W207 2106920-1•BVwG W207 2106920-1
W207 2106920-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2015
Behindertenpass, Entziehungsgrund, Grad der Behinderung,<br/>Neubewertung, Sachverständigengutachten
W207 2106920-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer: XXXX, vom 26.03.2015, betreffend Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass/Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 und 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.1994 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 16.08.1994 wurde auf Grund des am 11.03.1994 eingelangten Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 11.03.1994 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H.
Diesem Bescheid wurde ein seitens der Behörde eingeholtes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 01.06.1994 zugrunde gelegt, in dem die Gesundheitsschädigung "Chronische Pankreatitis" als führendes Leiden 1 nach der Positionsnummer III/f/370 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. und die Gesundheitsschädigung "Geheilter Fersenbeinstauchungsbruch links" als Leiden 2 nach der Positionsnummer I/d/140 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft wurde und festgestellt wurde, dass die im Zusammenwirken der beiden Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung gesamt 50 v.H. betrage, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde.
Am 27.03.1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz unter Hinweis auf den Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 16.08.1994. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 26.06.1997 vom Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15.06.1998 wurde gemäß § 2 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine Pension beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, weshalb die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben seien. Auf den Grad der Behinderung und daher auf den Behindertenpass der Beschwerdeführerin hatte diese Entscheidung keine Auswirkung.
Am 26.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, die am 15.12.2013 einen Verkehrsunfall gehabt hatte, bei dem sie entsprechend den Erstdiagnosen eine Fraktur von Wirbelkörper Th 12 (Fraktur eines Wirbels der Brustwirbelsäule), eine Gehirnerschütterung sowie eine Verstauchung der Hals- und Brustwirbelsäule erlitten hatte, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und legte einen orthopädisch-fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 11.12.2014, ein "Röntgen der Thoraxorgane in zwei Ebenen stehend" eines näher genannten Diagnosezentrums vom 23.02.2015 sowie ein "Beckenübersichtsröntgen mit Raster, Hüfte axial beidseits" vom 16.04.2014 vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.02.2015 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Anamnese :
15.12. 2013 VU: WK-Fraktur Th 12, RQW im Schädelbereich, wurde im XXXX operiert (Stabilisierungs-OP TH 11 - L1), danach Rehab-Aufenthalt im XXXX.
Sie habe seither Schmerzen im Rückenbereich, ausstrahlend in die rechte Schulter/HWS und in das Becken
Sie habe beim schnellen Gehen Schmerzen lumbal, wie eine "Sperre".
Sie sei alle 4-5 Wochen bei Dr. XXXX (Ortho) in Behandlung (Manual-Th. und Infiltrationen).
Sie habe früher VH-Flimmern gehabt, in der letzten Zeit nicht mehr, sie habe dzt auch keine diesbezügliche Therapie.
Sie habe zeitweise Übelkeit und manchmal helleren Stuhl, halte dann eine strikte fettarme Diät ein, damit normalisiere sich der Stuhl wieder.
Derzeitige Beschwerden:
s. o.
Behandlung/en / Medikamente I Hilfsmittel:
Blopress Plus 16 10 0
Concor Cor 5 1/200 ThromboAss 100 1x1 Kreon 10.000 3x2
Novalgin Tropfen oder Parkemed oder Tramal b.Bed Pantoloc 20 1 0 0 Prolia 2x jährlich
Sozialanamnese:
Pensionistin, verwitwet, lebt in Lebensgemeinschaft Nikotin: 0
Alkohol: 0
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundberich Dr. XXXX v. 11.12.14 Rö Beckenübersicht, Hüfte li axial
v. 16.04.14
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
sehr guter AZ
Ernährungszustand:
normal
Größe: 160 cm Gewicht: 51kg Blutdruck: 125/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut: unauffällig
Caput: frei beweglich, HNA frei, Zunge feucht, Zähne saniert
kaum sichtbare Narbe im Bereich d behaarten Schädels
Collum: normal lang, keine Einflußstauung, Schilddrüse unauffällig
Thorax: symmetrisch, Mammae o.B., deutliche Knickbildung im Bereich des re Schlüsselbeines
Cor: Herztöne rein, regelmäßig, kein Geräusch, Puls 72 /min
Pulmo: sonorer Klopfschall, Basen gleich hoch, atemverschieblich, VA beidseits
Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecke weich, kein Druckschmerz
Leber und Milz nicht vergrößert tastbar, Nierenlager beidseits frei,
Peristaltik unauffällig
Wirbelsäule: im Lot, äußerioch unauffällig, FBA 20 cm, Narben im thoracolumbalen Übergang nach Stabilisierungs-OP
Ob.Extr.: frei beweglich
Unt.Extr.: frei beweglich bis auf li Hüfte: S: 0-0-100, Rot: 20-0-20 keine Ödeme, keine wesenti. Varizen Zehen- und Fersengang möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gesamtmobilität ungestört, Gangbild unauffällig
Status Psychicus:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Zustand nach Stabilisierungsoperation im thoracolumbalen Übergangsbereich, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da keine radikuläre Symptomatik
30
2
Chronische Pankreatitis
1 Stufe über unteren Rahmensatz, da unter Dauertherapie nur geringe Symptomatik
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
GdB des führenden Leidens wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Bei der heutigen Untersuchung konnten keine Funktionsstörungen im Bereich der Sprunggelenke und im Fersenbereich festgestellt werden, daher entfallen diesbezügliche Punkte. Osteoporose ist unter Punkt 1 berücksichtigt.
Neues Leiden Pkt 1.
Geänderte Beurteilung bezüglich Punkt 2 (Anwendung neuer EVO)
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
s. o.
X Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen fassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine, da AW trotz des bestehenden WS-Leidens in der Lage ist, kurze Strecken zurückzulegen, das Ein-und Aussteigen sowie die sichere Beförderung gewährleistet sind
Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. besteht und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit als Einspruch bezeichnetem Schreiben vom 12.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.03.2015, ausgeführt, ihr "Jetztzustand" nach ihrem schweren Autounfall vom 15.12.2013 sei nicht berücksichtigt worden, obwohl entsprechende Befunde vorliegen würden und der Heilungsprozess bis heute nicht abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin verwies auf einen (von ihr allerdings nicht vorgelegten) medizinischen Befund des XXXX und auf den vorgelegten orthopädisch-fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie vom 11.12.2014 (dieser Befundbericht verweist allerdings auf klinische und radiologische Kontrollen im XXXX).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015 stellte die belangte Behörde unter dem Betreff "Einziehung des Behindertenpasses" auf Grundlage des Antrages auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 41 und 43 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest und sprach aus, dass Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 13.03.2015 sei festgestellt worden, dass die erhobenen Einwände nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften, weil sie mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des bevollmächtigten Kriegsopfer- und Behindertenverbandes vom 27.04.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.04.2015, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde verkenne, dass im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keinesfalls eine Änderung im Sinne einer Besserung eingetreten sei, welche nunmehr eine Entziehung des seinerzeit am 26.06.1997 ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % rechtfertigen würde.
Hinsichtlich der bestehenden chronischen Pankreatitis, welche seinerzeit mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft worden sei, werde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die nunmehrige Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad entspreche. Nur unter Dauertherapie und strenger Lebensführung sei es der Beschwerdeführerin möglich, ihren Zustand einigermaßen gleichbleibend und erträglich zu halten. Die Feststellung des Sozialministeriumservice, dass eine wesentliche Besserung eingetreten sein solle, könne somit nicht geteilt bzw. nachvollzogen werden.
Weiters werde vorgebracht, dass die nunmehrige Streichung des unter dem damals laufenden Leiden 2 "geheilter Fersenbeinstauchungsbruch links" (damals eingestuft mit 20 %) eingestuften Leidens ebenfalls nicht gerechtfertigt sei. Auch hier sei keine Änderung im Sinne einer Besserung eingetreten, welche nunmehr eine völlige Streichung dieses Leidens rechtfertigen würde. Aufgrund der nach wie vor noch bestehenden Funktionsstörung wäre auch weiterhin eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. gerechtfertigt.
Von der Beschwerdeführerin werde ebenfalls vorgebracht, dass das nunmehr unter der laufenden Nummer 1 eingestufte Wirbelsäulenleiden mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad entspreche. Aufgrund des vorliegenden Beschwerde- und Zustandsbildes sei auch hier eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung durchaus gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin leide ständig an Schmerzen sowie sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule durch die Verschraubungen massiv eingeschränkt.
Weiters werde ausgeführt, dass ebenfalls Leiden, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich beeinträchtigen würden, bei der bisherigen Beurteilung nicht mitberücksichtigt worden seien. Vor allem die massive Coxarthrose links, der Zustand nach ischämischen Insult links hochparietal sowie die bestehende arterielle Hypertonie seien bisher unberücksichtigt geblieben und würden im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdebild sehr wohl eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung rechtfertigen. Im Zusammenwirken der Leiden liege auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche weiterhin zumindest eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. rechtfertigen würde.
Der Beschwerde beigelegt sind die drei bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten, oben angeführten medizinischen Unterlagen sowie darüber hinaus ein erstmal ins Verfahren eingebrachter Ärztlicher Befundbericht eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.03.2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund eines Antrages vom 27.03.1997 am 26.06.1997 vom Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland ein Behindertenpass mit einem zu diesem Zeitpunkt festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Am 26.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.
Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 1997 und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.02.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.02.2015.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr durch das Sozialministeriumservice eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Dies gilt auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegten, bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten oben näher dargestellten Befundberichte sowie auf den Ärztlichen Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.03.2015; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
In dem oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 26.02.2015 wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befunden - insbesondere auch mit dem orthopädisch-fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 11.12.2014 und mit dem "Beckenübersichtsröntgen mit Raster, Hüfte axial beidseits" vom 16.04.2014 - sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Insofern ist auch das Vorbringen im im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs ergangenen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.03.2015, ihr jetzt Zustand sei nach ihrem schweren Autounfall vom 15.12.2013 nicht berücksichtigt worden, obwohl entsprechende Befunde vorliegen würden, unzutreffend. Die aus diesem Verkehrsunfall resultierende Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin wurde - dies sei hier gleichsam als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung angemerkt - im Sachverständigengutachten vom 26.02.2015 unter der Leidensposition 1 berücksichtigt und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. unter der Positionsnummer 02.01.02 der Einschätzungsverordnung zutreffend eingestuft. Das dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.01.2015 beigelegte "Röntgen der Thoraxorgane in zwei Ebenen stehend" eines näher genannten Diagnosezentrums vom 23.02.2015 wiederum beinhaltet keine ausreichend konkreten Hinweise auf das Vorliegen eines weiteren einstufungsrelevanten und entscheidungserheblichen Leidens, dies abgesehen von dem Nebenbefund "Zustand nach dorsaler Verblockung TH 12-L2"; diese Funktionsbeeinträchtigung ist aber - wie bereits dargelegt - ohnedies unter der Leidensposition 1 im Sachverständigengutachten berücksichtigt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.02.2015. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Zutreffend hat die belangte Behörde den aktuellen Grad der Behinderung auf der Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung und nicht nach der Richtsatzverordnung beurteilt. Zwar wurde der Beschwerdeführerin am 26.06.1997 vom Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland ein Behindertenpass mit einem zu diesem Zeitpunkt festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt und liegen darüber hinaus rechtskräftige Bescheide des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 16.08.1994 bzw. in weiter Folge vom 15.06.1998 auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BEinstG vor, jedoch wurde der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin am 26.01.2015 und damit iSd § 55 Abs. 5 BBG nach Ablauf des 31.08.2013 gestellt.
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin selbst und nicht von Amts wegen eingeleitet. Die sachverständige persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26.02.2015 wurde daher nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt. Die Übergangsbestimmung des §§ 55 Abs. 5 letzter Satz BGG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der (noch auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung) festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt, greift daher im gegenständlichen Fall nicht. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung die Funktionseinschränkungen nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu beurteilen sind, was - auch bei unverändertem Gesundheitszustand - zu anderen Einschätzungsergebnissen betreffend den Einzelgrad der Behinderung im Vergleich zu den Einschätzungsergebnissen nach der Richtsatzverordnung führen kann. Im Falle einer Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat es der Antragsteller - anders als bei einem amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren - selbst in der Hand, die Entscheidung über die Durchführung einer Nachuntersuchung zu treffen.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangene allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 26.02.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeiten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung unzutreffend oder unschlüssig seien.
Aus diesem Sachverständigengutachten vom 26.02.2015 ergibt sich auch, dass dem Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung und in weiterer Folge in der Beschwerde abermals vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 11.12.2014 und vom 16.04.2014 bekannt waren und von ihm berücksichtigt wurden. Dies gilt auch für das dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.01.2015 beigelegte "Röntgen der Thoraxorgane in zwei Ebenen stehend" eines näher genannten Diagnosezentrums vom 23.02.2015, dem - wie bereits oben ausgeführt - ohnedies keine ausreichend konkreten Hinweise auf das Vorliegen eines weiteren einstufungsrelevanten und entscheidungserheblichen Leidens beinhaltet, dies abgesehen von dem Nebenbefund "Zustand nach dorsaler Verblockung TH 12-L2". Diese neue Funktionsbeeinträchtigung, resultierend aus dem Unfall der Beschwerdeführerin am 15.12.2013, ist aber - wie bereits dargelegt - unter der Leidensposition 1 im Sachverständigengutachten zutreffend unter der Positionsnummer 02.01.02 der Einschätzungverordnung berücksichtigt. Die getroffene Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.
Dies gilt auch für die unter der Leidensposition 2 unter der Positionsnummer 07.07.01 ("Funktionseinschränkungen leichten bis erheblichen Grades; 10-40 %; mit leicht bis erheblichen Beschwerden und Beeinträchtigung des Allgemein-und Ernährungszustandes") der Einschätzungsverordnung eingestufte Funktionsbeeinträchtigung der "Chronischen Pankreatitis", bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.. Die diesbezügliche Begründung im Sachverständigengutachten ("1 Stufe über unteren Rahmensatz, da unter Dauertherapie nur geringe Symptomatik") widerspricht nicht dem Beschwerdevorbringen, nur unter Dauertherapie und strenger Lebensführung sei es der Beschwerdeführerin möglich, ihren Zustand einigermaßen gleichbleibend und erträglich zu halten; vielmehr bestätigt dieses Beschwerdevorbringen die vorgenommene Einschätzung. Insoweit in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, die Feststellung des Sozialministeriumservice, dass eine wesentliche Besserung eingetreten sein solle, könne nicht geteilt bzw. nachvollzogen werden, so ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits erwähnt, auf Grundlage der Bestimmung des § 55 Abs. 5 letzter Satz BGG selbst ein unveränderter Gesundheitszustand im Vergleich zum auf Basis der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ergangenen Vorgutachten zu einer geringeren Bewertung des Einzelgrades der Behinderung im Sinne einer Absenkung und damit zu einer geänderten Beurteilung auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung führen kann, worauf der sachverständige Gutachter im Gutachten vom 26.02.2015 auch ausdrücklich verweist.
Das vormalige Leiden 2 ("Geheilter Fersenbeinstauchungsbruch links") hingegen konnte, wie der Begründung des Gutachtens zu entnehmen ist, im Rahmen der persönlichen Begutachtung nicht mehr als Funktionsstörung im Bereich der Sprunggelenke und im Fersenbereich objektiviert werden, weshalb diesbezüglich - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - ein einstufungsrelevantes Leiden nicht mehr vorliegt.
Insoweit schließlich in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Leiden, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich beeinträchtigen würden, bei der bisherigen Beurteilung nicht mit berücksichtigt worden seien, so ist diesbezüglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerde einen Ärztlicher Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.03.2015 beilegte. Abgesehen davon nun, dass dieses medizinische Dokument bereits während der der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde mit deren Parteiengehörsschreiben vom 06.03.2015 eingeräumten Stellungnahmefrist existent war und von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurde, handelt es sich laut diesem Befundbericht ausdrücklich um "Dauerdiagnosen", deren zu Grunde liegende Leiden daher bei der persönlichen Sachverständigenuntersuchung am 26.02.2015 bereits vorhanden gewesen wären, aber von der Beschwerdeführerin weder erwähnt wurden noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellt werden konnten, oder aber - wie etwa die diagnostizierte Osteoporose oder die Coxarthrose links bzw. die chronische Lumboischialgie links (diesbezüglich wird im Sachverständigengutachten vom 26.02.2015 bezüglich der unteren Extremitäten angeführt: "frei beweglich bis auf li Hüfte: S:
0-0-100, Rot: 20-0-20", weiters wird ausgeführt, "Gesamtmobilität ungestört, Gangbild unauffällig") - ohnedies berücksichtigt wurden. Der Umstand aber, dass etwa der in der Beschwerde erwähnte "Zustand nach ischämischen Insult links hochparietal" sowie die laut Beschwerde bestehende "arterielle Hypertonie" im Rahmen der - auf Antrag der Beschwerdeführerin selbst erfolgten - persönlichen medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin von dieser nicht erwähnt wurden und auch vom sachverständigen Gutachter nicht objektiviert festgestellt werden konnten, kann nicht dafür ins Treffen geführt werden, dass diesbezüglich gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne wesentlicher Funktionsbeeinträchtigungen bestünden, die in ihrem Ausmaß allenfalls geeignet wären, Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von mehr als 10 v.H. darzustellen, denen in weiterer Folge allenfalls Entscheidungsrelevanz zukommen könnte.
Letztlich wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern - entgegen der im Sachverständigengutachten getroffenen Beurteilung - eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden 1 und 2 vorliegen solche, welche weiterhin "zumindest eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H." rechtfertigen würde und ist dies auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Der aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher aktuell nur mehr 30 v.H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses entsprechend der Bestimmung des § 43 Abs. 1 BBG nicht mehr erfüllt sind. Der Behindertenpass ist daher gemäß § 43 Abs. 1 BBG wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.