W188 1414200-1•BVwG W188 1414200-1
W188 1414200-1Tribunal administratif fédéral29 mai 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W188 1414200-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 21.06.2010, Zahl: XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.05.2016 erteilt.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ des Stadtpolizeikommandos XXXX die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am XXXXin XXXX, Afghanistan, geboren, verheiratet, beherrsche die Sprache Pashtu gut, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine Schwester lebten in XXXX, Afghanistan. Seine Fluchtroute habe über Pakistan und weitere, ihm unbekannte Länder bis zum österreichischen Bundesgebiet geführt, in das er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, er sei mit einem seiner Freunde, mit denen "Kreket" trainiert habe, in einem Restaurant in einen Streit geraten und habe daraufhin mit einem anderen Freund einen Billardclub aufgesucht. In einem in der Nähe verlaufenden Fluss sei sein Freund, mit dem er gestritten habe, von Passanten ertrunken aufgefunden worden. Circa zwei Wochen später sei er vom Vater dieses Freundes beschuldigt worden, diesen umgebracht zu haben. Die Eltern des verstorbenen Freundes hätten seiner Mutter gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Er habe mit dem Tod seines Freundes nicht zu tun und ihn nicht umgebracht; deshalb sei er geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr in das Heimatland habe er Angst vor der Familie seines verstorbenen Freundes. Er habe in Afghanistan gut gelebt und keine Probleme gehabt. Würde er von den Eltern seines Freundes erwischt werden, würden sie ihn bestimmt umbringen.
2. Am 08.03.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt (folgend: BAA), Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (F.: Frage; A.: Antwort des nunmehrigen BF; Auszug aus dem Protokoll; V: Vorhalt;
Schreibfehler korrigiert):
"[...]
F.: Wann haben Sie sich entschlossen, ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu verlassen?
A.: Ich kann es nicht genau sagen.
F.: In welchem Monat?
A.: Weiß ich nicht, ich weiß nur, dass es unter der Woche war.
[...]
F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses (Sunna) bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Paschtune) irgendwelche Probleme?
A.: Ja.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A.: Ja, das war auch der Grund meiner Ausreise.
[...]
F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus, vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. [...]
A.: Wir waren drei Freunde. Mit einem meiner Freunde habe ich beim Kricketspielen gestritten. Nach ein paar Tagen wollte der dritte Freund zwischen uns vermitteln. Wir sind alle drei gemeinsam nach XXXX, in den XXXX, in ein Lokal gegangen um uns auszusprechen. Der Junge, mit dem ich den Streit hatte, wollte Alkohol trinken. Er hat dann auch tatsächlich Alkohol getrunken. Der andere Freund und ich wollten das nicht. Nachdem wir gegessen hatten, wollten wir Billard spielen gehen. Der eine, mit dem ich gestritten hatte, sagte, dass er lieber im Lokal bleiben wolle und so gingen nur wir beide (der Freund, der vermitteln wollte und ich) Billard spielen. Als wir dann begannen Billard zu spielen, sagten Leute, dass jemand im Wasser ertrunken ist. Wir wussten nicht, dass es unser Freund gewesen war. Als wir wieder zum Restaurant gingen, in dem wir gegessen hatten, sahen wir, dass unser Freund nicht mehr da war. Wir gingen aus dem Restaurant hinaus, um den Freund zu suchen. Ca. eine Stunde später fanden Passanten eine Leiche. Wir sind dorthin gegangen um ihnen zu helfen. Dort haben wir dann gesehen, dass die Leiche unser Freund ist. Wir waren sehr traurig und betroffen. Nachdem wir die Leiche unseres Freundes gesehen hatten, habe ich die Eltern unseres Freundes verständigt und die Eltern und meine Mutter kamen nach XXXX. Die Leiche wurde dann ins Spital gebracht. Die Leiche war eine Nacht im Spital und dann wurde mein Freund begraben. Ich hatte dann ca. ein- bis eineinhalb Wochen keine Probleme. Eines Tages war ich in XXXX, beim Krickettraining. Während ich dort war, sind der Vater und die Cousins des verstorbenen Freundes zu uns nach Hause gekommen. Sie fragten nach mir. Sie waren wütend und böse. Meine Mutter sagte, dass sie nicht wisse, wo ich sei. Als ich dann nach Hause kam, sagte mir meine Mutter, dass der Vater und die Cousins des toten Freundes bei mir zu Hause waren und mich töten wollten, weil sie mir vorwarfen, dass ich den Freund getötet hätte. Nachdem ich das gehört hatte, sagte meine Mutter, dass die Leute sehr böse wären und mich wirklich töten wollten. Wir nahmen mit meinem Onkel XXXX in XXXXKontakt auf und ich fuhr dann alleine nach XXXX.
[...]
F.: Wie lange waren Sie von Pakistan bis Österreich unterwegs?
A.: Fünfzehn Tage.
[...]
F.: Wie lange waren Sie mit den LKWs/Autos bis Österreich unterwegs?
A.: Danach stieg ich in einen Zug ein. Der Schlepper sagte, dass ich beim zweiten Halt aussteigen soll.
[...]
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
A.: Nein.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Ich würde von den Verwandten des toten Freundes getötet werden.
[...]
F.: War der Freund, der umgekommen ist, auch ein Kricketspieler?
A.: Ja, aber er hat nicht so gut gespielt, er war auch nicht im Team von XXXX.
F.: Wie heißt der tote Freund?.
A.: XXXX.
F.: Wie noch?
A.: Das weiß ich nicht.
F.: Wie lautete der Name des Freundes, der vermitteln wollte?
A.: XXXX
[...]
F.: Worüber haben Sie gestritten?
A.: Wir haben über einen Kricketwettbewerb gesprochen und darüber gestritten, worüber weiß ich nicht mehr genau. Danach haben wir nicht mehr miteinander gesprochen.
F.: War der Streit so massiv, dass eine Vermittlung notwendig war?
A.: Wir haben nicht mehr miteinander gesprochen, deshalb wollte XXXX vermitteln.
F.: Welchen Alkohol trank XXXX?
A.: Ich weiß es nicht, es war eine dunkle Flasche, der Verschluss war goldfarben.
[...]
F.: Sie spielten Billard, was haben Sie da genau über den Vorfall gehört?
A.: Es wurde gesagt, dass ein Afghane Wasser genommen hat, dass jemand ertrunken ist.
F.: Das war alles?
A.: Ja.
[...]
F.: Was haben Sie dann gemacht?
A.: Ich ging zum Restaurant, um nach dem Freund zu sehen. Er war nicht dort. Ich bin dann aus dem Restaurant gegangen, weil ich dachte, dass er auch zum Wasser gegangen ist. Nach einer Stunde wurde die Leiche gefunden.
F.: Was haben Sie gemacht?
A.: Ich bin auch beim Wasser herumgegangen.
[...]
F.: Wie haben Sie seinen Vater verständigt?
A.: Ich habe ihn mit einem Handy angerufen.
F.: Warum kam ihre Mutter dorthin?
A.: Meine Mutter kam deshalb, weil er ein guter Freund war.
[...]
F.: Wer hat den Freund abtransportiert?
A.: Mit einem Linienauto mit Ladefläche.
F.: Wann war der Vater des toten Freundes bei Ihrer Mutter?
A. Ca. eineinhalb Wochen nach dem Tod von XXXX.
F.: Warum hat Sie der Vater von XXXX überhaupt beschuldigt?
A.: Weil er vom Streit wusste, deshalb dachte er sich das.
V.: Sie hatten ein hieb- und stichfestes Alibi, Sie waren die ganze Zeit mit XXXX zusammen.
A.: Wir waren sehr gute Freunde, alle Leute haben das gewusst. Auch vom Streit. XXXX hätte das nicht bezeugen können.
V.: Sie waren mit XXXX essen, dann gemeinsam Billard spielen, das hätte XXXX alles bezeugen können.
A.: Sie haben mich erst nach eineinhalb Wochen beschuldigt, XXXX wusste nichts davon.
V.: Warum wurde keine Vermittlungsperson, wie in Afghanistan üblich, eingeschalten und der Sachverhalt samt Angabe von XXXX als Zeugen bei der Familie des XXXX präsentiert?
A.: Sie hätten XXXX nicht geglaubt, weil er ein guter Freund von mir war.
V.: Da wurde ein Vermittlungsversuch gar nicht unternommen, sondern Sie flüchten gleich nach Europa, das ist nicht glaubwürdig.
A.: Man hätte XXXX als guten Freund von mir nicht geglaubt.
V.: Warum wurde ein Vermittlungsversuch nicht unternommen, als Sie in XXXX waren?
A.: Wenn XXXX das gewollt hätte, hätte er dies ja, er war ein gescheiter Mensch, von sich aus gemacht, d.h. er wäre zur Familie von XXXX gegangen und hätte das klargestellt.
[...]
F.: Sie haben angegeben, dass Sie Probleme haben, weil Sie Paschtune und Sunnite sind. Welche Probleme meinen Sie?
A.: Das war ein Missverständnis, ich habe deshalb keine Probleme
[...]"
3. Das BAA wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 23.06.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem BF sei es nicht einmal ansatzweise gelungen, seine "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine "durchschnittliche Maßfigur" getan hätte. Tatsächlich habe er eine stereotype, "leere" Rahmengeschichte geschildert, ohne diese durch Details zu substantiieren. Vor dem Hintergrund dieser "Prämissen" und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes, den er bei der Einvernahme hinterlassen habe, sei die präsentierte "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren gewesen. Seine persönliche Unglaubwürdigkeit ergebe sich weiters aus seinen widersprüchlichen Angaben über den Reiseweg bzw. die Fluchtroute. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen habe können, ergeben. Im Falle einer Rückkehr könnte der BF bei seiner Familie in der Umgebung von XXXX leben, sodass eine Gefährdung der Existenzgrundlage nicht einmal ansatzweise wahrscheinlich sei. Die Gefährdung in der Provinz XXXX und Umgebung erreiche nicht jenes hohe Gewaltniveau, der zufolge der BF tatsächlich Gefahr laufen würde, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim BF keine individuellen Umstände dahingehend vorlägen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge: EMRK) darstellen würde. Unter dem Gesichtspunkt des knapp über elfmonatigen Aufenthaltes des BF in Österreich und in Anbetracht des Umstandes, dass dieser in Österreich nie gesichertes Aufenthaltsrecht gehabt habe, sei ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK nicht entstanden. Die Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK habe daher keine gewichtigen Argumente zu Gunsten seiner privaten Interessen gebracht, die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF vom 06.07.2010, mit welcher beantragt wurde, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylantrag Folge gegeben und ihm Asyl gewährt werde, diesen Bescheid aufzuheben und die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, ferner für den Fall, dass dem Asylantrag nicht stattgegeben werden sollte, zu erkennen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 AsylG 2005 nicht zulässig sei und ihm gemäß § 8 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, jedenfalls den Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung ersatzlos zu beheben sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde - unter Hinweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - im Wesentlichen ausgeführt, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt habe. Das BAA sei aufgrund einer fehlerhaften und nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung zum falschen Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Widersprüche seien dem BF anlässlich seiner Einvernahme nicht vorgehalten worden, sodass er nicht in die Lage versetzt worden sei, diese aufzuklären oder zu entkräften. Er habe weiters daraufhin gewiesen, dass der "in Bezug auf Daten nicht gut orientiert sei", die belangte Behörde habe ihm offenbar unterstellt, er habe die Daten absichtlich nicht genannt, ohne aufzuzeigen, welchen Vorteil ihm das gebracht haben sollte. Vielmehr habe er Schätzungen angegeben, die zeitlich nahe beieinander lägen und mit seinem sonstigen Vorbringen zusammenpassen würden. Hinsichtlich des von der Familie seines Freundes XXXX gehegten Verdachtes, er sei an dessen Tod schuld, sei zu bemerken, dass seinem Freund XXXX nicht geglaubt worden wäre, weil er ihm (Anm.: dem BF) sehr nahe gestanden sei. Soweit die Fluchtgeschichte als viel zu blass, wenig detailreich und daher nicht glaubhaft qualifiziert worden sei, handle es sich um eine schlagwortartige Beurteilung, die mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar sei. Hätte das BAA seine Angaben für unzureichend gehalten, hätte es durch entsprechende Fragestellungen darauf hinwirken müssen, wesentliche Aussagen zu erlangen. Sofern die belangte Behörde die Angaben zum Fluchtweg als widersprüchlich erkannt habe, sei darauf zu verweisen, dass eventuell unplausibel oder unvollständige diesbezügliche Angaben erfahrungsgemäß ihre Ursache in der Sorge der Asylwerber hätten, umgehend und ohne nähere Prüfung ihres Asylantrages in den Herkunftsstaat zurückgeschickt zu werden und sohin keinesfalls Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Angaben zu den Fluchtgründen zuließen. Das BAA hätten feststellen müssen, dass der BF in Afghanistan einer lebensbedrohlichen, asylrelevanten Verfolgung wegen Blutrache ausgesetzt sei. Diese Verfolgung sei zumindest mittelbar dem afghanischen Staat zurechenbar, weil dessen Behörden nicht fähig seien, einzugreifen und ihn (Anm.: den BF) zu schützen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan habe er keine innerstaatliche Fluchtalternative, weshalb ihm Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Diesbezüglich verkenne die belangte Behörde völlig die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan und in seiner Heimatprovinz. Diesbezüglich wurde auf näher angeführte Berichte, etwa jene der Schweizer Flüchtlingshilfe und des US Department of State, verwiesen. Indem die belangte Behörde aktuelle Berichte zur Beurteilung der Sicherheitssituation nicht eingeholt habe, sei ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen, bei dessen Unterbleiben ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund wäre eine Abschiebung nach Afghanistan jedenfalls als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten.
5. Mit Abschlussbericht vom 30.05.2013, GZ: XXXX, wurde der BF von der Polizeiinspektion XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verdachtes der Körperverletzung gemäß § 83 StGB angezeigt.
6. Mit an den Asylgerichthof gerichtetem Schreiben des Vereins XXXX vom 18.10.2013 wurden zum Nachweis der Integrationsbemühungen des BF eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 05.09.2013 betreffend die Durchführung von Hilfsarbeiten sowie ein Schreiben des Österreichischen Cricketverbandes vom Oktober 2013, demzufolge der BF Mitglied des "Cricketer" Cricket Clubs sei, der als Pilotprojekt des Österreichischen Crickteverbandes im Herbst 2012 gegründet worden sei, vorgelegt. Der BF sei seit der Gründung des Vereins dabei und eine unverzichtbare Stütze.
7. Mit an den Asylgerichthof gerichtetem Schreiben des Vereins XXXX vom 03.12.2013 wurde ein Arztbrief der Nervenklinik XXXX vom 14.12.2012 übermittelt, demzufolge beim BF anlässlich seiner Entlassung eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (mit kurzfristiger Suizidalität), ICD F43.21, diagnostiziert wurde.
8. Laut Meldung der Polizeiinspektion XXXX-XXXXvom 19.12.2013, GZ: XXXX, wurde der BF bei der Begehung einer Übertretung nach dem Waffengesetz auf frischer Tat betreten, weil er einen Schlagring bei sich hatte.
9. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 11.02.2014 beantragte der BF, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zu Seite zu stellen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014 wurde dem BF in Stattgebung dieses Antrages der Verein XXXX, XXXX, als Rechtsberater zur Seite gestellt.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2014 wurde XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und von diesem ein Gutachten ua. betreffend die Verhandlungsfähigkeit des BF, dessen Krankheit, Notwendigkeit einer Therapie und Zumutbarkeit einer Auslandsreise eingeholt. Im Gutachten vom 27.12.2014 wird ua. ausgeführt, beim BF finde sich aus psychiatrischer Sicht eine leichte Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD 10: F43.21). Es handle sich hierbei um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern kann und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen oder einem belastenden Lebensereignis auftreten könne. Im vorliegenden Fall sei die Belastung durch die derzeitige Migrationssituation, langdauerndes Asylverfahren, Ungewissheit der Zukunft und vor allem auch Trennung von der Familie als Belastungsfaktoren zu sehen, die zu einer leichtgradigen psychischen Symptomatik geführt hätten, wobei zeitweise eine depressive Stimmungslage und Belastungsgefühle und vor allem Einschlafstörungen im Vordergrund stünden. Es sei aber keine psychische Erkrankung fassbar, die die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigen würde. Die Fortführung der psychiatrischen Behandlung, insbesondere die Einstellung auf eine schlaffördernde antidepressive Medikation sei empfehlenswert, eine engmaschige Therapie erscheine nicht erforderlich.
11. Mit Schreiben vom 14.11.2014, Zahl: 6 St 89/13d - 6, teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Verfahren gegen des BF wegen § 83 Abs. 1 StGB am 11.06.2013 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2015 wurde dieses Gutachten dem BF gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 199, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 2013/33 idF. BGBl 2013/122, übermittelt.
13. Mit der an das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Stellungnahme vom 28.01.2015 (unterstützt durch XXXX, Rechtsberater, Verein XXXX) teilte der BF mit, er wolle hinsichtlich des oa. Gutachtens einen aktuellen Befund seines behandelnden Arztes vorlegen, weil dieser ihn besser als XXXXkennen würde; da dieser Arzt jedoch auf Urlaub sei, könne er den Befund erst in etwa zwei Wochen nachreichen. Im Übrigen leide er weiterhin an Schlafstörungen und depressiven Phasen, sei deshalb in regelmäßiger Behandlung und nehme täglich eine Schlaftablette zu sich. Er befürchte, dass sich im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sein psychischer Zustand verschlechtern würde und die Fortführung der ärztlich empfohlenen Behandlung nicht möglich sei.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Das BFA als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; BFV: Vertreter des BF; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
ER: Wo befindet sich Ihre Frau jetzt?
BF: Sie befindet sich derzeit in XXXX, ungefähr sieben bis acht Monate, nachdem ich Afghanistan verlassen habe, ist sie mit meinem Onkel mütterlicherseits nach Pakistan geflüchtet, weil weder mein Vater, noch mein Bruder dort waren und die Sicherheitslage in Pakistan besser war.
ER: Was meinen Sie mit "dort"?
BF: Ungefähr drei Jahre vor meiner Flucht aus Afghanistan ist mein Vater altersbedingt verstorben. Ich habe eine kleine Schwester, die zum Zeitpunkt meiner Flucht aus Afghanistan zwölf Jahre alt war und die jetzt schon verheiratet ist. Ich habe keinen Bruder.
ER: Warum sagen Sie zunächst, Sie hätten einen Bruder und berichtigen sich nunmehr, Sie hätten keinen Bruder?
BF: Mit meinem Bruder meinte ich nicht, dass ich wirklich einen Bruder hätte, sondern lediglich, dass keine männliche Person da war, um als Familienoberhaupt zu dienen.
[...]
ER: Von wem konkret erhält Ihre Frau die Mittel zum Lebensunterhalt?
BF: Es sind die Bauern, die auf unserem Land arbeiten. Ich bin jetzt das Oberhaupt der Familie, ich kümmere mich um meine Mutter und meine Frau.
ER: In welcher Weise kümmern Sie sich um Ihre Mutter und Ihre Frau?
BF: Ich kümmere mich um meine Mutter und meine Frau in Lebens- und Todesangelegenheiten, ich bin ihr Blut und sie hat mich auf die Welt gebracht.
ER: Wie kümmern Sie sich von Österreich aus um diese Angelegenheiten?
BF: Wenn Sie mir die Möglichkeit geben, dass ich hier anfangen darf zu arbeiten, dann wäre meine Mutter stolz auf mich. Meine Frau hätte keinen Grund, Verdacht zu schöpfen.
ER: Wie nehmen Sie Ihre Aufgabe als Familienoberhaupt von Österreich aus wahr?
BF: Wie soll ich mich als Familienoberhaupt um deren Angelegenheiten kümmern, wenn ich nicht einmal mein eigenes Leben im Griff habe. Ich muss mal hier mein Leben aufbauen, damit ich als Familienoberhaupt meinen Pflichten nachkommen kann. Meine Mutter hat sowieso nur mehr fünf bis zehn Jahre zu leben.
[...]
ER: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe bis zur 4. Klasse die Grundschule besucht. Von meinem siebzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr habe ich in der afghanischen Kricket-Nationalmannschaft gespielt. Daneben kümmerte ich mich als Familienoberhaupt um die Familie. Seit drei Jahren spiele ich auch hier in Österreich Kricket.
[...]
ER: Mit welchem Alter haben Sie die Grundschule abgeschlossen?
BF: Das weiß ich nicht.
[...]
ER: Hatten Sie aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?
BF: Seit vierundvierzig Jahren herrscht in Afghanistan Krieg. In XXXX fanden Anschlagsserien statt, es gab vierzig Tote und hundertsechzig Verletzte. Es waren alles unschuldige Leute. Die eine Frau, die umgebracht worden ist, war auch unschuldig. Nicht einmal in der Hauptstadt Kabul gibt es eine Sicherheit.
ER: Welche Frau meinen Sie?
BF: In Afghanistan gibt es kein menschliches Leben. Ich bin ein durchschnittlich normaler Mensch. Wenn nicht einmal ein Kommandant mit vierzig Leibwächtern sich sicher fühlt, wie sollte ich das machen.
ER: Welchen Kommandanten meinen Sie?
BF: Ich meine damit, alle Kommandeure und mächtige Leute. Die sind bestimmt reich, aber sie können deren Häuser nicht verlassen, und ich bin nur ein normaler Mensch, wie sollte ich mich dort sicher fühlen.
[...]
ER: Bei der Einvernahme vor dem BAA haben Sie die Frage, ob Sie aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hätten, zunächst bejaht. Später gaben Sie dazu an, dies sei ein Missverständnis gewesen, Sie hätten deshalb keine Probleme gehabt. Was stimmt nun?
BF: Ich bin seit fünf Jahren und zwei Monaten in Österreich, ich bin nicht in Afghanistan. Deswegen kann ich nicht angeben, ob eine Gefahr für mich bestünde. Damals war ich noch jung und es hat die Sachen "Du bist Sunnite, du bist Schiite" nicht gegeben.
ER: Hatten Sie jemals einen Reisepass?
BF: Ja, ich habe einen afghanischen Reisepass, auch einen Führerschein, aber ich habe diese nicht hier, sondern dort, in XXXX, bei uns zuhause. Die Gültigkeitsdauer meines Reisepasses ist bereits abgelaufen.
ER: Warum können Sie sich nicht den Führerschein schicken lassen?
BF: Das sind die Schwierigkeiten, die ich habe. Ich habe alle Dokumente Tazkira, Reisepass, Führerschein. Wenn ich schon meinen Führerschein hätte, hätte ich bestimmt schon eine Arbeit gefunden.
ER: Welche Schwierigkeiten meinen Sie?
BF: Ich habe diese Unterlagen, aber es ist niemand da, der diese schicken könnte.
ER: Sie haben zuvor gesagt, die Unterlagen wären bei Ihnen zu Hause. Wer ist bei Ihnen zu Hause?
BF: Meine Mutter und meine Frau. Der ganze Stress, den ich habe, ist wegen ihnen. Sie sagen immer, sie wären alleine. Das wahre Leben ist hier in Österreich. Man geht arbeiten, kommt nach Hause und kümmert sich nur um sein eigenes Leben. Das ist kein Leben in Afghanistan.
ER: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Ungefähr vor sechs Jahren.
[...]
ER: Welche Reisemittel (Fahrzeuge) haben Sie während Ihrer Flucht benützt?
BF: Flugzeug, Auto, LKW.
ER: Auf welchem Flughafen haben Sie den Flug begonnen?
BF: In XXXX.
ER: Wo sind Sie gelandet?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Warum wissen Sie das nicht?
BF: Ich war Analphabet, wie sollte ich das lesen.
ER: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie die Grundschule und das XXXX besucht haben, wie können Sie nun behaupten Analphabet zu sein?
BF: Im XXXX habe ich nur die Kricket-Akademie besucht.
[...]
ER: Wo sind Sie in Österreich angekommen?
BF: Ich bin in XXXX ausgesetzt worden. Ich weiß jetzt, dass die Stadt XXXX heißt, weil ich mich jetzt auskenne. Damals habe ich das nicht gewusst. Sie haben mir gezeigt, wo die Polizeistation war und dass ich dorthin gehen solle. Ich bin dorthin gegangen. Ich konnte weder Deutsch noch Englisch. Dann ist der Dolmetscher gekommen, der war ein Iraner.
ER: Wer hat Sie in XXXX ausgesetzt?
BF: Ich glaube, es war der Schlepper.
ER: Anlässlich der Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando XXXX am 29.01.2010 haben Sie angegeben, ein Schlepper hätte Ihnen in Österreich auf einem Bahnhof ein Ticket besorgt und Ihnen gesagt, Sie sollten in XXXX aussteigen. Sie hätten von ihm vierzig Euro erhalten und Sie seien dann am Bahnhof XXXX aus dem Zug gestiegen. Wie erklären Sie diesen Widerspruch zwischen Ihrer heutigen und Ihrer damaligen Aussage?
BF: Ich habe schon immer dieselbe Aussage angegeben. Die Schwierigkeit bestand darin, dass ich bei meiner Einvernahme einen iranischen Dolmetscher zur Verfügung gestellt bekommen habe. Ich sagte auch damals, ich wäre Paschtune und würde Dari verstehen, aber ich hätte trotzdem gern einen Paschtu Dolmetscher. Bei der Einvernahme wurde ich auch befragt, wie alt mein Vater gewesen war. Ich habe damals angegeben zweiundfünfzig Jahre alt. Der Dolmetscher hat aber anscheinend Zweiundsechzig Jahre verstanden.
[...]
ER: Haben Sie sonst noch mit der Polizei zu tun gehabt?
BF: Nein.
ER: Wurden Sie als Auskunftsperson im Zusammenhang mit einer Rauferei von der Polizei vernommen?
BF: Ja, dabei ist meine Hand gebrochen worden.
[...]
ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen - ausgenommen Ihre Mutter und Ihre Ehefrau? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein, sonst habe ich zu niemandem Kontakt. Ich telefoniere mit meiner Mutter alle zwei Monate. Wenn ich ihre Nummer auftreiben kann. Ich telefoniere auch mit meinem Onkel mütterlicherseits und versuche über ihn die Telefonnummer meiner Mutter herauszufinden.
ER: Wo befindet sich Ihr Onkel mütterlicherseits?
BF: Er lebt in XXXX.
ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ich möchte nichts weiter dazu angeben. Die Familienfehde ist immer noch aufrecht. Sonst habe ich sehr viel Stress wegen meiner Frau.
ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können. [...]
BF: Die ganze Geschichte hat wie folgt angefangen: Ich hatte zwei sehr gute Freunde, wir hatten auch familiären Kontakt. Wir haben auch immer gemeinsam Kricket gespielt. Manchmal haben sie bei meinen Spielen auch nur zugeschaut. Eines Tages habe ich nach einem Kricket Spiel mit XXXX eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Es war nichts körperliches, sondern nur verbal. Der zweite Freund von uns namens XXXX wollte, dass wir Frieden schließen. Deswegen sagte er, wir sollten uns in einem Jugendpark in XXXX treffen und dort Fische essen. XXXX ist ungefähr dreißig Minuten von XXXX entfernt. Dort haben wir Alkohol und Fisch besorgt. Wir haben uns betrunken. XXXX und ich wollten Billard spielen gehen. XXXX war zu besoffen, damit er mit uns mitgehen konnte. Unser Billardspiel war vierzig bis fünfzig Meter von unserem Zimmer entfernt. Während wir gespielt haben, haben wir von den Leuten gehört, dass jemand von der XXXX Brücke in den Fluss gefallen wäre. Wir sind zurück zu unserem Hotel. Wir konnten aber XXXX nicht auffinden. Dann sagte XXXX, es könnte sich bei dem Jungen, der von der Brücke gefallen ist, um XXXX handeln. Wir haben nunmehr gesehen, wie die Leute die Leiche aus dem Wasser geholt haben. Wir haben seinen Vater angerufen. Er ist auch nach XXXX gekommen, wir waren alle sehr traurig. Ich bin sogar mit der Leiche bis zu denen nach Hause gefahren. Der Vater von XXXX hat nie das Gefühl gehabt, dass ich seinen Sohn was angetan hätte, da wir beste Freunde waren und uns wie Brüder gefühlt haben. Aber ungefähr zwei Wochen nach dessen Tod hat jemand XXXX Vater eingeredet, dass ich ihn umgebracht hätte und er sich hundertprozentig sicher wäre, weil wir einen verbalen Streit auch noch gehabt hätten. Ich bin unschuldig, aber dann sagte der Vater von XXXX, dass ich es war, der seinen Sohn umgebracht hätte. XXXX¿ Vater und die Söhne seines Onkels sind zu uns gekommen. Ich bin noch am selben Tag nach XXXXgeflüchtet. Dort war ich fünfzehn bis sechzehn Tage. XXXX sagte auch immer wieder zu XXXX Vater, dass ich nichts damit zu tun hätte, aber ich nehme an, weil er Angst um sich selbst hatte, hat er sich nicht viel Mühe gegeben. Dann bin ich geflüchtet. Das ist die Kurzzusammenfassung.
ER: Worüber haben Sie mit XXXX gestritten?
BF: Es ging um ein Kricketspiel, welches ich verloren hatte. Er war nur als Zuschauer dort und hat sich über mich lustig gemacht, deswegen haben wir dann angefangen, uns zu beschimpfen und zu beleidigen, es war nur eine verbale Auseinandersetzung.
ER: Was passierte weiter?
BF: Wir haben nicht gestritten, wir hatten nur eine verbale Auseinandersetzung.
ER: Wie viel Alkohol haben Sie getrunken?
BF: Ich kann mich daran erinnern, es war eine weiße Flüssigkeit, wie Vodka hier. Die Aufschrift war "five star".
ER wiederholt die Frage.
BF: Ich habe wenig getrunken. XXXX hat auch schon in Kabul damals getrunken, aber für XXXX war es das erste Mal. Er hat sonst immer nur Cannabis oder Haschisch konsumiert.
[...]
ER: Wie alt war XXXX?
BF: Genaues Geburtsdatum kann ich nicht angeben, er wird neunzehn, zwanzig oder einundzwanzig Jahre alt gewesen sein.
ER: Wie alt war XXXX?
BF: Das weiß ich nicht.
[...]
ER: Um welche Jahreszeit war dieser Vorfall?
BF: Es war Winter, es war kalt.
[...]
ER: Von wem haben Sie vom Unfall Ihres Freundes erfahren?
BF: Ich wurde nicht darüber informiert, sondern nachdem ich die Leiche gesehen habe, habe ich es erfahren. Ich habe nur eine Vermutung gehabt, dass er es sein könnte.
ER: Warum hatten Sie diese Vermutung?
BF: Als wir zurück zu unseren Zimmern gekommen sind, war er nicht da. Wir haben ihn gesucht. Dann haben wir nur noch gehört, dass ein Junge ins Wasser gefallen wäre. Erst nachdem ich die Leiche gesehen habe, wusste ich, dass er es war.
[...]
ER: Wie wurde die Leiche abtransportiert?
BF: Meine Mutter war mit dabei, sogar meine Frau war mit dabei. Er war wie ein Bruder für mich, wir sind alle mit der Leiche gemeinsam gegangen.
[...]
ER: Wie wurde die Leiche vom Bergungsort wegtransportiert?
BF: Nach seinem Tod haben wir auf seinen Vater gewartet, dieser ist gekommen, hat sich die Leiche angeschaut und die Leiche mitgenommen. Er war ja schon tot, wir haben ihn nicht ins Krankenhaus bringen können.
ER: Wer hat seinen Vater verständigt?
BF: XXXX und ich haben angerufen.
ER: Wer hat Ihre Mutter verständigt?
BF: Ich selbst.
[...]
ER: Wie viele Tage nach diesem Vorfall wurden Sie bedroht?
BF: Ungefähr zwei Wochen, ich war nicht zuhause.
ER: Wie war das genau?
BF: Die Leute haben seinem Vater erzählt, dass ich seinen Sohn umgebracht hätte, weil wir ja nach dem Kricket Spiel eine verbale Auseinandersetzung hatten.
ER: Welche Leute haben das erzählt?
BF: Ich weiß nicht, welche Leute es waren. Eines Tages sind der Vater und die Söhne seines Onkels zu uns nach Hause gekommen. An dem Tag war ich aber nicht zu Hause, sondern mit anderen Leuten Kricket spielen.
ER: Wie konnte XXXX¿ Vater von dieser verbalen Auseinandersetzung gewusst haben, wo er doch gar nicht dabei war?
BF: Am Platz waren dreißig bis vierzig Leute, es waren alle möglichen Leute dort, irgendwer von denen wird es wohl gesagt haben. Ich bin unschuldig und habe nichts damit zu tun.
[...]
ER: Wann genau kam XXXX¿ Vater zu Ihnen nach Hause?
BF: Es war am Nachmittag, ich war nicht zuhause. Es waren meine Mutter und meine Frau zuhause, sie haben sie gefragt, wo ich wäre. Es war nicht die freundliche Art und Weise, wie sie nach mir gefragt haben.
ER: Wie haben Ihre Mutter und Ihre Frau darauf reagiert?
BF: Sie haben mit meiner Mutter geredet, meine Mutter stand in der Tür, als sie mit ihnen geredet hat. Sie haben meine Mutter gefragt, wo ich wäre, weil ich seinen Sohn umgebracht hätte. Als ich nach Hause gekommen bin, war diese verängstigt.
ER: Hat Sie Ihre Mutter nicht in Schutz genommen und gesagt, dass Sie mit der Sache nichts zu tun hätten?
BF: Meine Mutter wird das bestimmt gemacht haben, aber was soll sie denn machen.
ER: War XXXX¿ Vater auch bei XXXX und hat er ihn bedroht?
BF: Nein, war er nicht. XXXX war wegen mir sogar einige Male bei XXXX¿ Vater, um ihm zu erklären, dass ich nichts damit zu tun hätte.
ER: Sie waren während des gesamten Zeitraumes vor, während und nach dem Tod des XXXX mit XXXX zusammen. Sie hatten also einen Zeugen, dass Sie mit der Sache absolut nichts zu tun haben konnten. Aus welchem Grunde sollten dann nur Sie und nicht auch XXXX bedroht worden seien?
BF: Leider ist Afghanistan nicht Österreich oder Europa, wo man so einfach seine Unschuld beweisen kann, wenn man einfach nur einen Zeugen hat. So funktioniert es in Afghanistan nicht.
[...]
ER: Kannte XXXX XXXX¿ Vater gut?
BF: Ja.
ER: War XXXX bei XXXX¿ Vater, um ihm zu erklären, dass Sie unschuldig sind?
BF: Ja, nicht nur einmal, sondern vier bis fünf Mal.
ER: Hat Ihnen XXXX über seine Besuche bei XXXX¿ Vater erzählt?
BF: Er sagte auch zu mir, dass XXXX¿ Vater ihm keinen Glauben schenken würde.
ER: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA antworteten Sie auf den Vorhalt, warum nicht ein Vermittlungsversuch unternommen worden sei, als Sie in XXXX gewesen seien, wenn XXXX das gewollt hätte, hätte er ja, da er ein gescheiter Mensch sei, dies von sich aus gemacht, das heißt er wäre zu XXXX¿ Familie gegangen und hätte es klargestellt. Nunmehr geben Sie an, XXXX sei tatsächlich bei XXXX¿ Vater gewesen. Was stimmt nun?
BF: Ich gebe weiters auch an, in Afghanistan ist es so üblich, dass wenn man einmal beschuldigt wird, können sogar tausend Leute für einen aussagen und es würde sich nichts ändern.
[...]
ER: Wurden Sie selbst konkret von XXXX¿ Vater oder sonstigen Angehörigen Ihres verstorbenen Freundes konkret bedroht?
BF: Nein, ich persönlich nicht. Aber es wurde meine Mutter bedroht, ich bin ihr Sohn.
ER: Warum ist dann Ihre Mutter nicht geflüchtet?
BF: Mit Frauen haben die Leute in Afghanistan nichts zu tun, sie werden in Ruhe gelassen. Die Gefahr bestand für mich - wenn ich einen Bruder gehabt hätte, dann für ihn, aber nicht für die Frauen.
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich würde sterben.
ER: Warum?
BF: Sie würden mich umbringen, sie würden mich nicht in Ruhe lassen. Wenn ich dieses Problem nicht hätte, wäre ich schon längst wieder zurück nach Afghanistan gegangen.
ER: War die Flasche, in der sich das alkoholische Getränk "five star" befand, durchsichtig?
BF: Ja, die war durchsichtig und hatte nur eine Aufschrift.
[...]
ER befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich möchte nicht vieles angeben, ich hoffe, dass Sie mir eine positive Nachricht zustellen können, damit ich endlich anfangen kann, mein Leben aufzubauen. Ich bin sehr froh hier in Österreich zu sein und möchte gerne hier arbeiten und der Gesellschaft eine Gegenleistung zu erbringen.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 29.01.2010, die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX am 08.03.2010, die Beschwerde vom 06.07.2010 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich derer der BF keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege betreffend seine Identität vorlegte.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF wurde zufolge seiner Angaben im Jahr XXXX, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volkgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashtu, er ist verheiratet und hat keine Kinder. Der BF besuchte in Afghanistan die Grundschule und in Pakistan, XXXX, ein sog. XXXX, eine Art Kricket-Akademie. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus den Einkünften des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Familie. Der BF war bzw. ist weder Mitglied einer politischen Partei noch einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung. Seinen Herkunftsstaat verließ er vor etwa sechs Jahren und gelangte über Pakistan und ihm näher nicht bekannte Staaten bis nach Österreich, wo er am 29.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF steht mit seiner in Afghanistan lebenden Mutter und seiner auch dort aufhältigen Frau in telefonischem Kontakt. Die Identität des BF steht nicht fest.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Deutschkurse absolviert hat. Er verrichtete im Jahr 2013 in der Gemeinde XXXX Hilfsarbeiten und ist Mitglied des "Cricketer" Cricket Clubs, der als Pilotprojekt des Österreichischen Cricketverbandes im Herbst 2012 gegründet wurde. Ansonsten geht er keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, besucht weder Kurse noch eine Schule, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht auch - abgesehen vom Kricketspiel - keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Der BF ist unbescholten. Seinen Ausführungen zufolge hatte der BF auch weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat Probleme.
Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.
Im Falle einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem in Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation mangels vor allem eines familiären bzw. sonstigen sozialen Netzes ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK. Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht ihm nicht zur Verfügung.
Beim BF findet sich aus psychiatrischer Sicht eine leichte Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21).
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung).
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstüt-zungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz XXXXverzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz XXXX attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz XXXX. In der Provinz XXXX, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Weitere größere sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz XXXX. In der Provinz XXXX, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
[...] Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. [...] Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von drei ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)
Die Lage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. [...] Es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords durch die neue Regierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden benützen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 08.10.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 XXXX.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In XXXXstiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in XXXX die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach XXXX "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent. (ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte. Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in XXXX verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden.
(UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf, Zugriff 24.10.2014)
(NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,
http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0, Zugriff 24.10.2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.März 2014)
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.März 2014)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, August 2013)
Blutfehde
Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen. Die Tatsache, dass ein Streit durch formelle Justizmechanismen beigelegt worden ist, führt üblicherweise zu keiner Beendigung einer Blutfehde.
(UNHCR, 24. März 2011, S. 11)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes (folgend: Verhandlung vor dem BVwG), auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur Tatsache der Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung und vor dem BAA.
Die Negativfeststellung betreffend die Nichtabsolvierung von Deutschkursen gründet sich auf die - allerdings vage und ausweichend gebliebene - Aussage des BF in der Verhandlung vor dem BVwG, wonach er eine Deutschkursbestätigung gehabt habe bzw. in die Hauptschule aufgenommen worden sei, dann aber jeweils krank geworden sei. Der BF vermochte bis dato keine Nachweise über die erfolgreiche Zurücklegung eines Deutschkurses vorzulegen.
Die Feststellungen betreffend die Verrichtung von Hilfsarbeiten in der Gemeinde XXXX im Jahr 2013 und hinsichtlich seiner Mitgliedschaft beim "Cricketer" Cricket Club, ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung hinsichtlich der beim BF diagnostizierten leichten Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) ergibt sich aus dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht zum Sachverständigen bestellten XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.12.2014, zu welchem dem BF Parteiengehör gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aufgrund folgender Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft und daher auch nicht asylrelevant ist, an:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Soweit der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA (folgend: Einvernahme) aussagte, er könne nicht genau sagen, wann er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, bzw. er wisse nur, dass es unter der Woche gewesen sei, und dazu in der Verhandlung vor dem BVwG angab, er habe Afghanistan vor ungefähr sechs Jahren verlassen, so erweist sich dieses Vorbringen als vage und undetailliert. Gerade von jemandem, der behauptet, Schutz vor Verfolgung zu suchen, kann - auch unter dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden besonderen Mitwirkungsverpflichtung - erwartet werden, dass er hinsichtlich des Zeitpunktes der Flucht aus seinem Herkunftsstaat einigermaßen konkrete Daten nennt.
Bei seiner Einvernahme bejahte der BF zunächst die Frage, ob er in Afghanistan aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, korrigierte allerdings später auf konkrete Nachfrage diese Aussage dahingehend, dass er diesbezüglich keine Probleme gehabt und es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt habe. In der Verhandlung vor dem BVwG führte der BF darauf angesprochen aus, er sei damals seit fünf Monaten in Österreich und nicht in Afghanistan gewesen. Er könne deswegen nicht angeben, ob für ihn eine Gefahr bestünde, er sei damals jung gewesen und es habe die Sachen: "Du bist Sunnit, du bist Schiit" nicht gegeben. Solcherart gelang es dem BF nicht, dieses Missverständnis nachvollziehbar aufzuklären; vielmehr antwortete er ausweichend und zusammenhanglos. In der Verhandlung vor dem BVwG wich der BF der Beantwortung der Frage, ob er aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, überhaupt aus, indem er ua. erwähnte, in Afghanistan herrsche seit vierundvierzig Jahren Krieg, in XXXX hätten Anschlagserien stattgefunden, es habe vierzig Tote und hundertsechzig Verletzte gegeben und alle seien unschuldige Leute gewesen.
Während der BF bei seiner Einvernahme aussagte, er wisse nicht mehr genau, worüber er mit seinem Freund XXXX gestritten habe, gab er in der Verhandlung vor dem BVwG an, er habe ein Kricketspiel verloren und sein Freund habe sich darüber lustig gemacht. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf sie sich beleidigt und beschimpft hätten. Befragt, was in weiterer Folge passiert sei, gab der BF an, er und sein Freund hätten nicht gestritten, sie hätten bloß eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Insofern ist dieses Vorbringen nicht nur als oberflächlich, sondern vor allem als teilweise ungereimt und auch als gesteigert und als verspätet erstattet zu qualifizieren.
Vor dem BAA brachte der BF ferner vor, die Leiche seines Freundes XXXX sei ins Spital gebracht und mit einem "Linienauto mit Ladefläche" abtransportiert worden. In der Verhandlung vor dem BVwG sagte der BF dazu aus, der Vater seines Freundes habe die Leiche angesehen und mitgenommen. Da sein Freund schon tot gewesen sei, hätten sie ihn nicht ins Krankenhaus bringen können. Sohin erweist sich das Vorbringen des BF zu diesem Teil seiner Fluchtgeschichte als widersprüchlich.
Befragt, warum angesichts der vom BF behaupteten Bedrohung durch XXXX¿ Vater keine Vermittlungsperson befasst worden sei, um den Sachverhalt und die Angaben seines anderen Freundes XXXX XXXX¿ Familie zu präsentieren, gab der BF an, XXXX hätte man nicht geglaubt, weil er sein Freund gewesen sei. Auf den Vorhalt, warum nicht ein Vermittlungsversuch unternommen worden sei, als er (Anm.: der BF) in XXXX gewesen sei, erwiderte der BF, XXXX hätte dies als gescheiter Mensch von sich aus gemacht, wäre zu XXXX¿ Familie gegangen und hätte das klargestellt, wenn er das gewollt hätte. In der Verhandlung vor dem BVwG führte der BF hierzu aus, XXXX sei vier- oder fünfmal bei XXXX¿ Vater gewesen, um diesem zu erklären, dass er (Anm.: der BF) mit dem Tod seines Sohnes nichts zu tun gehabt habe und daher unschuldig sei. Seinem Freund sei aber nicht geglaubt worden. Auf diesen Widerspruch angesprochen antwortete der BF, wenn man in Afghanistan beschuldigt werde, könnten sogar tausend Leute für einen aussagen, dies würde aber nichts ändern. Diese Antwort ist sohin keineswegs geeignet, die aufgezeigten widersprüchlichen Angaben des BF zu diesem Sachverhalt zu plausibilisieren.
Befragt, ob der BF konkret von XXXX¿ Vater oder von dessen sonstigen Angehörigen bedroht worden sei, gab er in der Verhandlung vor dem BVwG an, er sei persönlich nicht bedroht worden, sondern seine Mutter, weil er ihr Sohn sei. Diese sei nicht geflüchtet, weil die Leute in Afghanistan mit Frauen nichts zu tun hätten, diese würden in Ruhe gelassen. Die Gefahr habe für ihn bestanden. Sohin erweist sich auch dieses Vorbringen als vage und im Kontext mit der gesamten Fluchtschilderung als unschlüssig.
Auf den Vorhalt, er habe ein hieb- und stichfestes Alibi gehabt, weil er die ganze Zeit mit XXXX zusammen gewesen sei, also mit ihm im Restaurant gegessen und dann mit ihm Billard gespielt habe, und dies XXXX bezeugen hätte können, gab der BF an, alle Leute hätten gewusst, dass dieser und er (Anm.: der BF) gute Freunde gewesen seien, und XXXX hätte dies nicht bezeugen können. Er sei erst nach eineinhalb Wochen beschuldigt worden, XXXX habe davon nichts gewusst. Darauf angesprochen gab der BF in der Verhandlung vor dem BVwG an, leider sei Afghanistan nicht Österreich oder Europa, wo man einfach seine Unschuld beweisen könne, wenn man einen Zeugen habe. Somit erweist sich dieses Vorbringen als unplausibel und insofern als widersprüchlich, als der angeführte Zeuge zufolge anderer Angaben des BF im Verfahren sehr wohl in der Lage gewesen wäre, darüber Auskunft zu geben, dass dieser sich während der Zeit des behaupteten Ablebens des XXXX stets in Begleitung des BF befunden hatte und damit über ein Alibi verfügte.
Während der BF bei seiner Einvernahme angab, er sei nach dem Transport mit Lkws und Autos in einen Zug gestiegen, wobei ein Schlepper gesagt habe, er solle beim zweiten Halt aussteigen, brachte er in der Verhandlung vor dem BVwG dazu vor, er habe als Reisemittel nur Flugzeug, Auto und Lkw benutzt. Dieses Vorbringen ist sohin teilweise widersprüchlich.
Soweit der BF angab, er könne nicht sagen, auf welchem Flughafen er gelandet sei, weil er Analphabet gewesen sei, so erscheint diese Aussage angesichts des Umstandes, dass er zufolge seiner Angaben in Afghanistan die Grundschule und in Pakistan ein sog. XXXXabsolviert habe, als vollkommen unglaubhaft.
Schließlich sind die Angaben des BF, er kenne den Familiennamen des XXXX ebenso wenig wie das Alter seines Freundes XXXX, schlichtweg als lebensfremd zu qualifizieren.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vagen, widersprüchlichen, teilweise nicht plausiblen und eines hinreichend griffigen und nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermittelten, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei einer behaupteten Verfolgung um ein Ereignis handeln müsste, hinsichtlich dessen einzelner Umstände sich jemand, der ein solches tatsächlich wahrgenommen hätte, entsprechend konkret und detailliert erinnern könnte und daher auch in der Lage wäre, dieses schlüssig, umfassend, zusammenhängend und nachvollziehbar zu schildern. Im Gegensatz dazu erwiesen sich die Angaben des BF als nicht geeignet, ein stimmiges, abgerundetes, konturiertes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild einer Verfolgung durch die Familie seines angeblich verstorbenen Freundes XXXX zu zeichnen. Zudem handelte es sich bei den oben im Einzelnen aufgezeigten Angaben des BF zum Teil um spätes, gesteigertes Vorbringen, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (siehe VwGH 07.06.2000, Zahl: 2000/01/0250). Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.
Resümierend ist daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF als konstruiert darstellt und einer Entsprechung in der Realität entbehrt, mithin nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit an.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten, für ihn durch einen Dolmetscher übersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu aus, in den Länderberichten fänden sich viele Fakten aus dem Jahr 2013, er rede aber von der neuerlichen Anschlagserie in XXXX. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei er der Meinung, dass die afghanische Regierung in kurzer Zeit zusammenbrechen werde. Im Übrigen verzichtete er nach Aushändigung der umfassenden Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 07.07.2010 beim BAA, Außenstelle XXXX, eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 12.07.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF. BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN.; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl:
94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite aus-gehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunfts-staates nicht glaubhaft ist und daher nicht als asylrelevant zu beurteilen ist:
Das Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Diese Schlussfassung gründet sich auch auf die Aussage des BF anlässlich Verhandlung vor dem BVwG, wonach er eine positive Nachricht erhoffe, um in Österreich endlich mit dem Aufbau seines Lebens anfangen und arbeiten zu können.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin anwendbaren Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.
VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH Zahl: 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN., 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588, mwN.). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wie folgt gegeben sind:
Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde voraussetzen, dass der Antragsteller an einem Ort (bei dem es sich nicht unbedingt und dessen Heimatort handeln müsste) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm dürfte an diesem Ort weder eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen noch als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort müsste der Asylwerber - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, und zwar auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort müsste für ihn auch hinreichend sicher erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort sicher erreichen kann.
Der BF stammt aus der Provinz XXXX. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen in den Jahren 2012 und 2013 waren XXXX. Am 8. Mai 2014 verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte. Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in XXXX verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige, fokussiert. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
Den Länderfeststellungen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des BF mit ausreichender Sicherheit möglich wäre. Trotz allfälliger familiärer Anknüpfungspunkte zu seiner Heimatprovinz ist es dem BF sohin nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr würde sohin nur dann in Betracht kommen, wenn der Asylwerber in der Lage wäre, sich umgehend und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Nachdem der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Zufolge der oben erwähnten Berichte des UNHCR besteht in umkämpften Gebieten Afghanistans keine interne Fluchtmöglichkeit. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder in anderen Provinzen, steht dem BF daher nicht zur Verfügung.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände, insbesondere mangels hinreichend sicherer Erreichbarkeit seines Heimatortes und Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraus-setzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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