BVwG W227 2008737-1

W227 2008737-1Tribunal administratif fédéral29 mai 2015

Regest

ersatzlose Behebung, Jahreseinkommen, Schätzverfahren, soziale<br/>Bedürftigkeit, Studienbeihilfe

Texte intégral

BVwG W227 2008737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2008737.1.00

Spruch

W227 2008737-1/3E

W227 2008738-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden XXXX gegen die Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde jeweils vom 17. April 2014, Zlen. (1.) 311319701 und (2.) 311319801, zu Recht erkannt:

A)

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, i.V.m. § 12 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 40/2014, behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerinnen (Zwillingsschwestern) beantragten am 17. Oktober 2013 die Gewährung von Studienbeihilfe.

Ihr Vater führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Seine Einkommenssituation habe sich aufgrund einer schweren Erkrankung und Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 2012 drastisch verändert, weshalb er ersuche, das Einkommen 2013 zur Berechnung der Studienbeihilfe zu schätzen. Von Jänner bis Oktober 2013 habe er vom Arbeitsmarktservice (AMS) Arbeitslosengeld bezogen. Seit 1. September 2013 sei er im Rahmen eines Jungunternehmerprogrammes des AMS selbstständig berufstätig. Für die Unternehmensgründung habe er bis zum Jahresende mehr Ausgaben als Einnahmen, weshalb ihm das Finanzamt keine Vorauszahlung zur Einkommenssteuer für September bis Dezember 2013 vorgeschrieben habe; die entsprechenden Unterlagen seien in seinem Steuerakt hinterlegt und jederzeit abrufbar.

2. Aus dem von der Studienbeihilfenbehörde am 21. Oktober 2013 abgerufenen Versicherungsdatenauszug des Vaters der Beschwerdeführerinnen ergibt sich u.a., dass dieser von 1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 Arbeitslosengeld bezog und seit 1. September 2013 als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger geführt wird.

3. Mit Bescheiden vom 24. Oktober 2013 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. 28. Oktober 2013 (Erstbeschwerdeführerin) wies die Studienbeihilfenbehörde die Anträge vom 17. Oktober 2013 mangels sozialer Bedürftigkeit ab, wobei für die Berechnung der Studienbeihilfen ein Einkommen des Vaters in der Höhe von EUR 107.065,69 und jenes der Mutter in der Höhe von EUR 15.339,61 zugrunde gelegt wurden.

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Vorstellungen, in denen sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachten:

Zur Berechnung des Einkommens ihres Vaters sei der Sonderfall der Einkommenssteuerbewertung gemäß § 12 StudFG nicht angewandt worden, obwohl eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung gegenüber dem gemäß § 11 StudFG zu berücksichtigenden Einkommen zu erwarten sei. Diese Verminderung sei deutlich höher als die in § 12 Abs. 1 StudFG geforderten 10 Prozent. Bedingt sei diese Verringerung des Einkommens durch eine schwere Erkrankung ihres Vaters und dessen Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 2012. Eine Heranziehung des Einkommens des Jahres 2012 entspreche keinesfalls der derzeitigen Situation. Die Verminderung sei nachvollziehbar und belegbar. Denn im Jahr 2013 habe ihr Vater von Jänner bis Oktober 2013 vom AMS ca. EUR 1.450.- pro Monat bezogen. Seit September sei er Jungunternehmer. In der Unternehmensgründungsphase habe er bis Jahresende 2013 mehr Ausgaben als Einnahmen. Er erwirtschafte keinen Gewinn, wie dies auch das zuständige Finanzamt sehe.

5. Diesen Vorstellungen gab die Studienbeihilfenbehörde mit Vorentscheidungen vom 17. Dezember 2013 nicht statt und bestätigte die Bescheide vom 24. bzw. 28. Oktober 2013. Begründend wurde zusätzlich ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen seit 1. September 2013 gewerblich selbstständig Erwerbstätiger sei. Eine Schätzung des Einkommens bei Einkommenssteuerpflichtigen durch die Studienbeihilfenbehörde sei grundsätzlich nicht möglich, da die Beurteilung der Einkommensentwicklung eines laufenden Jahres erst nach Ablauf dieses Jahres durch Ergehen eines Einkommenssteuerbescheides mit Sicherheit möglich sei.

6. Dagegen stellten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Vorlageanträge, in denen sie zusammengefasst ausführten, dass ihr Vater erst seit September 2013 gewerblich selbstständig Erwerbstätiger sei und bis Oktober 2013 Bezüge vom AMS erhalten habe. Da somit Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorlägen, sei eine Prognose durch Schätzung möglich.

7. Zur Ergänzung ihrer Vorlageanträge übermittelten die Beschwerdeführerinnen eine Mitteilung des AMS vom 30. Oktober 2013 über den Leistungsanspruch und eine AMS-Bezugsbestätigung vom 24. Februar 2014; danach erhielt ihr Vater von 1. Jänner bis 31. August 2013 Arbeitslosengeld zu einem Tagessatz von EUR 46,36 und von 1. September bis 31. Oktober 2013 Gründungsbeihilfe in Höhe von EUR 51,26 pro Tag.

8. Am 10. März 2014 erging der Einkommenssteuerbescheid 2013 des Vaters der Beschwerdeführerinnen, welcher ein Einkommen von EUR minus 7.933,34 ausweist.

9. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17. April 2014 bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde die Bescheide vom 17. Dezember 2013 und führte als Rechtsgrundlage die "§ 44, §§ 6 - 12, § 26 Abs. 1, § 52c, §§ 30 - 32" StudFG an. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Eine Schätzung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit für das laufende Kalenderjahr sei wegen der Abstellung auf den Antragszeitpunkt als maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen. Es liege in der Eigenheit solcher Einkünfte begründet, dass bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres noch maßgebliche, für den das Einkommen Schätzenden unvorhersehbare Veränderungen eintreten könnten. Mangels Voraussehbarkeit sei hier eine Schätzung unzulässig.

Seien im maßgeblichen Kalenderjahr und bzw. oder im laufenden Kalenderjahr (auch) andere als nichtselbstständige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG) erzielt worden, so sei eine Schätzung dann zulässig, wenn diese Einkünfte regelmäßig gleichbleibend seien. Dies treffe vor allem auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu. Dagegen könne jedenfalls nicht geschätzt werden, wenn im Einkommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb enthalten seien.

Der Vater der Beschwerdeführerinnen habe seit 1. September 2013 Einkünfte selbstständiger Art, weshalb eine Schätzung seines Einkommens 2013 nicht möglich sei.

Zum Einkommensnachweis sei der Einkommenssteuerbescheid über das Kalenderjahr maßgeblich, das zum Zeitpunkt der Antragstellung veranlagt gewesen sei. Daher sei der Einkommenssteuerbescheid 2013 des Vaters, welcher am 10. März 2014 ergangen sei, für die Anträge vom 17. Oktober 2013 nicht zu berücksichtigen gewesen.

10. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerden, in denen sie zusammengefasst Folgendes vorbringen:

Aufgrund der gewerblichen Selbstständigkeit ihres Vaters sei sehr wohl eine Schätzung des laufenden Einkommens möglich. Denn grundsätzlich müssten (nur) Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorliegen, um eine solche Prognose der Schätzung vornehmen zu können.

Die Beschwerdeführerinnen hätten die AMS-Bestätigungen ihres Vaters über mehr als ein halbes Kalenderjahr vorgelegt. Damit hätten sie hinlänglich bescheinigt, dass bei ihrem Vater das "davor gegebene" Einkommen bei den XXXX nicht mehr vorliege und seine "AMS-Unterstützung" nicht ausreiche, um die Beschwerdeführerinnen in ihren Studien zu fördern, weshalb einkommensmäßig die Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe vorlägen.

Da "jeder" Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit eine Anlaufphase mit sich bringe, während derer ein nennenswertes Einkommen nicht erwirtschaftet werden könne, sei ein maßgebliches Einkommen ihres Vaters nicht vorhanden. Dies werde insbesondere dadurch bescheinigt, dass auch seitens des Finanzamtes die Einkommenssteuervorschreibung einstweilen mit Null eingeschätzt worden sei.

Eine Schätzung wäre daher vorzunehmen gewesen und das Einkommen des Vaters "im bescheidrelevanten Zeitraum" mit Null anzusetzen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 StudFG kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 6 StudFG ist die Gewährung einer Studienbeihilfe u.a. von der Voraussetzung abhängig, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Z 1).

Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit i.S.d. StudFG ist gemäß dessen § 7 Abs. 1 das Einkommen, der Familienstand sowie die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.

Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist gemäß § 7 Abs. 2 StudFG der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

Das Einkommen i.S.d. StudFG ist gemäß dessen § 11 Abs. 1 grundsätzlich durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen; der Einkommenssteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden (Z 1), bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist (Z 2), bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides (Z 3) und bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist (Z 4).

Wenn das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt, ist dieses gemäß § 12 Abs. 1 StudFG für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

2.2. Soweit das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Einkommen voraussichtlich eine Minderung i.S.d. § 12 Abs. 1 StudFG erfährt, ist der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit eine Schätzung dieses Einkommens zugrunde zu legen. Sowohl das Vorliegen der die Anwendung des § 12 Abs. 1 StudFG rechtfertigenden Umstände, als auch die Grundlagen für die Vornahme einer Schätzung sind bereits mit dem Antrag vorzubringen bzw. vorzulegen (vgl. VwGH 2003/10/0117, 15.9.2003).

Bei der Schätzung hat die Studienbeihilfenbehörde aufgrund der fix vorliegenden Einkommensbestandteile das Einkommen i.S.d. Studienförderungsgesetzes zu bewerten. Eine solche Schätzung kann regelmäßig nicht jene steuerliche Bewertung vorwegnehmen, die unter Anwendung des Einkommenssteuergesetzes in die Zuständigkeit des Finanzamtes fällt. Dies betrifft die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben, welche zwar zum Teil für das Einkommen i.S.d. Studienförderungsgesetzes heranzuziehen sind, zuverlässig aber von der Studienbeihilfenbehörde nicht beurteilt werden können (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 5. Auflage, E 4 zu § 12).

Eine Schätzung bei einkommenssteuerpflichtigen Personen durch die Studienbeihilfenbehörde ist grundsätzlich auch deshalb kaum möglich, da die Einkommensentwicklung eines laufenden Jahres erst nach Ablauf dieses Jahres mit Sicherheit möglich ist (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 5. Auflage, E 5 zu § 12).

Prinzipiell müssen Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorliegen, um eine Schätzung vornehmen zu können. Ausnahmen davon, also Schätzungen nach weniger als sechs Monaten, werden dann erfolgen können, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 Prozent führen wird, etwa bei Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze, bei langanhaltender Arbeitslosigkeit oder bei Wegfall einer Waisenpension (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 5. Auflage, Erläuterungen zu § 12 Abs. 1).

2.3. Strittig ist, ob das Jahreseinkommen des Vaters der Beschwerdeführerinnen für 2013 nach § 12 Abs. 1 StudFG geschätzt hätte werden müssen (das Einkommen der Mutter blieb grundsätzlich gleich [vgl. deren Einkommenssteuerbescheid 2013]):

Die Studienbeihilfenbehörde legte bei der Berechnung der Studienbeihilfen ein Einkommen des Vaters in der Höhe von EUR 107.065,69 für das Jahr 2012 zu Grunde.

Zum jeweiligen Antragszeitpunkt (17. Oktober 2013) stand fest bzw. wurde vorgebracht (und später belegt), dass der Vater der Beschwerdeführerinnen nach einer schweren Krankheit von 1. Jänner bis 31. August 2013 Arbeitslosengeld zu einem Tagessatz von EUR 46,36 sowie von 1. September bis 31. Oktober 2013 Gründungsbeihilfe in Höhe von EUR 51,26 pro Tag erhielt und das Finanzamt keine Vorauszahlung zur Einkommenssteuer für September bis Dezember 2013 vorschrieb.

Aufgrund dieser Umstände war es bei einer Gegenüberstellung von ca. EUR 107.000,- (Jahr 2012) zu ca. EUR 15.000,- im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Oktober 2013 sehr unwahrscheinlich, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des AMS-Jungunternehmerprogrammes in den letzten zwei Monaten des Jahres 2013 ca. EUR 81.300,- erwirtschaften würde, um im Vergleich zum Vorjahr weniger als 10 Prozent Einkommensverlust zu erleiden.

Zum Argument der Studienbeihilfebehörde, eine Schätzung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit für das laufende Kalenderjahr sei wegen der Abstellung auf den Antragszeitpunkt als maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen, ist Folgendes festzuhalten:

Grundsätzlich ist eine Schätzung bei Einkommenssteuerpflichtigen kaum möglich, weil die Einkommensentwicklung eines laufenden Jahres erst nach Ablauf dieses Jahres mit Sicherheit möglich ist. Bei den vorliegenden Fällen stand jedoch bereits zum Antragszeitpunkt fest, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen von Jänner bis Oktober 2013 ausschließlich AMS-Leistungen bezog und sein Unternehmen erst im September 2013 gründete. Damit waren einerseits schon fünf Sechstel des Einkommens aus 2013 konkret belegt. Andererseits konnte - da erfahrungsgemäß in der Anlaufphase eines Unternehmens kein nennenswerter Gewinn erwirtschaftet wird - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen im letzten Sechstel 2013 kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben wird.

Es war daher davon auszugehen, dass das 2013 zu erwartende Jahreseinkommen des Vaters der Beschwerdeführerinnen voraussichtlich eine Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem Einkommen aus 2012 erfährt, weshalb sein Einkommen gemäß § 12 Abs. 1 StudFG für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen ist.

Somit waren die angefochtenen Bescheide zu beheben.

2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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