BVwG W228 1424263-1

W228 1424263-1Tribunal administratif fédéral29 mai 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung, Religion,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W228 1424263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.1424263.1.00

Spruch

W228 1424263-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan im Februar 2010 verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er weiter über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass er ein Mädchen heiraten habe wollen. Dieses Mädchen sei aber mit einem Kommandanten zwangsverheiratet worden und habe sich zwei Monate nach der Heirat selbst verbrannt. Der Kommandant habe den BF als Schuldigen gesehen und habe ihn töten wollen. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er Angst hätte, vom Kommandanten getötet zu werden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), am 12.01.2012 führte der BF aus, dass er sich zuletzt im zehnten Monaten des Jahres 1388 (=2009) in Afghanistan aufgehalten habe. Er stamme aus der Provinz Sheberghan, Distrikt Aqcha, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und als Bäcker gearbeitet habe. Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe der BF in Kabul gelebt. Zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt, führte der BF aus, dass er ein Mädchen namens XXXX geliebt und mit diesem ein drei Jahre dauerndes Verhältnis gehabt habe. Nur die Schwester und die Frau des Onkels mütterlicherseits des BF hätten davon gewusst. XXXX habe den BF schließlich überzeugen können, dass seine Eltern bei ihren Eltern um ihre Hand anhielten. XXXX Vater sei einverstanden gewesen, sei jedoch in der Folge von einem Kommandanten namens XXXX und dessen Bruder dahingehend bedroht worden, dass sie XXXX töten würden, für den Fall, dass XXXX tatsächlich den BF heirate. XXXX Eltern hätten aus Angst, dass ihrer Tochter etwas passiere, den Heiratsantrag des BF in der Folge abgelehnt und XXXX mit dem Kommandanten XXXX zwangsverheiratet. Zwei Monate später habe XXXX den Entschluss gefasst, sich zu töten. Sie habe sich angezündet und sei 57 oder 58 Tage später im Spital gestorben. Zwanzig Tage vor XXXX Tod habe der BF seine Arbeit aufgegeben und sich nur noch zuhause aufgehalten. Nach dem Tod von XXXX sei der Kommandant XXXX mit seinem Bruder zur Backstube, in der der BF zuvor gearbeitet habe, gekommen. Sie hätten die Backstube durchsucht und den Bäckergehilfen XXXX verprügelt. XXXX habe dem BF schließlich seine Verletzungen gezeigt und ihm gesagt, dass diese Leute hinter dem BF her seien und habe ihm geraten, zu fliehen. Der BF sei daraufhin nach Kabul gegangen. Der Kommandant XXXX sei in der ganzen Ortschaft auf der Suche nach dem BF gewesen und habe den Vater von XXXX schließlich dazu gebracht, bei der Kriminalpolizei eine Anzeige zu machen um den BF so leichter finden zu können. XXXX Vater habe dies nicht tun wollen, sei jedoch vom Kommandanten XXXX mit dem Tod bedroht worden. Er habe sohin bei der Kriminalpolizei angegeben, dass der BF für den Tod seiner Tochter verantwortlich sei. Die Kriminalpolizei sei dann auf der Suche nach dem BF gewesen, der Bruder und der Vater des BF seien inhaftiert und einvernommen worden und sei von ihnen verlangt worden, den BF ausfindig zu machen. Der Bezirksälteste und die Weißbärtigen hätten sich schließlich für den Bruder und den Vater des BF verbürgt, damit diese aus dem Gefängnis freikommen. Der Bruder des BF habe dem BF schließlich mitgeteilt, dass sowohl die Kriminalpolizei als auch der Kommandant XXXX auf der Suche nach ihm seien und er das Land verlassen solle. Näher zu seiner Beziehung zu XXXX befragt, führte der BF aus, dass er das Mädchen im Haus seines Onkels in einem Dorf, ca. eine halbe Stunde von der Heimatstadt des BF entfernt, kennengelernt habe. Die weiteren Treffen hätten stets auch im Haus des Onkels stattgefunden. XXXX sei im gleichen Alter wie der BF und auch Sunnitin gewesen. Im fünften oder sechsten Monat des Jahres 1388 (=2009) sei XXXX an den Kommandanten zwangsverheiratet worden. Auf die Frage, wie der Kommandant XXXX kennengelernt habe, antwortete der BF, dass dieser im selben Dorf wie XXXX gelebt habe, es mitbekommen habe, als die Eltern des BF um deren Hand angehalten hätten und sie in der Folge zur Ehe gezwungen habe. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass sein Leben in Gefahr wäre. Nachgefragt, warum der Kommandant überhaupt Interesse am BF haben sollte, führte er aus, dass XXXX sich umgebracht habe und der Kommandant ihn deshalb nicht in Ruhe lassen würde. Auf Vorhalt, dass der BF nach Kabul ziehen könnte um seinen Problemen zu entgehen, gab er an, dass er nicht in Kabul bleiben habe können, da die Polizei hinter ihm her gewesen sei, zumal XXXX Vater gezwungen worden sei, eine Falschaussage dahingehend zu machen, dass der BF schuld am Tod seiner Tochter sei. Dies habe der BF von seinem Vater und seinem Bruder erfahren.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 18.01.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, ein fundiertes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen zu erstatten. So entbehre es jeglicher Grundlage, wenn der BF in den Raum stelle, dass er sich drei Jahre lang mit einer Frau getroffen habe, ein Kommandant über die beabsichtigte Eheschließung Kenntnis erlangt, dem BF diese Frau durch zwangsweise Verehelichung weggenommen und den BF danach beschuldigt habe, am Selbstmord dieser Frau schuld zu sein. Dass sich der Kommandant nach dem Tod der Frau die Mühe gemacht haben sollte, den BF in der Backstube ausfindig zu machen, um einen Mitarbeiter nach dem Aufenthaltsort des BF zu befragen, lasse sich nicht nachvollziehen, zumal es dem Kommandanten mit weniger Aufwand möglich gewesen wäre, den BF an seinem Wohnort aufzusuchen. Weiters habe der BF sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem BAW gesteigert, indem er behauptet habe, XXXX Vater habe auf Druck des Kommandanten Anzeige gegen den BF erstattet und suche daher die Kriminalpolizei ebenfalls nach dem BF. In der Erstbefragung habe der BF noch jedwede Probleme mit den heimatlichen Behörden verneint. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF sei eine erwachsene arbeitsfähige Person, der es zumutbar sei, im Falle der Rückkehr durch Arbeitsaufnahme selbst für sein Auskommen zu sorgen. Zudem verfüge der BF über Unterstützungsmöglichkeiten durch seine nach wie vor in Afghanistan aufhältige Familie. In einer Gesamtschau sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Ressourcen, des sozialen Netzwerks und unter Berücksichtigung der in Kabul existierenden Hilfseinrichtungen davon auszugehen, dass dem BF kein reales Risiko drohe, im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Lage zu geraten.

3. Mit dem am 26.01.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 26.01.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe. Die Argumentation, mit welcher dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Die angeblichen Widersprüche, auf die sich die belangte Behörde stütze, würden sich aus einem Vergleich der Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAW ergeben. Polizeiliche Erstbefragungen würden generell jedoch mangelhaft durchgeführt werden und man werde dort aufgefordert, sich in kurzen Worten auf das Wesentliche zu beschränken. Von einer Steigerung des Vorbringens könne keine Rede sein und handle es sich bei der in der Einvernahme vor dem BAW getätigten Angaben, dass eine Anzeige an die Polizei erfolgt sie, lediglich um eine zusätzliche Information. Die hauptsächliche Angst des BF im Falle einer Rückkehr sei aber nach wie vor, dass er von dem Kommandanten XXXX getötet werden würde. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, wenn die belangte Behörde ausführe, dass das Vorbringen des BF vage und auf Vermutungen beschränkt sei. Der BF habe vielmehr ausführlich geschildert, welche Probleme er in Afghanistan gehabt habe. Auch sei das, was ihm widerfahren sei, durchaus logisch nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der BF die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Er sei in seiner Heimat aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur Gruppe jener aufgeschlossenen modernen Menschen, die ihr Leben gestalten wollen ohne von Traditionen eingeschränkt zu werden, verfolgt worden. Seine Probleme seien entstanden, weil ihm in der traditionellen afghanischen Gesellschaft nicht ermöglicht worden sei, die Frau, die er geliebt habe, zu ehelichen. In der Folge habe der entstandene Konflikt zwischen dem Kommandanten XXXX und dem BF die Verfolgungshandlungen ausgelöst. Aufgrund der unglücklichen Wende der Ereignisse und dem Tod XXXX, für den der BF verantwortlich gemacht werde, müsste er im Falle der Rückkehr mit erheblichen Gefahren für sein Leben rechnen. Abgesehen von der Verfolgung, die vom Staat selbst aufgrund der Anzeige ausgehe, sei auch die Verfolgung durch den Kommandanten dem Staat zuzurechnen, da die Polizei in Afghanistan weder willens noch in der Lage sei, den BF zu schützen. Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulement abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Der BF verwies in der Folge auf die Spruchpraxis des Asylgerichtshofes und führte aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan und auch in der Hauptstadt Kabul so schlecht sei, dass im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestünde. Der Beschwerde wurden eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.01.2012 sowie ein Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Dezember 2011 beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 03.02.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Am 03.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 04.03.2014 datierter psychotherapeutischer Bericht den BF betreffend ein.

5. Am 14.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer, mit 13.01.2015 datierter psychotherapeutischer Bericht ein.

6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in Kabul (Afghanistan) geboren. Er wuchs in der Folge gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in der Provinz Dschuzdschan (früher genannt: Sheberghan), Distrikt Aqcha auf, wo er als Bäcker arbeitete und bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan dort lebte. Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise hat der BF in Kabul gelebt. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan Ende des Jahres 2009/Anfang 2010 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste schließlich über die Türkei und Griechenland kommend am 25.11.2011 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch den Kommandanten XXXX ausgesetzt zu sein, zumal dieser den BF für den Selbstmord seiner Frau verantwortlich machte. Der BF hätte im Falle der Rückkehr das reale Risiko einer individuellen Verfolgung durch den Kommandanten XXXX zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellung betreffend der diagnostizierten psychischen Erkrankungen des BF beruht auf den vom BF vorgelegten psychotherapeutischen Befunden vom 04.03.2014 und 13.01.2015, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:

Das individuelle Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr war ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen insgesamt als glaubhaft zu beurteilen und wird dieses Vorbringen der Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF brachte nachvollziehbar und glaubhaft vor, dass XXXX - jenes Mädchen, mit dem der BF ein drei Jahre dauerndes Verhältnis hatte - mit dem Kommandanten XXXX zwangsverheiratet wurde, sich in der Folge das Leben nahm und der BF in weiterer Folge von dem Kommandanten für den Tod XXXX verantwortlich gemacht und aus diesem Grund bedroht und verfolgt wurde. Das individuelle Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung durch den Kommandanten war ausreichend substantiiert, umfassend geschildert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel anzusehen. Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Es ist dem Einwand des BF in der Beschwerde dahingehend zu folgen, wonach die Argumentation, mit welcher dem BF von der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, weder nachvollziehbar noch schlüssig sei. So wird im Bescheid lediglich pauschal ausgeführt, dass das Vorbringen des BF jeglicher Grundlage entbehre, nicht plausibel sei und sich auf vage Behauptungen und Vermutungen beschränke; es werden diese im Bescheid getätigten Ausführungen allerdings nicht näher begründet und wird nur unzureichend ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen die belangte Behörde das Vorbingen als unglaubhaft erachtet. Es ist dem BF dahingehend beizupflichten, wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass er sein Vorbringen vage geschildert und auf Vermutungen beschränkt habe. Vielmehr führte der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde seine Fluchtgründe ausführlich, konkret und detailliert an und war er auch in der Lage, auf Nach- bzw. Detailfragen substantiiert zu antworten. Von einer Steigerung seines Vorbringens - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten - kann ebenfalls nicht die Rede sein. So wird im Bescheid ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen dahingehend gesteigert habe, dass XXXXs Vater eine Anzeige gegen den BF erstattet habe und der BF daher auch von der Polizei gesucht werde. Es ist allerdings zu bemerken, dass der BF diesen Umstand in der Einvernahme vor dem BAW bereits zu Beginn im Zuge der freien Erzählung erwähnte. Dass der BF die Anzeige in der Erstbefragung nicht erwähnte, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal sich die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vorwiegend der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient. Auch die weiteren Argumente, welche die belangte Behörde heranzieht, um dem Vorbringen des BF die Glaubhaftigkeit abzusprechen, wie beispielsweise, dass sich Analphabeten - wie der BF behauptet, einer zu sein - nicht in fremden Ländern zurechtfinden bzw. keine Angaben zum Fluchtweg machen könnten, können seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden.

Im Zuge der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass in dem psychotherapeutischen Bericht vom 04.03.2014 als Diagnose der "Tod eines nahestehenden Menschen" angeführt wird. Auch geht aus diesem Bericht hervor, dass der BF im Zuge der Sitzungen immer wieder von seiner großen Sehnsucht nach seiner verstorbenen Liebe, welche sich aus Liebeskummer das Leben genommen habe, sowie seiner Angst, gefunden zu werden, gesprochen hat.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus dem Amtswissen und den Länderfeststellungen.

Im Fall des BF ergibt sich aus dieser Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann; vielmehr ist gegenständlich davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist in der Beschwerde den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Die gegenständliche Sache erwies sich als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, zumal der Sachverhalt abschließend geklärt erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht würde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im konkreten Fall des BF ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr, weil dem BF vorgeworfen wird, für den Selbstmord von XXXX - jenes Mädchens, welches zunächst mit dem BF zusammen war und dann mit dem Kommandanten XXXX zwangsverheiratet wurde - verantwortlich zu sein. Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung durch den Kommandanten XXXX droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund insofern gegeben, als der Grund der Verfolgung in der religiösen Einstellung des BF, welche den islamischen Grundsätzen, Normen und Werten gemäß der Auslegung durch den Koran widerspricht, gelegen ist. So resultiert die drohende Verfolgung des BF letztendlich aus dem Umstand, dass er aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden und im Islam begründeten Traditionen seine Freundin XXXX nicht heiraten konnte, sondern diese gegen ihren Willen mit dem Kommandanten XXXX zwangsverehelicht wurde. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf den gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner religiösen Einstellung individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten des Kommandanten) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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