BVwG W159 1315979-2

W159 1315979-2Tribunal administratif fédéral27 mai 2015

Regest

Lebensgrundlage, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W159 1315979-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1315979.2.00

Spruch

W159 1315979-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, Zl. 07 05.552-BAG, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Serangule, gelangte am 18.06.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 19.06.2007 erfolgten Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Gambia wegen seiner homosexuellen Freunde verlassen habe. Er habe ursprünglich gar nicht gewusst, dass sie homosexuell seien. Seine Familie sei aus religiösen Gründen gegen eine Freundschaft mit Homosexuellen. Es bestünde die Gefahr, dass man verdächtigt werde, selbst homosexuell zu sein und deswegen aus der Stadt verjagt oder getötet zu werden.

Am 27.06.2007 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes, wobei er zu seinen Fluchtgründen ergänzte, dass seine Nachbarn geglaubt hätten, dass er auch homosexuell sei und ihn deswegen verfolgt hätten und er dann mit seinen Freunden geflüchtet sei, diese aber aus den Augen verloren habe. Seine Freunde seien wesentlich älter, XXXX sei Engländer und XXXX ein Deutscher.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte einer ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Er gab an, dass er lediglich mit Freunden, von denen er ursprünglich gar nicht gewusst habe, dass sie homosexuell waren, am Strand Fußball gespielt habe. Sonst hätte er nichts mit ihnen unternommen. Er sei auch nicht homosexuell. Die Leute hätten aber geglaubt, dass er homosexuell wäre.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 13.11.2007, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben angeführten Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seine Fluchtgründe sehr vage geschildert habe und sich bloß auf Gemeinplätze beschränkt habe und daher die Aussagen nicht plausibel nachvollziehbar und damit unglaubwürdig gewesen seien. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Vorbringen weder glaubhaft noch verifizierbar sei und auch die allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse in Gambia nicht die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden und überdies keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Auch zu Spruchteil II. wurde auf die nicht glaubhaften Angaben zum Fluchtgrund verwiesen und weiters angeführt, dass keine Hinweise darauf vorlägen, dass in Gambia ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrsche. Zu Spruchteil III. wurde letztlich darauf hingewiesen, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle drei Spruchteile erhob der Antragsteller Berufung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2010, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch die Spruchteile II. und III des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zu Spruchteil I. wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit in Bezug auf sein Fluchtvorbringen abzusprechen gewesen sei und er lediglich eine reine leere Rahmengeschichte ins Treffen geführt habe. Offen sei jedoch die Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers und würden jegliche Ermittlungen und Feststellungen zu der Frage, wie der Beschwerdeführer in Gambia seinen Lebensunterhalt bestritten habe und wie er ihn im Falle einer Rückkehr wieder bestreiten könnte, fehlen. Auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sei dazu nichts zu gewinnen gewesen. Das Bundesasylamt hätte daher die individuelle Situation des Beschwerdeführers und auch seinen schulischen und beruflichen Werdegang zu ermitteln gehabt.

Am 28.07.2010 wurde eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in Gambia noch immer dieselben Probleme habe. Er habe jetzt in Österreich eine Freundin namens XXXX, welche XXXX Jahre alt sei und im XXXX lebe. Sie würden noch nicht zusammenleben. Die Beziehung bestehe schon seit ca. 8 bis 9 Monaten. Er beginne über Vermittlung seiner Freundin im September mit einem Deutschkurs. Im Heimatland habe er nur eine Koranschule besucht und keinen Beruf erlernt. Er habe auf Feldern gearbeitet und sei von seinen Eltern unterstützt worden. Er habe mit seinen Eltern und seinen Brüdern im gleichen Haus gelebt. Seine Schwester habe schon weggeheiratet. Mit seinen Brüdern habe er keine Probleme gehabt. Seit er Gambia verlassen habe, habe er aber seine Familie nicht mehr kontaktiert. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auch zu seinen beiden homosexuellen Freunden befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 23.08.2010, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil II. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die hinsichtlich ihrer verfahrensrelevanten Inhalte bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Länderfeststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller in jungen Jahren eine Koranschule besucht habe, großteils von den Eltern gelebt habe und Hilfstätigkeiten auf den Feldern ausgeübt habe. Er sei in Österreich zweimal wegen eines Suchtgiftdeliktes rechtskräftig verurteilt worden. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen habe können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Es bestehe gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Gambia, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Während des gesamten Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zutage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Es handle sich bei dem Antragsteller um einen arbeitsfähigen jungen gesunden Mann, der im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein würde, sich mit seiner bisher ausgeübten Tätigkeit oder allenfalls anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wobei auch eine gewisse wirtschaftliche und soziale Unterstützung - wie vor dem Verlassen des Heimatsstaates - zu erwarten sei.

Zu Spruchteil II. wurde zu nächst festgehalten, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Hinsichtlich des Privatlebens sei der Antragsteller offenbar eine mehrmonatige Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen, habe aber dazu auch keine konkreten Angaben machen können. Aufgrund der mehrmaligen Straffälligkeit sei jedoch von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen.

Mit Schreiben vom 11.12.2010 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu erfolgte am 25.01.2011 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Mit Bescheid vom 25.01.2011, Zahl 07 05.552-BAG wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71. Abs. 1 AVG abgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014, Zahl W159 1315979-3/9E wurde der Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht demnach davon aus, dass die am 21.05.2010 dem XXXX erteilte Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) rechtswirksam erteilt worden ist und auch zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes aufrecht war.

Demnach erfolgte auch die Zustellung des Bescheides vom 23.08.2010 durch Hinterlegung beim Postamt (Hinterlegung beim Postamt am 04.10.2010, Beginn der Abholfrist am 05.10.2010) rechtswirksam.

Der Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist am 20.10.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat demnach die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010 versäumt.

Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2010 erfahren hat, dass sein Asylverfahren rechtskräftig beendet worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung noch am selben Tag gestellt worden ist, ist der Antrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall hat es der - zu diesem Zeitpunkt - Vertreter des Beschwerdeführers unterlassen, den Bescheid zu beheben, wodurch die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid verunmöglicht wurde.

Nach der zitierten Rechtsprechung ist zwar das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen und handelt es sich bei der Nichtbehebung eines hinterlegten RSa-Schriftstückes durch den Vertreter zweifellos um einen Grad des Verschuldens, der die Wiedereinsetzung grundsätzlich ausschließt, doch muss den besonderen Umständen des konkreten Falles Rechnung getragen werden.

So ist es - wie bereits dargelegt - amtsbekannt, dass der XXXX eine Vielzahl von Entscheidungen weder behoben hat bzw. trotz Behebung von Entscheidungen nicht fristgerecht dagegen Rechtsmittel erhoben hat, was zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedoch noch nicht bekannt war. Aus Rechtsschutzerwägungen erscheint in diesem krassen Fall des Nicht-Tätigwerdens besagten - auf die Belange von Asylwerbern versierten Vereins - ausnahmsweise dessen offensichtliches Verschulden nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen, sondern vielmehr auf das Auswahlverschulden abzustellen.

Der XXXX war auf die Beratung von Asylwerbern spezialisiert und wurde nach dessen Gründung im Jahr 2010 in dieser Funktion regelmäßig von (zahlreichen) Asylwerbern bevollmächtigt, weshalb der Beschwerdeführer jedenfalls darauf vertrauen durfte, vom Verein richtig vertreten zu werden. Dieses Vertrauen dürfen bezieht sich insbesondere auf die Behebung von Schriftstücken durch den Vertreter, zumal die Vollmacht auch eine Zustellvollmacht beinhaltet hat.

Soweit man davon ausgeht, dass den Beschwerdeführer abgesehen von der sorgfältigen Auswahl von Hilfspersonen zusätzlich auch eine gewisse Überwachungspflicht derselben trifft, ist festzuhalten, dass ihn auch hier keine auffallende Sorglosigkeit trifft. Der Zeitpunkt der Erlassung und der Zustellung des Bescheides in seinem Verfahren entzieht sich dem Wissen des Beschwerdeführers.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen war, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.

Insgesamt betrachtet liegt daher ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG vor, und ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher nunmehr inhaltlich über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 23.08.2010, Zahl XXXX zu entscheiden:

Zu diesem Zweck hat das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 26.03.2015 anberaumt, zu der sich das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien (etwas verspätet) gemeinsam mit seiner Freundin XXXX, welche ihre Bereitschaft erklärte, für eine Zeugenaussage zur Verfügung zu stehen. Der Beschwerdeführer legte zwei Kursbestätigungen über Deutschbasisbildungskurse der XXXX vor. Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und bezeichnete sein Vorbringen als "normal". Er habe lediglich eine arabische Schule besucht. Der Unterricht sei kostenlos gewesen. Eine kostenpflichtige Schule hätten sich seine Eltern nicht leisten können. In dieser Schule seien sie im Freien um das Feuer gesessen und hätten den Koran gelernt. Er habe gemeinsam mit seinem Vater als Landwirt gearbeitet. Sie hätten Mangos und Cassava angebaut. Sie hätten auch einen Esel gehabt. Sein Vater dürfte 2010 verstorben sein und habe er, seit er hier in Österreich sei, keinen Kontakt mehr nach Gambia. Seine Familie habe nicht genug (Geld) gehabt. Er glaube, dass nur noch sein Bruder und seine Mutter in Gambia leben würden.

Als er nach Österreich gekommen sei, habe er keinerlei Beschwerden gehabt. In Österreich habe er allerdings einen Autounfall gehabt. Wenn er jetzt mit dem Rad fahre, springe ihm die Vene beim Hals heraus. Er sei deswegen schon mehrmals bei einer Untersuchung gewesen.

Als er nach Österreich gekommen sei, habe er nicht einmal seinen Namen schreiben können. Mittlerweile könne er wenigstens seinen Namen schreiben und das mache ihn glücklich. Er mache gerade einen Deutschkurs. Die Lehrerin habe ihm gesagt, dass er möglicherweise sich schon für eine B2-Prüfung anmelden könne. Vorher habe er Kurse im Niveau A1 und A2 gemacht. Er habe auch Basisbildungskurse, um Lesen und Schreiben zu lernen, besucht.

Er lebe mit seiner österreichischen Freundin XXXX, in einer Lebensgemeinschaft. Seine Freundin wohne aber noch bei ihren Eltern und möge ihn ihr Vater nicht, sodass sie derzeit noch nicht gemeinsam wohnen würden. Sie möchte aber ausziehen und sich eine eigene Wohnung nehmen. Er kenne seine Freundin schon ca. fünf Jahre. Gemeinsame Kinder hätten sie noch nicht. Sie habe früher bei XXXX im Büro gearbeitet und arbeite derzeit bei der Firma XXXX. Sie unterstütze ihn die ganze Zeit und habe ihm auch die Kurse vermittelt und möchten sie in Zukunft auch gemeinsam in einer Wohnung wohnen. Er habe in Österreich noch nicht gearbeitet, aber er möchte Automechaniker lernen. Zu seinem Tagesablauf (auf Deutsch gefragt) gab er an, dass er um 07.00 Uhr aufstehe und zunächst bete, da er Moslem sei. Dann trinke er Kaffee und gehe er meistens in die Schule. Wenn er Zuhause sei, lese er auf Deutsch oder schaue gemeinsam mit seiner Freundin fern, manchmal spiele er auch Fußball. Er bekomme keine staatliche Unterstützung. Früher habe ihn der Verein XXXX unterstützt, jetzt werde er von seiner Freundin unterstützt. In irgendwelchen Vereinen oder Organisationen sei er nicht Mitglied.

Die Zeugin XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass sie den Beschwerdeführer schon seit ca.

5. Jahren kenne und mit diesem auch schon so lange eine Beziehung führe. Ihr Hauptwohnsitz sei noch immer bei ihrem Vater, welcher mit der Beziehung nicht einverstanden sei. Sie habe zwar schon eine eigene Wohnung, einen Nebenwohnsitz, aber auch dort besuche sie ihr Vater öfters und könne ihr Freund daher nicht dauernd bei ihr wohnen. Sie würde jedoch den Wunsch haben, dass sie zusammen leben und beabsichtigen auch, zu heiraten. Sie möchten auch gemeinsam Kinder haben.

Sie sie früher Sachbearbeiterin bei der Firma XXXX gewesen und sei nunmehr seit ca. 6 Monaten bei der Firma XXXX beschäftigt und möchte wieder im Büro tätig sein. Sie unterstütze ihren Freund finanziell, er besuche jetzt wieder einen Deutschkurs und werde anschließend die A2-Prüfung absolvieren. Sie versuchten großteils Deutsch zu sprechen. Manchmal würden sie auch Englisch sprechen. Von einer Arbeit des Beschwerdeführers in Österreich wisse sie nichts. Sie hätten auch schon gute gemeinsame österreichische Bekannte.

Anschließend wurde auf den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers verwiesen, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von Gambia vom 02.09.2014

  • Länderbericht der österreichischen Botschaft Dakar zu Gambia vom Oktober 2014

Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen innerhalb gleicher Frist ein Deutschzertifikat im Niveau A2, allfällige Einstellungszusagen, Unterstützungsschreiben sowie allfällige weitere Dokumente zur Integration vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte fristgerecht eine Mappe mit Integrationsunterlagen vor, erstattete zu den übermittelten Länderdokumenten jedoch keine Stellungnahme. Darin sind Kursbestätigungen für Basisbildungskurse, ein Arbeitsvorvertrag mit der XXXX als Lagerhelfer, eine Bestätigung des Flüchtlingsprojektes XXXX sowie Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, von deren Schwester sowie zahlreicher weiterer österreichischer Staatsbürger. Die Deutschtrainerin gab bekannt, dass der Beschwerdeführer wohl gute Fortschritte gemacht habe, aber noch nicht so weit sei, eine A2-Prüfung ablegen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Serangule. Im Heimatland hat er lediglich eine Koranschule besucht und in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater dürfte zwischenzeitig gestorben sein, sein Bruder und seine Mutter dürften jedoch nach wie vor in Gambia leben. Der Beschwerdeführer hat jedoch seit seiner Ausreise im Jahre 2007 keine Kontakte mehr zu seiner Familie.

In Folge Rechtskraft der Entscheidung zum Spruchpunkt Asyl ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.

Der Beschwerdeführer gelangte am 19.06.2007 nach Österreich und befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet. Er stellte am gleichen Tag einen (einzigen) Asylantrag. Er leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Im aktuellen Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer, der als Analphabet nach Österreich gekommen ist, hat in der Zwischenzeit mehrere Basisbildungskurse und Deutschkurse besucht, jedoch noch kein Deutschzertifikat vorgelegt. Es war jedoch eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in der Verhandlung in deutscher Sprache über Alltagsthemen möglich. Er lebt seit ca. 5 Jahren in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX. Da die Freundin des Beschwerdeführers noch bei ihren Eltern lebt, besteht derzeit noch kein gemeinsamer Wohnsitz. Die Freundin des Beschwerdeführers ist kaufmännische Angestellte und erhält diese derzeit den Beschwerdeführer, der keine Unterstützung aus der Bundesbetreuung oder von NGOs bekommt. Er hat schon zahlreiche österreichische Freunde (und Freundinnen) gefunden, die auch bereit waren, den Beschwerdeführer durch ein diesbezügliches Schreiben zu unterstützen. Der Beschwerdeführer möchte Automechaniker lernen, seine Freundin heiraten und mit dieser Kinder haben. Er hat wohl in Österreich noch nicht gearbeitet, verfügt aber über eine Einstellungszusage als Lagerhelfer.

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013) .

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff 26.8.2014

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN- Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff

1.9. 2014

10. Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).

Quellen:

11. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB

Quellen:

12. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom

Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated

Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Wirtschaft node.html, Zugriff

26.8. 2014

13. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

14. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 19.06.2007, durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West am 27.06.2007 und das Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 11.10.2007 sowie am 28.07.2010 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015 im Zuge derer auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommen wurde; weiters durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Vorlage von Deutschkursbestätigungen, eines Arbeitsvorvertrages sowie zahlreicher Unterstützungsschreiben durch den Beschwerdeführer und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Der Beschwerdeführer hat von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderdokumenten keinen Gebrauch gemacht, ebenso wenig die belangte Behörde.

Da Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Frage einer allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz sowie die (Un)zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist, konnte sich die Befragung und Beweiswürdigung auf allfällige Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland, allfällige gesundheitliche oder psychische Probleme sowie die Frage eines Familien- bzw. Privatlebens und damit verbunden die Integration in Österreich beschränken:

Der Beschwerdeführer konnte durchaus plastisch und konkret seine schulische Ausbildung in Gambia darlegen, ebenso seinen beruflichen und familiären Hintergrund. Hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden konnte er diese wohl beschreiben, aber kein ärztliches Attest vorlegen. Über die besuchten Deutschkurse konnte er Bestätigungen vorlegen.

Die Aussagen zum Privatleben decken sich mit jenen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Lebensgefährtin als Zeugin und konnte der Beschwerdeführer schließlich zu seiner Integration auch zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Freunde übermitteln und schließlich auch eine Einstellungszusage ("Arbeitsvorvertrag"). Wenn es auch dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein A2-Diplom nachzureichen, so konnte er doch Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen und - was viel wichtiger ist - in der Verhandlung (zumindest zu Alltagsthemen) auch auf Deutsch antworten. Die Freundin des Beschwerdeführers hat auch nachvollziehbar darlegen können, warum derzeit noch kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, aber auch glaubwürdig dargelegt, dass die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes, in weiterer Folge auch eine Verehelichung und gemeinsame Kinder durchaus geplant sind. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer seine Integration in Österreich hinreichend darlegen.

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt sich, dass keine Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich (mehr) aufscheint und daher der Beschwerdeführer als unbescholten zu betrachten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Vorausgeschickt wird, dass infolge Rechtskraft der (negativen) Entscheidung über den Spruchpunkt Asyl nurmehr die Frage der allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchteil I.) sowie einer allfälligen (Un)zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (Spruchteil II.) Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.

zu A)

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Es liegt auch kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.

Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm beim Radfahren die Vene beim Hals "herausspringe" und er diesbezüglich auch schon mehrmals bei Untersuchungen gewesen sei. Er konnte jedoch keinen diesbezüglichen Befund vorlegen.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).

Bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen "Herausspringen" der Vene beim Hals, die überdies nur beim Radfahren auftrete, handelt es sich jedenfalls um keine derart schwerwiegende Erkrankung, die im Falle einer Abschiebung (Rückführung) zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. Eine Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach aktuell nicht vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge in Gambia in der Landwirtschaft gearbeitet und es leben nach seinen Angaben seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in Gambia, mag er auch zu diesen derzeit keinen Kontakt haben.

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Gambia äußerst schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, jedenfalls nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.

Trotz der zugegebenermaßen problematischen individuellen Situation wird diese vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt nicht so schlecht beurteilt, dass bei dem Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückführung nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention auftreten würde. Es gibt keine Hinweise darauf, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson bei einer Rückkehr nach Gambia eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes auftreten würde, zumal ein solcher aktuell nicht vorliegt.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.

Zu II.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Wenn auch noch nicht von einem Familienleben in Österreich gesprochen werden kann, so liegt doch ein intensives Privatleben des Beschwerdeführers, der immerhin bereits rund 8 Jahre in Österreich ununterbrochen aufhältig ist, vor.

Da aktuell im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine Verurteilungen aufscheinen, sind allfällige frühere Verurteilungen dem Beschwerdeführer auch nicht mehr vorzuhalten, sondern ist er als unbescholten zu betrachten.

Der Beschwerdeführer führt bereits seit fünf Jahren ein intensives Privatleben mit seiner Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist und ihn auch wirtschaftlich erhält. Der Beschwerdeführer ist wohl nicht selbsterhaltungsfähig, aber auch nicht auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand oder von Nichtregierungsorganisationen angewiesen. Wenn er auch bisher in Österreich noch nicht gearbeitet hat, so standen bisher einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit ausländerbeschäftigungsrechtliche Bestimmungen entgegen, der Beschwerdeführer verfügt jedoch über eine aktuelle Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) als Lagergehilfe.

Der Beschwerdeführer hat wohl kein Sprachzertifikat im Niveau A2 vorlegen können, jedoch sein Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen durch mehrere Kursbestätigungen untermauert und war eine Verständigung des Beschwerdeführers über Alltagsthemen auch in der Beschwerdeverhandlung möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer quasi als Analphabet nach Österreich gekommen ist und sich auch bemüht hat, gewisse Grundkenntnisse des Lesens und Schreibens im Rahmen von Basisbildungslehrgängen zu erwerben. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass er dadurch in seinem Lernfortschritt, die deutsche Sprache zu erlernen, doch gegenüber Personen, die über zehn oder mehr Jahre schulische Ausbildung oder sogar Hochschulbildung aufweisen, gehandicapt ist.

Weiters verfügt der Beschwerdeführer, der seinen Herkunftsstaat vor rund 8 Jahren verlassen hat, über keine familiären Kontakte mehr in sein Herkunftsland, während in Österreich ein großer Freundeskreis besteht (mag er auch vom Vater seiner Freundin abgelehnt werden).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Wenn sich auch im vorliegenden Fall die inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes bzw. der Ausweisung) durch ein "Nebenverfahren" hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheblich verzögert hat, so ist doch anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Asylantrag gestellt hat und zwar vor rund 8 Jahren.

Zusammenfassend war daher im Rahmen der Interessenabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, des intensiven Privatlebens und der nicht zu verleugnenden Integration des Beschwerdeführers sowie der langen Entscheidungsdauer über einen einzigen Asylantrag und schließlich der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerde zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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