BVwG W226 2106158-1

W226 2106158-1Tribunal administratif fédéral26 mai 2015

Regest

Blutrache, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,<br/>Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteienvernehmung, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG W226 2106158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2106158.1.01

Spruch

W226 2106158-1/7E

W226 2106161-1/7E

W226 2106163-1/7E

W226 2106165-1/7E

W226 2106167-1/7E

W226 2106169-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, 2) der XXXX, 3) der XXXX, 4) der XXXX, 5) des XXXX und 6) des XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 03.04.2015, Zlen. 1) 13-761169701-150205284, 2) 15-1052410103-150205292, 3) 15-1052410201-150205314, 4) 15-1052410506-150205349, 5)15-1052410310-150205335, 6) 15-1052410408-150205365 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer reisten am 24.02.2015 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige des Kosovo, muslimischen Glaubens und Albanischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legten die Beschwerdeführer jeweils kosovarische "ID-Cards" vor.

Am 26.02.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er den Kosovo wegen Blutrache verlassen habe. Sein Bruder habe im Jahr XXXX jemanden ermordet, er selbst habe in Österreich einen Aufenthaltstitel gehabt, wegen der Geschichte habe er Österreich verlassen müssen. Er selbst sei 2007 von dieser Familie verletzt worden, er habe Angst, dass seine Söhne entführt und getötet werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag im Wesentlichen an, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe, sie habe - wegen der Blutrache - Angst um das Leben des Erstbeschwerdeführers.

Am 27.03.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die albanische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er schilderte sein Leben in Österreich seit dem Jahre 1990, wobei er eine Lehre absolviert habe. 1993 sei versucht worden, ihn zu töten. Nach 1994 habe er mit einem Bruder und dem Vater ein Lokal im Kosovo betrieben.

Im Herbst 2006 sei er wegen einer Messerstecherei wieder nach Österreich gekommen und habe Asyl beantragt. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo habe er von 2008 bis 2013 auf Baustellen in XXXX und XXXX gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er seine Kinder nach XXXX gebracht, dort habe er sich 2-3 Monate aufgehalten. Dann sei er wieder in den Kosovo zurückgekehrt.

Er fürchte seit einem Jahr die Blutrache. Die Kinder seien nur mehr zur Schule gegangen und hätten keinen Sport mehr betrieben. Er habe in XXXX und XXXX gewohnt, das größte Problem sei der Sohn, der bereits 15 Jahre alt sei.

Er habe in XXXX ein Lokal besessen und die Familie des Getöteten, von der die Blutrache ausgehe, habe auch ein Lokal in XXXX. Diese Familie habe ihn aber nicht gefunden, weil er "auswärts" gearbeitet habe. Er laufe dauernd davon, deshalb sei nichts passiert.

Der Erstbeschwerdeführer schilderte auf konkrete Befragung, dass er sich 2008 an die Polizei gewandt habe, doch es sei nichts unternommen worden und da könne nicht einmal das Gericht etwas dagegen tun.

Mit Polizei oder Behörden habe er keine Probleme.

Am selben Tag fand auch die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt, wobei diese über ihr Leben und die von ihr wahrgenommenen Probleme ihres Ehegatten im Kosovo berichtete. Sie hätten seit 2006 in XXXX gelebt, den Kindern sei wegen der Blutrache nichts passiert. Unbekannte hätten die Tochter aber nach dem Aufenthaltsort gefragt, als sie in XXXX waren.

Der Erstbeschwerdeführer sei maximal 1 Monat pro Jahr zu Hause gewesen, habe sonst auf Baustellen in XXXX und XXXX gearbeitet.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 03.04.2015, zugestellt am 09. bzw. 10.04.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 08.04.2015 wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde erhoben.

Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche Beschwerden mit Beschluss vom 20.04.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus Sicht des erkennenden Einzelrichters geht die belangte Behörde weitgehend von aktenwidrigen Voraussetzungen bzw. von einer falschen rechtlichen Prämisse aus: So finden sich in den angefochtenen Entscheidungen keinerlei Feststellungen zur Problematik "Blutrache", auch in den Einvernahmen wurden zu diesem Kernvorbringen keinerlei Länderberichte erörtert. Die belangte Behörde führte hiezu im Verfahren des Erstbeschwerdeführers in der rechtlichen Beurteilung aus, dass es "nach Rechtsprechung des VwGH auch dahingestellt bleiben kann, ob der Staat schutzfähig oder schutzwillig ist, wenn die Verfolgung durch Privatpersonen ausgeht, wenn die Verfolgung nicht auf den taxativ aufgezählten Gründen der GFK beruht."

Damit verkennt die belangte Behörde jedoch, dass eben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Asylrelevanz bereits "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" liegen kann (VwGH vom 21.03.2007, Zl. 2006/19/0083). Relevant ist somit der Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit der beschwerdeführende Parteien, insbesonders betreffend den Erstbeschwerdeführer und seine Söhne, als Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z.2 GFK, wobei nicht ausschlaggebend ist, ob dem - flüchtigen - Bruder des Erstbeschwerdeführers aus Konventionsgründen Verfolgung droht oder diesem staatlicher Schutz aus Konventionsgründen versagt werden würde. Ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsansicht hat die belangte Behörde somit auf notwendige Ermittlungen verzichtet.

Soweit die belangte Behörde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers - im Rahmen der Beweiswürdigung - ausführt, dass es nach den Anzeigen im Jahr 2008 bei der Polizei "und den eingeleiteten Ermittlungen" keine Probleme mehr mit der verfeindeten Familie gegeben habe, verkennt diese, dass der Erstbeschwerdeführer mehrfach angeführt hat, gar nicht im Kosovo aufhältig gewesen zu sein (AS 97: "Ich habe 2008 bis 2013 auf Baustellen in XXXX und XXXX gearbeitet."; AS 98:

"Die Familie hat mich nicht gefunden, weil ich auswärts gearbeitet habe. Ich habe in XXXX gearbeitet.... Ich lief dauernd davon, deshalb ist auch nichts passiert.") Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers verkürzt wiedergegeben und verkannt, dass sich dieser nach seinen Angaben der Bedrohung durch Auslandsaufenthalte zu entziehen versucht hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde somit zu klären haben, ob das Gesamtvorbringen glaubhaft ist oder nicht, diesbezüglich werden die Beschwerdeführer aufzufordern sein, Beweismittel - etwa über das Asylverfahren in XXXX - vorzulegen. In weiterer Folge wird die belangte Behörde sich mit der Frage der Schutzfähigkeit staatlicher Stellen im Kosovo zu befassen und diese Berichte den Beschwerdeführern im Parteiengehör zu übermitteln haben (zu Kosovo und fehlenden Ermittlungen zu "Blutrache" vgl. bereits BVwG vom 17.02.2014, Zl. G 306 2000 340-1) und wird mit den Beschwerdeführern die Einschaltung der Polizei im Jahr 2008 zu erörtern sein. Aus der Protokollierung im Verfahren des Erstbeschwerdeführers (AS 98: "Ich war 2008 bei der Polizei und ich habe den ganzen Fall erklärt. Aber es wurde nichts unternommen und da kann nicht einmal das Gericht etwas dagegen tun") ist nicht ersichtlich, ob die kosovarische Polizei trotz konkreter Anzeigen "nichts unternommen" hat oder aber die verfeindete Familie nicht strafbares getan hat, sodass kein Grund für eine behördliche Maßnahme gegeben war. Auch wird näher zu beleuchten sein, warum die Beschwerdeführer gerade in jene Stadt gezogen sind, in welcher sich die verfeindete Familie befindet bzw. wird die Konkretheit bzw. die Wahrscheinlichkeit eines in der Zukunft tatsächlich zu befürchtenden Übergriffs auf die Beschwerdeführer näher zu erläutern sein.

Es erweist sich aus diesem Grund die Aufhebung der bekämpften Bescheide und die Zurückverweisung der Angelegenheiten zur nochmaligen Einvernahme und zur nochmaligen Einräumung von Parteiengehör zur Lage im Kosovo betreffend Blutrache als unvermeidlich.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen Beschwerdeführer durch, erhalten doch alle den gleichen Schutzumfang und sind Anträge von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen (§ 34 Abs. 4 AsylG).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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