BVwG W156 2104547-1

W156 2104547-1Tribunal administratif fédéral29 mai 2015

Regest

Fördervereinbarung, landwirtschaftlicher Betrieb,<br/>Pflichtversicherung

Texte intégral

BVwG W156 2104547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2104547.1.00

Spruch

W156 2104547-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX Stg.1, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 09.01.2015, Zl. XXXX, gemäß

§ 182 BSVG iVm. § 414 Abs. 1 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (kurz: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 09.01.2015, Zl. XXXX, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (kurz: BF) vom 01.01.2009 bis dato in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass die BF laut Hauptfeststellung vom 01.01.1988/1989 vom 23.05.1990 des Finanzamtes XXXX (AZ 42 162-1-0029/3) Eigentümerin von 6,2941 ha Landwirtschaft und 1,1038 ha Forstwirtschaft sei. Laut Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.1995 vom 13.12.1995 (gleiches Einheitswertaktenzeichen) sei ihre Tochter XXXX, geboren XXXX, Alleineigentümerin dieser Fläche.

Im Jahr 1991 habe die BF für diese Flächen ein Bracheformblatt ausgefüllt. Seitens der Anstalt sei die Nichtbewirtschaftung anerkannt und keine Beiträge zur bäuerlichen Unfallversicherung vorgeschrieben worden.

Zwischenzeitig sei bekannt geworden, dass die BF Förderanträge bei der Agrarmarkt Austria gestellt habe.

Ab dem Jahr 2013 sei die Datenübermittlung von der Agrarmarkt Austria an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gesetzlich vorgesehen.

Laut Agrarmarkt Austria habe die BF in den Jahren 2009 - 2014 jeweils AMA Förderungen erhalten. Das Ausmaß der geförderten Flächen habe zwischen 5,45 ha und 5,71 ha betragen. Laut Agrarmarktaustria bzw. laut den Angaben der BF habe die BF bei Österreichisches Umweltprogramm (ÖPUL) für die "Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller und gewässerschutzfachlich bedeutsamer Flächen" und bei Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZ) als Fördermaßnahmen teilgenommen. Laut Agrarmarkt Austria sei bei ÖPUL und AZ die Erhaltung der Kulturlandschaft das Förderungsziel.

Bei diesen 5,45 ha handle es sich um 5,35 ha mit Bewirtschaftung von der Tochter der BF und um 0,10 ha Pachtgrund von der Gemeinde XXXX. Es handle sich um die Grundstücke XXXX - alle in der Katastralgemeinde XXXX.

Der Einheitswert dieser 5,45 ha betrage € 1060,15.

Die belangte Behörde habe deshalb die BF erstmals am 17.12.2013 wegen der Klärung des Widerspruches betreffend die Angaben über die Betriebsführung und Bewirtschaftung gegenüber der bäuerlichen Sozialversicherung und den Angaben der BF bei Agrarmarkt Austria angeschrieben. Laut den Angaben der BF vom 20.02.2014, eingelangt am 25.02.2014, und vom 02.04.2014 hätte die BF die Förderungen erhalten, aber selbst nichts bewirtschaftet, da Arbeiten, wie z.B. mähen, im Auftrag der BF vom Maschinenring durchgeführt worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schreiben vom 20.01.2014 (wohl gemeint 20.01.2015) fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass sie, nachdem sie im Jahr 1991 ihre Schafhaltung aufgegeben habe, sie auch die Unfallversicherung gekündigt habe. Sie gehe keiner bäuerlichen Beschäftigung nach. Da sie zur Erhaltung der Kulturlandschaft ausschließlich fremde Hilfe in Anspruch nehme (Maschinenring), durch die späte Mahd (15. Juli) die Wiesen voller Lupinien seien, und kein Bauer mehr das Gras nehme, würden die Mittel des ÖPUL meistens gar nicht ausreichen.

Sie ersuche, von der Beitragspflicht befreit zu werden und um Erlass der Nachzahlung für die letzten Jahre, dass sie in Unkenntnis dieser Versicherungspflicht diese im Fall eines Unfalles gar nicht in Anspruch hätte nehmen können.

3. Im Schreiben vom 16.03.2015 führte die BF ergänzend aus, dass sie den vorgeschriebenen Betrag von € 683,16 bereits überwiesen habe, aber festhalten möchte, dass dies nicht als Anerkennung der Nachzahlungsverpflichtung zu verstehen sei.

Die erste Kenntnis ihrer Versicherungspflicht habe sie durch eine Zahlungsvorschreibung im September 2014 erhalten. Auch habe sie bis zu diesem Datum keine Mahnungen erhalten. Auf ihre Aufforderung habe sie dann den Bescheid über ihre Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern am 9. Jänner 2015 erhalten.

Es widerspräche ihrem Rechtsempfinden, für 4 Jahre Nachzahlungen zu einer Zwangsversicherung zu leisten, zu deren Zugehörigkeit sie erst nach 4 Jahren in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie hätte ja auch im Falle eines Unfalls die Leistung der Versicherung gar nicht in Anspruch nehmen können.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 17.03.2015 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verwies zur Erkundigungspflicht des Meldepflichtigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.1994,

Zl. 93/08/0177.

5. Mit 27.03.2015 wurde das gegenständliche Verfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF bewirtschaftet im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohne Gegenleistung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der Tochter, XXXX, im Ausmaß von 5,35 ha und hat von der Gemeinde XXXX land- und forstwirtschaftlichen Grund im Ausmaß von 0,1 ha zugepachtet.

Es handelt sich um die Grundstücke XXXX - alle in der Katastralgemeinde XXXX. Der Einheitswert dieser 5,45 ha beträgt €

1060,15.

Die BF beantragte und erhielt in den Jahren 2009-2014 als Betriebsführerin jeweils Förderungen der Agrar Markt Austria für Flächen im Ausmaß zwischen 5,45 ha und 5,71 ha, die im Alleineigentum der Tochter der BF bzw. der Gemeinde XXXX stehen.

Laut Agrarmarktaustria bzw. laut den Angaben der BF hat diese bei Österreichisches Umweltprogramm (ÖPUL) für die "Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller und gewässerschutzfachlich bedeutsamer Flächen" und bei Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZ) als Fördermaßnahmen teilgenommen. Laut Agrarmarkt Austria ist bei ÖPUL und AZ die Erhaltung der Kulturlandschaft das Förderungsziel.

Die Bewirtschaftung der Flächen erfolgt nicht durch die BF, sondern wird im Auftrag der BF durch den Maschinenring bzw. einen Landwirt gegen Bezahlung durchgeführt.

Die BF bezieht für die obgenannten Grundstücke im verfahrensrelevanten Zeitraum Förderungen der Agrar Markt Austria in Höhe von rund 1.000 € jährlich.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 BSVG sind natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 20 000 S (seit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2001 € 1.500) übersteigt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 leg.cit. sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG 1984 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

3. 2 Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die Pflichtversicherung von natürlichen Personen in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BSVG ist abhängig von der Höhe des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist die relevante Grenze mit € 150,00 bestimmt.

Voraussetzung für die Versicherungspflicht (nach dem BSVG) ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl VwGH 16.03.11, 2007/08/0307).

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG ist der land- und forstwirtschaftlichen Produktion die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege gleichzuhalten, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Die BF ist alleinige Betriebsführerin der in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Einheitswert von € 1060,15 und bezieht seit dem Jahr 2009 Förderungen der Agrarmarkt Austria, die der Erhaltung der Landschaft und Offenhaltung der Kulturlandschaft dienen.

Da nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist, wenn dafür eine Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird und deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, kann der Auffassung der belangte Behörde, dass eine landwirtschaftliche Produktion im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gegeben ist und somit die BF in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist, sohin nicht entgegen getreten werden.

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen.

In seinem Erkenntnis vom 15.05.2002, Zl. 97/08/0652 , führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG sich nicht bloß danach bestimmt, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, sondern - wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zur insoweit gleichlautenden Parallelbestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG, deren Grundsätze auch auf § 39 BSVG zu übertragen sind (Hinweis E 21. März 1995, Zl. 93/08/0098) dargetan hat - vom Verschulden des Meldepflichtigen abhängt.

Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur aus, dass bei Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt "Angaben bzw. Änderungsmeldungen" (im Folgenden: Meldungen) als "notwendig" oder "unrichtig" hätte erkennen müssen, davon auszugehen ist, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere wird ein solcher Meldepflichtiger gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Erhält er dann allerdings von ihr trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in einer bestimmten Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der meldepflichtige Dienstgeber ist somit nur dann im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldungen bzw. die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige hg. Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH vom 17.20.2012, Zl. 2011/008/0002; vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120; vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0109; vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152, vom 22.03.21994, Zl. 93/08/0176).

Auch die Vorbringen der BF, dass sie keiner wie auch immer gearteten Landwirtschaft nachgehe, die Förderungen für die Bezahlung der Bewirtschaftung nicht ausreichten und sie von der Versicherungspflicht keine Kenntnis gehabt habe, führen sohin nicht zum Erfolg.

3. 3 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3. 4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16.03.11, 2007/08/0307; VwGH vom 17.20.2012, Zl. 2011/008/0002; vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120; vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0109; vom 01.04.2009, Zl. 2006/ß8/0152, vom 22.03.21994, Zl. 93/08/0176) geht hervor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht.

Aufgrund der Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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