicher wäre, dass mir keine Gefahr droht und dass ich nicht von den Taliban getötet werde, wäre ich längst zurückgekehrt.

R: Haben Sie außer die Herausgabe er Waffen zu verweigern, sonst Handlungen gesetzt, aus welchen die Taliban hätten schließen können, dass Sie eine politisch andere Gesinnung haben?

P: Ich selbst war niemals politisch tätig. Ich habe zuvor gesagt, dass es in meiner Heimatregion immer wieder zu Kämpfen zwischen den Taliban und der Hezbe-e Islami gekommen ist. Die Taliban haben angenommen, dass mein Vater die Hezbe-e Islami unterstützen würde. Das war aber nicht so. Mein Vater wollte nichts mehr mit dem Krieg zu tun haben. Wir wollten einfach nur unserer Arbeit nachgehen und soweit es möglich war, in Frieden leben.

R: Sind Sie je aus Gründen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Religion oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden in Afghanistan?

P: Nein. Ich bin nur wegen der früheren Tätigkeit meines Vaters verfolgt und bedroht worden.

R: Wieso sind Sie wegen der Tätigkeit Ihres Vaters verfolgt worden?

P: Mein Vater war seinerzeit ein Kommandant der Hezbe-e Islami. Wegen dieser Position ist ihm unterstellt worden, er würde Waffen besitzen und dies verstecken. Meinem Vater ist sogar von der Regierung die Zusammenarbeit mit den Taliban unterstellt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde klar, dass mein Vater niemals die Taliban unterstützt hatte.

Bis zu meiner Flucht waren die Taliban der Meinung, mein Vater hätte im Zuge seiner früheren Tätigkeit sehr viele Waffen besessen und würde diese immer noch in seinem Besitz haben.

R: Haben Sie je Schwierigkeiten mit dem afghanischen Staat gehabt?

P: Nein. Ich habe vorhin angegeben, dass mein Vater vom Staat verfolgt wurde. Dieses Problem hatte sich aber mit der Zeit aufgelöst.

R: Haben Sie sich an die Polizei um Hilfe gewandt?

P: Den afghanischen Sicherheitsbehörden ist es bis heute nicht gelungen, das Problem mit den Taliban in den Griff zu bekommen. Sie waren auch damals nicht in der Lage, sich selbst zu schützen. Wenn in Afghanistan Menschen Probleme mit den Taliban haben, und das vor allem in einer Region, die von den Taliban regiert wird, kann man sich nicht an die Polizei wenden.

Am Tag nach dem Anschlag auf die Tankstelle haben wir diesen Vorfall bei den Behörden gemeldet. Ich habe gehofft, dass ich wegen der verursachten Schäden, eine etwaige Unterstützung bekommen könnte. Mir war klar, dass die Sicherheitsbehörden mir mit den Problemen mit den Taliban nicht helfen konnten.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

R stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, basierend auf den dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen - unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens - bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.

P nimmt zur Beurteilung wie folgt Stellung:

Die Anzahl der Taliban ist in Afghanistan stark gewachsen. In den letzten Jahren haben sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle vermehrt. Als Beispiel gebe ich an, dass mehrere Distrikte er Provinz Kunduz von den Taliban kontrolliert werden. Die Provinz Baghlan grenzt an die Provinz Kunduz und die Entfernung zu den Distrikten, die von den Taliban kontrolliert werden, zu meiner Heimatregion, beträgt ca eine Stunde. In den meisten Fällen, wendet sich die Bevölkerung mittlerweile an die Taliban, damit die Probleme gelöst werden. Es gibt in weiten Teilen der Provinz kaum noch Regierungsposten. Wenn in einem Land, die Nationalarmee nicht in der Lage ist, nachts für Ruhe zu sorgen und ihre Bevölkerung vor Anschlägen zu schützen, gibt es in diesem Land keine Menschenrechte. Die Taliban treten diese Menschenrechte mit Füßen. In großen Teilen Afghanistans, werden Kämpfe zwischen Taliban und Regierungstruppen geführt. Erst vor kurzem wurde berichtet, dass es in der Provinz Zabul zu heftigen Kämpfen zwischen der Nationalarmee und den Taliban gekommen ist. Mittlerweile sind die afghanischen Sicherheitsbehörden nur mehr in den Provinzhauptstädten stationiert und sie haben große Teile der Distrikte an die Taliban verloren.

Das sind nur wenige Beispiele die ich angebracht habe. Mittlerweile hat die Bevölkerung auch Angst vor einer neuen Gruppe, nämlich Daesh, die sich in Afghanistan aufhält. Man bezeichnet die als sehr grausam und man ist der Meinung, dass sie schlimmer als die Taliban sind.

R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

P: Ich möchte gerne zu meinem derzeitigen Leben etwas sagen. Ich werde in ca. einem Monat meinen Hauptschulabschluss absolvieren. Ich bin derzeit dabei meinen Führerschein zu machen. Ich möchte sehr gerne in Österreich mein Leben aufbauen, ich möchte auch arbeiten. Wenn ich nach dem Hauptschulabschluss eine Arbeit finde, möchte ich auch gerne neben dieser Arbeit eine Ausbildung machen.

Als mir der subsidiäre Schutz gewährt wurde, hatte ich die Möglichkeit nach Wien zu ziehen. Damals war ich bereits in der Hauptschule und meine Direktorin hat mir empfohlen, die Schule nicht zu wechseln, weil man mir in Wien nicht alles anrechnen würde. Deshalb bin ich weiterhin im Burgenland geblieben, um meinen Abschluss zu machen.

Auf Befragen durch R gibt P an, D gut verstanden zu haben. [...]"

Ergänzend legt der Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen sowie einen Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 06.05.2014 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er stammt aus der Provinz Baghlan, XXXX. Seine Familie, nämlich seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein minderjähriger Bruder, lebt in seinem Heimatdorf von den Erträgen der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Der Beschwerdeführer hat die Schule mit Matura abgeschlossen und dann auf der Tankstelle seines Vaters gearbeitet und sich hauptsächlich um die Buchhaltung gekümmert.

Der Vater des Beschwerdeführers war während der russischen Besatzung Kommandant der Hezbe-e Islami. Als es zu den Kämpfen zwischen den Taliban und den Hezbe-e Islami gekommen ist, hat er weder die Taliban noch die Hezbe-e Islami unterstützt. Er wollte nichts mehr mit dem Krieg zu tun haben. Er hat gemeinsam mit einem Onkel des Beschwerdeführers eine Tankstelle betrieben. Aufgrund seiner Kampferfahrung, wollten die Taliban den Vater des Beschwerdeführers zur Mitarbeit bewegen. Auch haben sie ihm gedroht, um ihn zur Herausgabe von Waffen zu zwingen, welche er noch aus seiner Zeit als Kommandant der Hezbe-e Islami besessen haben soll. Einerseits hat der Vater des Beschwerdeführers keine Waffen besessen, andererseits hat er nicht mehr an Kampfhandlungen teilnehmen wollen. Die Tankstelle wurde in Brand gesetzt, wobei der Onkel des Beschwerdeführers getötet worden ist. Der Vater des Beschwerdeführers ist seitdem verschollen. Danach haben die Taliban die vermuteten Waffen vom Beschwerdeführer gefordert. Darüber hinaus haben die Taliban keine Forderungen an den Beschwerdeführer gestellt. Der Beschwerdeführer hat sich zurückhaltend verhalten, um Schwierigkeiten mit den Taliban aus dem Weg zu gehen.

Der Beschwerdeführer ist aus Afghanistan geflüchtet, weil er befürchtete von den Taliban getötet zu werden, weil er die geforderten Waffen nicht herausgeben kann.

Der Beschwerdeführer war weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppe.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes droht

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Angesichts des weiter schwelenden Streits um den künftigen afghanischen Präsidenten geht der Regierung in Kabul offenbar das Geld aus. Trotz internationaler Hilfsgelder in Millionenhöhe könne die Regierung möglicherweise bereits ab September 2014 keine Gehälter mehr bezahlen, verlautete am Samstag aus Kreisen des Finanzministeriums.

Daher seien bereits Länder wie die USA gebeten worden, weitere Finanzhilfen bereitzustellen. Seit dem Sturz der radikalislamischen Taliban im Jahr 2001 sind Milliarden an Dollar internationaler Hilfsgelder nach Afghanistan geflossen. Mit dem Abzug der meisten ausländischen Soldaten zum Jahresende befürchtet die Regierung in Kabul auch ein Versiegen des Geldflusses.

Zuletzt hatten Daten des afghanischen Finanzministeriums gezeigt, dass die Einkünfte in der ersten Jahreshälfte um knapp 30 Prozent zurückgingen. Ein Sprecher des Ministeriums sagte, dass eine weitere Verschärfung der Finanzlage befürchtet werde, wenn die politische Hängepartie nicht rasch beendet werde.

(APA, "Afghanistans Regierung geht Geld aus - Sorge um Hilfe aus Ausland" vom 16. August 2014)

Aufständische Gruppen:

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed.

(UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)

Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus.

Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e- Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high- profile attacks") fokussiert.

Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani- Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierungsvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist.

CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 17. Jänner 2014, S. 13-16)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)

Provinz Baghlan:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)

Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.

(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)

In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind.

Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und übereinstimmend geschildert.

Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar.

Er hat die erkennende Richterin überzeugt, indem er die Fragen spontan und konkret beantwortete. Der Beschwerdeführer ist den Fragen nicht ausgewichen und hat auch nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt. Seinen Fluchtgründen kommt jedoch keine Asylrelevanz zu (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses).

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zum Internationalen Schutz:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund privater - wenn auch krimineller - Verfolgung aus Afghanistan geflohen. Die Forderung der Taliban, der Beschwerdeführer möge Waffen herausgeben, ist nicht geeignet, den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft bzw. wegen einer ihm unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung darzutun (vgl. VwGH etwa 19.4.2001, 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH 6.10.1999, 99/01/0279 mwN).

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppenund/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.

Die angeführte mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates ist ebenfalls nicht auf einen in der GFK genannten Gründe zurückzuführen. Es gibt keinen Hinweis, dass die vermutete Untätigkeit der Behörden mit der religiösen oder mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Hinzu kommt die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist - wie erwähnt - auch sonst nicht ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen u. a. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, und die dort dargestellte Vorjudikatur).

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkte - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde der prekären Lage in Afghanistan und der dargetanen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers, die sich aber auf kein asylrelevantes Motiv stützt, schon insofern Rechnung getragen wurde, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.