I403 1421686-1•BVwG I403 1421686-1
I403 1421686-1Tribunal administratif fédéral1 juin 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
I403 1421686-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 01.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zl. 11 09.778-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Sierra Leone, reiste am 29.08.2011 illegal mit dem Flugzeug von Griechenland in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass sein XXXX als Bauunternehmer gearbeitet habe und einen Regierungsauftrag zum Bau einer Brücke nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, obwohl er das Geld bereits empfangen habe. Er und der XXXX des Beschwerdeführers seien dann von jugendlichen Regierungsanhängern getötet worden. Im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone befürchte er getötet zu werden.
2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.09.2011 versprach der Beschwerdeführer, sich von seiner in Sierra Leone befindlichen Frau Identitätsdokumente schicken zu lassen. Er gehöre der Volksgruppe der Kono und den Zeugen Jehovas an. In Sierra Leone sei er bei seinem Vater, der eine Landwirtschaft gehabt habe, aufgewachsen. Seine Mutter sei früh verstorben. Er habe 14 Jahre lang die Schule besucht. Er habe dann ein Jahr als Sicherheitsbeamter der Regierung gearbeitet, ehe er von 2006 bis 2010 bei seinem inzwischen verstorbenen XXXX, einem Baumeister, für das Finanzielle und Rechtliche zuständig gewesen sei. 2009 habe er seine Frau geheiratet, mit ihr und der gemeinsamen Tochter habe er in XXXX gelebt. Vom XXXX habe er 20 Euro monatlich bekommen, das habe fürs Leben gereicht. Dieser XXXX sei - wie der Beschwerdeführer selbst - Mitglied der Sierra Leone People¿s Party (SLPP) gewesen und habe, bis diese 2007 abgewählt worden war, immer wieder Regierungsaufträge durchgeführt. Er habe von der damals regierenden SLPP Geld für den Bau einer Brücke erhalten, habe das Geld aber für ein Auto und für Wahlwerbung für die SLPP ausgegeben. Bei den Wahlen sei die APC an die Macht gekommen. Einige Jahre später seien XXXX und XXXX von den Einwohnern des Dorfes, zu dem die Brücke hätte führen sollen, umgebracht worden. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von APC-Mitgliedern getötet zu werden. Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Feststellungen zu Sierra Leone übergeben und eine Frist von einer Woche für eine Stellungnahme gewährt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, zugestellt am 28.09.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
4. Dagegen wurde am 30.09.2011 binnen offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln erhoben. Im Rahmen der Einvernahme am 16.09.2011 seien Länderfeststellungen mit einer Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme übergeben worden, der Bescheid aber schon vor Auslaufen der zweiwöchigen Frist erlassen worden. Außerdem würden der Beschwerdeführer und der Heimleiter eine Woche nach der Einvernahme die belangte Behörde informiert haben, dass die angeforderten Identitätsdokumente nicht innerhalb einer Woche würden einlangen können. Eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Dokumente sei mündlich vereinbart worden, und der Beschwerdeführer habe nach Einlangen der Dokumente am 27.09.2011 sofort am nächsten Tag Kontakt mit der Behörde aufgenommen. Die Dokumente hätten daher noch berücksichtigt werden sollen. Es wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, festzustellen, dass die Ausweisung und Abschiebung unzulässig seien und einen Rechtsberater beizugeben.
5. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 03.10.2011 vorgelegt.
6. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt.
7. Dem Asylgerichtshof wurden am 24.10.2011 folgende Dokumente im Original vorgelegt: Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Frau und seiner Tochter, Heiratsurkunde, drei Diplome und der Führerschein, Bankkarte und Wählerkarte des älteren Bruders sowie fünf Kopien in Bezug auf das Unternehmen des XXXX und zwei Briefe (Ehefrau, Familienfreund), in welchen der Tod des XXXX und die nach wie vor anhaltende Verfolgung durch die Dorfbewohner bestätigt wurden. Frau und Tochter seien aus diesem Grund gezwungen gewesen, die Heimatstadt zu verlassen und in XXXX zu leben.
8. Am 26.03.2012 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch die Rechtsanwälte Dr. Dellasega und Dr. Kapferer vorgelegt.
9. Am 27.04.2012 wurde dem Asylgerichtshof ein Artikel aus der Awareness Times vorgelegt, in welchem von den Ereignissen vom 30.06.2011 berichtet wird. Der Beschwerdeführer und sein XXXX werden darin namentlich erwähnt. Die Originalzeitung, in der sich der Artikel auf Seite 8 findet, wurde am 11.06.2012 übermittelt und ausgeführt: "Aus diesem Artikel geht hervor, dass der Beschwerdeführer XXXX ist und wegen der aufgebrachten Gemeindebürger der XXXX im XXXX das Land verlassen musste. Grund der versuchten Übergriffe gegen den BF ist der Umstand, dass der Onkel den Auftrag bekam, eine Brücke für die XXXX zu errichten. Das ihm für den Bau der Brücke gegebene Geld wurde vom Onkel großteils nicht für die Errichtung der Brücke, sondern für die Werbung für die Partei SLPP für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr 2007 aufgewendet, deren Mitglied er war. Die SLPP ist jedoch bei den Wahlen unterlegen und hat der Onkel den Schutz der Regierung verloren. Mit der Tötung des XXXX wurde auch die Jagd auf den Beschwerdeführer eröffnet."
10. Am 11.11.2013 wurden dem Asylgerichtshof ein Diplom A2 Deutsch, eine Teilnahmebestätigung "Deutsch für Fortgeschrittene" von XXXX und eine Arbeitsbestätigung des Vereins "XXXX" vorgelegt.
11. Am 19.12.2013 wurde ein Unterstützungsschreiben des Schlosses Landeck, für das der Beschwerdeführer verschiedene Arbeiten erledigt hatte, in Vorlage gebracht.
12. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
13. Am 28.01.2014 wurde eine Einstellungszusage als Haushaltshilfe bzw. für Gartenarbeiten übermittelt.
14. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 24.03.2015 zur Entscheidung zugewiesen.
15. Am 08.05.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht
eine Einstellungszusage für Garten- und Hausarbeiten ab Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung
zwei Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger
vorgelegt.
16. Am 01.06.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Mit der Ladung war der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt Sierra Leone vom April 2014 und eine Anfragebeantwortung von Accord zu Ebola vom 30.12.2014 [a-9003-1] übermittelt worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückziehen zu wollen und sich auch der entsprechenden Rechtsfolgen bewusst zu sein.
17. Mit Beschluss vom 01.06.2015 wurde daher von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I. und II. eingestellt. Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes sind sohin in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Seine Identität steht fest. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich nachhaltig integriert, kann auf die Unterstützung eines Netzwerkes zählen und versucht sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Adresse und war seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nachgekommen.
Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde aufrechterhalten und ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Verhandlung der Beschwerdesache.
Die wesentlichen Passagen in der mündlichen Verhandlung stellten sich wie folgt dar (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer):
"RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Derzeit arbeite ich hier nicht. Aber ich verkaufe die 20er Zeitungen. Ich habe einen Freund, der ein Unternehmen hat. Er hat sich das Bein gebrochen und daher führe ich aktuell für ihn das Unternehmen.
RI: Was ist das für ein Unternehmen?
BF: Ein Exportunternehmen.
RI: Was machen Sie da?
BF: Nachdem es hier in Österreich kein Meer gibt, müssen die Autos, die nach Afrika verschifft werden sollen, über Italien oder Deutschland transportiert werden. Es kommt der LKW und ich assisitiere beim Ladevorgang und überwache alles bzw. stelle die Papiere aus.
RI: Machen Sie das aktuell oder ist das ein Plan für die Zukunft?
BF: Ich plane selber ein solches Geschäft, wenn ich dableiben darf. Es gefällt mir sehr gut. Ich bin daher vor Ort gewesen, um die Abläufe zu lernen. Ich helfe meinem Freund dabei. RI: Können Sie bitte etwas über Ihren Alltag in Österreich berichten? Bitte auf Deutsch!
BF (antwortet auf Deutsch): In der Früh verkaufe ich jeden Tag Zeitungen. Wenn ein LKW kommt, um PKWs aufzuladen, gehe ich zu dem Kollegen, um ihm zu helfen. Er kann nichts arbeiten, weil er den Bruch hat.
RI: Wo verkaufen Sie die Zeitung?
BF (antwortet auf Deutsch): Ich vergesse diese Straße. Beim Bahnhof. Am Dienstag kommt die neue Zeitung, ich kaufe 100 Stück, das reicht für ein Monat. 1 Euro ist für mich.
RI: Beim Bahnhof in XXXX oder in XXXX?
BF(antwortet auf Deutsch): In XXXX. Ich wohne in XXXX, aber das Büro des 20er ist in XXXX.
RI: Haben Sie Freunde hier in Österreich?
BF(antwortet auf Deutsch): Ja, habe ich. Vorallem andere Asylwerber.
RI: Kennen Sie Österreicher?
BF (antwortet auf Deutsch): Herr XXXX hilft mir immer. Er hat mir auch eine Arbeit organisiert.
RI: Wie oft sehen Sie Herrn XXXX?
BF (antwortet auf Deutsch): Manchmal zwei Mal in der Woche, aber nicht regelmäßig.
RI: Es liegt eine Einstellungszusage vor, für Haus und Gartenarbeiten, könnten Sie sich das vorstellen?
BF: Die Frau hat gesagt, sobald ich die Papiere habe, könnte ich ihr helfen. Das kann ich mir gut vorstellen.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Die Zukunft hier wäre ok. Die Leute hier sind sehr nett. Anders als in Griechenland oder Istanbul, ich möchte nicht sagen, dass sie dort nicht ok sind, aber in Österreich hatte ich nie Probleme.
RI: Was ist Ihr Traum für ein Leben in Österreich?
BF: Jeden Tag wenn ich aufwache, träume ich davon, dass ich meine Dokumente habe, dass ich ein normales Leben führen kann wie jeder andere Bürger auch. Dass ich arbeiten kann.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Sierra Leone?
BF: Ich habe jeden Tag Kontakt mit meiner Tochter und meiner Frau. Sie befinden sich in XXXX. Ich habe sie dorthin geschickt wegen der Ebola. Mit Freunden telefoniere ich auch manchmal."
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Identität ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asyl- und im Beschwerdeverfahren und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich vor allem auf die Wahrnehmungen der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die größtenteils auf Deutsch durchgeführt wurde. Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits 2013 ein Zeugnis über die A2-Prüfung vorgelegt.
Die Feststellung zur bisherigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich und seine diesbezüglichen weiteren Bestrebungen stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungen.
Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Zu A)
3.2. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Rückkehrentscheidung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Sierra Leone einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Der Beschwerdeführer kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von vier Jahren zurückblicken. Der bisherige Aufenthalt gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig. Auch wenn die Aufenthaltsdauer alleine noch nicht die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassen würde, so ist im konkreten Fall aufgrund der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich zwar kein schützenswertes Familienleben, doch hat er in den vier Jahren seines Aufenthaltes aus eigenem Antrieb eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet erreicht. Er spricht ausgezeichnet Deutsch, wovon sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen konnte. Er knüpfte Kontakte zu österreichischen Staatsbürgerin, die ihn als zuvorkommend, höflich und an Integration interessiert beschreiben. Aus dem Netzwerk ergab sich in der Folge auch die Zusage einer Beschäftigung für den Fall einer Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer hat auch schon konkrete Zukunftspläne und engagiert sich dafür im Unternehmen eines Freundes. Der Wille, sich selbst zu erhalten, scheint eindeutig gegeben. Auch 2013 waren bereits Arbeitsbestätigungen von XXXX vorgelegt worden. Dem steht ein Verlust an Bindungen zu seinem Herkunftsstaat gegenüber; seine Ehefrau und Kinder leben aktuell in XXXX.
Zusammengefasst ergab sich in der mündlichen Verhandlung das Bild eines bereits in Österreich integrierten Drittstaatsangehörigen, der in kurzer Zeit außerordentlich gut Deutsch erlernt hat und bemüht ist, seinen Aufenthalt weiter zu verfestigen und sich am Arbeitsmarkt zu engagieren. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er stets an einer möglichst umfassenden und auf Dauer angelegten persönlichen Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in seinem nachdrücklich zum Ausdruck gekommenen Wunsch einer Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.
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