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W148 1411270-3•BVwG W148 1411270-3
W148 1411270-3Tribunal administratif fédéral29 mai 2015
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Abschiebungsschutz, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W148 1411270-3/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014, Zl. 541480301 - 14568597, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde des XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzuerstatten.
II. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 letzter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan nicht zulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.09.2009 im Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2010, Zl. 09 11.761-EAST Ost, wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei (Spruchpunkt I.). Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn sei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig (Spruchpunkt II.).
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.02.2010, GZ: S11 411.270-1/2010/3E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3. Am 14.12.2010 stellte der BF im Bundesgebiet einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, Zl. 10 11.760-BAE, wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erhob der BF fristgerecht Beschwerde (Verfahren zu W148 1411270-2).
6. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde seitens des Bundesasylamtes zweimal verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 28.03.2013, Zl. 10 11.760/2-BAE, bis zum 28.03.2014.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.11.2013, Zl. 6 Hv 134/2013z, rechtskräftig mit 22.11.2013, wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
8. Am 10.02.2014 beantragte der BF die erneute Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte der BF aus, dass die Gründe für Erteilung des subsidiären Schutzes und für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach wie vor gegeben seien.
9. In einer niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 30.04.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihm aufgrund des Vorliegens der rechtskräftigen Verurteilung nach § 28a Abs. 1 SMG, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG abzuerkennen. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Er gestand dabei ein, einen Fehler gemacht zu haben und deswegen im Gefängnis gewesen zu sein. Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise werde er sich an seinen Rechtsberater wenden.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014, Zl. 541480301 - 14568597, wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, Zl. 10 11.760-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem BF die mit Bescheid vom 28.03.2013, Zl. 10 11.760/2-BAE erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Tatbestand des § 28a Abs. 1 SMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht sei und dem BF aufgrund der vorliegenden rechtskräftigten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen (wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB) somit gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und diese Entscheidung gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden gewesen sei. Da im Falle des BF jedoch weiterhin die Voraussetzungen für einen Refoulementschutz vorliegen würden, werde sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z2 FPG geduldet.
11. In der dagegen rechtzeitig erhobenen und zulässigen Beschwerde (gegen die Spruchpunkte I. und II., nicht hingegen gegen Spruchpunkt III.) wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.
Begründend führte der BF aus, dass die in seinem Falle verhängte Freiheitsstrafe weit unter der gesetzlich normierten Strafandrohung des § 28a Abs. 1 SMG gelegen sei. Weiters habe das Landesgericht für Strafsachen die Unbescholtenheit des BF, seinen bis dahin ordentlichen Lebenswandel, sein Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung als mildernd gewertet. Den Umstand, dass selbst das Landesgericht im Falle des BF keine über die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe hinausgehende spezialpräventive Wirkung für notwendig erachtete habe, hätte auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Entscheidung über die Aberkennung des subsidiären Schutzes berücksichtigen und von seiner Entscheidung letztlich absehen müssen.
12. Am 13.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht - verbunden mit dem Beschwerdeverfahren zu W148 1411270-2 - eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, ein Beschwerdeführervertreter und zwei Zeugen, der Vater und die Schwester des BF, teilnahmen bzw. als Zeugen einvernommen wurden. Das Bundesamt war zur Verhandlung nicht erschienen.
Auf die vorliegende Verurteilung des LG für Strafsachen Graz vom 18.11.2013 angesprochen, führte der BF aus, vor einiger Zeit in den falschen Freundeskreis geraten zu sein, die Gesetze nicht gekannt zu haben und deswegen im Bundesgebiet verurteilt worden zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Festgestellt wird, dass der BF den im Spruch genannten Namen trägt, seit 2009 in Österreich aufhältig ist sowie dass dem BF, einem Staatsangehörigen Afghanistans, zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, Zl. 10 11.760-BAE, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan rechtskräftig zuerkannt worden war. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige Angehörige im Herkunftsland.
In der Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.11.2013, Zl. 6 Hv 134/2013z, wegen der Begehung der gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und § 28a Abs. 1 5. Fall SMG rechtskräftig (am 22.11.2013) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde vollzogen.
Dem BF wurde daraufhin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014, Zl. 541480301 - 14568597, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat unzulässig ist.
Zudem wird der im Übrigen oben dargestellte Verfahrensgang als entscheidungsrelevant festgestellt.
Die Feststellungen ergeben sich sämtlich aus dem Verwaltungsakt, in dem sich auch ein Auszug des Strafregisters den BF betreffend vom 18.05.2015 und eine gekürzte Urteilsausfertigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.11.2013 befinden.
Im Übrigen wurde auch seitens des BF während seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht weder dem Verfahrensgang noch der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens widersprochen. Die Feststellungen zur Identität und zur Herkunft wurden von den glaubwürdigen Zeugen, der Schwester und dem Vater des BF, zudem bestätigt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz und im FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet:
Gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
§ 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.
Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stützt sich auf Absatz 2 leg. cit. Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen, ist ausschließlich die Anwendung der Z 3 der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden zu näher zu behandeln:
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 (erster Satz) AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine weitere Bedingung für eine Aberkennung nennt das Gesetz nicht; auch nennt das Gesetz keine Umstände, die eine Aberkennung einschränken.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (vgl. K3 zu § 9 AsylG, Frank/Anerinhof/Filzwieser sowie Anm 6. Zu § 9 AsylG, Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011 (U 1907/10-11 mwN) ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Status-Richtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände richtlinienkonform auszulegen ist. Der Begriff des "Verbrechens" in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher richtlinienkonform auszulegen und es ist davon auszugehen, dass der in Art 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt wurde (vgl auch ErläutRV 330 BlgNR 24. GP; AsylGH 17.01.2011, D3 259.550-3/2010).
Der BF wurde neben §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1
2. Fall SMG auch nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG rechtskräftig verurteilt. § 28a Abs. 1 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht und ist ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB. Damit ist die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 (Z 3) AsylG 2005 ebenso wie die ausgesprochene Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt III.) sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.) nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF lediglich im Bereich des unteren Strafrahmens verurteilt worden sei, mildernde Umstände bei der Strafbemessung berücksichtigt worden seien und es eine positive Prognose gebe, sind angesichts des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, der auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) abstellt, nicht relevant. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 können nur Straftaten berücksichtigt werden, die nach Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden (VfGH 16.12.2010, U 1769/10).
Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben, dieser ist daher rechtskräftig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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