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W209 2107283-1•BVwG W209 2107283-1
W209 2107283-1Tribunal administratif fédéral26 mai 2015
aufschiebende Wirkung, öffentliches Interesse, Rechtskraft
W209 2107283-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 24.04.2015 betreffend Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen (Spruchpunkt A) beschlossen:
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 18.12.2014 bis 11.02.2015 gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und keine Nachsicht erteilt werden habe können.
2. Am 15.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin dagegen binnen offener Frist Beschwerde ein.
3. Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin davon verständigt, dass infolge der Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. In der Folge wurde ihr für den Zeitraum von 18.12.2014 bis 11.2.2015 Notstandshilfe angewiesen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2015 bestätigte die belangte Behörde den Anspruchsverlust.
5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin (nach mehrmaligen missglückten Zustellversuchen) am 28.04.2015 rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am 13.05.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Diese Beschwerde wurde am selben Tag unter der Verfahrenszahl W198 2107221-1 der Gerichtsabteilung W198 zugewiesen.
6. Mit dem nun vorliegend angefochtenen Bescheid vom 24.04.2015 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der im Zeitraum 18.12.2014 bis 11.02.2015 unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.982,96.
Begründend führte sie - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2015, mit welcher ihre Beschwerde vom 15.01.2015 gegen den Bescheid vom 07.01.2015 abgewiesen wurde, zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet worden sei.
Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid würde daher ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung, weswegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
7. Mit Schreiben vom 04.05.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 24.04.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) richte, da die Begründung zu diesem Punkt unrichtig sei. Der belangten Behörde sei bekannt, dass sie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt habe, weswegen die Beschwerdevorentscheidung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
8. Am 15.05.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe, weil gegen Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides keine Beschwerde erhoben worden sei, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am selben Tag der ho. Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u¿ber Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
3.2. Einzelrichterzuständigkeit:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzusta¿ndigkeit unterliegen, ist anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. Erledigung durch Beschluss:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache hat die vorliegende Entscheidung somit durch Beschluss zu erfolgen.
3.5. Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid würde daher ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung, weswegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2015 rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt hat und die Beschwerde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Somit liegt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde der Hauptsache vor, wodurch das von der belangten Behörde in Treffen geführte öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der Forderung vorliegend nicht gegeben ist.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.
Die Beschwerde richtete sich zwar ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt
B) des bekämpften Bescheides. Wie den Beschwerdegründen zu entnehmen
ist, releviert die Beschwerdeführerin aber auch die zu Unrecht erfolgte Rückforderung in Ermangelung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruchsverlust, weswegen die vorliegende Beschwerde auch als Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides zu werten ist. Andernfalls wäre sie bereits von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Beschwerde in der Hauptsache voraussetzt.
Die belangte Behörde wies ausdrücklich darauf hin, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Somit ist zugleich mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides zu entscheiden. Da, wie bereits oben dargelegt, über den Anspruchsverlust noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt A) des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides, mit dem die Beschwerdeführerin zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistungen verpflichtet wurde, mit gesondertem Beschluss vom heutigen Tag (GZ W209 2107283-2) gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruchsverlust ausgesetzt.
Mit einer Entscheidung über die Verpflichtung zum Rückersatz von unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.982,96 ist daher erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruchsverlust zu rechnen.
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