BVwG W220 1427316-2

W220 1427316-2Tribunal administratif fédéral27 mai 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG W220 1427316-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.1427316.2.00

Spruch

W220 1427316-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2015, Zl. 820311005/1467802, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 24.05.2012, Zl. 12 03.110-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten wurde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2014, GZ: W202 14 27.316-1/12E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 27.02.2014 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde Spruchpunkt III. des zitierten angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In der Entscheidung wurden umfangreiche aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien getroffen.

Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit März 2012 von einer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich auszugehen sei. Der Beschwerdeführer ginge nach seinen Angaben zwar einer Tätigkeit als XXXX nach, doch sei seine Integration nicht in einer Weise fortgeschritten, dass bei einer Abwägung die Ausweisung seiner Person unzulässig wäre. Er stütze seinen Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Asylantrag, weshalb der Aufenthalt in seinem Gewicht gemindert sei. Der Beschwerdeführer bewege sich bloß in der indischen Community, er spreche demzufolge kaum Deutsch und habe keine österreichischen Freunde. Er sei mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte. Der Beschwerdeführer habe sich angesichts des unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz auch bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt nicht von Dauer sein würde, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wögen. Schließlich hielten sich auch keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet auf, wogegen nach den Angaben des Beschwerdeführers Verwandte in seiner Heimat Indien lebten. Es überwöge daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich.

Es sei daher nicht zu erkennen gewesen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.

5. Am 05.01.2015 wurde der Beschwerdeführer von Seiten des Bundesamtes gemäß § 45 AVG schriftlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, innerhalb von vierzehn Tagen zu genau aufgelisteten Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Integration Stellung zu nehmen.

6. Am 05.01.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser im wesentlichen ausführte, dass er sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jahre 2012 intensiv um Integration bemühe und sich wünsche, in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er arbeite als XXXX und verdiene dabei circa 450 Euro monatlich, er bewohne eine ortsübliche Unterkunft, sei krankenversichert, unbescholten und könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Es würde daher beantragt, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2015, Zl.: 820311005/1467802 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 04.03.2012 in Österreich aufhielte, wobei er aufgrund seines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und bestünden keine bekannten Sorgepflichten. Seinen Angaben im Asylverfahren zufolge seien sein Vater und zwei Geschwister des Beschwerdeführers in Indien wohnhaft. Der Beschwerdeführer beziehe keine Grundversorgung und habe keinen Versicherungsschutz. Er sei am Arbeitsmarkt nicht integriert, obwohl er laut eigenen Angaben einer Beschäftigung nachginge. Er habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass er tatsächlich selbsterhaltungsfähig sei. Er habe seit Übernahme der erstinstanzlichen Entscheidung der Außenstelle XXXX gewusst, dass er jederzeit des Landes verwiesen werden könne. Zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer verfüge nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und habe auch keine nachhaltige soziale Integration festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers als geklärt anzusehen sei. Somit habe sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, ergeben; zumal dieser auch nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht - trotz Kenntnis seines laufenden Verfahrens - kein neues, vom durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstattet habe.

Rechtlich gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt geltend gemacht habe, der zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG führen würde. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe, bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Einreise des Beschwerdeführers im März 2012 illegal und damit rechtswidrig gewesen sei, sein Aufenthalt sei allein aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens und somit lediglich für dessen Dauer legalisiert. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine bekannten Sorgepflichten. Zu Österreich bestünden weder familiäre oder relevante berufliche Bindungen. Es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich selbsterhaltungsfähig sei. Es bestünde die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Beschwerdeführer sei laut Aktenlage strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es habe keine nachhaltige soziale Integration festgestellt werden können. Er habe kaum Anstrengungen zum Spracherwerb unternommen und selbst angegeben, dass sein Vater und zwei Geschwister in Indien lebten. Es könne nicht von einem völligen Abreißen seiner Bindungen zum Heimatland ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und seiner Landessprache mächtig. Er sei von seinem unsicheren und vorübergehenden aufenthaltsrechtlichen Status in Kenntnis gewesen, da über seinen Asylantrag 2012 erstinstanzlich negativ entschieden worden sei und er nicht davon ausgehen habe können, dass das Verfahren zu seinen Gunsten entschieden würde. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich. Der Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG sei nicht zu erteilen gewesen, da dieser zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei, was beim Beschwerdeführer nicht in Betracht komme.

Eine Abschiebung nach Indien sei zulässig; die Frist hierfür betrage 14 Tage. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können.

8. In der gegen diesen am 11.03.2015 rechtswirksam zugestellten Bescheid durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten und zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe Feststellungen auf Basis der Aktenlage getroffen, jedoch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers und ohne jegliche erkennbare Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, die deutsche Sprache zu erlernen und er sei unbescholten. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfülle und insbesondere nicht in sich konsistent sei. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt werden müssen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht würde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit 14.03.2012 in Österreich auf, er hat im Bundesgebiet keine Verwandten oder intensive soziale Bindungen. Er ist ledig, kinderlos und führt auch keine Lebensgemeinschaft. Er gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse, besucht keine Kurse, ist nicht selbsterhaltungsfähig und betreibt kein Studium oder eine sonstige Ausbildung. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schützenswerten Integration hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Seine Verwandten befinden sich in seinem Heimatland. Er leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten, steht im erwerbsfähigen Alter und hat Berufserfahrung.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 12 03.110-BAW (und der daraus ersichtlichen Niederschrift zur Einvernahme am 09.05.2012), dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.06.2012 (Beschwerde), aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2014, dem oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.01.2015 und der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2015.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde "hinsichtlich der Rückkehrentscheidung den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widerspricht", ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen beruhen gänzlich auf den im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers.

Den Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer zunächst in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 12 03.110-BAW, nicht entgegengetreten.

Am 27.02.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer auch zu seinen persönlichen Umständen und zu seiner etwaigen Integration in Österreich befragt wurde und gab er hiebei im wesentlichen an, während der Nacht als XXXX zu arbeiten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, diese lebten in Indien und verfüge er auch nicht über österreichische Freunde, sondern bewege er sich im Bundesgebiet überwiegend in der indischen Community. Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnten im Zuge dieser Verhandlung nicht festgestellt werden.

Am 30.12.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wobei ihm mehrere schriftliche Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gestellt wurden, und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen vierzehntägiger Frist hiezu eine Stellungnahme einzubringen.

In seiner Stellungnahme vom 05.01.2015 führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, dass er schon im Jahr 2012 nach Österreich eingereist sei und sich seither intensiv um eine Integration bemühe. Er wünsche sich in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er arbeite als XXXX, verdiene dabei circa 450 Euro monatlich, bewohne eine ortübliche Unterkunft, sei krankenversichert, unbescholten und könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen.

In seiner nunmehr am 24.03.2015 eingebrachten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid widersprach der Beschwerdeführer "den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich seiner Integration in Österreich" und erklärte, er wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, die deutsche Sprache zu erlernen und er sei unbescholten.

Beweiswürdigend bleibt insgesamt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seines Verfahrens mehrmals, und zwar sowohl auf mündlichem als auch auf schriftlichem Wege, Gelegenheit geboten wurde, seine Integration in Österreich darzulegen. In der zuletzt im Jahre 2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten nicht einmal Ansatzpunkte einer solchen festgestellt werden. In seinen zuletzt eingebrachten Schriftsätzen (Stellungnahme vom Jänner 2015 und Beschwerde vom März 2015) erschöpften sich die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner etwaigen Integration im Bundesgebiet im wesentlichen in seinem geäußerten Wunsch, sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt finanzieren und die deutsche Sprache erlernen zu wollen. Doch bereits der Begriff "Wunsch" deutet darauf hin, dass diese Absichten des Beschwerdeführers auf die Zukunft gerichtet sind und nicht für eine bereits erfolgte, gelungene Integration seiner Person sprechen.

In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der erfolgten Einvernahmen noch in den Beschwerden Aspekte einer schützenswerten Integration nachvollziehbar und konkret dargetan hat, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass sich an den Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, welche auf Grundlage der von ihm selbst getätigten Angaben getroffen wurden, auch bis zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche hat sich auch sonst nicht ergeben.

Daher gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Nichtvornahme einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rügt, ist ihm nachstehend zu entgegnen:

Der zu beurteilende Sachverhalt erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in Übereinstimmung mit jener der belangten Behörde aus der Aktenlage als geklärt, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer weder den Ausführungen zu seiner Person im Bescheid vom 24.05.2012 (etwa in der dagegen erhobenen Beschwerde) noch jenen im oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in irgendeiner Form entgegengetreten ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Beschwerde gegen den nunmehr gegenständlichen Bescheid, der sich ausschließlich mit einer zu treffenden Rückkehrentscheidung befasst, ein gegenläufiges Vorbringen substantiiert erstattet hat. Der Beschwerdeführer hat die diesbezügliche schlüssige Beweiswürdigung (in den Entscheidungen des Bundesasylamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) zu keinem Zeitpunkt substantiiert bekämpft, es sind zu keiner Zeit rechtlich relevante Neuerungen konkret vorgetragen worden. Der Sachverhalt scheint dem erkennenden Gericht nicht ergänzungsbedürftig oder unrichtig, die Ermittlung zusätzlicher Beweisergebnisse scheint nicht geboten. Sohin ist das Absehen der belangten Behörde von einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. dazu VwGH vom 23.01.2003, GZ 2002/20/0533) und war unter einem auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht indiziert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 03.11.2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit März 2012 ist als eher kurz zu bezeichnen und wird weiters dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat er auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung substantiiert entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt, weshalb der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung an.

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