L512 2107347-1•BVwG L512 2107347-1
L512 2107347-1Tribunal administratif fédéral27 mai 2015
Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, non-refoulement<br/>Prüfung, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, Zl. 1066181508-150415246, zu Recht beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), kam am 23.04.2015 am Flughafen XXXX-Schwechat an und wurde durch Beamte der Grenzpolizei einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich im pakistanischen Reisepass des BF ein österreichischer Sichtvermerk (ausgestellt am XXXX von der österreichischen Botschaft in Islamabad, gültig von XXXX bis XXXX, Type "C", einmalige Einreise, Dauer 14 Tage) befand [Aktenseite (AS) 1 ff].
Im Rahmen der Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Schwechat Flughafen brachte der BF zusammengefasst vor, er wollte nach Deutschland reisen, um dort um Asyl anzusuchen. Nachdem ihm das nicht mehr möglich sei, möchte er hier um Asyl ansuchen, nachdem in seinem Heimatland Pakistan Terrorgefahr und Korruption herrsche. Die zuständige LPD ordnete die Annullierung des Sichtvermerkes über Behördenauftrag an (AS 3).
Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung am Flughafen XXXX-Schwechat am 24.04.2015 wurde festgestellt, dass der BF aufgrund der Untersuchung am 24.04.2015 wäre er Häftling als haftfähig anzusehen sei (AS 105).
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 24.04.2015 Folgendes vor:
Er sei ledig, Sunnit und habe 10 Jahre in Pakistan die Schule besucht. Zuletzt sei er selbstständig gewesen. Pakistan habe er legal am 22.04.2015 per Flugzeug verlassen. Er sei bei der österreichischen Botschaft in Islamabad gewesen und habe ein Touristenvisum beantragt.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe ein Loch in seinem Herzen. Im Jahre 2003 sei er auch deshalb operiert worden, aber es sei noch nicht geheilt. Er könne keinen Stress und anstrengende Belastungen ertragen und würde in solchen Situationen Atemnot bekommen. Im Dezember 2013 habe er mit seinem Onkel einen Grundstücksstreit gehabt. Dabei sei er von seinem Onkel geschlagen worden. Der Onkel des BF habe den BF mit dem Umbringen bedroht. Es sei zu viel Stress für den BF gewesen, deshalb habe er seine Ausreise organisiert. Er habe auch Angst um sein Leben gehabt. Aus diesem Grund habe er Pakistan verlassen und wolle hier in Österreich um Asyl ansuchen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben (AS 13 ff).
Am 28.04.2015 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet), der LPD Niederösterreich bekannt, dass aufgrund der bisher vorliegenden Informationen die Einreise des BF in das Bundesgebiet nicht gestattet wird (§ 31 Abs. 1 AsylG 2005) (AS 79).
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 29.04.2015 nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches Folgendes vor:
Er sei geistig und körperlich nicht gesund, er habe eine Herzerkrankung. Er habe im Herzen ein Loch, das sei bereits operiert worden. Aber ganz kuriert sei es nicht, denn in Stresssituationen bekomme der BF oft Atemnot oder werde sogar bewusstlos. Wenn der BF keinen Stress habe, dann könne er ohne Beschwerden gehen, aber auch nicht ganz gut. 2002 habe man das Loch im Herzen festgestellt. Nach der Operation im April 2004 sei der BF ständig in Behandlung gewesen. Alle 2 Monate oder einmal im Monat habe er zur Kontrolle gehen müssen. Zuletzt sei er im Dezember 2014 dort gewesen. Wegen der Probleme habe er sich verstecken müssen und sei nicht zum Arzt gekommen. Zwei bis dreimal in der Woche nehme er Medikamente; sonst sei er gesund. Er sei psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten.
Der BF habe im Rahmen der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und alles sei korrekt protokolliert und übersetzt worden.
Er habe von seiner Geburt an bis zu seinem 6. Lebensjahr in seinem Geburtsort, danach bis 2010 in XXXX bzw. nachher wieder in seinem Geburtsort bis zum 07.01.2015 gelebt. Danach habe sich der BF an verschiedenen Orten bei Freuden versteckt. Am 02.03.2015 sei der BF zuletzt für drei Tage zu Besuch bei seiner Familie gewesen. Bei seinem Abflug aus Pakistan habe sich der BF vor den pakistanischen Behörden mit seinem eigenen Reisepass ausgewiesen. Von Februar 2008 bis März 2010 habe er als Verpacker in einer Fabrik, ab dann bis Oktober 2014 im Lebensmittelladen seines Bruders gearbeitet. Die Eltern des BF, drei Brüder, zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits und einige Cousins und Cousinen väterlicherseits und mütterlicherseits würden in Pakistan leben. Ein Bruder des BF habe dem BF nach seiner Ausreise erzählt, dass der Onkel des BF den BF suche und ihn bei der Polizei angezeigt habe.
Der Onkel des BF habe diesem im Jahr 2005 300.000 Rupien geborgt, damit der BF ein Geschäft aufmachen konnte. Da der BF seinem Onkel dieses Geld nicht rechtzeitig zurückgezahlt habe, habe der Onkel des BF diesen angezeigt und den Landbesitz des BF in Besitz genommen. Der Onkel des BF habe vom Gericht im Jahr 2007 das Feld des BF zugesprochen bekommen. Im Jahr 2013 habe der BF seinem Onkel das ausgeborgte Geld zurückgezahlt. Der BF habe daraufhin seinen Onkel angezeigt, da dieser sein Feld rechtswidrig in Besitz genommen habe. Das Verfahren würde noch immer laufen. Der BF habe mit seinem Onkel und zwei Söhnen von diesem deshalb Probleme. Der BF habe sein Land wieder zurück haben wollen. Der Onkel des BF habe diesen 2-3 Mal geschlagen und mit dem Tod bedroht. Auch dies habe der BF angezeigt. Der Onkel des BF habe einmal einen Ziegelstein nach dem BF geworfen und habe den BF am Fuß verletzt. Der BF habe die Gerichtsunterlagen nicht mitgenommen, da dies von der Flughafenbehörde nicht gestattet sei, zudem sei es unmöglich diese Unterlagen nach Österreich schicken zu lassen. Nur der BF wisse, wo sich die Unterlagen befinden würden. Österreich sei das Zielland des BF gewesen und nicht Deutschland.
Der BF sei nie politisch aktiv, Mitglied einer Partei oder Ähnliches gewesen. Einmal hätten sie überteuerten Butter verkauft, darum wären der BF und sein Bruder 72 Stunden polizeilich angehalten worden, sonst habe der BF mit Behörden in Pakistan keinerlei Schwierigkeiten. Der BF sei nicht strafrechtlich verurteilt worden.
Der BF konkretisierte seine Angaben und gab an, zwei Mal, nämlich im April 2013 und im Mai 2014 angegriffen worden zu sein. Als der BF Anzeige erstattet habe bzw. nachdem das Verfahren bereits lief, habe der Onkel des BF diesen mit dem Umbringen bedroht. Der Onkel des BF würde nach dem BF suchen.
Bei der Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben, dass er getötet werde. Wenn er einen Angriff überlebe, sterbe er womöglich durch Stress.
Freunde, Verwandte oder sonstigen Bindungen in Österreich habe er nicht (AS 107 ff.)
Mittels Aktenvermerk vom 30.04.2015 wurde seitens eines Beamten des SPK Schwechat festgehalten dass, der BF am 30.04.2015 über starke Herzschmerzen geklagt habe. Daraufhin sei der Amtsarzt verständigt worden, der eine Untersuchung durchführte (AS 191).
Nach entsprechendem Ersuchen seitens des von der LPD beauftragten Arztes wurde am 30.04.2015 vom Krankenhaus der XXXX in XXXX eine fachärztliche Begutachtung, eventuell eine medikamentöse Therapie unter Anführung der bisherigen Anamnese erbeten (AS 167). Am 30.04.2015 bzw. 06.05.2015 wurden im Krankenhaus der XXXX in XXXX zahlreiche Untersuchungen durchgeführt. Laut Aktenvermerken vom 30.04.2015 und 06.05.2015 seitens Beamter des SPK Schwechat wurde festgehalten, dass die Untersuchungen keine Auffälligkeiten ausgewiesen hätten und weitere Untersuchungen nicht notwendig seien. Eine Therapie oder Einnahme von Medikamenten sei nicht erforderlich (AS 191 und 219).
Mit Schreiben vom 07.05.2015 teilte UNHCR Österreich mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann (AS 229).
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 33 Abs 1 Ziffer 2 iVm§ 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, der BF stütze sich auf ein Vorbringen, welches als von diesem nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Im Vorbringen des BF wären zahlreiche gravierende Unstimmigkeiten und Sinnwidrigkeiten zu finden. So habe der BF angeführt, er habe im Jahr 2013 gegen seinen Onkel eine Anzeige erstattet, da dieser den Acker des BF in seinem Heimatdorf in Besitz genommen und gedroht habe, ihn zu töten. Diese Anzeige hätte dazu geführt, dass im April 2013 und am 17.05.2014 jeweils drei Unbekannte den BF mit dem Umbringen gedroht hätten, sollte der BF die Anzeige nicht zurückziehen. Der BF sei auch von diesen Personen geschlagen worden. Der BF habe zudem angeführt, dass das vom BF angestrebte Verfahren bereits gelaufen sei, als er im April 2013 erstmals geschlagen und bedroht worden sei. Dieses Vorbringen sei jedoch in sich widersprüchlich, da der BF einerseits anführte erst nach der Anzeigenerstattung erfahren zu haben, dass man den BF töten wollte und der BF andererseits aber davor die Todesdrohung und die Grundstücksinbesitznahme durch seinen Onkel angezeigt hätte.
Widersprüchliche Angaben machte der BF zudem zu seinen Aufenthaltsorten. So habe der BF angeführt, dass er sich nach dem zweiten Angriff (17.05.2014) einige Monate bei seinem Bruder in seinem Geschäft versteckt gehalten habe, um dann zu Freunden nach XXXX zu gehen. Anfänglich habe der BF jedoch erörtert, er sei in seinem Heimatdorf geboren, wo er sich bis zum 6. Lebensjahr aufgehalten habe. Danach habe er mit seiner Familie in XXXX gelebt. Danach sei er wieder mit seiner Familie in sein Heimatdorf gezogen und habe bis zum 01.2015 dort gelebt. Nachher habe er sich an verschiedenen Orten bei Freunden versteckt.
Dass der BF seinen Sachvortrag ständig abänderte wird deutlich, wenn man seinen Vortrag zum Telefonat mit seinem Bruder betrachte. So habe der BF erörtert, dass sein Bruder ihn nach seiner Ankunft in Österreich angerufen und mitgeteilt habe, dass sein Onkel den BF in Pakistan angezeigt habe. Im weiteren Verfahren verneinte der BF jedoch die Frage, ob aktuell ein Verfahren gegen den BF laufen würde. Anfänglich gab der BF jedoch an, dass jenes Verfahren, das durch die Anzeige des Onkels ausgelöst wurde, noch immer laufen würde. Später gab der BF an, dass dieses Verfahren bereits abgeschlossen sei und der Onkel den Acker im Jahr 2007 seitens des Gerichtes zugesprochen bekommen habe.
Es sei auch nicht schlüssig nachvollziehbar, wenn ein Gericht wegen Schulden einer Partei ein Grundstück zugesprochen habe und der BF weiterhin davon ausgehen würde, dass der Acker vom Gegner zu Unrecht in Besitz genommen worden sei.
Der BF erörterte anfänglich er habe seinem Onkel die Schulden nicht zurückgezahlt, um dann dieses Vorbringen zu ändern, dass er dem Onkel das Geld zurückgegeben habe.
Der BF habe auch widersprüchliche Angaben zu den Arztbesuchen in seiner Heimat gemacht. So habe der BF angegeben, er habe die Arztbesuche abgebrochen, da er einerseits bedroht worden sei, andererseits führte er aus, dass er die Arztbesuche abgebrochen habe, da er genügend Medikamente gehabt habe.
Bemerkenswert sei zudem, dass es dem BF offenbar möglich gewesen sei, einen Visaantrag zu stellen und sämtliche diesbezügliche Behördenwege abzuwickeln.
Gegensätzlichkeiten würde es auch zwischen den Angaben des BF in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde geben. Erstbefragt habe der BF angeführt, im Dezember 2013 einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt zu haben. Vor der belangten Behörde hingegen habe der BF keine Vorfälle dem Dezember 2013 zugeordnet, sondern deutlich früher nämlich April 2013, Mai 2014 etc. .
Der BF sei auch nicht in der Lage gewesen diese Unschlüssigkeiten aufzuklären.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG scheiterte schon am Umstand, dass sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhalte. Es sei daher eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht zu ziehen. Gemäß § 33 Abs 5 AsylG sei im Flughafenverfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde in vollem Umfang wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Beurteilung angefochten.
Es wurden die Anträge gestellt,
Der bisherige Verfahrensgang wurde wiedergegeben, der BF legte zudem dar, dass ihm die Dolmetscherin nahe gelegt habe, einen Asylantrag zu stellen, da der BF ansonsten nach Pakistan geschickt werde. Er habe ein gültiges Besuchervisum gehabt. Der BF habe in der Einvernahme alle Fluchtgründe dargelegt. Die Widersprüche in den zeitlichen Angaben könne er sich nur dadurch erklären, dass er öfters von dem Ursprung der Streitigkeiten 2006 ausgegangen sei. Er habe in der Stresssituation die Zeitangaben verwechselt und habe sich nicht konzentrieren können. In der Entscheidung sei zu wenig auf seinen Gesundheitszustand eingegangen worden. Er sei zwar operiert worden, sei jedoch noch immer angeschlagen. Er habe öfters Panikattacken und werde dabei bewusstlos. Auf dem Flug nach XXXX sei ihm schlecht geworden und er wäre für 1/2 Stunde bewusstlos geworden. Die Flugbegleiterin habe ihm geholfen, er habe Medizin bekommen, den Namen wisse er nicht.
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus Distrikt XXXX in der Provinz Punjab stammt und die Sprachen Urdu und Punjabi spricht. Der BF gehört dem Mehrheitsglauben der Sunniten an.
Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulausbildung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Eltern des BF, drei Brüder, zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits und einige Cousins und Cousinen väterlicherseits und mütterlicherseits würden in Pakistan leben.
Der BF hat keine Verwandten oder Freunde in Österreich. Der BF spricht nicht Deutsch. Der BF befindet sich im Sondertransit des Flughafens XXXX-Schwechat. Der BF hält sich nicht im Bundesgebiet auf.
Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist in Pakistan an seinem Herzen operiert worden. In Pakistan hat der BF Medikamente genommen und hat Kontrolluntersuchungen durchgeführt. Am 30.04.2014 klagte der BF über Herzschmerzen. Am 30.04.2015 und am 06.05.2015 wurden zahlreiche Untersuchungen durchgeführt. Dr BF leidet an pulmonaler Hypertension.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. sonst geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (Reisepasses) konnte die Identität des BF festgestellt werden.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 33 AsylG 2005, Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren lautet:
§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
Zu A)
II.3.2. Zurückverweisung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG
§ 21 Abs 3 BFA-VG lautet:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
Im vorliegenden Fall liegt ein Flughafenverfahren gem. §§ 31ff AsylG 2005 (Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am Flughafen XXXX Schwechat) vor.
Eine Abweisung des Antrages ist nach § 33 Abs 1 AsylG nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und einer der Ziffern des § 33 Abs 1 Z 1 bis Z 4 AsylG vorliegt.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist grundsätzlich zu folgen, wenn dieses den Sachvortrag des BF aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe als nicht asylrelevant bzw. nicht als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention wertet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte jedoch auch weiters zu prüfen, ob dem BF bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).
Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung am Flughafen XXXX-Schwechat am 24.04.2015 wurde festgestellt, dass der BF aufgrund einer Untersuchung am 24.04.2015 wäre er Häftling als haftfähig anzusehen war. Am 30.04.2015 klagte der BF über starke Herzschmerzen, sodass einer von der LPD beauftragte Arzt eine Untersuchung durchführte und den BF zur weiteren fachärztlichen Abklärung, eventuell einer Anordnung einer medikamentösen Therapie an das Krankenhaus der XXXX in XXXX verwies. Dort wurden am 30.04.2015 und 06.05.2015 Untersuchungen durchgeführt. Laut Aktenvermerken vom 30.04.2015 und 06.05.2015 von Beamten des SPK Schwechat wurde festgehalten, dass die Untersuchungen keine Auffälligkeiten ausgewiesen hätten und weitere Untersuchungen nicht notwendig seien. Eine Therapie oder Einnahme von Medikamenten sei nicht erforderlich. Als Diagnose wurde auf der Ambulanzkarte pulmonale Hypertension vermerkt.
Angesichts der Tatsache, dass der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angab, er sei nach einer Operation am Herzen in Pakistan noch immer nicht kuriert, in Stresssituationen bekomme der BF oft Atemnot oder werde sogar bewusstlos, wären im konkreten Fall tiefergehende Ermittlungen zum gesundheitlichen Zustand notwendig gewesen. Es fehlen genauere Feststellungen welche Folgen eine allfällige Überstellung des BF nach Pakistan in Bezug auf seiner Herzerkrankung (pulmonale Hypertension) hätten bzw. ob eine Überstellung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen wurde oder der BF dadurch in einen lebensbedrohlicher Zustand geraten würde.
Die Feststellung, dass der BF keine Therapie und keine Medikamente benötigt, führt zwar zweifelsohne dazu, dass es naheliegt, dass der BF "transportfähig" sei, schließt jedoch nicht aus, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Rahmen einer Abschiebung verändert bzw. verschlechtert.
Erst nach Vorliegen entsprechender ärztlicher Auskünfte kann beurteilt werden, ob und in welchem Umfang eine Abschiebung des BF nach Pakistan eine Gefährdung nach Art 3 EMRK bedeuten würde bzw. welche konkreten gesundheitlichen Auswirkungen eine solche Abschiebung hätte.
Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.
II.3.4. Vor diesem Hintergrund kann ein gesonderter Abspruch über die Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die gesamten Kosten, die im Beschwerdeverfahren entstehen, wegen Mittellosigkeit zu erlassen, unterbleiben.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).
Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dem Refoulementschutz ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist.
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