BVwG G312 2104491-1

G312 2104491-1Tribunal administratif fédéral1 juin 2015

Regest

Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung

Texte intégral

BVwG G312 2104491-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2104491.1.00

Spruch

G312 2104491-1/8E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.05.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 02.02.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 2013/33 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.10.2014 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm den §§ 17 Abs. 2, 46, 50 und 58 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab 15.09.2014 gebührt.

Begründend wurde angeführt, dass der BF am 11.08.2014 bekannt gegeben habe, dass er am 12.08.2014 in Ausland fahre. Daher sei der Leistungsbezug mit 13.08.2014 eingestellt worden. Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ruhe gemäß § 16 Abs. 1 AlVG bei einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt. Nach seiner Rückkehr aus dem Ausland habe sich der BF erst wieder am 15.09.2014 bei der belangten Behörde gemeldet. Ein tägliches Kaffeetrinken in der belangten Behörde - ohne vorstellig zu werden - könne nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die bei der belangten Behörde am 10.10.2014 fristgerecht eingelangte und mit 10.10.2014 datierte Beschwerde des BF.

Begründet wurde sie im Wesentlichen damit, dass der BF am 11.08.2014 bekannt gegeben habe, dass er am 12.08.2014 nach Kroatien fahren müsse, um seiner dort ansässigen erkrankten Ehegattin wichtige Dokumente zu bringen. Hin- und Rückreise würden an eben diesem Tag erledigt werden, am 13.08.2014 wäre er wieder sicher zurück in Österreich. Der zuständige Mitarbeiter der belangten Behörde habe dies in seinem Computer vermerkt und ihm erklärt, dass alles in Ordnung sei. Er habe daher davon ausgehen können, dass die belangte Behörde die verpflichtende Bestimmung anwenden würde, wonach kein Erfordernis einer Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung vorliege (§ 46 Abs. 7 AlVG: "ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden"). Der BF habe erst Anfang September 2014 bemerkt, dass sein Leistungsbezug offenbar eingestellt worden sei und auf seine Nachfrage habe ihm die belangte Behörde erklärt, dass hier ein anderer Sachverhalt vorliegen würde. In Anwendung aller genannten Regelungen gebühre ihm daher für jeden Tag sein Leistungsanspruch, dies umso mehr, als aufgrund der persönlichen und sozialen Umstände (Grund der Auslandsreise sei die angeführte Überbringung wichtiger persönlicher Dokumente aus Anlass des Krankheitsfalles seiner Ehefrau in Kroatien gewesen, die Einstellung des Leistungsbezuges und der damit prekären Situation, dass er seine finanziellen Verpflichtungen nicht begleichen könne) jedenfalls geboten wäre, Nachsicht zu üben. Er beantrage daher, ihm den ungeschmälerten Anspruch der Notstandshilfe auszuzahlen und den vorliegenden Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Behandlung der Angelegenheit an die Behörde zurückzuweisen. Zudem beantrage er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 05.11.2014, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab und stellte fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF bis 12.08.2014 Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 29,93 bezogen habe. Am 11.08.2014 habe er einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und dabei bekannt gegeben, dass er sich ab 12.08.2014 im Ausland befinden würde. Am 12.08.2014 habe der BF die Frist zur Antragsabgabe wahrgenommen. Die Notstandshilfe sei daher mit 13.08.2014 eingestellt worden. Am 15.09.2014 habe der BF persönlich am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen und mitgeteilt, dass er nicht mehr genau wisse, wann er nach Österreich eingereist sei, einen Pass mit einem genauen Einreisetag könne er nicht vorlegen.

Am 25.09.2014 habe der BF nochmals persönlich am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen und bekannt gegeben, dass er nicht verstehen würde, dass sein XXXXaufenthalt ein Auslandsaufenthalt sei und daher sein Bezug unterbrochen werde. Er habe verlangt mit dem Chef des Hauses zu sprechen und ihm sei eine Terminvereinbarung vorgeschlagen worden. Am selben Tag habe er bei einem Berater der belangten Behörde vorgesprochen, um die Unterbrechung seines Leistungsbezuges aufgrund des Auslandsaufenthaltes zu klären. Während dieses Gespräches habe der BF mehrere Varianten seines Auslandsaufenthaltes dargeboten. Er behauptete, am 11.08.2014 ins Ausland gefahren zu sein und am 12.08.2014 zurückgekehrt zu sein, dann führte er die Dauer des Auslandsaufenthaltes vom 12.08.2014 bis 13.08.2014 an und in der dritten Version habe er erklärt, dass er am 13.08.2014 in Ausland gefahren sei und am 17.08.2014 zurück nach Österreich gekommen wäre. Am 25.09.2014 habe er schließlich niederschriftlich bekannt gegeben, dass er am 13.08.2014 nach Kroatien gereist sei und am 17.08.2014 wieder nach Österreich eingereist sei. Erst als der BF gemerkt habe, dass er kein Geld mehr von der belangten Behörde bekommen habe, hätte er am Infopoint vorgesprochen.

Hätte der BF eine entsprechend seiner Angabe - er sei nur einen Tag im Ausland - tatsächlich der belangten Behörde so mitgeteilt, wäre dies nachweislich schriftlich festgehalten worden. Da der BF widersprüchliche Varianten über seinen Auslandsaufenthalt darlege, seien diese nicht glaubhaft und sei davon auszugehen, dass er im Nachhinein aufgrund Kenntnis der Rechtslage diese Behauptung aufstelle, um doch noch zu einem Leistungsbezug zu kommen. Fest stehe, dass er am 11.08.2014 der belangten Behörde bekannt gegeben habe, dass er sich ab 12.08.2014 im Ausland aufhalte und er sich erst wieder am 15.09.2014 bei der belangten Behörde gemeldet habe. Daher werde den widersprüchlichen Angaben des BF nicht geglaubt und festgestellt, dass ihm die Notstandshilfe erst wieder ab seiner Wiedermeldung, dem 15.09.2014, gebühre.

4. Mit dem am 03.12.2014 eingelangten und mit 28.11.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF "Beschwerde" und führte an, dass er ab 17.08.2014 in XXXX gewesen sei, dafür Beweise vorlege, wie den Auszug der Bank mit Kontostand 04.09.2014, sowie einer Bestätigung des Wohnungswesens XXXX. Er hoffe, dass seine Beweise akzeptiert werden würde und lege diese bei.

5. Am 19.01.2015 ging ein mit 05.01.2015 datierter Schriftsatz bei der belangten Behörde ein, in dem der BF die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragte (Vorlageantrag).

6. Mit Bescheid vom 02.02.2015 wies die belangte Behörde die als Vorlageantrag gewertete Beschwerde vom 28.11.2014 als verspätet eingebracht zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über die Beschwerde des BF vom 10.10.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2014 entschieden worden sei. Diese Beschwerdevorentscheidung sei dem BF an die Adresse XXXX, zugestellt worden und, nach einem Zustellversuch der Post am 07.11.2014 und einer schriftlichen Verständigung darüber, ab 07.11.2014 beim Postamt 8020 hinterlegt worden.

Darauf sei der BF mit zwei als Beschwerde titulierten Schreiben an die belangte Behörde herangetreten, das erste datiert mit 28.11.2014 und eingegangen am 03.12.2014, das zweite datiert mit 05.01.2015 und eingegangen am 19.01.2015. Dem letzten Schreiben sei zu entnehmen, dass der BF beantragte, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass nach Entscheidung des VwGH eine nach Wochen bestimmte Frist um Mitternacht des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist endet.

Die Beschwerdevorentscheidung sei ab 07.11.2014 beim Postamt hinterlegt worden und gelte daher mit 07.11.2014 als zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beginne mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, im gegenständlichen Fall daher ab 07.11.2014, der letzte Tag der Einbringung des Vorlageantrages wäre daher der 21.11.2014 gewesen.

Das als "Beschwerde" titulierte Schreiben des BF ging am 03.12.2014, datiert mit 28.11.2014, bei der belangten Behörde ein. Da dieses daher verspätet eingebracht worden sei, war dieser Schriftsatz als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

7. Die gegenständliche Beschwerdevorlage wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 02.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Zum Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt, ist seit 20.06.2013 nach einem kurzen Dienstverhältnis arbeitslos, und steht seit 13.07.2013 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich 29,93 Euro.

Die Beschwerde des BF vom 10.10.2014 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2014 entschieden. Diese Beschwerdevorentscheidung ist dem BF an die Adresse XXXX, übermittelt worden und wurde nach einem Zustellversuch der Post am 07.11.2014 und einer schriftlichen Verständigung darüber ab 07.11.2014 beim Postamt 8020 hinterlegt. Die Zustellung erfolgte somit rechtswirksam am 07.11.2014. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG endete gegenständlich am 21.11.2014. Die vom BF erhobene "Beschwerde", welche seitens der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet wurde, war mit 28.11.2014 datiert und langte am 03.12.2014 bei der belangten Behörde - somit verspätet - ein.

Der BF hielt sich an genannter Adresse auf.

Für die verspätete Einbringung des Vorlageantrages liegen keine rechtsrelevanten Gründe vor.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen der am 13.05.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Der BF erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er selbst wisse, dass die Postzustellung ordnungsgemäß erfolgt sei. Er sei an der Verspätung selbst schuld.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A (Abweisung der Beschwerde):

Das Dokument ist dem Empfänger gemäß § 13 Abs. 1 ZustG an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Abs. 2 leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger gemäß § 23 Abs. 3 ZustG durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

Das so hinterlegte Dokument gilt gemäß Abs. 4 leg. cit. mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht geändert werden.

Der BF räumte in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ordnungsgemäß erfolgt sei und er selbst schuld für die verspätete Einbringung des Vorlageantrages sei. Andere Gründe könne er nicht vorbringen.

Das erkennende Gericht tritt aufgrund des bewiesenen Sachverhaltes der Ansicht der belangten Behörde bei, dass der Vorlageantrag somit verspätet eingebracht wurde und dieser daher als verspätet zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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