W185 2008616-1•BVwG W185 2008616-1
W185 2008616-1Tribunal administratif fédéral27 mai 2015
Fremdenpass, Herkunftsstaat, Reisedokument
W185 2008616-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2014, Zl. 800676108-1840745 14110795 14652091 101420217 108278825 108763665, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Angolas, wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.05.2000, Zl. 212.852/0-XII/36/99, subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt, welche zuletzt bis 15.05.2016 verlängert wurde.
Am 06.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, die Ausstellung eines Fremdenpasses mit der Begründung, Verwandte in Frankreich besuchen zu wollen.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17.02.2014 ein Verbesserungsauftrag zu ihrem Antrag erteilt. Ihr wurde aufgetragen, mitzuteilen, weshalb sie nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass bei der Botschaft ihres Herkunftsstaates zu beschaffen und dies durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Weiters wurde ihr aufgetragen, ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen. Sollten die Mängel nicht binnen vier Wochen behoben werden, werde der Antrag mit Bescheid abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2014, Zl. 800676108-1840745 14110795 14652091 101420217 108278825 108763665, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei, sie trotz einer diesbezüglichen Aufforderung nicht versucht habe, sich einen Reisepass über ihre Botschaft ausstellen zu lassen und sie kein Dokument vorgelegt habe, um ihre Identität überprüfen zu können. Der Beschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Sie sei in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument bei ihrer Botschaft in Wien zu besorgen.
Gegen diesen Bescheid erhob Beschwerdeführerin am 04.06.2014, beim Bundesamt eingelangt am 05.06.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Zunächst sei anzumerken, dass der angefochtene Bescheid nicht der Beschwerdeführerin sondern deren Tochter zugestellt worden sei; sie sei in der Zustellverfügung nicht als Empfängerin genannt. Die Ansicht der Behörde, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ein gültiges Reisedokument bei der Botschaft Angolas in Wien zu erhalten, sei durch nichts begründet. Sie habe bereits bei der Antragstellung vor der Behörde dargelegt, dass ihr insbesondere aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich sowie aufgrund des Umstandes, dass sie wegen Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, von der angolanischen Botschaft kein Dokument ausgestellt würde. Damit habe die Beschwerdeführerin ausreichend bescheinigt, dass sie kein Reisedokument erhalten würde. Zum Verbesserungsauftrag sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Basis eines Informationsblattes des Bundesamtes eingebracht habe; in diesem Informationsblatt würden sich keine Hinweise auf jene Unterlagen finden, die von der Behörde im Verbesserungsauftrag verlangt worden seien. Auch § 88 FPG sei kein Passus zu entnehmen, der die Beibringung solcher Unterlagen zwingend vorschreiben würde. Die Identität der Beschwerdeführerin sei der Behörde hinlänglich bekannt, da diese von der Behörde jährlich eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung erhalte. Im Übrigen normiere § 52 Abs 1 2. Satz AsylG 2005 ausdrücklich, dass die Karte für subsidiär Schutzberechtigte dem Nachweis der Identität diene. Durch die Vorweisung der genannten Karte bei der Antragstellung sei diese Voraussetzung somit bereits erfüllt worden. Im Übrigen seien alle notwendigen Unterlagen vorgelegt worden. Die Behörde habe auch nicht dargetan, dass zwingende Gründe der Ausstellung des Reisepasses entgegenstehen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Bescheidinhalt, in den Asylakten der Beschwerdeführerin sowie den Inhalt der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.05.2000 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Angolas, in ihren Herkunftsstaat aufgrund der extremen Bürgerkriegsgefahren (va Gefährdung durch Mienen und Raubüberfälle bei der Feldarbeit) und der extrem ungünstigen humanitären Situation nicht zulässig ist (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt (Spruchpunkt 3.), die zuletzt bis 15.05.2016 verlängert wurde. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten abgewiesen, da keine aktuelle individuelle Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen vorliege. Die Beschwerdeführerin habe weder dargelegt, dass sie konkret von staatlichen Behörden eine Verfolgung zu befürchten hätte, noch habe sie einen Hinweis darauf gegeben, dass ihre Furcht in Zusammenhang mit einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 angeführten Gründe stehen könnte. Eine Bürgerkriegssituation und die daraus resultierenden Gefahren seien für sich allein genommen nicht ausreichend, eine Verfolgung iSv Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu begründen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Sie hat nicht versucht, sich von ihrer Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen.
Die Feststellungen betreffend die Unzulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Angola und den Grund hiefür ergeben sich aus dem Asylakt der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Verfahren letztlich keine konkreten, individuellen Verfolgungsgründe aus in der GFK genannten Gründen darlegen können. Es war demnach eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat klar zu verneinen. Der Beschwerdeführerin droht demnach keine individuelle Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, ist ihr "subsidiärer Schutz" nur aufgrund der allgemeinen instabilen Lage im Herkunftsstaat und nicht aus individuellen Gründen gewährt worden, weshalb für das erkennende Gericht keine Umstände erkennbar sind, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich an die Botschaft des Herkunftsstaat in Wien zu wenden, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat selbst zugegeben, sich nicht an die Botschaft ihres Herkunftsstaates gewendet zu haben, um einen Reisepass zu beantragen, weshalb die dahingehende Feststellung zu treffen war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund der langen Abwesenheit vom Heimatstaat bzw aufgrund der Asylantragstellung in Österreich, von der angolanischen Botschaft in Österreich keine Dokumente ausgestellt werden würden, stellt sich als bloße, nicht substantiierte Befürchtung bzw Vermutung dar. Eine, wie die Beschwerdeführerin vermeint, ausreichende Bescheinigung, kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, (BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013 (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen. (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) Anm 2 zu § 88 FPG)
Neben dem Status des subsidiär Schutzberechtigten ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Im vorliegenden Fall wurde bereits beweiswürdigenden dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, sich an die Vertretungsbehörde in Wien zu wenden, um ein Reisedokument zu beantragen.
Zum Einwand, wonach sie den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen verlassen hätte, wurde bereits beweiswürdigend dargelegt, dass von keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat keine individuellen Verfolgungsgründe aus den in der GFK genannten Gründen geltend gemacht.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin - trotz Aufforderung durch das Bundesamt - nicht versucht hat, sich einen Reisepass von der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates in Wien zu besorgen, obwohl ihr dies aufgrund der dargelegten Umstände möglich und zumutbar ist, hat das Bundesamt zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates in Wien zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin wird demnach ein gültiges Reisedokument bei der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates in Wien zu beantragen haben.
Da die Beschwerdeführerin - mangels eines entsprechenden Antrages bei dieser - nicht darlegen konnte, dass ihr die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates in Wien die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert, ist die Voraussetzung zur Erteilung eines Fremdenpasses an Fremde, denen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatlandes zu beschaffen bzw. wurde nicht dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.
Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsreiche des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, kein Reisedokument erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen.
Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin jeder Zeit einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellen kann, zumal dieser mittlerweile ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 15.05.2016 erteilt wurde.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch überhaupt nicht beantragt und geht darin selbst davon aus, dass eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage möglich ist.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter A) wiedergegeben.
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