BVwG L511 2104671-2

L511 2104671-2Tribunal administratif fédéral29 mai 2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, ersatzlose Behebung,<br/>private Nutzung

Texte intégral

BVwG L511 2104671-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2104671.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag.a Christina MARX und Hanspeter MOITZI als BeisitzerInnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch zobl.bauer.Salzburg Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.01.2015, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Einleitung des gegenständlichen Verfahrens

Einleitung des Verfahrens und Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden SGKK) über einen Prüfungsauftrag vom 14.04.2014, ausgefolgt am 06.05.2014, wurde gegenständlich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO für die Zeiträume 01.01.2010 - 31.12.2012 eingeleitet und in der Folge eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden GPLA) durchgeführt.

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 06.05.2014 ist festgehalten, dass die Dienstnehmerin Frau XXXX den betriebseigenen PKW während des Prüfungszeitraumes privat genutzt habe. Es sei weder ein Fahrtenbuch geführt worden, noch ein Privatanteil ausgeschieden worden. Es sei eine geringe Privatnutzung glaubhaft geltend gemacht worden, weshalb der halbe PKW-Sachbezug festgesetzt worden sei. Durch diesen Ansatz sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden, was zu einer Nachverrechnung der Beiträge führe.

Im Prüfbericht vom 13.06.2014 findet sich die Berechnung der Nachverrechnung.

Der Nachverrechnungsbetrag betrage EUR 7.820,09 zuzüglich Verzugszinsen idHv EUR 1.722,86.

Mit E-Mail vom 14.07.2014 beantragte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Bescheides über das Ergebnis der GPLA.

Mit Bescheid vom 27.01.2015, Zahl: XXXX, stellte die SGKK fest, dass Frau XXXX, SV Nr. XXXX, vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 auf Grund der für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 28.07.2015.

Begründend wurde ausgeführt, dass die angeführte Dienstnehmerin im Prüfzeitraum als XXXX-Assistentin in der Ordination ihres Gatten geringfügig beschäftigt gewesen sei. Auf die Ordination des Beschwerdeführers seien ein Audi A8 und ein Audi A6 XXXX zugelassen. Der Audi A6 sei ausschließlich von der Dienstnehmerin XXXX privat genutzt worden. Die Kosten für die laufenden Aufwendungen seien nicht von der Ordination getragen worden. Es handle sich dabei um einen Sachbezug, welcher in der Höhe von EUR 300 als halber Sachbezugswert monatlich anzusetzen sei. Durch diese Hinzurechnung ergebe sich eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.

Die private Nutzung ergebe sich aus den Angaben der Dienstnehmerin selbst. Dass die Ordination die Kosten für das Auto nicht getragen habe sei aus den für die betreffenden Jahre vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen ersichtlich. Dass es sich um ein betriebliches Fahrzeug handle, ergebe sich aus dem Anlageverzeichnis, wonach das Fahrzeug, wenngleich es voll abgeschrieben sei, zum Betriebsvermögen gehöre. Eine Kostenbeteiligung an der Anschaffung des Audi A6 sei nicht behauptet worden.

Rechtlich wurden über mehrere Seiten ausgeführt, dass auf Grund der bisherigen Teilversicherung der grundsätzliche Bestand einer Pflichtversicherung evident sei.

Gemäß § 50 ASVG sei für die Bewertung von Sachbezügen die Bewertung für die Zwecke der Lohnsteuer heranzuziehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerte-VO sei für den Prüfzeitraum ein Sachbezug von 1.5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten eines PKW, maximal jedoch EUR 600 monatlich anzusetzen. Der Audi A6 sei am 04.09.2000 mit einem Betrag von EUR 41.786,88 aktiviert worden. Der Umstand, dass das Auto bereits voll abgeschrieben sei, stelle keinen begründeten Einzelfall für den Ansatz eines niedrigeren Sachbezugswertes dar. Wenn das firmeneigene Fahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich privat genutzt wird, sei der halbe Sachbezugswert, max. EUR 300, anzusetzen.

Da der Dienstgeber keinen Nachweis über die betriebliche Nutzung erbracht habe, und die Dienstnehmerin eine ausschließlich private Nutzung dargestellt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 27.01.2015, Zahl: XXXX, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, auf Grund von im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 7.820,09 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 1.722,86 sohin einem Gesamtbetrag von EUR 9.542,95 an die SGKK.

Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung und den Prüfbericht jeweils vom 13.06.2014, auf den Versicherungspflichtbescheid Zahl: XXXX, vom 27.01.2015, sowie auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 06.05.2014, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellten.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 28.07.2015.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Frau XXXX als XXXX-Assistentin in der Ordination ihres Gatten geringfügig beschäftigt gewesen sei. Es sei ihr ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, nämlich ein Audi A6 XXXX während des Prüfzeitraumes zur ausschließlichen privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Es handle sich dabei um einen Sachbezug, welcher in der Höhe von EUR 300 als halber Sachbezugswert monatlich anzusetzen sei.

Die Feststellungen ergäben sich aus den Ermittlungen im Rahmen der GPLA, sowie aus den Lohn- und Buchungsunterlagen. Ebenso habe die SGKK Ermittlungen getätigt. Der Audi A6 habe einen Anschaffungswert über EUR 40.000, so dass vom maximalen (halben) Schabezugswert auszugehen gewesen sei.

In der rechtlichen Begründung wurde zum KFZ-Sachbezugswert ausschließlich auf die ausführliche rechtliche Beurteilung des Versicherungspflichtbescheides verwiesen.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 23.02.2015, Poststempel vom 24.02.2015, wurde gegen beide oben bezeichneten Bescheide der SGKK vom 27.01.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug ab der Anschaffung im Jahr 2000 vom Beschwerdeführer selbst benutzt worden sei, weshalb es sich um notwendiges Betriebsvermögen gehandelt habe. Nach der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges habe der Beschwerdeführer den Audi A6 an seine Gattin zu Verwendung weitergegeben, ohne dass sich der Zulassungsbesitzer, der Beschwerdeführer, geändert habe. Diese Weitergabe des Audi A6 sei demnach nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt, sondern aus einer privaten Veranlassung heraus.

Es sei der wahre wirtschaftliche Gehalt zu überprüfen, und die Tätigkeit der Dienstnehmerin gebe keinerlei Anlass zu tatsächlichen Dienstfahrten. Eingeräumt werde, dass das Fahrzeug der äußeren Erscheinungsform nach noch Betriebsvermögen darstelle, der wahre wirtschaftliche Gehalt liege allerdings im privaten vom Dienstverhältnis unabhängigen Handeln, wobei die Kosten ohnehin privat getragen werden.

Dazu sei auch in eventu festzuhalten, dass die Kostenbeiträge eines Dienstnehmers den Sachbezugswert vermindern würden. Die Kostenbeiträge im Prüfzeitraum hätten ca. EUR 14.900,00 betragen, was einen monatlichen Betrag von ca. EUR 413,88 ergebe, der den festgestellten Sachbezugswert übersteige. Damit käme es zu keinem geldwerten Vorteil von Frau XXXX.

Beantragt wurde die Entscheidung durch einen Senat im Sinne des § 414 Abs. 2 ASVG.

Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

Die SGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) mit Beschwerdevorlage vom 17.03.2015 den nicht durchnummerierten Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen.

Die Dienstnehmerin habe keinen Beitrag zu den Anschaffungskosten geleistet und den Audi A6 auch nicht aus dem Betriebsvermögen herausgekauft, weshalb dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde.

Es sei richtig, dass sich insbesondere im Jahr 2012 hohe Reparaturkosten in Höhe von EUR 7.168,56 nicht in den betrieblichen Aufwendungen wiederfänden, es würden jedoch lediglich Beiträge zu den Anschaffungskosten den Sachbezug mindern.

Beantragt wird die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bescheides.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte die Nachverrechnung der sich aus der GPLA und dem Versicherungspflichtbescheid, Zahl: XXXX, ergebenden Beiträge samt Verzugszinsen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L511 2104671-1/6E, den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 27.01.2015, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben, mit der Begründung, dass mangels Sachbezug keine Vollversicherungspflicht gegeben ist.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß § 414 Abs.2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Versicherungspflichtverfahren, somit um eine Angelegenheit nach § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG. Der rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Senatsentscheidung ist daher gemäß § 414 Abs. 2 ASVG zulässig, so dass gegenständlich Senatszuständigkeit gegeben ist.

Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).

zum gegenständlichen Verfahren

Da das Bundesverwaltungsgericht den zu Grunde liegenden Versicherungspflichtbescheid ersatzlos behoben hat, kann auch der darauf basierende Bescheid über die Nachverrechnung von den sich aus dem Versicherungspflichtbescheid ergebenden Beiträgen keinen Bestand haben.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur detaillierten Begründung, welche auch für das gegenständliche Verfahren gilt, auf GZ L511 2104671-1/6E verwiesen.

Da somit die Grundlage für die Nachverrechnung nicht gegeben ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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