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W166 2105116-1•BVwG W166 2105116-1
W166 2105116-1Tribunal administratif fédéral29 mai 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2101471-1/3E
W166 2105116-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen Gesundheitsschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (Zuckerkrankheit und Nierenkrankheit) ausgestellt.
Nunmehr stellte der Beschwerdeführer am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung und Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen Magenkrankheiten und anderer innerer Krankheiten, und vermerkte handschriftlich Herzprobleme im Antrag.
Der Beschwerdeführer legte diverse medizinische Beweismittel vor.
Zum besseren Verständnis ist festzuhalten, dass die Gesundheitsschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in den Gutachten und von der belangten Behörde auch verkürzt als D1, D2 und D3 bezeichnet werden.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese derzeitige Beschwerden:
Siehe auch das Vorgutachten vom XXXX, Abl. 64-66, damals wurde ein GdB von 60% festgestellt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für zumutbar erachtet. Im Neuantrag wird nun die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt. Ergänzend gibt der Antragswerber an, dass nun weitere Untersuchungen gemacht worden sind, der Befund der Echokardiografie befindet sich bereits im Akt, weiters wurde in der Ordination XXXX eine Ergometrie durchgeführt, diese zeigt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 62% des TSW, Abbruch wegen allgemeiner Erschöpfung, geringfügige ST-Strecken-Senkung, vermerkt ist dann Einschränkung der Koronarreserve wahrscheinlich, Wiederholung der Ergometrie in 6 Monaten, da auch Hypertrophie. Der Befund der Ergometrie und der Echokardiografie werden in Kopie zum Akt genommen, ebenso wird beigelegt eine aktuelle, etwas ausgeweitete Blutdruckliste.
Er gibt nun an, die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt zu haben, weil er nach kurzen Strecken Beschwerden in den Füßen habe, er müsse dann wegen Schmerzen in den Vorfüßen stehenbleiben und rasten. Die Behandlung mit Voltaren hat nur ungenügend geholfen. Er gibt an, auch nächtliche Schmerzen zu haben, die Zehen würden anschwellen, er könne dann nur mit der Ferse auftreten.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobiliät ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die unter Position 2 festgestellte Diagnose schränkt die Mobilität ein. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die unter Position 1 festgestellte Diagnose schränkt wohl die körperliche Belastbarkeit ein, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.
2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stromaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein. - Keine.
3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Für eine derartige Funktionsbeeinträchtigung, daraus folgende Einschränkungen und allfällige Ausschöpfung therapeutischer Optionen hat sich - vorbehaltlich dessen, dass eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht stattgefunden hat - kein Hinweis gefunden.
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Für eine derartige Funktionsbeeinträchtigung oder deren Auswirkung hat sich - vorbehaltlich dessen, dass eine neurologische-psychiatrische Untersuchung nicht stattgefunden hat - kein Hinweis gefunden.
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Kein. - Nein.
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Keine.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung liegen vor:
Zuckerkrankheit GdB: 20% ab 2007
Nierenkrankheit GdB: 50% ab 2014
Es ist kein Leiden feststellbar, dass die Eintragung D3 rechtfertigen würde."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass er unter Funktionsbeeinträchtigungen leide, welche die Mobiliät einschränkten. Der Beschwerdeführer könne weder eine Wegstrecke von ca. 300 Metern zurückzulegen noch unter Beachtung der Niveauunterschiede in ein öffentliches Verkehrsmittel Ein- und Aussteigen.
Nach ungefähr 30 Metern gehen, bekomme er Schwellungen an den Füßen und Schmerzen in den Beinen. Auch seien die Treppen in der U-Bahn, dem Zug, der Straßenbahn und dem Bus für den Beschwerdeführer schwierig.
Der Beschwerdeführer legte Befunde einer Gruppenpraxis für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie vom XXXX und vom XXXX sowie einen Sonographiebefund vom XXXX vor.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Befunde wurde der Akt neuerlich einem ärztlichen Sachverständigen vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom XXXX ausführte, dass die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung D3 nicht vorlägen, und die Zusatzeintragungen D1 und D2 bereits anerkannt worden seien.
Bezüglich der Zumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde auf das ausführliche Sachverständigengutachten vom XXXX verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mangels des Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn das 36 Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
Nach dem Sachverständigengutachten schränkten die chronische Niereninsuffizienz und die Beweglichkeitseinschränkung des rechten Knies die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit ein. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe würden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.
Daher sei keine Änderung angezeigt gewesen, und die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung lägen nicht vor. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar.
Mit einem weiteren angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde denn Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX zu entnehmen seien, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.
Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass kein Leiden feststellbar sei, dass die Eintragung D3 rechtfertigen würde, und somit lägen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht vor.
Gegen diese Bescheide der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen erneut vor, dass er unter Funktionsbeeinträchtigungen leide, welche die Mobiliät einschränkten. Der Beschwerdeführer könne weder eine Wegstrecke von ca. 300 Metern zurückzulegen noch unter Beachtung der Niveauunterschiede in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen.
Nach ungefähr 30 Metern gehen, bekomme er Schwellungen an den Füßen und Schmerzen in den Beinen, und das Knie des Beschwerdeführers sei dauerhaft geschwollen.
Auch seien die Treppen in der U-Bahn, dem Zug, der Straßenbahn und dem Bus für den Beschwerdeführer schwierig.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe der Arzt bei der Untersuchung Fakten ignoriert und Beschwerden, wie beispielsweise die Herzprobleme und die diesbezüglichen Befunde, nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer ersuche um nochmalige Untersuchung, und legte die bereits mit dem Antrag und im Rahmen des Parteiengehörs eingereichten Befunde wiederum vor.
Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen Gesundheitsschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen Zucker- und Nierenkrankheit.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der genannten Verordnung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten sowie Herzproblemen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Da bei dem Beschwerdeführer keine Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 "Verdauungssystem" und 09 "Endokrines System" der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt wurden, liegt eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht vor.
Herzerkrankungen fallen nicht unter die Gesundheitsschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen.
Die Feststellungen zur Einbringung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und der "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich" ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und des Nichtvorliegens einer Gesundheitsschädigung gemäß §2 Abs. 1 dritter Teilstrich ergeben sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom XXXX.
In dem fachärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, der Sachverständige habe bei der persönlichen Untersuchung Fakten ignoriert und die vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt wird festgehalten, dass im Sachverständigengutachten die vorgelegten Befunde explizit angeführt und bei der Beurteilung berücksichtigt wurden sowie eine ausführliche Anamnese stattgefunden hat.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne weder eine Wegstrecke von 300 Metern zurückzulegen noch unter Beachtung der Niveauunterschiede in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen, und nach 30 Metern Wegstrecke bekomme er Schwellungen an den Füßen und Schmerzen in den Beinen, sein Knie sei dauerhaft geschwollen und die Treppen in der U-Bahn, dem Zug, der Straßenbahn und dem Bus seien für den Beschwerdeführer schwierig, führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus, die unter Position 1 "Chronische Niereninsuffizienz" und Position 2 "Beweglichkeitseinschränkung des rechten Knies" festgestellten Diagnosen schränken zwar die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit ein, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.
Auch sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände, die aus medizinischer der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen, liegen nicht vor.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ihm eine Eintragung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zu ermöglichen wird im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass keine diesbezüglichen Leiden festgestellt wurden.
Betreffend die mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel ist festzuhalten, dass diese bereits mit der Antragstellung eingereicht und von den medizinischen Sachverständigen berücksichtigt wurden.
Die im Rahmen der Beschwerde geäußerten Einwendungen und die vorgelegten Befunde waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme.
Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieseleben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetztes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensjahr vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
lit. b oder d vorliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich ist, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen und die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Zusatzeintragung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ist vorzunehmen, wenn Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 "Verdauungssystem" und 09 "Endokrines System" der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen. Wie bereits ausgeführt, wurden ebenfalls im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom XXXX keine diesbezüglichen Leiden festgestellt, und somit war auch diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten und eine ärztliche Stellungnahme eingeholt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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