W105 2105767-1•BVwG W105 2105767-1
W105 2105767-1Tribunal administratif fédéral26 mai 2015
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Mängelbehebung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag
W105 2105767-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.03.2015, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0457/2015, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16.01.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und brachte am 18.12.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 20. bis 26.01.2015 ein. Begründend führte er mittels Antragsformulars aus, der Hauptzweck seiner Reise sei "Tourismus". Die Kosten der Reise sowie des Aufenthaltes trage er selbst.
Gleichzeitig legte der Antragsteller ein Konvolut an Schriftstücken, wie etwa eine Kopie seines Reisepasses, eine undatierte Hotelbuchungsbestätigung sowie Unterlagen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit, vor.
Mit Verbesserungsauftrag vom 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens der ÖB Islamabad aufgefordert, eine Bestätigung des österreichischen Hotels bezüglich der bereits erfolgten Bezahlung der Hotel- und Nächtigungskosten binnen 14 Tagen nachzureichen.
1.2. Mit Schreiben vom 09.01.2015 übermittelte die ÖB Islamabad dem Antragsteller eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen: Die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich seien nicht glaubhaft. Zudem sei der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt worden.
Eine solche Stellungnahme langte am 14.01.2015 fristgerecht in Form einer E-Mail-Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und dem österreichischen Hotel bei der Erstbehörde ein. Aus dieser Konversation ergibt sich im Wesentlichen, dass eine Überweisung der Hotelkosten nicht habe stattfinden können, da die Kreditkarte des Antragstellers nicht akzeptiert und der Betrag auf der Karte blockiert worden sei.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2015 verweigerte die ÖB Islamabad mit der bereits in der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme herangezogenen Begründung die Ausstellung des Visums.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 20.01.2015 zugestellt.
1.4. Gegen den Bescheid richtet sich die am 03.02.2015 bei der Erstbehörde eingelangte, als Widerspruch bezeichnete Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machte, er habe die gesamten Hotelkosten bereits bezahlt. Weiters wolle er nochmals bestätigen, dass sein Besuch in Österreich auf rein touristischer Basis erfolge und er keinerlei Absichten habe, in Österreich zu bleiben, da er ein gutgehendes Geschäft sowie ein komfortables Leben in der Heimat führe. Zudem lebe auch seine Familie in Pakistan.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2015 forderte die Erstbehörde den Antragsteller auf, näher bezeichnete, von ihm vorgelegte, Unterlagen binnen einer Woche der Beschwerde in deutscher Sprache anzuschließen.
Am 16.02.2015 langte bei der ÖB Islamabad ein Konvolut an Schriftstücken in deutscher Sprache ein.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller habe der Beschwerde nicht sämtliche, von ihm im Verfahren vorgelegte, Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen.
1.6. Am 16.03.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
1.7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 08.04.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (Visakodex) lautet:
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG anzuwenden.
§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I 68/2013, lautet:
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
§ 11a FPG lautet:
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Hinsichtlich des in Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex enthaltenen Grundes der Visumsverweigerung ist folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Antragstellung an, der Hauptzweck seiner Reise sei "Tourismus". Er habe für den beabsichtigten Aufenthalt in Österreich von 20. bis 26.01.2015 bereits eine Hotelreservierung vorgenommen, was er auch durch eine entsprechende schriftliche Buchungsbestätigung nachweisen konnte. Trotz Aufforderung durch die ÖB Islamabad konnte er jedoch nicht belegen, dass er die Hotelkosten bereits bezahlt hat. Er übermittelte der Erstbehörde zwar eine zwischen ihm und dem österreichischen Hotel geführte E-Mail-Konversation, aus dieser ergibt sich jedoch lediglich, dass seine Kreditkarte nicht akzeptiert und der Betrag auf der Karte blockiert wurde. Eine Überweisung der Hotelkosten, wie vom Antragsteller in seiner Beschwerde vom 03.02.2015 vorgebracht, hat sohin zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Dieser Widerspruch sowie der Umstand, dass ihn der Beschwerdeführer nicht aufklären konnte, veranlasste die Erstbehörde zu Recht zur Verweigerung des Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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