G308 2017072-1•BVwG G308 2017072-1
G308 2017072-1Tribunal administratif fédéral1 juin 2015
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung
G308 2017072-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 12.12.2014,
Zl RGS631/SfA/0566/2014-He/S nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 38 iVm §24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl.: 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (im Folgenden belangte Behörde) GZ. XXXX vom 02.10.2014 wurde der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum von 05.09.2009 bis 31.07.2014 widerrufen, und der Betrag von € 40.505,46 rückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen worden waren, da in diesem Zeitraum eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestand und die Gefährtin über Einkommen verfügte, das einen Leistungsbezug unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ausschließt. Die Lebensgemeinschaft wurde vom BF nicht gemeldet, daher sei der angeführte Betrag zurückzuerstatten.
2. Mit Schreiben vom 28.10.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte er aus, dass er Alleinerzieher eines Sohnes sei. Bei Einschulung dieses Sohnes 2005 in der Volksschule in XXXX wurde von ihm die Vorlage eines Meldenachweises über den Hauptwohnsitz in XXXX verlangt. Daher wurde der Hauptwohnsitz nach XXXX verlegt, da er das verbliebene Familienleben mit seinem Sohn nicht gefährden könne. Frau XXXX (FW) wohnt seit einiger Zeit und laufend in der Wohnung XXXX. Es sei falsch, dass er dies dem AMS nicht gemeldet hätte. Seit 2009 war er öfters in der PVA (Gesundheitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit dem AMS) und dem AMS in Kontakt und habe überall diese Wohnsitztatsache ordnungsgemäß gemeldet. Er habe sogar nach der Meldung beim AMS eine Bestätigung darüber verlangt dass er seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei, doch würde dies ohne Angabe von Gründen verweigert worden sein. Da das AMS danach keine Änderung des Leistungsbezuges vornahm, nahm er an, dass alles seine Richtigkeit habe und musste als rechtsunkundige Person auch der Behörde vertrauen.
Frau XXXX ist wie eine Ersatzmutter für seinen Sohn. Dieser halte sich ständig in der Wohnung XXXX auf, er selbst ca. zweimal in der Woche. Er trage zu den Nebenkosten der Wohnung nichts bei, diese sei eine Eigentumswohnung von FW. Manchmal kaufe er Lebensmittel ein, es bestehe zwischen ihm und Frau XXXX keine Lebensgemeinschaft im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn. Er habe gegenüber dem AMS nichts verschwiegen und keine unwahren Angaben gemacht, damit entfalle die Grundlage für eine Neubemessung und Widerruf der Leistung, besonders aber die Rückersatzverpflichtung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014, GZ. RGS631/SfA/0566/2014-He/S wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF und FW eine Lebensgemeinschaft führen, weshalb das Einkommen von FW auf den Notstandshilfebezug anzurechnen ist. So gab der BF selbst anlässlich einer Untersuchung im Mai 2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt bei dem Punkt Familienstruktur "Lebensgefährtin" an.
Dazu erfolgte bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS am 04.09.2014 eine niederschriftliche Befragung, anlässlich der der BF angab, dass er eine Freundin habe, und diese, FW, wie eine Ersatzmutter für den Sohn des BF ist. Er selbst halte sich ca. zweimal in der Woche in dieser Wohnung auf. Er übernachte in der Wohnung nur selten und schlafe dann im Wohnzimmer. Er habe in der Wohnung lediglich Bekleidung und Hygieneartikel. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung von FW, er trage zu den Nebenkosten nichts bei, manchmal kaufe er Lebensmittel ein. Der Grund für den Hauptwohnsitz in XXXX sei, dass der Sohn in XXXX zur Schule gehe und auch den Kindergarten im XXXX, dem damaligen Dienstgeber des BF besucht hat. Er selbst habe in XXXX ein Haus geerbt, dies sei sein Nebenwohnsitz, an dem er sich die meiste Zeit aufhalte. Die Wochenenden werden meist gemeinsam in diesem Haus verbracht. Der BF wurde aufgefordert, die Lohnbescheinigung von Frau XXXX nachzureichen, damit sein Anspruch berechnet werden könne, dies habe er auftragsgemäß getan.
Der BF habe sich geweigert, die Angaben die er vor der regionalen Geschäftsstelle gemacht hatte, zu unterschreiben.
Die Neuberechnung der Notstandshilfe ergab einen Rückforderungsbetrag für den Zeitraum 05.09.2009 bis 31.07.2014 in Höhe von € 40.505,46.
Laut Judikatur des VwGH und des BVwG liege der Rückforderungstatbestand des §25 Abs.1 AlVG dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt, und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Ein etwaiger Rechtsirrtum ist vom Antragsteller zu tragen.
In der Beschwerde wird eingewendet, die Wohnsitztatsache sei ordnungsgemäß gemeldet worden. Tatsache ist aber, dass in allen Anträgen als Angehöriger nur der Sohn, trotz Hinweis nicht aber die Lebensgefährtin angeführt wurde.
Gemäß dem Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 ALVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) komme es nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. So wird auch im Antragsformular ausdrücklich erläutert, dass Angehörige unter anderen auch Lebensgefährten sind.
Auch wenn er selbst davon ausgegangen sein möge, es liege keine Lebensgemeinschaft vor und deswegen eine Angabe im Antragsformular unterlassen haben, begründet dies laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGVG 13.08.2013, 2012/08/0280) keine unverschuldete Unkenntnis, da auch einem Laien aus der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft erkennbar gewesen wären, die eine Rücksprache mit dem AMS notwendig gemacht hätten, so dass ein allfälliger Irrtum darüber zulasten des BF gehe.
Aufgrund der getätigten Aussagen, keine Beteiligung an den Nebenkosten bzw. an der Wohnung, FW trägt einen wesentlichen Teil der Lebenshaltungskosten des Sohnes während dessen Aufenthalt in XXXX, werden die Lebenshaltungskosten dadurch erheblich gesenkt. Dies ist als Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen, die eine Anrechnung des Nettoeinkommens der Lebensgefährtin auf die Notstandshilfe erfordert.
Nach dieser Judikatur genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft unter anderem die Mitfinanzierung der Wohnung bzw. der Lebenshaltungskosten durch den Lebensgefährten. In weiterer Folge wurden die konkrete Berechnung des Rückforderungsbetrages sowie die gesetzlichen Unterlagen dargestellt und erläutert. Die rechnerische Richtigkeit der Anrechnung wurde überprüft und bestätigt.
4. Mit Eingabe vom 23.12.2014 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (richtig Bundesverwaltungsgericht) zur Entscheidung. Begründet wurde der Vorlageantrag damit, dass der BF mit der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle vom 12.12.2014 nicht einverstanden sei. Es sei nicht richtig dass er sich immer in XXXX aufhalte, er müsse für sämtliche Kosten für sein Kind aufkommen. Er stelle daher den Antrag, dass der Sachverhalt vom Verwaltungsgerichtshof (richtig Bundesverwaltungsgericht) neu überprüft werde.
5. Mit Schreiben vom 12.01.2015 legte das AMS Steiermark den gegenständlichen Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, mit 13.01.2015 wurde der Akt der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
In einer gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme führte das AMS Steiermark aus, dass der BF selbst anlässlich der Untersuchung bei der PVA als Familienstruktur "Lebensgefährtin" angegeben habe. Dazu wurde er in der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost umfassend niederschriftlich befragt. Die regionale Geschäftsstelle des AMS Graz Ost sei schließlich von einer Lebensgemeinschaft mit FW ausgegangen, und wurde die Notstandshilfe ab 29.08.2008 unter Berücksichtigung des Einkommens der Lebensgefährtin des BF neu beurteilt, und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe mit Bescheid vom 07.10.2014 für den Zeitraum 29.08.2008-04.09.2009 widerrufen, mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost von 23.09.2014 die Notstandshilfe ab 01.08.2014 eingestellt sowie mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 02.12.2014 für den Zeitraum 05.09.2009-31.07.2014 widerrufen und in Höhe von € 40.505,46 rückgefordert. Gegen den letzten Bescheid wurde fristgerecht die Beschwerde eingebracht.
6. Am 03.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich der neben dem BF FW als Zeugin gehört wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der in der Verhandlung getätigten Aussagen und der Aktenlage ist von einer Wirtschafts- und damit Lebensgemeinschaft des BF und FW auszugehen.
Der BF, sein Sohn und FW sind seit 2007 gemeinsam in einer ca. 67m2 großen Wohnung, alle sind als Hauptwohnsitz gemeldet. FW bestreitet die Wohnungskosten allein, Lebens- und Waschmittel werden geteilt eingekauft, der BF beteiligt sich an der Wohnungspflege.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der am 03.03.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der BF und FW zum Sachverhalt vernommen wurden, und dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Ausführungen in der Verhandlung waren plausibel nachvollziehbar und glaubhaft.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und 3 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes:
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Gemäß § 25 (1) AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Lebensgemeinschaft unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden kann. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Gemäß § 33 Abs 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs 3 dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach den Bestimmungen des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 in geltender Fassung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Gemäß § 6 Abs 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze).
Gemäß § 6 Abs 7 iVm § 5 Abs 1 NH-VO ist das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
3.6. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen FW und ihm um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft sondern lediglich um eine Wohngemeinschaft handelt.
Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH, 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH, 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 18. 11. 2009, Zl. 2007/08/0213).
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101).
Für die Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten stellt sich zunächst die Frage ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Laut Judikatur des VwGH besteht das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber wie auch bei der Ehe das eine oder andere Element weniger ausgeprägt oder zur Gänze fehlen kann. Es kommt bei der Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukomme. Zum Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft führte der VwGH aus, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weit gehend gemeinsam verbringen (siehe VwGH 18.11.2009,ZL2007/08/0213). Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 18.11.2009, Zl 2007/08/0213 liegt eine zur Anrechnung führende Wirtschaftsgemeinschaft aber sogar dann vor, wenn der einkommensbeziehende Partner keinerlei Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung leistet, da laut VwGH schon aus der Erbringung von Diensten und der Tragung von Beistandspflichten durch den Notstandhilfebezieher auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann, ohne dass offenbar wirtschaftliche Vorteile für die Notstandshilfe erhaltende Person ersichtlich seien. Weiters führte der VwGH im Judikat vom 18.11.2009, Zl. 2007/08/0213 aus, dass ein gemeinsames Wirtschaften auch dann anzunehmen ist, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gerade zu nahe läge, weil es " der Sachlage angemessen" sei und dem anderen Mitbewohner zumutbar wäre. Zwischen dem nicht verheirateten Paar bestanden in diesem Judikat keinerlei Rechtsanspruch auf Unterhalt oder sonstige finanzielle Unterstützung. Es lagen erwiesenermaßen zwei Haushalte vor. Ein 2-bis dreimal pro Woche beim Partner nächtigen ist ein durchaus üblicher Vorgang jeder Beziehung, auch lange bevor daraus (ebenfalls) aufgrund der Dauer bzw. beachtende Identität der Beziehung eine Lebensgemeinschaft führen könnte.
Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt laut VwGH vom 15.10.2014, Zl.2013/08/0207 die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht Notstandhilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertige (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 14.11.2012, Zl.2010/08/0118).
Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite, es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und einem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Eine Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (siehe VwGH 27.11.2014, ZL2013/08/0220 mwH).
Feststellungen zum gemeinsamen Wirtschaften sind schon allein deshalb unentbehrlich, da sie im konkreten Regelungszusammenhang von grundlegender Bedeutung sind, unverzichtbar (ebd. VwGH 10.03.1998, 96/08/0339). Erst wenn Indizien für ein gemeinsames Wirtschaften vorliegen, bejahte der VwGH das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Verfahren zur Notstandshilfe.
Der Wirtschaftsgemeinschaft kommt im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrecht überragende Bedeutung zu (siehe VwGH 21.05.1996, ZL95/08/0147).
3.7. Aus den Ausführungen des BF und FW in der mündlichen Verhandlung sowie dem vorliegenden Akt ergibt sich eindeutig dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme.
Die belangte Behörde hat den BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausführlich zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft befragt, den BF über den erhobenen Sachverhalt informiert und dem BF Gelegenheit gegeben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen und Beweismittel vorzulegen. Die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice hat in der Beschwerdevorentscheidung umfassend und konkret dargelegt, weshalb im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und somit Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe auszugehen ist.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist zunächst einmal zu erwähnen, dass unbestritten eine Wohngemeinschaft zwischen dem BF und FW vorliegt, dies sogar seit mittlerweile rund sechs Jahren. Nicht nur die Dauer des Zusammenlebens spricht aber für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, die über eine bloße Wohngemeinschaft hinausgeht. Auch die - wie vom Arbeitsmarktservice zu Recht ausgeführt - räumliche Beschaffenheit der Wohnung legt das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nahe. Es handelt sich nämlich um eine 67m² große Wohnung, die von drei Personen bewohnt wird. Dass die beteiligten Personen ohne seelische Bindung an den anderen Mitbewohner längere Zeit zusammenleben, ist aus Sicht des erkennenden Senates des Bundesverwaltungsgerichtes nur schwer vorstellbar.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass die beiden Personen gemeinsam wirtschaften. Konstituierendes Merkmal einer Lebensgemeinschaft ist ua das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Dafür genügt z.B. bereits die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Partner. Auch wenn keine weitere Mithilfe vorliegt, liegt gerade darin jene finanzielle Unterstützung des anderen, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens rechtfertigt (vgl. Gerhartl, Andreas: Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen im AlVG, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2013). Im konkreten Fall wird die gemeinsame Wohnung von FW allein finanziert, der Sohn des BF teilweise unterstützt und die Freizeit (Wochenenden) zudem gemeinsam verbracht. Insofern ist auch von einem Verbundenheitsgefühl auszugehen.
Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie die Gewährung von Notstandshilfe widerrief.
3.8. Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie die demnach zu Unrecht empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. Erkenntnis vom 21. November 2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwH).
Der BF hat es in seinen Anträgen unterlassen, die Lebensgemeinschaft mit FW bekanntzugeben. ER hat zwar, wie er selbst vorbringt, die "Wohnsitztatsache" gemeldet, doch nicht die Lebensgemeinschaft. Es ist dem AMS allein auf Grund einer Wohnsitzänderung nicht erkennbar, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Auf Grund der vorstehend ausführlich dargelegten Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat und ihm sehr wohl bewusst war oder bewußt hätte sein müssen, dass das Zusammenleben mit FW über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er FW nicht als seine "Lebensgefährtin" betrachtete, hätte ihn die eindeutige Formulargestaltung zumindest zum Nachfragen veranlassen müssen. Im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre war ihm das korrekte Ausfüllen zumutbar(VwGH vom 11.07.2012, Zl. 10/08/0088), und hat er dies im Formular der PVA auch getan.
Er hat, auf Grund der Nachfragen der Berater des Arbeitsmarktservice im Zuge der Antragstellungen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, sehr wohl wissen müssen, dass dies eine Auswirkung auf das Ausmaß des Anspruches auf Notstandshilfe haben kann. Laut Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 16.2.1999, 98/08/0111, hat das Risiko eines Rechtsirrtums durch falsche und unvollständige Angaben im Antragsformular der Arbeitslose zu tragen. Da der BF der Regionalen Geschäftsstelle nicht gemeldet hat, dass er eine Lebensgemeinschaft mit FW führt, hat er - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe rückzuerstatten.
Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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