W201 2013571-1•BVwG W201 2013571-1
W201 2013571-1Tribunal administratif fédéral29 mai 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W201 2013571-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, Versicherungsnummer: XXXX, vom 06.10.2014, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien 1010 Wien, Babenbergerstr. 5, vom 15.09.2014, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, entschieden:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 40 Abs. 1, § 41 Abs.1, § 42 Abs.1 und 2, § 45 Abs.1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit dem Antrag legte die BF neben einer Meldebestätigung Befunde eines FA für Psychiatrie vom 05.05.2014, eines FA für Orthopädie vom 04.04.2014, einen Laborbefund vom 25.03.2014, ein orthopädisches Gutachten vom 25.11.2013, ein urologisches Gutachten vom 08.10.2013, ein nervenärztliches Gutachten, erstellt für das Arbeits- und Sozialgericht, vom 02.09.2013 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ausgestellt am 10.02.2014, vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten an den ärztlichen Dienst nach dem BBG in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.07.2014 mit Gutachten vom 18.07.2014 durch einen FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin die Funktionseinschränkungen der Leidensposition
Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden Pos.Nr.GdB%
1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da Prolaps L4/L5 und geringgradige Funktionseinschränkungen, berücksichtigt Cervikalsyndrom und Spannungskopfschmerzen. G.z. 02.01.02 zugeordnet und ein GdB mit 30%
2 Nieren- und Harnleitersteine beidseits
Oberer Rahmensatz da nachgewiesen und rezidivierende Beschwerdesymptomatik. G.z. 08.01.04 zugeordnet und ein GdB mit 30%
3 Depressio
1 Stufe über dem Rahmensatz, da reaktiv nach Mehrfachtraumatisierung, Therapiereserven bei Fehlen spezifischer Behandlungsmaßnahmen. G.z. 03.06.01 zugeordnet und ein GdB mit 20%
und in der Folge ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. angeführt wurde.
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.08.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, bis zum 03.09.2014 eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.09.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40% betrage und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.10.2014 Beschwerde und führte darin aus, sie habe seit vielen Jahren körperliche Beschwerden und leide an großen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. Es sei ihr oft schwindlig, langes gehen belaste sie sehr. Sie sei seit 2011 in psychologischer Behandlung und derzeit arbeitsunfähig. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Befund vom 01.10.2014 betreffend eine MRT des linken Kniegelenkes vor. Darüber hinaus legte sie eine Ambulanzkarte vom 03.09.2014 vor, die die Diagnose "chronische Lumboischialgien" enthält.
Diese neuen medizinischen Beweismittel sowie das Vorbringen in der Beschwerde wurden dem ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 18.07.2014 übermittelt. Die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 11.03.2015 führte aus, die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen könnten anhand des vorliegenden Untersuchungsergebnisses vom 14.07.2014 und der beigebrachten Dokumente nicht nachvollzogen werden. Die nachgereichten Befunde würden keine abweichende Beurteilung bedingen. Die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen seien in der Beurteilung berücksichtigt worden und es werde daher an der getroffenen Einschätzung festgehalten.
Diese Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 11.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
Die Beschwerdeführerin brachte am 30.05.2014 den vorliegenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 %.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte (ergänzende) Aktengutachten der allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Sachverständigen vom 11.03.2015 im Zusammenhang mit dem von ihr erstatteten Vorgutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, vom 18.07.2014.
Im Gutachten wird auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. Das Sachverständigengutachten vom 11.03.2014 bestätigt auch das seitens der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende, Sachverständigengutachten vom 18.07.2014.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Was die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde und die Einwendungen der Beschwerdeführerin betrifft, so wurde, wie oben ausgeführt, die allgemein medizinische und unfallchirurgische Sachverständige um eine Gutachtensergänzung ersucht. Im daraufhin aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten vom 11.03.2015 nahm die Sachverständige ausführlich und widerspruchsfrei zu den vorgelegten Befunden und Einwendungen Stellung. Dabei führte sie schlüssig aus, dass als Grundlage für die Beurteilung objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen sind. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnten jedoch im Bereich der Wirbelsäule keine höhergradigen Funktionseinschränkungen und insbesondere auch kein radikuläres Defizit festgestellt werden. Auch im Bereich des linken Kniegelenks lagen keine Funktionseinschränkungen vor. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen konnten von der Sachverständigen anhand des vorliegenden Untersuchungsergebnisses sowie der beigebrachten Dokumente nicht nachvollzogen werden. Abschließend stellte die Sachverständige fest, dass die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung berücksichtigt wurden und daher an der getroffenen Einschätzung festgehalten wird.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.03.2015 sowie dem diesem zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 18.07.2014. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist auch dem ergänzenden Gutachten im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28. Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das allgemeinärztliche/unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 18.07.2014 und die ergänzende Stellungnahme vom 11.03.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, weder in der gegenständlichen Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 07.01.2015 sowie des diesem Gutachten zu Grunde liegenden Gutachtens vom 16.09.2013 und der ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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