W135 2003346-1•BVwG W135 2003346-1
W135 2003346-1Tribunal administratif fédéral29 mai 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2003346-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.11.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.08.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte neben ihrem Meldezettel in Kopie folgende medizinische Unterlagen vor:
Mit E-Mail vom 03.09.2013 legte die Beschwerdeführerin einen Gastroskopiebefund vom 08.08.2013 vor.
Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Einschätzung des Grades der Behinderung. In seinem Sachverständigengutachten vom 29.09.2013 führt der Gutachter zum Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 27.09.2013 und unter Berücksichtigung der bis dahin vorgelegten Befunde aus, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung "Abnützung der Wirbelsäule", Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, vorliege und schätzt diese mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. ein. Die Heranziehung dieser Position wurde damit begründet, dass maßgebliche radiologische Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen. Der untere Rahmensatz sei heranzuziehen, da mittelgradige Funktionseinschränkungen vorliegen, jedoch diese keine radikuläre Symptomatik aufweisen würden. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Nach der ärztlichen Begutachtung übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27.09.2013 folgende weitere Unterlagen an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde und ersuchte um Weiterleitung an den Sachverständigen, da sie vergessen habe, diese bei der Untersuchung abzugeben:
Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen ihres ständigen Harndranges zwei Mal beim Urologen gewesen, habe jedoch keine Befunde erhalten.
Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.10.2013 Parteiengehör zu dem eingeholten Sachverständigengutachten und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu bis 13.11.2013 Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 28.10.2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe seit einem Jahr täglich Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und eine sehr eingeschränkte Beweglichkeit, zusätzlich würden Schmerzen und Verspannungen in der Halswirbelsäule bis in den Schulter- und Brustbereich bestehen, entsprechende Befunde seien beiliegend. Die Beschwerdeführerin wache nachts mehrmals in der Woche auf, weil ihr die Hände inklusive Finger beider Arme einschlafen würden, chronische Myogelosen seien diagnostiziert worden. Ihre im Juni 2013 erlittene und fachärztlich nachgewiesene Fußparese rechts nach ihrem sequestierten Bandscheibenvorfall habe zwar durch geballte konservative Behandlungsmaßnahmen fast gänzlich rückgängig gemacht werden können, aber es sei eine leichte Schwäche zurückgeblieben, der Unterschenkelmuskel sei auch ein wenig schwach und müsse seit knapp drei Monaten täglich mit einem verordneten Tens/EMS-Gerät stimuliert werden. Der betroffene Fuß schmerze noch, die Zehen und teilweise der ganze Vorderfuß würden verkrampfen, der Unterschenkel schwelle öfters um fast das Doppelte an durch die mangelnde Muskelwirkung. Die Beschwerdeführerin knicke auch mit dem betroffenen Fuß nach wie vor leicht nach innen und habe deshalb podologische Einlagen anfertigen lassen müssen. Die Beschwerdeführerin leide täglich unter Gefühlsbeeinträchtigungen beider Beine von den Zehen bis in die Körpermitte inkl. wandernder Parästhesien, die ihr auch psychisch massivst zu schaffen machen würden. Weiters mache ihr ein Druck auf die Blase zu schaffen, manchmal müsse sie bis zu 30 Mal am Tag Wasser lassen. Sie sei diesbezüglich zwei Mal bei einem urologischen Facharzt vorstellig gewesen, der gemeint habe, dass dies vom Bandscheibenvorfall herrühren müsse, da organisch o.B. und der Restharn im Auge behalten werden sollte. Manchmal habe sie auch Probleme mit dem Stuhlgang, da kein "Pressen" möglich sei, der Schließmuskel manchmal wie "eingeschlafen" sei, ein "Abdrücken" des Kots sei dann unmöglich und sie müsse sogar manuell "nachhelfen", was eine enorme psychische wie physische Belastung darstelle und nur in häuslicher Umgebung möglich sei. Durch die lang andauernde Einnahme von hochdosierten Schmerzmitteln und Infusionen habe die Beschwerdeführerin Herzrhythmusstörungen, Pulsjagen, Blutdruckschwankungen, exzessiven Blutdruckanstieg in Ruhe und bei geringer Belastung, was sich nicht bessere und ihren Alltag sehr beeinflusse und einschränke. Die internistische Abschlussuntersuchung habe am 24.10.2013 stattgefunden, sie müsse nun Metoprolol einnehmen. Zudem belaste die hohe und langandauernde Schmerzmedikation ihren Magen-Darm-Trakt enorm, sie leide seitdem unter einer nachgewiesenen chronischen Gastritis, welche mit enormen Schmerzen einhergehe. Sie habe sich vor kurzem einen Polyp aus dem Zwölffingerdarm entfernen lassen müssen und unfreiwillig acht Kilogramm in kurzer Zeit abgenommen. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Merk- und Konzentrationsproblemen, Wortfindungsstörungen, starken Kopfschmerzen, Müdigkeit und Erschöpfung. In der Stellungnahme schilderte die Beschwerdeführerin weiters ausführlich die Auswirkungen ihrer Leiden auf ihr Alltagsleben. Der Stellungnahme wurden folgende Befunde beigelegt:
Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die mit dieser vorgelegten Befunde wurde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und neuerliche Überprüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. Der Chefarzt der belangten Behörde führte dazu am 07.11.2013 aus, dass keine neuen Aspekte vorgebracht worden seien. Insbesondere hätten auch keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen aus den zahlreich angeführten Diagnosen und Symptomen, sofern sie nicht im Leiden Nr. 1 enthalten gewesen seien, objektiviert werden können. Es werde daher an der vorliegenden Einschätzung festgehalten.
Mit angefochtenem Bescheid vom 11.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 28.10.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden und die angeführten Diagnosen und Symptome, sofern nicht in Leiden Nr. 1 enthalten, nicht objektiviert werden hätten können. Somit ergebe sich keine Änderung des Gutachtens.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Ausgeführt wird darin, dass die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend bzw. gar nicht für die Berechnung des Grades der Behinderung herangezogen worden seien. Nicht berücksichtigt worden seien die seit der Geburt bestehenden Hüftbeschwerden sowie die Rest-Peroneusparese L5, die wandernden Parästhesien, die Blasenproblematik, die Herzrhythmusstörungen, und der teilweise Blutdruckanstieg. Die erwähnten Stuhlentleerungsprobleme hätten auch zur Entstehung einer Analthrombose geführt. Durch das zeitweilige Herzrasen und Pulsjagen habe sie schon mehrmals Panikattacken erlitten, zwei Mal habe sogar der Notarzt kommen müssen. Da die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens unter extrem niedrigem Blutdruck gelitten habe und sie diese Beschwerden erst seit dem Bandscheibenvorfall habe, sei eindeutig ein Folgeleiden von Leiden Nr. 1 gegeben. Dazu lege sie einen internistischen Befund vom 01.10.2013 vor. Die ebenfalls in der Stellungnahme erwähnten Depressionssymptome hätten sich weiter verstärkt und würden sich mittlerweile zudem auch in Schlafstörungen, Albträumen und gereiztem, aggressivem Verhalten äußern. Dieses Leiden stehe auch in einem Zusammenhang mit dem Leiden Nr. 1., da es vor der akuten Rückenproblematik nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang unter Endometriose gelitten und habe zudem ein sehr großes Myom an der Gebärmutter gehabt. Sie habe sich im November 2011 die Gebärmutter komplett entfernen lassen müssen. Bei einer telefonischen Erstinformation im Juli 2013 habe sie von Seiten der belangten Behörde die falsche Auskunft erteilt bekommen, dass das Fehlen der Gebärmutter nicht zum Tragen kommen würde, da die Beschwerdeführerin bereits über 40 Jahre alt sei. Bei der zweiten telefonischen Nachfrage nach der Bescheidzustellung im November 2013 sei ihr auf einmal mitgeteilt worden, dass es laut der Einschätzungsverordnung keine Altersgrenze von 40 Jahren mehr geben würde und sie daher das Fehlen der Gebärmutter angeben könne, was sie nunmehr tue. Die Hysterektomie habe ihr Rückenleiden wesentlich verschlechtert, schon auf Grund der zwölfwöchigen Schonzeit nach der Operation, wodurch sehr viel Muskelmasse im Lendenwirbelsäulenbereich verloren gegangen sei. Das Fehlen der Gebärmutter begünstige durch die Minderdurchblutung der Eierstöcke zudem eine um Jahre vorgezogene Menopause, was wiederum das Risiko der Osteoporose erhöhe, was in ihrem Fall doppelt gefährlich sei, da bereits 2006 diagnostiziert worden sei, dass sie an Osteopenie leide. Das stetige Absinken der Knochendichte werde in regelmäßigen Abständen mit Knochendichte-Messungen nachweislich dokumentiert, der letzte Befund dazu stamme aus März 2013. Seit der Bescheiderstellung sei als neues Leiden ein Magengeschwür hinzugekommen. Die bereits zuvor bestehende chronische Gastritis sei im Verfahren vor der belangten Behörde ebenfalls nicht beachtet worden. Durch das entstandene Magengeschwür sei es der Beschwerdeführerin ärztlich untersagt, weiterhin Schmerzmittel einzunehmen, was ihren Alltag noch um ein Vielfaches beeinträchtige, da die nicht behandelbaren Schmerzen noch mehr einschränken würden. Der Beschwerde sind folgende Befunde angeschlossen:
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit E-Mail vom 04.04.2014 legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 27.03.2014 vor.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Innere Medizin mit einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und Erstellung eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 09.12.2014 wurde im Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Ergänzende Anamnese mit der Berufungswerberin:
Die Frage nach inneren Erkrankungen (Herz, Lunge, Magen, Darm, Blutdruck, Zucker) beantwortet sie damit, dass sie diese nicht angeben könne. Sie legt aber eine Liste vor, welche eine Auskunft über verschiedene Erkrankungen und Spitalsaufenthalte gibt. An inneren Erkrankungen geht daraus eine Gastritis 2013 hervor. Außerdem berichtet sie, dass die Gebärmutter habe entfernt werden müssen. Sie gibt dann an, in der Gallenblase einen Polypen zu haben. Auf die Frage nach Darmuntersuchungen gibt sie an, wiederholt Magenspiegelungen gehabt zu haben, eine Untersuchung des Dickdarms hat nicht stattgefunden, wohl wurde aber nach ihren Angaben ein Polyp aus dem Zwölffingerdarm entfernt. Sie gibt dann an, auch eine Koloskopie gehabt zu haben, diese Befunde habe sie eingeschickt. Tatsächlich befindet sich in Abl. 53/6 ein Befund der Fachärzte für Innere Medizin, XXXX und XXXX, betreffend eine kardiale Abklärung. Die Schmerzzustände betreffen überwiegend das Kreuz, aber auch die Hüftgelenke und die Halswirbelsäule. Auch die Brustwirbelsäule tut nun weh, sie nimmt an, einen Bandscheibenvorfall zu haben.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
...
Sie gibt an, dass auch die orthopädischen Leiden schlechter geworden sind, legt dazu Befunde vor, welche zum Akt genommen werden.
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
Zunächst keine, es wurde jedoch ein Befundkonvolut nachgereicht, dieses befindet sich nun im Akt und wurde zur Gänze für die Erstellung der Diagnosenliste berücksichtigt.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
...
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, sie gibt an, chronisch venöse Insuffizienz zu haben, die Beine sind jedoch nicht geschwollen, man habe ihr geraten, sie solle Stützstrümpfe tragen.
...
Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
1. Abnutzung der Wirbelsäule 02.01.02 30%
Heranziehung dieser Position, da maßgeblich radiologische Veränderungen.
Unterer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkungen, jedoch ohne radikuläre
Symptomatik
2. Rezidivierende Gastritis und Geschwüre
im Bereich Magen/Zwölffingerdarm 07.04.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da jahrelanges Leiden, jedoch medikamentös gut
behandelbar
3. Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10%
Keinen zusätzlichen anhaltenden Grad der Behinderung bewirken:
Entfernung eines gutartigen Polypen aus dem Zwölffingerdarm, peribronchiale Verdichtung lat Thorax-CT, Gallenblasen Polyp, Zyste im Pankreas, Histamin-Intoleranz
Der Befund aus der Ordination XXXX vom 01.10.2013 ist durch den Untersuchungsbefund in Aktenblatt 53/6 (Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 27.03.2014) überholt.
Beantwortung der in der Vorschreibung genannten Fragen:
2. Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
3. Stellungnahme zu den Einwendungen, Abl. 46 und 47, insbesondere zum Magenleiden: Das Magenleiden wurde nun in die Diagnosenliste aufgenommen, eine Dickdarmerkrankung im einschätzungsrelevanten Ausmaß ist nicht belegt, das Magenleiden wurde mit 20% berücksichtigt. Entfernung der Gebärmutter wurde in der Diagnosenliste angeführt. Eine einschätzungsrelevante kardiale Erkrankung ist nicht evident, dazu auch Befund aus der Ordination
XXXX und XXXX.
4. Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:
Abl. 16: C-Gastritis, in Duodenum tubuläres Adenom ohne Atypien - ist in Position 2 berücksichtigt.
Abl. 48: Dieser Befund bringt keine zusätzliche Information, Hysterektomie wurde berücksichtigt.
Abl. 51: Histologischer Befund zu einer Gastroskopie: wurde berücksichtigt.
Abl. 53/6-8: kardiologischer Befund: in der Echokardiografie Mitralinsuffizienz I, in der Langzeit-EKG-Untersuchung ventrikuläre Extrasystolen. Dieser Befund gibt keinen Hinweis auf ein einschätzungsrelevantes Herzleiden.
5. Die Diagnosenliste wurde ergänzt, dies bedingt auch die Abweichung zum Sachverständigengutachten der 1. Instanz.
6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Anmerkung:
Die Berufungswerberin hat noch Unterlagen betreffend das orthopädische Fachgebiet übergeben, die den Zustand nach dem Gutachten der 1. Instanz betreffen. Ob tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten ist, kann im internistischen Fachbereich nicht beurteilt werden und wäre Aufgabe eines Facharztes für Orthopädie."
Die vorgelegten orthopädischen Befunde betreffend führte der Chefarzt des Ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 07.01.2015 aus, dass eine behinderungsrelevante Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens, soweit es nicht schon mittels Leiden Nr. 1 erfasst ist, aus dem nachgereichten diesbezüglichen Befund (ärztlicher Entlassungsbericht des XXXX vom 08.05.2014) nicht zu entnehmen sei.
Mit E-Mail vom 09.12.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im Vorfeld nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass es sich bei der Untersuchung zur Erstellung des Sachverständigengutachtens um eine internistische Begutachtung handeln würde. Demnach habe sie, in der Annahme, es würde sich um eine orthopädische Untersuchung handeln, zur Untersuchung nur orthopädisch relevante Befunde mitgehabt. Aus diesem Grund reiche sie nunmehr internistische Befunde nach und ersuche um Weiterleitung an den internistischen Sachverständigen zur weiteren Verwendung:
Mit E-Mail vom 29.12.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 22.12.2014 rückwirkend eine vorübergehende Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Daraus ergebe sich, dass nun auch gutachterlich festgestellt und bescheidmäßig anerkannt worden sei, dass bei der Beschwerdeführerin nachweislich eine Einschränkung von über 50 v.H. vorliege, was analog dazu auch in der Einstufung des Sozialministeriums (gemeint ist wohl die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht) betreffend den Grad ihrer Behinderung und die Auswirkung auf den Behindertenpass Berücksichtigung finden müsste. Die zuerkannte vorläufige Berufsunfähigkeit stehe somit im Widerspruch zum festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H.
Folgende Unterlagen legte die Beschwerdeführerin ihrem Schreiben bei:
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2015, der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 09.02.2015 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Die Beschwerdeführerin übermittelte mit E-Mail vom 16.02.2015 eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass der anerkannten "Abnutzung der Wirbelsäule" zwei ärztliche Befunde entgegenstehen würden: Im Entlassungsbericht des XXXX vom 08.05.2014 sei in der enthaltenen ausführlichen Krafttestauswertung sowohl in der Grafik als auch zahlenmäßig eindeutig erkennbar, dass ihre Kraft und Beweglichkeit signifikant schlechter geworden sei und sich mittlerweile sogar weiter unter dem Durchschnitt befinde. Aus dem Wirbelsäulenprofil lasse sich entnehmen, dass sich im Vergleich zur Eingangsanalyse vom 30.09.2013 vs. Ausgangsanalyse am 04.03.2014 eine deutliche Verminderung ableiten lasse. Im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.12.2014 sei zudem von einer "Bandscheibenschädigung im Bereich der Lendenwirbelsäule mit deutlich relevantem funktionellem Defizit" die Rede. Dieser Umstand finde in der Diagnose einer bloßen "Abnutzung der Wirbelsäule" ungerechtfertigter Weise keine Beachtung und keinerlei Würdigung. Betreffend die im internistischen Sachverständigengutachten angeführte "rezidivierende Gastritis und Geschwüre" sei diese entgegen der sachverständigen Meinung nicht medikamentös behandelbar. Die Beschwerdeführerin leide, obwohl sie 1 1/2 Jahre durchgehend täglich einen Magenschutz eingenommen habe, nicht nur an diesem rezidivierenden Magenleiden, es sei somit trotzdem ihre Gastritis wieder aufgeflammt und es habe sich während/trotz dieser Langzeit-Magenschutzeinnahme überhaupt erstmalig ein Magengeschwür gebildet. Dieses habe sie jedoch nur auf Grund der Schmerzbehandlung, die solch ein schwerer Bandscheibenvorfall naturgemäß erfordere. Somit bestehe sehr wohl eine "wechselseitige" Leidensbeeinflussung. Ganz aktuell habe die Beschwerdeführerin eine neue Diagnose "Pankreas Side Branch IPMN", dazu lege sie einen Befund vom 11.02.2015 vor. Leider finde die Diagnose bezüglich Osteopenie im Beweisverfahren keine Erwähnung, obwohl die Beschwerdeführerin dazu einen relevanten Befund der Rheuma/Osteoporoseambulanz vom 27.06.2013 vorgelegt habe. Sie lege nun abermals einen Nachweis ihrer diagnostizierten und regelmäßig kontrollierten Osteopenie vor, es handle sich um einen Befund vom 18.03.2013. Sie frage, ob ihre orthopädischen Diagnosen Lumbioschalgie, multisegmentale Osteochondrosen, Chondrose, Spondylosis deformans und uncovertrebralis, Retrolisthese, Discusprolaps, Discusprotusionen, Linksskoliose, Rotationsskoliose, Osteopenie, Spondylarthrosen, Hypoplasie, Coxarthrose, Pfannendachsklerose, Chondropathie, Radikulopathie, Hyperlordosestellung und Wirbelgleiten mit einer lapidaren "Abnützung der Wirbelsäule" abgegolten seien. Zur Ausführung im internistischen Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin in der "ergänzenden Anamnese mit der Befundwerberin" auf die Frage nach inneren Erkrankungen keine Antwort geben hätte können, habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrem E-Mail vom 09.12.2014 ausgeführt, dass sie nur aus dem Grund keine Angaben über ihre inneren Erkrankungen machen habe können, weil sie im Vorfeld nicht darüber informiert worden sei, dass dies überhaupt Thema der Begutachtung sein würde. Dieses Versäumnis habe sie dem Sachverständigen auch mitgeteilt und deshalb auch umgehend ein Konvolut an internistischen Befunden elektronisch nachgereicht. Betreffend die im Gutachten unter dem Absatz "Extremitäten und Wirbelsäule" bezüglich einer angeblichen venösen Insuffizienz der Beschwerdeführerin könnte man daraus fälschlicherweise ableiten, dass dies nicht der Wahrheit entspräche, nur weil zum Untersuchungszeitpunkt ihre Beine nicht geschwollen gewesen seien. Dies passiere naturgemäß aber auch eher abends, die Untersuchung am 09.12.2014 finde aber morgens statt. Um die Behauptung zu untermauern, lege sie zu ihrer schon seit Jahren diagnostizierten Venenschwäche Befunde des XXXX vom 11.06.2014 und 05.05.2011 und des Hanusch Krankenhauses vom 28.07.2009 vor. Daraus gehe hervor, dass ihr nicht nur empfohlen worden sei, Stützstrümpfe zu tragen, sondern solche sogar auch ärztlich verordnet worden seien, eine Verordnung lege sie beispielhaft bei. Die Beschwerdeführerin hätte es begrüßt, wenn der internistische Sachverständige sie dahingehend zitiert hätte, dass sie seit dem Bandscheibenvorfall gar nicht mehr in der Lage sei, Stützstrümpfe zu tragen, weil ihr das Anziehen dieser schier unmöglich sei. Auf Grund ihrer Bewegungseinschränkung und mangelnder Kraft sei ihr an manchen Tagen nicht einmal das Anziehen von einfachen Socken möglich. Die Beschwerdeführerin habe sich auch eine orthopädische Sockenanziehhilfe zugelegt und dem Sachverständigen berichtet, dass diese aber leider in der Handhabung äußerst unpraktikabel sei. Weiters habe sie dem Sachverständigen mitgeteilt, dass es seit der fachärztlich nachgewiesenen Fußparese (relevante Befunde seien vorgelegt worden) heute noch vorkomme, dass der betroffene rechte Unterschenkel um das Doppelte anschwelle, da noch eine gewisse KG-Restschwäche vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin könne seit dem erlittenen Bandscheibenvorfall definitiv nicht mehr laufen, hüpfen, Sexualität ausüben, strecken, hinunterbeugen, umdrehen, in die Hocke gehen, gleichzeitig aufstehen und etwas in Händen halten, länger als eine Stunde am Stück sitzen (pro Tage seien maximal 2 Stunden möglich), ohne Zuhilfenahme von täglichen Abführmitteln nicht mehr selbständig Stuhl abgeben (seit November 2013, als sie eine epidurale Cortisonbehandlung ins Rückenmark bekommen habe), Sport machen (nicht einmal Nordic Walking, lediglich Wassergymnastik sei an manchen "guten" Tagen machbar) und Putz- und Hausarbeiten (sie benötige professionelle Unterstützung durch ein Reinigungsunternehmen) verrichten. Dem Schreiben wurden folgende Befunde angeschlossen:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin basiert auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 09.12.2014. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Der internistische Sachverständige bestätigt in seinem Gutachten vom 09.12.2014 die Einzeleinschätzung betreffend die Abnutzung der Wirbelsäule, die auch bereits dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten vom 29.09.2013 zu entnehmen ist. Nach Vorlage weiterer Befunde im Rahmen der Beschwerde wurden die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der belangten Behörde und damit im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt gebliebenen Leiden "rezidivierende Gastritis und Geschwüre im Bereich Magen/Zwölffingerdarm" und "Verlust der Gebärmutter" im Gutachten vom 09.12.2014 erstmals berücksichtigt und nach der Einschätzungsverordnung eingestuft, was jedoch im Vergleich zum Vorgutachten mangels einer ungünstigen wechselseitigen funktionellen Leidensbeeinflussung der festgestellten Funktionseinschränkungen keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkte.
Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund betreffend das orthopädische Leiden wurde vom Chefarzt des Ärztlichen Dienstes geprüft. Mit Stellungnahme vom 07.01.2015 wurde festgehalten, dass aus dem vorgelegten Befund (Entlassungsbericht des XXXX vom 08.05.2014) keine behinderungsrelevante Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens - soweit nicht schon im Leiden Nr. 1 erfasst - zu entnehmen sei.
Was die mit Schreiben vom 09.12.2014 nachgereichten Befunde betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich hauptsächlich um Gastroskopie-Befunde, welche die im internistischen Sachverständigengutachten vom 09.12.2014 festgestellte und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzte Funktionseinschränkung "rezidivierende Gastritis und Geschwüre" bestätigen. Der vorgelegte Coloskopiebefund vom 08.08.2013 sowie der Irrigoskopiebefund vom 01.07.2013 zeigen ein unauffälliges Ergebnis. Dem Coloskopie-Befund zu Folge werden eine Kontroll-Coloskopie in fünf Jahren und eine Kontroll-Rectoskopie in zwei Jahren empfohlen. Auch der vorgelegte Thorax-CT-Befund vom 09.05.2013 zeigt ein unauffälliges Ergebnis. Die Zyste im Pankreas wurde vom internistischen Sachverständigen berücksichtigt, erreicht jedoch keinen Grad der Behinderung, gleiches gilt für die Histaminintoleranz.
Auch die mit Schreiben vom 16.02.2015 im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde bringen keine neuen Aspekte vor, die zu einer Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens führen könnten. Betreffend die Abnützung der Wirbelsäule legte die Beschwerdeführerin erneut den Entlassungsbericht des XXXX vom 08.05.2014 vor, zu dem bereits vom Chefarzt des Ärztlichen Dienstes am 07.01.2015 Stellung genommen wurde. Dieser Befund steht nicht im Widerspruch zu den in Leiden Nr. 1 erfassten Funktionseinschränkungen und es ergibt sich daraus keine maßgebliche Verschlechterung des orthopädischen Leidens. Die im seitens der Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt festgestellte Bandscheibenschädigung im Bereich der Lendenwirbelsäule rechts ist im Sachverständigengutachten vom 09.12.2014 bereits in Leiden Nr. 1 (Abnützung der Wirbelsäule) enthalten; in dieser Position werden auch die vorgebrachten funktionellen Defizite berücksichtigt. Die rezidivierende Gastritis wurde im Gutachten vom 09.12.2014 entsprechend mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. berücksichtigt, der vorgelegte Befund zum "Pankreas Side Branch IPMN" entspricht den bereits zuvor vorgelegten Befunden der Pankreaszyste - wie oben ausgeführt, erreicht diese keinen Grad der Behinderung. Auch die vorgelegten Befunde zur Osteopenie wurden bereits bei der Antragsstellung und im Rahmen der Beschwerde vorgelegt und sowohl im Gutachten der belangten Behörde vom 29.09.2013 als auch im Sachverständigengutachten vom 09.12.2014 im Rahmen der Abnützung der Wirbelsäule berücksichtigt. Die vorgebrachte Fußparese war ebenfalls bereits im Verfahren vor der belangten Behörde bekannt und wurden diesbezüglich keine neuen Befunde vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist dem internistischen Sachverständigengutachten vom 09.12.2014 im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl es ihr frei gestanden wäre, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 09.12.2014 sowie die Stellungnahme des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes vom 07.01.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 09.12.2014 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 07.01.2015 zugrunde gelegt, in welchen die ärztlichen Sachverständigen zum Ergebnis gelangen, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festzusetzen ist.
Was das Vorbringen in Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführerin sei von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) rückwirkend eine vorübergehende Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden, weshalb somit gutachterlich festgestellt und bescheidmäßig anerkannt worden sei, dass bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von über 50 v. H. vorliege, was analog dazu auch in der Einstufung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden müsse, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen im PVA-Gutachten und in dem diesem Gutachten zu Grunde liegenden Verfahren auf einer anderen Rechtsgrundlage - nämlich dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) - und nicht auf Grundlage einer Einschätzung und Feststellung des Grades der Behinderung nach dem BBG wie im gegenständlichen Verfahren basierte, und erfolgte die Beurteilung daher nach anderen Beurteilungskriterien als im gegenständlichen Verfahren nach dem BBG, in dem die prozentuelle Einschätzung des Behindertengrades nach der Einschätzungsverordnung durchgeführt wird. Darüber hinaus wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit dem betreffenden Bescheid der PVA vom 22.12.2014 abgewiesen und nur die vorübergehende Berufsunfähigkeit rückwirkend festgestellt. Unter Behinderung im Sinne des § 1 der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ist jedoch die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Abgesehen daher davon, dass die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem BBG und der Einschätzungsverordnung erfolgte, wurde auch seitens der PVA nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung festgestellt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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