G303 2008469-1•BVwG G303 2008469-1
G303 2008469-1Tribunal administratif fédéral1 juin 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 16.04.2014, Zl. VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 30.10.2013 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
Die nachstehenden medizinischen Beweismittel sowie Unterlagen wurden seitens der BF in Vorlage gebracht:
Abschlussbericht des Allgemeinen und Orthopädischen Landeskrankenhauses XXXX vom 16.07.2013
Bericht über die ambulante Wiedervorstellung des Allgemeinen und Orthopädischen Landeskrankenhauses XXXX vom 10.06.2013
Befund des Diagnostikum XXXX betreffend MRT der rechten Hand (KM) vom 22.05.2013
Bericht über die ambulante Wiedervorstellung der Handambulanz des Allgemeinen und Orthopädischen Landeskrankenhauses XXXX vom 02.05.2013
Ärztlicher Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 18.03.2013
Orthopädischer Abschlussbericht des Allgemeinen und Orthopädischen Landeskrankenhauses XXXX vom 09.01.2013
Bericht der Handspezialambulanz des Allgemeinen und Orthopädischen Landeskrankenhauses XXXX
Ärztlicher Kurzbericht des Allgemeinen und Orthopädischen Landeskrankenhauses XXXX, Orthopädische Abteilung vom 08.01.2013
Befundbericht des Facharztes Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 30.10.2012
Bericht über MR des rechten Handgelenkes von Univ. Doz. Dr. XXXX vom 21.09.2012
Ambulanzbericht MR/CT des Krankenhauses der XXXX vom 04.06.2009
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf der persönlichen Untersuchung der BF am 26.11.2013 basiert, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Die von der BF auf ein "Verdrehen" der rechten Hand am 28.08.2012 zurückgeführten, an Intensität und Lokalisation wechselnden, trotz intensiver, konservativer, ambulanter und stationärer Behandlung einschließlich eines Rehabaufenthaltes und einer operativen Intervention anhaltenden Beschwerden konnten vom Sachverständigen keinem ihm bekannten Krankheitsbild zugeordnet werden. Bei der aktuellen durchgeführten Untersuchung konnte keine Gesundheitsschädigung (Funktionseinschränkung) des Bewegungs- und Stützapparates, insbesondere der rechten Hand, festgestellt werden."
Es wurde kein Grad der Behinderung festgestellt.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2014 wurde der BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
4. Die BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde folgende weitere medizinische Beweismittel sowie Unterlagen in Vorlage:
Arztbrief von Univ. Prof. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.12.2013
Ersatz-Arzthilfeschein von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.12.2013
Schreiben des Unfallkrankenhauses XXXX vom 27.12.2013
Schreiben des Unfallkrankenhauses XXXX vom 21.02.2014 und Nachbehandlungstext vom 25.02.2014
5. Im von der belangten Behörde weiteren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.04.2014, das nach persönlicher Untersuchung der BF am 20.03.2014 erstellt wurde, wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ausgeführt, dass aus neurologisch/psychiatrischer Sicht derzeit keine einschätzungswürdige Gesundheitsschädigung objektivierbar sei. Es wurde daher kein Grad der Behinderung festgestellt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der BF abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, nach dem kein Grad der Behinderung bestehe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens seien der BF im Zuge des Parteiengehörs vom 07.02.2014 übermittelt worden. Eine Stellungnahme der BF sei bis zum angegebenen Zeitpunkt dazu nicht eingelangt. Daher sei seitens der belangten Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte (am 26.05.2014) Beschwerde der BF vom 22.05.2014. Mit der Beschwerdeerhebung wurde die notariell beglaubigte Vertretungsvollmacht für den Vater der BF, Herrn XXXX, geboren am 14.08.1946, bekannt gegeben.
Im Rahmen der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die in dem ärztlichen Sachverständigengutachten erhobenen Befunde nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Verletzungen, die durch den Sturz vom 21.02.2014 entstanden seien, seien nicht erkannt worden. Die BF wäre am 14.04.2014 wegen zunehmenden Schmerzen, die durch einen fatalen Behandlungsfehler im Unfallkrankenhaus bedingt seien, in die Notfallambulanz des LKH XXXX aufgenommen worden. Des Weiteren sei eine sofortige Operation in der Universitätsklinik für Neurochirurgie in XXXX notwendig gewesen.
Folgende weitere medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Entlassungsbericht der Universitätsklinik für Neurochirurgie XXXX vom 30.04.2014
Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 22.04.2014
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2014 vorgelegt.
9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das erkennende Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.03.2015 ein.
9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 19.03.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Halswirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, Bandscheibenoperation und Versteifung C5/6 (04/201), mittelgradige Funktionseinschränkungen (oberer RSW bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen, dauerndem Therapiebedarf und radiologischen Veränderungen)
40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H
"Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:
1. Spaltung des ersten Strecksehnenfaches (01/2013), ohne Funktionseinschränkung
2. konservativ behandelter Kahnbeinbruch rechts (09/2012), ohne Funktionseinschränkung
3. Armhebeschmerzen beidseits mit endlagigen Bewegungseinschränkungen.
Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.
Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 04/2014.
Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice ist eine Änderung vorhanden, da in der Zwischenzeit ein Bandscheibenvorfall festgestellt wurde und eine Operation der Halswirbelsäule erfolgte."
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 13.04.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der BF, aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, in der die österreichische Staatsangehörigkeit der BF ersichtlich ist, und aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Das seitens des erkennenden Gerichts, eingeholte, oben angeführte Gutachten vom 21.03.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die Feststellungen, dass die BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben und der Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus diesem Gutachten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund der technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs vom 13.04.2015 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden der BF durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. RACHL durchführen lassen. Die Gesundheitsschädigungen der BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.
Der ärztliche Sachverständige erhob umfangreich die Anamnese der BF und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF ein ausführliches Sachverständigengutachten.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert vorliegt.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben. Dieser begründet sich auf das neu diagnostizierte Leiden "Halswirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, Bandscheibenvorfall und Versteifung C5/6".
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Der BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl das vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens der BF nicht in Vorlage gebracht.
Es wurden auch im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen das medizinische Sachverständigengutachten seitens der Verfahrensparteien erhoben.
Bei der BF liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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