W190 1317014-1•BVwG W190 1317014-1
W190 1317014-1Tribunal administratif fédéral26 mai 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W190 1317014-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2008, Zahl 07 08.560-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß
§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2008, Zahl 0708.560-BAT abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 21.01.2008 Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 25.01.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 12.05.2015 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden ebenfalls geladen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erschien jedoch nicht zur Verhandlung. Im Lauf der mündlichen Verhandlung zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2008, Zahl 0708.560-BAT, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). In Abs. 1 wird geregelt, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 28, K 1). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtsache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).
Zu den regulären Beschlüssen (nicht-verfahrensleitender Natur) zählen damit jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden (Zurückweisung der Beschwerde,
Einstellung des Verfahrens; ... [(Fister/Fuchs/Sachs, Das neue
Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 31 VwGVG, Anm. 8]).
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Zu A)
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2008, Zahl 0708.560-BAT. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 erklärte die beschwerdeführende Partei die Zurückziehung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2008, Zahl 0708.560-BAT, erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in der Beschwerdeverhandlung am 12.05.2015 in Rechtskraft und gegenständliches Verfahren war einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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