W127 2000955-1•BVwG W127 2000955-1
W127 2000955-1Tribunal administratif fédéral27 mai 2015
Cross Compliance, Direktzahlung, Fahrlässigkeit, Gefahrenabwehr,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, Kontrollbericht, Kontrolle, Kürzung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten, Verschulden,<br/>vorsätzliche Begehung
W127 2000955-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119406455, betreffend Rinderprämien 2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von € 2.298,30 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass der Prämienbetrag aufgrund eines Cross Compliance-Verstoßes um 20% gekürzt worden sei. Aus dem den Bescheid ergänzenden Bestandteil "Anhang Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.01.2013)" ist ersichtlich, dass die Kürzung wegen Vorsatzes durch die indirekte Einleitung bestimmter Stoffe in das Grundwasser erfolgt sei.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und ausgeführt, dass über die vorhandene Ablaufleitung noch nie eine Ableitung von Gülle durchgeführt worden sei. Eine vorsätzliche Ableitung von Gülle wäre völlig widersinnig, weil sich unterhalb der betroffenen Wiesenfläche eine Quellfassung befinde. Es habe in der Vergangenheit noch nie Probleme mit Verunreinigungen gegeben. Der vorhandene Ablauf sei bereits vor 45 Jahren eingebaut worden, um Drainageabwässer aus der an den Stall angrenzenden Fläche ableiten zu können, weil ansonsten bei größeren Regenereignissen die Güllegruben volllaufen würden. Außerdem würden sich im Stall Schieber befinden, sodass im Normalfall keine Gülle aus dem Stall in den Gülleschacht fließen könne. Beim Ablassen der Gülle aus dem Stall werde die Ablaufleitung verschlossen, sodass keine Gülle austreten könne.
Am 12.05.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als Bevollmächtigte sowie Vertreter der belangten Behörde einschließlich der beiden Prüforgane teilnahmen.
Die Prüforgane widerholten ihre Wahrnehmungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.03.2012. Der Hauptprüfer führte insbesondere aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle eine Flächenkontrolle gewesen sei und durch Begehung des Hofes der Verstoß (Gülleaustritt) festgestellt worden sei. Infolgedessen hätten sie darüber bei der Agrarmarkt Austria Meldung gemacht und sofort eine diesbezügliche Kontrolle durchgeführt.
Die Vertreterin der Agrarmarkt Austria führte aus, dass der Fall an die Rechtsabteilung weitergeleitet worden sei, nachdem bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass Gülle über eine Ablaufleitung in das angrenzende Grünland abgeleitet werde. Bei einer Ableitung von Gülle in das Grundwasser über bauliche Maßnahmen werde bei der Agrarmarkt Austria laut interner Arbeitsanweisung auf Vorsatz geprüft. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Landwirtes auf den Vorhalt über den Cross Compliance-Verstoß sei seitens der Agrarmarkt Austria mit dem Prüforgan Rücksprache gehalten worden; dieser habe bestätigt, dass eine bauliche Maßnahme zur Ableitung der Gülle vorhanden gewesen sei.
Diesbezüglich wurde eine Aktennotiz vom 13.11.2012 (Beilage 3) vorlegt, aus welcher hervorgeht, dass nach Angaben des Prüforgans die vorgefundene Ablaufleitung (Rohr) sich zwischen den beiden Güllegruben befinde. Das Rohr sollte die Güllegruben befüllen, führe jedoch nicht direkt in die Güllegruben. Wenn die Güllegruben voll seien - wie dies zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle der Fall gewesen sei - werde die Gülle über das Rohr in das Grünland abgeleitet. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sei das Rohr nicht zugestöpselt gewesen.
Seitens der bevollmächtigten Ehefrau der beschwerdeführenden Partei wurde mehrfach darauf verwiesen, dass man sich dagegen verwehre, vorsätzlich gehandelt zu haben, zumal auslaufende Gülle das Grundwasser, mit dem Kalbinnen versorgt würden, beeinträchtigen würde. Zu den baulichen Gegebenheiten führte die Bevollmächtigte aus, dass sowohl von dem Stallteil, wo Stiere und Kühe stünden, als auch von jenem Stallteil, wo ausschließlich Kühe stünden, Abläufe ins Freie führen würden, die einen Gülleschieber hätten. Die Ableitung im Freien sei ein unterirdisches Rohr. Die drei Jauchegruben seien ebenfalls miteinander mit einem Rohr verbunden. Die Drainage wegen der Hanglage verlaufe ebenfalls unterirdisch und führe zur ersten Jauchegrube. Mittels eines Stoppels könne man diese öffnen, um vor allem im Sommer die Jauche zu verdünnen. Am Tag der Vor-Ort-Kontrolle seien zwei Güllegruben voll gewesen. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Ablaufleitung noch nie für die Ableitung von Gülle benutzt worden sei, wurde seitens der bevollmächtigten Ehefrau ausgeführt, dass sie nicht wisse, was ihr Ehemann (= die beschwerdeführende Partei) damit gemeint habe. Sie wisse nicht, wie das Drainagewasser zu der Güllegrube oder zu der Ablaufleitung komme und ob man die Verbindungen zwischen den Güllegruben schließen bzw. öffnen könne.
Seitens der Bevollmächtigten wurde eine Ausdruck (Beilage 4) vorgelegt, auf dem man die Ableitung von Gülle in eine offene Grube erkennen kann. Wozu die auf der Seite liegenden Regenrinnen dienen würden, konnte nicht gesagt werden.
Bereits mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 20.07.2012 wurde die beschwerdeführende Partei von dem voraussichtlich vorsätzlichen Verstoß infolge indirekter Einleitung von Gülle in das Grundwasser/Ableitung und Versickerung der Gülle über eine Ablaufleitung in das angrenzende Grünland, festgestellt im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.03.2012, benachrichtigt. In einer Stellungnahme vom 30.07.2012 hat die beschwerdeführende Partei ausgeführt, dass die Unterstellung einer Ableitung von Gülle über eine Ablaufleitung in angrenzende Nutzflächen nicht zutreffend sei. Am Tag der Vor-Ort-Kontrolle habe sich im Bereich der Güllelagerstätten witterungsbedingt sehr viel Schmelzwasser gebildet und gesammelt. Dieses Schmelzwasser sei dann entlang der Güllegruben auf die angrenzenden Grünlandflächen gesickert. Falls das Schmelzwasser Gülle enthalten habe, dann nur in geringfügigen Spuren. Eine vorsätzliche Ableitung von Gülle wäre völlig widersinnig und liege natürlich nicht vor. Unterhalb der angesprochenen Fläche würden Wiesenflächen sowie ein Graben und eine Quellfassung liegen. Es habe in der Vergangenheit noch nie Probleme mit Verunreinigungen gegeben. In Zeiten steigender Düngemittelpreise würde dadurch auch wertvoller Dünger verschwendet werden.
Einsicht wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den gemeinsam mit gegenständlichem Akt verhandelten Verwaltungsakt betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, in Monatsrückblicke der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik betreffend die Monate Jänner bis März 2012 (Ausdrucke vom 11.05.2015) sowie einen Ausdruck aus Google-Maps (06.05.2015) genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Anzahl der prämienfähigen Kühe wurde außer Streit gestellt. Es wurde lediglich die Kürzung des Prämienbetrages aufgrund eines vorsätzlichen Cross Compliance-Verstoßes beanstandet.
Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle/Flächen am 07.03.2012 wurde am Betrieb der beschwerdeführenden Partei festgestellt, dass zwischen zwei vorhandenen Güllegruben eine Ableitung von Gülle über eine Ablaufleitung in das angrenzende Grünland erfolgt sei, wodurch eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle bzw. Jauche über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtlicher Bewilligung vorliege.
Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sind zwei der drei Güllegruben voll gewesen. Witterungsbedingt gab es noch leichte Schneelage, jedoch keine durchgehende Schneedecke. Zwischen den Güllegruben und im angrenzenden Grünbereich der Güllegruben zeigten sich - kegelförmig - Gülleverschmutzungen.
Im Zuge der Verhandlung konnte nicht geklärt werden, ob über eine Ablaufleitung zwischen den Güllegruben die Gülle im angrenzenden Grünland versickert ist, zumal die bevollmächtigte Ehefrau der beschwerdeführenden Partei darüber keine Aussage getroffen hat und sich die Prüforgane - aufgrund des inzwischen vergangenen Zeitraumes von drei Jahren - nicht mehr erinnern konnten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei bei der Vor-Ort-Kontrolle selbst nicht anwesend war und die beschwerdeführende Partei an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, weil sie wegen des schönen Wetters verhindert sei.
Das zuständige Hauptprüforgan hat jedoch sowohl im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle - welche eigentlich eine Flächenkontrolle war - als auch im Zuge einer Besprechung mit der Agrarmarkt Austria am 13.11.2012, also in zeitlicher Nähe zu der Vor-Ort-Kontrolle, bestätigt, dass die Gülle über eine Ablaufleitung in das angrenzende Grünland gesickert ist. Die beschwerdeführende Partei (bzw. ihre Bevollmächtigte) konnte dem nichts Substantiiertes entgegenhalten, zumal sie sich unterschiedlich einerseits auf Schmelzwasser, was zu einer möglichen Verschmutzung geführt haben kann (Stellungnahme vom 30.07.2012), andererseits auf eine mögliche Ablaufleitung für Drainagewasser (Beschwerde) berufen hat. Insbesondere die Verbindung zwischen Ablaufleitung Gülle und der Drainageableitung konnte seitens der beschwerdeführenden Partei nicht in einer Weise dargelegt werden, die die Wahrnehmungen der Kontrollorgane, welche bereits seit vielen Jahren Prüfungen (im Zuge des Beihilfewesens) für die Agrarmarkt Austria durchführen und dementsprechend auch geschult sind, entkräften konnte.
Es waren daher der gegenständlichen Entscheidung die schriftlich festgehaltenen Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.03.2012 zugrunde zu legen.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Der Betrag der Rinderprämien als solcher wurde nicht bestritten; es wurde ausschließlich der vorsätzliche Cross Compliance-Verstoß bekämpft.
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen.
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:
a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
b) Umwelt,
c) Tierschutz.
Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 23 nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung gemäß Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 höchstens 5%, bei wiederholten Verstößen höchstens 15%. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.
Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20% und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten (Artikel 24 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009).
Gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S.65 - in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - beläuft sich, sofern der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzliche begangen wurde, die vorzunehmende Kürzung in der Regel auf 20 % des Gesamtbetrages.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Abs. 1 lit.c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.
Der Kontrollbericht umfasst gemäß Artikel 54 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Artikel 47 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bestimmen:
"(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
Im gegenständlichen Fall wurde von der zuständigen Behörde von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen. Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Definition von Vorsatz. In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27.02.2014, Rechtssache C-396/12, wurde jedoch zu
Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (das ist die gleichlautende Vorgängerbestimmung des hier anzuwendenden Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009) ausgeführt, dass der Begriff des "vorsätzlichen Verstoßes" dahin auszulegen ist, dass es hiefür erforderlich ist, das der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. Wie bereits festgestellt, wurde über eine bauliche Einrichtung Gülle in angrenzendes Grünland abgeleitet, sodass diese dort versickert ist. Durch die bauliche Einrichtung hat die beschwerdeführende Partei, die bereits seit mehreren Jähren als Landwirt tätig ist und dadurch mit dem Umgang von Mist und Gülle vertraut ist, zumindest die Möglichkeit eines dadurch bedingten Verstoßes gegen den Grundwasserschutz billigend in Kauf genommen. Zusätzlich war aufgrund der Menge der ausgeleiteten Gülle - laut Kontrollbericht eine "mehr als geringfügige Menge" - in ein Gebiet, wo sich auch eine Quellfassung befindet, anhand des Kriterienkatalogs des Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse im Sinne des Artikel 73 bzw. das Vorliegen von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wurden weder vorgebracht noch haben sich Hinweise dafür ergeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.