BVwG L514 1431106-2

L514 1431106-2Tribunal administratif fédéral29 mai 2015

Regest

Rechtskraft, Verschulden des Vertreters, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG L514 1431106-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1431106.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zl. 1023855009/140084425 RD Steiermark, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung, stellte erstmalig am 25.09.2012, nachdem er am XXXX2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung aus, dass er mit seiner Ehegattin einen Streit gehabt und infolge dessen ihn seine Ehegattin mit den Kindern verlasse habe. Von den Verwandten seiner Ehegattin habe der Beschwerdeführer später erfahren, dass sie im Sommer 2012 nach Österreich gereist sei. Als er das erfahren habe, habe er sich auch zur Ausreise entschlossen, da er mit seiner Familie zusammenleben wolle. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits im Jahr 2006 mit seiner Familie in Holland aufhältig gewesen sei, wo sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Sie hätten Aufenthaltsbewilligungen erhalten, die auf fünf Jahre befristet gewesen seien. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie von Holland in den Irak abgeschoben worden.

In der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er anlässlich seiner Erstbefragung nicht nach seinen Fluchtgründen gefragt worden sei. Er habe nämlich den Irak auch deshalb verlassen, weil seine älteste Tochter verheiratet hätte werden sollen. Da diese damit nicht einverstanden gewesen sei, sie habe sich in einen anderen Mann verliebt, sei sie von zu Hause geflohen. Aus diesem Grund sei zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ein Streit entbrannt, der damit geendet habe, dass seine Ehegattin mit den gemeinsamen Kindern zu ihren Eltern gezogen sei. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Ehegattin mit den Kindern nach Österreich gefahren sei. Dem Beschwerdeführer sei von seinen Verwandten gesagt worden, dass seine Tochter eine Schande für den Stamm sei und habe man ihm geraten, sie umzubringen. Seine Tochter habe dem Beschwerdeführer mittels einer Heiratsurkunde mittlerweile bewiesen, dass sie mit dem Mann, den sie liebe, verheiratet sei. Auch würde die Tochter des Beschwerdeführers gerne mit diesem Mann zusammenleben, nur wisse sie nicht, wo er sich aufhalte. Auch kenne der Beschwerdeführer diesen Mann nicht persönlich. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch Angst vor den Mahdi Milizen, zumal diese alle Bürger bedrohen würden, die in Freiheit leben wollen. Dabei habe es sich um keine richtige Bedrohung gehandelt, sondern habe man auf ihn im Rahmen von Gesprächen einwirken wollen. Darüber hinaus hätten die Kinder des Beschwerdeführers im Irak keine Zukunft, weil sie nicht ausreichend Arabisch sprechen würden.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 12 13.319-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2012, Zl. E5 431.106-1/2012-5E, gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Schreiben der LPD Niederösterreich vom 18.01.2013 wurde das Bundesasylamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer Österreich Richtung Irak verlassen habe und nicht beabsichtige, in das Bundesgebiet wieder zurückzukehren. Weiters habe er seine Karte für subsidiär Schutzberechtigte dem Grenzkontrollorgan ausgehändigt.

In weiterer Folge wurde vom Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 25.01.2013, Zl. 12. 13.319-BAG, gemäß § 9 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 17.10.2014 reiste der Beschwerdeführer legal im Rahmen der Familienzusammenführung wieder in Österreich ein. Anlässlich seiner Erstbefragung führte er aus, dass er von bewaffneten Milizen des irakischen Regimes verfolgt werde. Diese hätten ihn für den Kampf gegen den IS gewinnen wollen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde vom Beschwerdeführer eingangs ausgeführt, dass er zwar von RA Mag. DUZDAR im Verfahren vertreten werde, jedoch wolle er, dass nur ihm und nicht seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Entscheidung des BFA zugestellt werde. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe führte er wiederholend aus, dass er mit irakischen Milizen Probleme habe. Es würde sich nach wie vor um dieselben Gründe handeln, wie er sie anlässlich seiner ersten Antragstellung bzw in Holland angegeben habe. Überdies wolle er mit seiner Familie zusammenleben. Weiters beharre er darauf, den Status eines Asylberechtigten zu erhalten, zumal er nicht jedes Jahr um Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung ansuchen und in Deutschland arbeiten wolle.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 30.01.2015, Zl. 1023855009/140084425 RD Steiermark, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2015 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.

5. Am 19.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, welchem eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.01.2015, Zl. 1023855009/140084425 RD Steiermark, angeschlossen war.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015 wurde dieses E-Mail samt beigefügtem Schreiben an das BFA gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet, wo es noch am selben Tag eingelangt ist.

6. Die gegenständlich Beschwerde langte samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 25.02.2015 in der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beschwerde als verspätet darstelle, zumal er mit E-Mail vom 18.02.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2015 eingelangt, Beschwere gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zl. 1023855009/140084425 RD Steiermark, dem Beschwerdeführer am 05.02.2015 zugestellt, erhoben habe. Gemäß § 6 AVG sei die Beschwerde an das BFA weitergeleitet worden, wo sie am 23.02.2015 eingelangt ist, da gemäß §§ 12 VwGVG Beschwerden unmittelbar bei der belangten Behörde einzubringen sind. Eine fehlerhafte Einbringung sei gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters weiterzuleiten. Dazu wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, dass ihm als Zustellbevollmächtigten erst am 12.02.2015 die Bescheid des BFA tatsächlich zugegangen und daher die Beschwerde rechtzeitig eingelangt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

2.3. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;

Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3;

Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;

ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb:

"dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 32 AVG, RZ 12).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

2.4.1. Die für gegenständliches Verfahren geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 05.02.2015 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 19.02.2015, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 19.02.2015, am 20.02.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Mit E-Mail vom 18.02.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2015 eingelangt, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwere gegen den Bescheid des BFA. Gemäß § 6 AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde an das BFA weitergeleitet worden, wo sie am 23.02.2015 eingelangt ist, da gemäß §§ 12 VwGVG Beschwerden unmittelbar bei der belangten Behörde einzubringen sind. Eine fehlerhafte Einbringung ist gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters weiterzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist festzuzhalten, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt der beschwerdeführenden Partei bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

2.4.2. Diesbezüglich langte am 26.05.2015 auch eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde zwar am 04.05.2015 zugestellt worden sei, dem rechtsfreundlichen Vertreter sei jedoch erst am 12.02.2015 die Beschwerde tatsächlich zugekommen. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG werde der Zustellmangel in dem Zeitpunkt geheilt, indem das zuzustellende Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommet, weshalb sich die am 23.02.2015 beim BFA eingelangte Beschwerde als rechtzeitig erweise.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 21.01.2015 explizit ausgeführt hat, dass er wolle, dass die Entscheidung des BFA an ihn und nicht an seinen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt werde.

Der VwGH hält fest, dass im Fall, dass einem Rechtsvertreter eine zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht iSd § 8 Abs 1 RAO erteilt wurde, die nach der hg Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG umfasst (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl 99/03/0325), bei der Zustellung eines Straferkenntnisses nach § 46 VStG der Rechtsvertreter nur dann übergangen werden darf, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte. In einem solchen über § 9 ZustG (insbesondere dessen Abs. 3), der (lediglich) vom Vorliegen einer Zustellvollmacht ausgeht, hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann somit die Zustellung wirksam entweder an einen solchen bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen (VwGH 17.12.2008, 2004/03/0188).

Diese Judikatur ist wohl auch im vorliegenden Fall anwendbar. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme am 21.01.2015 eine Erklärung abgegeben, dass nur ihm und nicht seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Entscheidung des BFA zugestellt werden sollte. Durch seine Erklärung gab der Beschwerdeführer somit bekannt, dass er beabsichtige, die Zustellbevollmächtigung seines rechtsfreundlichen Vertreters einzuschränken, sodass in der Folge die Zustellung an ihn rechtswirksam erfolgt ist. Aus diesem Grund war der Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters, dass ihm erst am 12.02.2015 die Beschwerde zugegangen sei nicht zielführend und erweist sich die Beschwerde daher als verspätet.

2.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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