G305 2009699-1•BVwG G305 2009699-1
G305 2009699-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2015
Pflichtversicherung, Unzuständigkeit
G305 2009699-1/10E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse, Zl. XXXX, vom 10.08.2009, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 VwGVG und § 6 AVG idgF. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.07.2009, AZ: XXXX, stellte die Kärntner Gebietskrankenkasse fest, dass der bei der Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz: BF) beschäftigte XXXX, zumindest im Zeitraum vom 20.04.2009 bis 01.05.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG einem Beschäftigungsverhältnis zur BF und damit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung unterlegen habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung den am 11.08.2009 beim Landeshauptmann für Kärnten eingelangten Einspruch, mit dem sie im Kern vorbrachte, dass das Beschäftigungsverhältnis des XXXX zur BF nicht der Pflichtversicherung in der Vollversicherung unterliege. Vielmehr sei
XXXX als selbständiger Unternehmer für die BF tätig gewesen. Er habe auch die Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, während die an der Baustelle benötigten Materialien von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt worden seien. Herr XXXX, der in den Betrieb der BF weder wirtschaftlich, noch organisatorisch eingegliedert gewesen sei, sei auch für andere Firmen auf Werkvertragsbasis tätig gewesen.
3. Mit Schreiben vom 11.08.2009, Zl. XXXX, übermittelte das Amt der Kärntner Landesregierung der belangten Behörde den Einspruch zur Kenntnis.
4. Mit Schreiben vom 15.09.2009, Zeichen: XXXX, übermittelten die belangte Behörde im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme.
5. Eine weitere, beim Amt der Kärntner Landesregierung am 04.11.2009 eingelangte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF samt Beilagen übermittelte das Amt der Kärntner Landesregierung der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.12.2009, Zahl XXXX.
6. Mit dem zum 26.05.2014 datierten Schreiben zur do. Zahl: XXXX legte das Amt der Kärntner Landesregierung den Verwaltungsakt und den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2014 zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G305 zugewiesen.
7. Im Rahmen des gemäß §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährten Parteiengehörs wurde der BF die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Ihr wurde in diesem Zusammenhang weiters aufgetragen, den Firmenbuchauszug des XXXX, sowie einen Nachweis über die bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehende Sozialversicherung innerhalb derselben Frist vorzulegen.
8. Mit Eingabe vom 24.09.2014 hat die BF um urlaubsbedingte Fristerstreckung bis 06.10.2014 ersucht, diese wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewährt.
9. Mit Eingabe vom 06.10.2014 hat die BF der belangten Behörde eine Urkundenvorlage (Nachweis über die bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehende Sozialversicherung für XXXX) übermittelt.
10. Mit der mit 02.10.2014 datierten und am 09.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage eingebracht. In dieser wurde vorgebracht, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse und nicht die Kärntner Gebietskrankenkasse für die Erlassung des Bescheides mit welchem eine Pflichtversicherung festgestellt worden sei, zuständig gewesen wäre. Da also sowohl der Sitz der BF als auch der Wohnsitz des angetroffenen Arbeiters in der Steiermark gewesen sei, sei der erstinstanzliche Bescheid von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden. Zudem wurde das Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2013, Zl. XXXX, mit dem der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10.12.2009, Zl. XXXX, betreffend die Einhebung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG bei der BF wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG, entscheidet das BVwG mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 27 VwGVG Anm 4).
Greift die Rechtmittelinstanz den Mangel der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, so ist ihre Entscheidung formell gesehen inhaltlich rechtswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG (vgl. VwGH 20.01.1982, Zl. 858/80; 24.09.2003, 2001/10/0169; VwSlg 17.116 A/2007). Dies müsste nunmehr sinngemäß auch für den Fall gelten, wenn das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht aufgreift und sein Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 (iVm Abs. 4) B-VG angefochten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I § 6 Rz 19).
Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nicht anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbstständigen Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
Beschäftigungsort ist gemäß § 30 Abs. 2 ASVG der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
Gemäß § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Im Sinne des § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen, daraufhin zu überprüfen, ob sie für die betreffende Sache zuständig ist (vgl auch VwGH 27. 3. 2007, 2006/18/0378). Die Frage der Zuständigkeit einer Behörde ist somit "eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens" (VwGH 21. 6. 1994, 92/07/0203; 22. 12. 2005, 2004/07/ 0010), dh eine (die) in der Nebensache "Zulässigkeit einer Sachentscheidung (durch eine bestimmte Behörde)" maßgebliche Rechtsfrage (vgl Leeb, Bescheidwirkungen 29 FN 228, 89 f).
Fest steht, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei konkrete Feststellungen zur örtlichen Zuständigkeit getroffen hat. Entsprechende Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass die belangte Behörde zuständig sein könnte, fehlen im erstinstanzlichen Bescheid gänzlich. Nach den Angaben der BF wurde die Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt. Ob insoweit diese Beschäftigung von einer festen Arbeitsstätte (etwa dem Sitz der BF, welcher sich in der Steiermark befindet) aus ausgeübt wurde, sodass diese Arbeitsstätte nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz ASVG als Beschäftigungsort gelten würde, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Sollte die Tätigkeit nicht von einer festen Arbeitsstätte aus ausgeübt worden sein, so würde nach § 30 Abs. 2 dritter Satz ASVG der laut Aktenlage in der Steiermark liegende Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort gelten.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass nach dem Akteninhalt eine Kontrolle im Bundesland Kärnten erfolgt ist, jedoch ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass sich der Sitz der BF, wie auch der Wohnsitz des Beschäftigten im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum in der Steiermark befanden. Weshalb der angefochtene Bescheid sodann seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse ergangen ist, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Demnach hätte sich die Kärntner Gebietskrankenkasse mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 30 ASVG iVm § 6 AVG auseinanderzusetzen und die Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar in die Begründung des angefochtenen Bescheid einfließen zu lassen gehab.
Zu Recht wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0010-8, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die BF vorgebracht, dass anhand der Aktenlage und Angaben der BF von einer Zuständigkeit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auszugehen ist.
Bescheide einer dafür sachlich (funktionell) oder örtlich unzuständigen Behörde sind von der Rechtsmittelinstanz unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder im Rechtsmittel releviert hat, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben ("negative Sachentscheidung"; Hengstschläger/Leeb; AVG I, § 6 Rz 19; § 66 Rz 97f bzw. Leeb, Verfahrensrecht; 110).
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 27 VwGVG und § 6 AVG ersatzlos zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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