I403 2015268-1•BVwG I403 2015268-1
I403 2015268-1Tribunal administratif fédéral26 mai 2015
Anhaltung, Bescheinigungsmittel, familiäre Situation,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I403 2015268-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. 831526600-1727109, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 21.10.2013 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2013 erklärte er, dass seine Eltern verstorben seien, dass in Nigeria aber noch seine Geschwister leben würden. Er habe von 1979 bis 1985 in XXXX die Grundschule und dann in XXXX von 1987 bis 1992 die Hauptschule besucht. Er gab an, römisch-katholischen Glaubens zu sein. In seiner Heimat habe er als Fischer und Holzfäller gearbeitet. Nigeria habe er bereits im April 2008 verlassen und dann etwa fünf Jahre in Griechenland gelebt, ehe er nach Österreich weiter gereist sei. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Nahe unserem Dorf wurde Öl gefordert und ich kämpfte dafür, dass durch die Ölförderung namhafter Firmen auch Geld in unser Dorf fließen würde, damit wir Wasser, eine Schule und andere Einrichtungen erhalten. Ich wurde deshalb vom Militär und der Polizei mit dem Umbringen bedroht." Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
2. Nachdem die Abfrage beim Zentralen Melderegister am 04.11.2013, am 15.11.2013 und am 25.11.2013 keine Ergebnisse erbrachte, stellte das Bundesasylamt am 25.11.2013 gemäß § 24 Absatz 1 Asylgesetz das Verfahren ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch leicht feststellbar war.
3. Am 02.12.2013 wurde der XXXX als neue Kontaktstelle des Beschwerdeführers, nicht aber als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes bekanntgegeben und ein entsprechender Auszug aus dem Zentralen Melderegister dem Bundesasylamt übermittelt. Am 10.02.2014 wurde ein neuer Wohnsitz in XXXX bekanntgegeben.
4. Am 16.06.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um die Fortführung des Asylverfahrens ersucht und eine Vollmacht für Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, 4600 Wels vorgelegt.
5. Am 29.10.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte nicht mehr rechtsfreundlich vertreten zu sein. Seine Muttersprache sei Ijaw, er spreche aber auch Englisch. Die Einvernahme wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführt. Nach Dokumenten befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Schulzeugnisse und Geburtsurkunden in Nigeria habe. Es sei lange her, dass er auch einmal einen Pass gehabt habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass es lange dauern würde, die Papiere zu besorgen, da seine Schwester nicht mehr in der Gegend wohne. Der Beschwerdeführer erzählte, dass er nach Abschluss der Mittelschule in XXXX wieder nach XXXX, Bundesstaat XXXX im Niger Delta zurückgekehrt sei. Er sei wie sein Vater Fischer und Holzfäller gewesen, die Mutter habe Kochbananen verkauft. Ein Bruder sei verstorben, der andere lebe in Malaysia, die zwei Schwestern würden sich noch in Nigeria aufhalten. Sein Vater sei 1998, seine Mutter 2008 gestorben, beide eines natürlichen Todes. Zu seinen Geschwistern halte er telefonisch noch Kontakt. Während seiner Zeit im Asylheim habe er eine österreichische Freundin kennengelernt, die ihn unterstütze und eine Krankenversicherung für ihn abgeschlossen habe. Er lebe mit seiner Freundin zusammen; deren Kinder würden bei ihrem Ex-Ehemann leben, kämen aber zu Besuch. Der Beschwerdeführer gab an, in Griechenland legal gearbeitet und auf den Abschluss des Asylverfahrens gewartet zu haben. Aufgrund einer zunehmend rassistischen Stimmung und nachdem er seinen Job verloren habe, habe er Griechenland verlassen.
Seinen Fluchtgrund schilderte er in der Einvernahme folgendermaßen:
"In unserer Gegend fördern Firmen wie "Shell", "Agip", "Chevron" und "ELF" Erdöl. Dadurch nehmen sie nicht nur unser Land und unsere Ressourcen in Beschlag, sondern verschmutzen auch unsere Flüsse und somit auch unseren Lebensraum. Unser Land ist unterentwickelt. Wir haben zu wenig Schulen, kaum Straßen und müssen, wenn wir in die Stadt wollen, meistens mit dem Boot fahren. Die Jugendlichen einiger unserer Gemeinden haben sich zusammengetan und Sprecher ausgewählt, die in regelmäßigen Abständen zu den Firmen gegangen sind, um diese auf unsere Probleme aufmerksam zu machen. Natürlich arbeiten diese Firmen mit der Regierung zusammen. Die durch die Erdölförderung lukrierten Gewinne fließen jedoch nicht in unsere Region, sondern in andere Projekte. Ungefähr im April 2008 haben wir den Firmen gemeinsam geschrieben und ihnen gesagt, dass wir ihre Arbeit einstellen würden, so sie unsere Region nicht unterstützen und fördern. Wir sprachen dann noch einmal bei den Firmen vor, diese meinten jedoch, dass sie keine Geschäfte mit uns machen würden, sondern nur mit der Regierung. Wir unsrerseits hatten keine Möglichkeit, bei der Regierung Gehör zu verschaffen. Wir haben darauf hingewiesen, dass es sich ja um unser Land handeln würde und wir deshalb die Entwicklung einfordern konnten. Wir stießen jedoch nur auf Ablehnung. Nach einigen Wochen versuchten wir in die Firmengebäude einzudringen. Dort trafen wir jedoch auf ein Sondereinsatzkommando (JFT=Joint Task Force), das aus Militär, Armee und Navy bestand. Sie waren bewaffnet und versuchten uns zu vertreiben. Nachdem wir nicht aufgeben wollten, begannen sie auf uns zu schießen. Da auch einige von uns bewaffnet waren, schossen wir zurück. Wir zogen uns dann zum Fluss zurück und die JFT folgte uns. Wir waren dann noch 10. Auf der Flucht wurden mein Bruder und drei weitere Personen getötet. So waren wir nur noch 6. Die Leute von der JFT brachten uns in eine Art Buschcamp, machten Fotos von uns und forderten uns auf, schwere LKW-Reifen um unseren Hals zu legen und damit aufrecht stehen zu bleiben. Sie hielten uns ungefähr 3 Tage fest. Sie sagten uns dann, sie würden auf ihren Boss warten. Während unseres Aufenthaltes mussten wir manchmal mit Macheten das Buschgras schneiden oder sie ließen uns in der Sonne sitzen. Wenn wir uns weigerten, schlugen sie mit der Peitsche auf uns ein. Wir waren eingesperrt und eine Person bewachte uns. Als der Boss dann kam, erteilte er den Auftrag, dass man uns in der Nacht umbringen solle. Einer von uns hat das Gespräch durchs Schlüsselloch mitbekommen. Natürlich versuchten wir unser Leben zu retten. Das Dach des Gebäudes war nicht besonders fest. Wir machten eine Räuberleiter und brachen das Dach auf und flüchteten. Der letzte blieb zurück, da er ja niemanden hatte, der ihm nach oben geholfen hätte. 5 von uns gelang die Flucht. Wir mussten über einen Zaun. Als sie merken, dass wir geflohen sind, schalteten sie Flutlicht ein und schossen. Drei von uns gelang es über den Zaun zu flüchten und die anderen zwei haben wir nicht mehr gesehen. Wir liefen dann in den Busch, wo wir mehr Schutz hatten. Sie verfolgten uns mit Scheinwerfern. Einer von uns war am Bein verletzt und ich versuchte ihm zu helfen, da wir keine Lichtquelle hatten, konnten wir natürlich nicht so schnell laufen. Letzten Endes blieb ich dann allein übrig. Nach einiger Zeit sah ich ein Licht in der Ferne und versuchte dort hinzukommen. Ich kam also zu einer kleinen Hütte und klopfte an die Tür. Eine Frau öffnete, rannte jedoch wieder zurück ins Haus, dann kam ihr Mann mit einem Gewehr. Ich bat ihn um Hilfe. Ich sagte, dass sie hinter mir her wären und mich umbringen wollten. Er gab mir dann Kleidung, mit einem kleinen Motorroller brachte er mich dann in einen Ort. In diesem Ort gab es einen Park. Dort bat der Mann einen Zeitungsausfahrer, mich doch in seinem Fahrzeug mitzunehmen. Dieser brachte mich dann nach Lagos. Nach drei Tagen in Lagos half mir ein Freund und Geschäftspartner meines Vaters dabei, auf ein Schiff zukommen. Und dann verließ ich Lagos." Der Beschwerdeführer wiederholte, dass das Sondereinsatzkommando der Regierung alle Leute, die sich gegen die Ausbeutung zur Wehr setzten, umbringen würde. Die JFT wisse, wer er sei, da er eine Art Sprecher für die Leute gewesen sei. Seine Schwestern seien als Frauen nicht involviert gewesen, hätten das Dorf aber wohl deshalb verlassen, da die JFT dort nach ihm gesucht habe. Sein Bruder habe zu dieser Zeit die Schule in XXXX besucht. Für die Schule würden der Vater und der Beschwerdeführer bezahlt haben. Er selbst engagiere sich seit 2002, damals habe man erstmals Kontakt mit den Ölfirmen aufgenommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden; Polizei und Armee seien korrupt, an diese könne er sich nicht wenden. Wenn es ihm möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, hätte er das getan, doch nachdem ein Foto von ihm gemacht worden sei, könne er nirgends in Nigeria leben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Nigeria abzugeben.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt stellte hinsichtlich des Fluchtvorbringens fest, dass dieses gänzlich unglaubhaft sei und die dargestellte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe sich nie an staatliche Stellen gewandt, um Schutz zu erhalten und habe nicht festgestellt werden können, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in seiner Heimatregion nicht willens oder fähig wären, den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Nigeria aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe. Es sei nicht glaubhaft, dass die Behörden in Nigeria den Beschwerdeführer namentlich kennen würden, da es nicht nachvollziehbar sei, dass er eine kriminelle Handlung (das Eindringen in eine Firma und den Schusswechsel) unter Angabe seiner Daten begangen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, bei der Vornahme von verbotenen Handlungen den Namen und die richtige Identität zu nennen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie er aus der Gefangenschaft habe entkommen können. Wenn das JFT tatsächlich vorgehabt haben würde, die Gefangenen zu töten, würde man den Raum nicht unbewacht gelassen haben. Die belangte Behörde führte weiter:
"Weiter ergibt sich daraus, dass Sie in Ihrer Heimat keine Verfolgung von den Behörden zu befürchten haben, da es eine Straftat darstellt, einen Mord zu verüben. Die JFT hatte, nach Ihren Angaben, die Absicht, Sie zu töten, also hätte sie eine Straftat begangen und könnte sich somit mit der Suche nach Ihnen auch nicht an die Polizei wenden. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass Sie in einem anderen Teil von Nigeria keine Sicherheit finden können, da Sie dies noch nicht einmal probiert haben. Nach allgemeiner Denklogik ist die Flucht aus dem eigenen Heimatland die letzte Wahl, nachdem versucht wurde, im eigenen Land Sicherheit zu finden. Dies jedoch versuchten dies noch nicht einmal. Sie trafen sofort die Wahl, Ihre Heimat zu verlassen. Dies alles deutet darauf hin, dass Sie nicht den Wunsch hatten, in Nigeria zu verbleiben und nun versuchen, durch einen weithin bekannten Sachverhalt (die Ölförderung im Nigerdelta und die damit verbundenen Probleme) eine Fluchtgeschichte zu konstruieren, die nun zur Gewährung von internationalem Schutz in Österreich führen und somit Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren soll. Die Behörde geht davon aus, dass Sie keiner Verfolgung in Nigeria ausgesetzt waren und Ihren Herkunftsstaat aus freien Stücken aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verlassen haben." Selbst wenn das Vorbringen aber wahr sein würde, würde es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine derartige "high-profile-person" sei, dass er im gesamten Staatsgebiet gesucht werde.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein gewisses Privatleben, lebe er doch seit Februar 2014 mit seiner Freundin zusammen. Aufgrund der Kürze der Beziehung sei aber von keinem außergewöhnlichen Naheverhältnis auszugehen. Sie sei zudem auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer finanziell zu erhalten. Er könne die Beziehung auch aus Nigeria aufrechterhalten. Er sei sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst gewesen, als er die Beziehung eingegangen sei. Die Rückkehr nach Nigeria sei dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal er Kontakt zu seinen dort lebenden Schwestern habe. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und in der Lage sich auch in Nigeria den Lebensunterhalt zu verdienen.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 wurde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Mit Beschwerde vom 05.12.2014 wurde zunächst bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin durch Rechtsanwältin Mag. Singer vertreten werde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren sowie feststellen, dass Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz nach Nigeria unzulässig seien, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen und die Rückkehr nach Nigeria auf Dauer für unzulässig erklären, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.
Die Begründung im angefochtenen Bescheid lasse erkennen, dass keine inhaltlich fundierte Auseinandersetzung mit den Länderberichten zu Nigeria stattgefunden habe. Die Erstinstanz habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass es eben kein rein krimineller Hintergrund sei, wenn der Beschwerdeführer Teil einer militanten Gruppe gewesen sei und gegen die Ausbeutung der Menschen durch internationale Ölkonzerne gekämpft habe. Dadurch sei er in das Kreuzfeuer der Joint Task Forces geraten, welche im Namen der nigerianischen Regierung gegen diese militanten Gruppen vorgehen würden. Es sei unterlassen worden, festzustellen, welcher Gruppe sich der Beschwerdeführer angeschlossen habe, welche Funktion er dort innegehabt habe u.ä. Die Argumentation und Beweisführung der belangten Behörde sei nicht zu verstehen und nicht nachvollziehbar. Es könne auch nicht automatisch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, nur weil der Beschwerdeführer nicht versucht habe, in einem anderen Teil Nigerias Sicherheit zu finden. Es sei auch nicht richtig, wenn die belangte Behörde ausführe, dass auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens kein Asylgrund vorliege. Es seien die Joint Task Forces außerdem dem nigerianischen Staat zuzurechnen, daher könne es ihm nicht zugemutet werden, sich an Behörden zu wenden.
Aktuellen Länderberichten zu Nigeria sei zu entnehmen, dass die Situation im Nigerdelta noch immer angespannt sei, auch wenn es durch eine Amnestie zu einer gewissen Beruhigung gekommen sei. Die XXXX sei auch noch 2010 aktiv gewesen und sei es nicht auszuschließen, dass ehemalige Anhänger militanter Gruppen nicht dennoch noch immer einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt sein würden, insbesondere wenn sie in höheren Positionen tätig gewesen seien. So sei der mutmaßliche XXXX Führer Henry Okah im Jänner 2013 verurteilt worden. Trotz der Amnestievereinbarung sei in letzter Zeit im Süden des Landes wieder ein Anstieg der Gewalt zu verzeichnen.
9. Beschwerde und gegenständlicher Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2014 vorgelegt.
10. Am 17.02.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte am 07.01.2015 bekanntgegeben, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, dass aber die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt werde. Im Folgenden werden die wesentlichen Passagen der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wiedergegeben (RI=Richterin; F=Beschwerdeführer; RV=Rechtsvertreter):
"RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Ja, Ijaw von XXXX State.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ja, ich bin Christ.
RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ja, ich lebe in einer Lebensgemeinschaft.
RI: Mit wem?
BF: Mit XXXX.
RI: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?
BF:Als ich hierher gekommen bin.
RI: Wo haben Sie sie kennen gelernt?
BF: Über das Internet.
RI: Und Sie leben zusammen in einem Haushalt?
BF: Ja.
RI: Seit wann hat Ihre Freundin die österreichische Staatsbürgerschaft?
BF: Sie ist hier geboren. Sie war vorher verheiratet, daher kommt ihr Nachname.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde)?
BF: Nein.
RI: Sie sagten gegenüber dem Bundesamt, dass Sie in Nigeria Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde hätten. Konnten Sie diese besorgen?
BF: Ich habe bereits dem Bundesamt gesagt, dass diese Urkunden in Nigeria sind.
RI: Haben Sie versucht diese zu bekommen?
BF: Nein, ich kann sie nicht besorgen, weil sie niemand holen kann.
RI: Haben Sie in Nigeria eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Primary und Secondary School, ich war dann Fischer und Holzfäller.
Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen:
RI: Können Sie bitte schildern, mit wem Sie in Nigeria zusammengelebt haben?
BF: Mit meinem Vater und meiner Mutter in einem Dorf. Und mit meinen Geschwistern. Ich habe 1 Bruder und 2 Schwestern.
RI: Wo hat Ihre Familie gelebt?
BF: In XXXX. Mein Vater und meine Mutter sind verstorben.
RI: Wann sind Ihre Eltern verstorben?
BF: Mein Vater ist 1998 verstorben und meine Mutter 2008, als ich Nigeria verließ.
RI: Wann begann Ihr Engagement gegen die Ölfirmen?
BF: Vor langer Zeit. Bereits mein Vater hat gegen sie gekämpft.
RI: Wann ungefähr?
BF: Zwischen 2002 und 2004 habe ich begonnen mich immer mehr zu engagieren und immer wichtigere Positionen einzunehmen.
RI: Waren Sie Mitglied einer bestimmten Gruppe?
BF: Ja. In unserem Dorf gibt es eine Bewegung namens XXXX. Es ist eine kleinere Gruppe, wir sind ein kleines Dorf, aber wir arbeiten mit größeren Gruppierungen zusammen, es gibt zum Beispiel die XXXX.
RI:Wie groß ist Ihr Dorf?
BF: Nicht so groß. Die Häuser stehen rund um den Fluß. Es ist alles in Gehdistanz, es ist ein Clan.
RI: Wie viele Personen waren bei XXXX engagiert?
BF: Wir sind viele. Es kamen auch Personen von anderen Clans dazu.
RI: Wie viele Personen?
BF: Ich glaube ungefähr 40, aber es kamen nicht immer alle zu jedem Treffen.
RI: War das eine formelle Gruppe mit fixen Terminen?
BF: Wir haben uns einmal im Monat getroffen. Aber wenn etwas wichtiges auf der Tagesordnung stand, haben wir uns öfter getroffen.
RI: Gab es eine Mitgliederliste?
BF: Ja.
RI: Hatten Sie einen Mitgliedsauweis?
BF: Nein.
RI: Wer hat diese Mitgliedslisten geführt?
BF: Der Secretary hat diese Listen geführt.
RI: Was war sein Name?
BF: XXXX.
RI: Hatten Sie eine bestimmte Funktion in dieser Gruppe?
BF: Ja. Ich war der Sprecher in XXXX.
RI: Was waren Ihre Aufgaben als Sprecher?
BF: Nach unseren Treffen gingen immer zwei bis drei Vertreter zu den Ölfirmen und überbrachten unsere Botschaft.
RI: Das heißt, Sie waren öfter selbst bei den Ölfirmen?
BF: Ich habe meinen Clan repräsentiert. Ich habe in meinem Dorf kommuniziert, was zwischen der XXXX und den Ölfirmen ausgemacht wurde.
RI: Also haben Sie selbst nicht mit den Ölfirmen kommuniziert?
BF: Ich war nicht der Anführer, aber ich habe gesprochen.
RI: Sie waren bei den Treffen mit den Ölfirmen zugegen?
BF: Ja.
RI: Mit welchen Ölfirmen haben Sie selbst sich getroffen?
BF: Mit XXXX.
RI: Nur mit XXXX oder auch andere?
BF: Mit ELF und Shell
RI: Wo befindet sich das Büro von XXXX? Wo haben Sie mit den Vertretern von XXXX gesprochen?
BF: XXXX (phon.)
RI: Wie sind Sie von Ihrem Dorf dorthin gekommen?
BF: Mit dem Speedboot.
RI: Können Sie sich noch erinnern, wo dieses Büro untergebracht war?
BF: Nicht im Zentrum. Nur etwa 2 Minuten von der Bootanlagestelle entfernt.
RI: Wann fanden diese Gespräche statt?
BF: Wir sind immer wieder hingegangen.
RI: Was genau waren Ihre Forderungen?
BF: Wir wollten, dass sie unsere Gemeinde weiterentwickeln. Wir haben keine Schule, keinen Strom, keine Brücke und keine Straße. Manchmal wird unser Wasser verseucht. Das Geld aus unserem Dorf fließt in die Hauptstadt und andere Städte.
RI: Was war die Funktion Ihres Vaters?
BF: Er war im Rahmen der Bewegung XXXX engagiert. Die Bewegungen arbeiteten zusammen.
RI: Hat Ihr Bruder sich engagiert?
BF: Er war zu klein.
RI: Wann ist Ihr Bruder geboren?
BF: Ich erinnere mich nicht. Er ist sehr viel jünger als ich.
RI: Bitte berichten Sie, warum Sie dann geflüchtet sind.
BF: Weil ich verfolgt wurde. 2008 sind wir zur Ölfirma XXXX gegangen, weil sie machen immer viele Versprechungen, die sie nicht einhalten. Wir sagten ihnen, dass wir dafür sorgen würden, dass ihre Tätigkeit beendet würde, wenn sie ihre Versprechen wieder nicht einhalten.
RI: Wie hätten Sie die Tätigkeiten der Ölfirma einstellen wollen?
BF: Wir wären mit einer größeren Menschenmenge wieder gekommen und hätten gekämpft. Die Zentralregierung und die Landesregierung unterstützen die Ölfirmen und halten ihnen den Rücken frei.
RI: Waren Sie selbst an irgendwelchen Sabotageakten beteiligt?
BF: Nein, wir machten so etwas nicht. Wir haben angekündigt, dass wir kommen und haben gesagt, dass, wenn sie unsere Forderungen nicht erfüllen, wir ihre Tätigkeit stoppen. Wir forderten, dass sie die Entwicklung des Landes, aus dem sie Öl gewinnen, fördern. Wir kamen zu einem Eisenzaun, manche versuchten darüber zu klettern. An diesem Tag wussten sie, dass wir kommen und daher hatten sie sehr viel Security, auch von Seiten der Behörden. Es war auch die Joint Task Force (JTF) zugegen. Wir versuchten in das Unternehmen rein zu kommen, wir haben an dem Zaun gerüttelt. Die JTF begann Gewalt gegen uns auszuüben. Auch wir begannen Gewalt auszuüben. Sie begannen auf uns zu schießen.
RI: Haben Sie den Zaun niedergerissen?
BF: Nein, das war nicht möglich. Wir begannen dann auch zu schießen.
RI: Hatten Sie eine Waffe?
BF: Ja, zu Hause, aber ich hatte sie nicht mit.
RI: Warum hatten Sie die Waffe nicht mit?
BF: Ich bin der Sprecher, ich kann nicht mit einer Waffe zum Gespräch gehen.
RI: Aber die anderen hatten Waffen mit?
BF: Manche, nicht alle. Die JTF sind stärker, wir sind zu den Booten geflüchtet.
RI: Wieviele Personen waren in der Delegation?
BF: Sehr viele. Wir sind fast alle hingekommen. Wir kamen aus verschiedenen Gemeinden.
RI: Wieviele Personen ungefähr?
BF: Ich kann es nicht sagen. Es war eine große Menge. Mindestens
RI: Was geschah dann?
BF: Ich wollte auch mit dem Boot wegfahren, ich wollte zu einem kleinen Flüsschen fahren, den wir besser kennen als die JTF. Dort kann man mit den kleinen Booten besser fahren. Wir gerieten dort in einen Hinterhalt. Wir sind vom Boot runter und in den Busch gerannt. Sie haben uns umzingelt. Als einer zu fliehen versuchte, wurde er erschossen. Mir wurden die Augen verbunden.
RI: Wieviele Personen Ihrer Gruppe waren da?
BF: Ungefähr 8 oder 9. Die anderen wurden erschossen oder festgenommen.
RI: Waren das alles Personen aus Ihrem Dorf? Kannten Sie alle?
BF: Nein, es war nur einer aus meinem Dorf.
RI: Wer war das?
BF: XXXX.
RI: Was geschah, nachdem Ihnen die Augen verbunden wurden?
BF: Wir lagen am Boden des Bootes. Sie brachten uns in ein Lager des JTF. Das Gebäude war lang und nebeneinander waren verschieden Räume. Ein paar Minuten, nachdem wir dorthin gebracht wurden, wurde von uns verlangt, unseren Kampf gegen die Ölfirmen aufzugeben und die Gruppe zu verraten und zu verlassen. Wir haben uns geweigert. Sie verlangten, dass wir in die Sonne schauen, und wir wurden gefoltert und mit Stöcken auf die Hände geschlagen. Wir waren mehrere Tage dort. Wir wurden über mehrere Tage festgehalten, dann kam der Boss, der uns angeschaut hat. Einer stand vor der Tür und bewachte uns. Der Boss schrie zum Bewacher, was sie mit uns tun würden. Die meisten der Gruppe wurden getötet. Der Boss gab dann in Auftrag, uns in der Nacht zu exekutieren. Wir beschlossen zu flüchten, da wir Angst hatten in der Nacht getötet zu werden. Wir sind über den Dachboden geflüchtet. Wir haben uns gegenseitig heraufgestützt.
RI: Wieviele Personen waren da?
BF: Wir waren 6. Aber nur 5 kamen rauf. Wir wollten den sechsten auf dem Bauch liegend hinaufziehen. Das hat nicht funktioniert. Manche von uns waren schon draussen und sahen die Wachen in der Nähe.
RI: Sie sind dann geflüchtet?
BF: Wir sind über den Zaun geklettert. Die Wachen schossen auf uns. Nachdem wir rauskamen, wurden wir getrennt und der Druck von den Verfolgern wuchs. Sie kamen näher. Ich flüchtete mit 2 anderen. Im Busch ist es nicht einfach zu flüchten.
RI: Über den Zaun kamen alle 5?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Wohin sind Sie dann gelaufen?
BF: In den Busch. Einer von uns wurde am Bein angeschossen. Er konnte nicht so schnell rennen wie ich. Er schrie und ich versuchte ihn zu stützen, musste ihn aber zurücklassen. Ich bin durch den Busch gerannt, bis ich ein Licht gesehen habe. Es war eine kleine Hütte, für eine Familie. Als ich anklopfte, kam die Bäuerin und öffnete. Im Lager hatten sie uns die Kleidung bis auf die Unterwäsche genommen. Sie schloss die Tür wieder und rief ihren Ehemann. Er kam mit einer Waffe und ich bat ihn um Hilfe. Ich habe ihnen alles erzählt. Er hat mich reingebeten und mir Kleider gegeben. Er sagte mir dass ich nicht hierbleiben könne, weil die Umgebung abgesucht werden würde. Er hat mich dann auf seinem Motorrad mitgenommen.
RI: Wohin hat er Sie gebracht?
BF: Er brachte mich an einen Ort etwa 2 Stunden entfernt. Ich kannte den Ort nicht. Der Bauer sprach mit einem Mann und bat ihn, mich auf dem Pick Up mitzunehmen. Der Mann verteilt mit dem Pick Up Zeitungen. Ich bin eingestiegen und wir sind nach Lagos gefahren.
RI: Wie lange sind Sie nach Lagos gefahren?
BF: Mehr als 6 Stunden.
RI: Hatten Sie zu diesem Zeitpunkt schon vor das Land zu verlassen?
BF: Nein. Die JTF kam in mein Dorf und suchte mich.
RI: Woher wissen Sie dass nach Ihnen gesucht wurde?
BF: Mein Vater war ein Holzfäller. In Lagos ging ich zu einem Geschäftspartner meines Vaters names XXXX (phon.). Er hat bei uns im Dorf Holz gekauft.
RI: Wie haben Sie davon erfahren dass nach Ihnen gesucht wird?
BF: Ich bin ungefähr 3 Tage bei ihm geblieben. Er ist dann ins Dorf gegangen und hat mir dann erzählt dass ich gesucht werde und dass meine Mutter geschlagen worden sei.
RI: Sie kamen zu diesem Mann nach Lagos und er fuhr dann gleich in Ihr Dorf?
BF: Ich habe ihn gebeten dorthin zu fahren, er tat das am zweiten Tag.
RI: Direkten Kontakt mit Ihrer Familie hatten Sie nicht?
BF: Nein, bei uns gibt es kein Telefon.
RI: Wer von Ihrer Familie hat zu diesem Zeitpunkt im Dorf gelebt?
BF: Meine Mutter und meine Schwestern.
RI: Was war mit Ihrem Bruder?
BF: Bei uns gibt es keine Secondary School, er war gerade in einem anderen Ort in der Schule.
RI: Wie ist der Name Ihres Bruders?
BF: XXXX.
RI: Wo befindet er sich jetzt?
BF: Er ist in Malaysia, weil er auch nicht in Nigeria bleiben konnte.
RI: Was hatte Ihr Bruder für Probleme?
BF: Als ich in Lagos war, wurde unser Haus zerstört und meine Mutter und meine Schwestern mussten es verlassen. Das berichtete mir Herr XXXX (phon.).
RI: Was machten Ihre Mutter und Ihre Schwestern danach?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Schwestern?
BF: Ich habe mit einer Schwester Kontakt. Nach 3 Jahren in Griechenland habe ich Kontakt mit meinem Bruder in Malaysia aufgenommen.
RI: Woher hatten Sie die Telefonnummer Ihres Bruders?
BF: Ich habe immer mit Herrn XXXX Kontakt gehabt. Als ich in Griechenland war, bat ich ihn Kontakt zu meiner Familie aufzunehmen, wenn er wieder in unser Dorf kommt. Nach 3 Jahren schaffte ich es, Kontakt zu meinem Bruder zu bekommen.
RI: Warum blieben Sie nicht in Lagos?
BF: Wegen der JTF. Die Regierung arbeitet mit ihnen.
RI: Wurden Sie zu irgend einem Zeitpunkt erkennungsdienstlich behandelt?
BF: Sie haben Fotos von uns in dem Lager gemacht.
RI: Haben Sie vom Amnestieprogramm der Regierung für frühere Anhänger der XXXX gehört?
BF: Nein davon habe ich nichts gehört.
RI: Ist XXXX Ihr einziger Bruder?
BF: Ja, der andere ist gestorben.
RI: Was war sein Name?
BF: XXXX.
RI: Wann ist er gestorben?
BF: Er starb während dieser Krise. Aber nicht an diesem Tag.
RI: Wie kam es zu diesem Todesfall? Was ist passiert?
BF: Er ist immer zu diesem Flüsschen gegangen. Es gibt bei uns verschiedene Bewegungen, er war Mitglied einer aggressiveren Bewegung. Er wurde erschossen.
RI: Was war der Name dieser Bewegung?
BF: XXXX. Sie kämpfen für andere Ziele. Ihr Ziel war nicht so wie unseres, das Dorf zu entwickeln.
RI: Wie haben Sie vom Tod Ihres Bruders erfahren?
BF: Im Dorf.
RI: Wie lange vor Ihrer eigenen Flucht waren diese Geschehnisse?
BF: Er starb etwa 6 Monate vorher.
Dem RV wird Gelegenheit gegeben, Fragen an den BF zu richten.
RV: Als ein Foto von Ihnen gemacht wurde, wurde auch Ihr Name notiert?
BF: Ja.
RV: Fingerabdrücke?
BF: Das ist in Nigeria nicht üblich
RV: Ihre Mutter ist 2008 ums Leben gekommen. Sie haben vorher gesagt, sie sei geschlagen worden. Wie haben Sie von Ihrem Tod erfahren?
BF: Als ich in Griechenland war, habe ich es von meinem Bruder erfahren. Von der Misshandlung meiner Mutter, habe ich früher erfahren. Damals wurde das Haus meiner Familie zerstört, weil ich der Sprecher der Gruppe war.
RI: Woran starb Ihre Mutter?
BF: Sie war krank und starb. Ich habe davon erfahren, als ich wieder Kontakt mit meinem Bruder hatte.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Die RI erklärt die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zum Inhalt der gegenständlichen Verhandlung und bringt zudem Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation im Nigerdelta ein.
Die RI gibt der Partei die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den von der RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von drei Wochen eingeräumt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Nigeria Kontakt?
BF: Nur zu meiner jüngeren Schwester, sie ist verheiratet. Sie lebt nicht mehr im Dorf.
RI: Wo lebt sie jetzt?
BF: Port Harcourt.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF: Ich will es lernen, ich möchte es sprechen.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein ich kann wegen meines Status nicht arbeiten.
RI: Ihre Lebensgefährtin hat ein Kind?
BF: Sie hat drei Kinder.
RI: Wo leben diese Kinder?
BF: Sie leben beim Vater, sie kommen vor allem in den Ferien und am Wochenende. Aber nicht sehr oft.
RI: Ihre Lebensgefährtin arbeitet?
BF: Als ich sie getroffen habe, hat sie nicht gearbeitet. Sie hat dann 4 Monate gearbeitet, jetzt arbeitet sie wieder nicht.
RV: Haben Sie noch Kontakt mit XXXX?
BF: Nein, schon lange nicht mehr.
RV: Sie haben beim Bundesamt gesagt, dass Ihr Bruder im Rahmen der Festnahme durch die JTF erschossen worden sei.
BF: Das war mein Cousin, XXXX. Mein Vater hat für ihn gesorgt.
RI: Wenn sie vor dem Bundesamt sagten, dass Ihr Bruder im Hinterhalt erschossen worden sei, meinten Sie Ihren Cousin?
BF: Ja.
RI: Ist es üblich, dass man zum Cousin Bruder sagt?
BF: Ja, das ist üblich in Nigeria.
Abschließende Bemerkungen:
RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Die Menschen hier wissen nicht, was bei uns zu Hause los ist. Es gibt keine Schule, keine Brücke, keine Verkehrsmittel, kein Licht, kein Strom. Es gibt keine Bildung, bei uns es gibt nur die Volksschule. Wir können nur fischen und das Wasser ist die meiste Zeit verseucht. Die korrupten Politiker tun so, als ob alles in Ordnung wäre. Das Geld der Ölfirmen geht an die Regierung zur Entwicklung des Landes. Die Regierung gibt das Geld aber nicht weiter, sondern verwendet es selbst. Wir leiden wirklich, aber die Welt sieht es nicht. Wir können kämpfen und kämpfen, aber es fällt niemanden auf, wenn wir ausgelöscht werden, weil wir auf keiner Landkarte zu finden sind. Abuja ist wie hier, aber bei uns gibt es nichts. Sie wissen nicht, was bei uns passiert, wir haben keine Stimme. Wenn wir sprechen, hört es niemand. Wir können nur kämpfen. Manche bekommen Gel,d damit sie schweigen. Wir haben keine Möglichkeit zur Schule zu gehen. Wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte, zur Schule zu gehen, hätte ich eine Bildung genossen und hätte nicht kämpfen müssen.
RV: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?
BF: Ich würde dort nicht leben, ich würde weiter kämpfen. Mein Vater ist auch aus diesem Grund gestorben. Wenn sie nicht ein Bild von mir gemacht hätten, könnte ich vielleicht dort leben. So aber nicht.
RI: Wie ist Ihr Vater gestorben?
BF: Sie sind nach XXXX, die Hauptstadt von XXXX, gegangen, um zu protestieren. Das war etwa im Dezember. Es war eine friedliche Demonstartion. Es war eine große Stadt. Menschen wurden geschlagen und manche getötet. Mein Vater ging Anfang Jänner zu einem anderen Oppositionellen. Dort wurde er geschlagen und verstarb etwa einen Monat später in XXXX.
RV: Vor dem Bundesamt sagten Sie, dass Ihr Vater eines natürlichen Todes gestorben sei.
BF: Ich habe ihnen gesagt, dass er geschlagen wurde und deswegen verstarb. Davor war er gesund.
RV: Bei uns versteht man unter einem natürlichen Tod eine Krankheit.
BF: Vorher war er nicht krank. Erst nach den Schlägen.
RV: Wie hieß Ihr Vater?
BF: XXXX.
RI: Haben Sie die Dolmetscherin im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF: Ja.
RI ersucht um Zustimmung des BF zu Personenbezogenen Erhebungen im Herkunftsland des BF. Von Seiten des BF wird Personenbezogenen Erhebungen zugestimmt."
11. Am 18.02.2015 wurde von der erkennenden Richterin eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Abuja zur Klärung des Sachverhalts gerichtet.
12. Am 12.03.2015 langte eine Stellungnahme der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde unter Bezugnahme auf das Protokoll zur Verhandlung am 17.02.2015 erklärt, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit seine Fluchtgeschichte lebensnah, detailreich und eindrücklich geschildert habe. Er sei in Nigeria Zeuge einer extralegalen Tötung geworden, so dass trotz Amnestiegesetzes von einer Verfolgung durch die Sicherheitskräfte auszugehen sei. In einem ähnlich gelagerten Fall sei Asyl gewährt worden, da Verfolgung durch staatliche Organe trotz Amnestiegesetzgebung festgestellt worden sei (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2015, W125 1431264-1). Zu Nigeria allgemein sei anzuführen, dass die Situation angespannt sei. Aus den Feststellungen zum Nigerdelta gehe hervor, dass die Situation dort nach wie vor angespannt sei und trotz der Amnestien Verfolgungen im Einzelfall durchaus plausibel seien.
13. Das Ergebnis der Anfrage an die Österreichische Botschaft Abuja wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2015 übermittelt und in der Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers übermittelt. In der von einer Anwaltskanzlei durchgeführten personenbezogenen Ermittlung wurde der Sohn eines bekannten Dorfoberhauptes, welcher allerdings anonym bleiben wollte, sowie Schwester, Bruder und Tante des Beschwerdeführers befragt. Die Befragten gaben an, dass ihnen eine Gruppe namens "XXXX" nicht bekannt sei. Nachforschungen würden ergeben haben, dass sich eine solche auch nicht unter den militanten Gruppen des Nigerdeltas finden würde. Eine Anfrage bei der "Corporate Affairs Commission" sei ebenfalls ergebnislos verlaufen. Nach Ansicht des Vertrauensanwaltes existiere keine solche Gruppe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht bekannt in XXXX und nicht Sprecher einer Gruppe, welche sich gegen die Ölfirmen eingesetzt habe. Seine Familie wisse auch nichts darüber, dass er von der Joint Task Force gesucht werde, er habe dies nie erwähnt. Aus Sicht des Vertrauensanwaltes sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Niger Delta Aktivist gewesen sei. Bestätigt wurde dagegen, dass XXXX tatsächlich sein Büro in XXXX an der Mündung des XXXX habe. Zur Familiensituation wurde ausgeführt, dass sein Vater 1980, seine Mutter 2008 gestorben seien. Seine Geschwister würden sich dann in XXXX in XXXX angesiedelt haben. Es sei nicht korrekt, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in Port Harcourt lebe, vielmehr halte sie sich in XXXX auf. Ein Bruder lebe, wie vom Beschwerdeführer angegeben, in Malaysia.
Zum Amnestieprogramm wurde ausgeführt, dass dieses aufgrund des großen Erfolges bis November 2009 ausgedehnt worden sei; wer sich bis dahin nicht registriert habe, könne nicht aufgenommen werden, das Programm laufe aber in Bezug auf die Rehabilitation der früheren Militanten weiter. Es werde aktuell auch niemand mehr verhaftet auf Basis früherer militanter Aktivitäten. Nur jene Militanten, die sich dem Amnestieprogramm verweigert haben würden und in kriminelle Aktivitäten wie Kidnapping oder Terrorismus involviert seien, würden aktuell von der Joint Task Force verfolgt.
14. Am 13.05.2015 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird zunächst eine weitere Anfrage an die Österreichische Botschaft in Abuja gefordert, da unklar sei, wie der Sohn eines bekannten Chiefs detaillierte personenbezogene Daten zum Beschwerdeführer habe machen können, da aus der Anfragebeantwortung nicht hervorgehe, ob und aus welchem Grund der Beschwerdeführer dem Sohn des bekannten Chiefs tatsächlich bekannt gewesen sei. Es gehe nicht hervor, wie groß XXXX sei, so dass nicht klar sei, ob es möglich sei, über eine persönlich unbekannte Person tatsächlich Angaben zu machen. Bezüglich der Anzweiflung der Existenz des "XXXX" könne nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie nicht im Vereinsregister stehe und die Verwandten des Beschwerdeführers die Bewegung nicht kennen würden, nicht geschlossen werden, dass sie nicht existiere. Es erscheine naheliegend, dass gerade kleinere Bewegungen nicht offiziell eingetragen seien und von der breiten Bevölkerungsschickt nicht bewusst wahrgenommen würden. Ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatort bekannt sei, sei unbestimmt und nicht nachvollziehbar formuliert und wisse man ja auch nicht die Größe des Heimatortes und wer dazu befragt worden sei. Die Fragen zu den noch lebenden Verwandten seien korrekt beantwortet. Der Inhalt der Anfragebeantwortung sei nicht geeignet, um Wertungen hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der geschilderten Fluchtgeschichte zu tätigen. Die Anfrage möge nochmals durchgeführt werden und nicht durch einen Rechtsanwaltsgehilfen, der mit dem Sohn eines prominenten Chiefs spreche, welcher seinen Namen nicht bekannt geben wolle.
Zum Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich dieser Identitätsdokumente aus Nigeria habe beschaffen können und mittlerweile geheiratet habe. Folgende Urkunden wurden vorgelegt:
Heiratsurkunde vom 24.04.2015
Auszug aus dem Heiratseintrag vom 24.04.2015
Informationsblatt "Infos nach der Trauung"
Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Original und deutsche Übersetzung)
Geburtsbestätigung durch die Tante des Beschwerdeführers
Kopie des nigerianischen Reisepasses (ausgestellt am XXXX)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest; das Geburtsdatum wird mit XXXX richtiggestellt (im bisherigen Verfahren war der XXXX angenommen worden).
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein; er hatte sich vorher etwa fünf Jahre in Griechenland aufgehalten. Er stellte am 21.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 6 angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er lebt seit Februar 2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammen, mit welcher er am 24.04.2015 die Ehe schloss. Seine Ehefrau hat drei Kinder aus einer früheren Beziehung, die allerdings nicht bei ihr leben.
1.5. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria als Fischer bzw. Holzarbeiter gearbeitet. Seine Eltern sind verstorben, seine Geschwister und seine Tante leben in Nigeria, ein Bruder in Malaysia. Zu einer Schwester hält er telefonischen Kontakt.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer militanten Gruppe des Niger Deltas im Kampf gegen Ölfirmen von der Joint Task Force gefangen genommen worden war. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch staatliche Behörden droht.
1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 17 bis 32 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog für die genannten Feststellungen verschiedene, voneinander unabhängige und seriöse Quellen heran, die insgesamt ein umfassendes Bild über die Situation in Nigeria geben. Aufgrund der Aktualität der Feststellungen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und macht diese zur Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses.
Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, aber drei Gebiete mit hohem Unsicherheitspotential geben würde: Es handelt sich dabei um den Nordosten Nigerias, den Middle Belt und das Nigerdelta. Die Spannungen im Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, XXXX, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross Rivers) resultierten aus Auseinandersetzungen rund um die Öl- und Gasreserven der Region und hatten ihren Höhepunkt zwischen 2000 und 2010. 2009 machte der damalige Präsident ein Amnestieangebt, das von allen Milizenführern, darunter auch jenem der XXXX(Movement for the Emancipation of The Niger Delta) angenommen wurde. Ein entsprechendes Reintegrationsprogramm wurde 2010 begonnen; allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie wieder auf; in Reaktion auf die Verurteilung von Henry Okah 2013 in Südafrika wurde von der XXXX mit Anschlägen gedroht, doch wurde die Amnestievereinbarung im Wesentlichen eingehalten. Bis Ende 2012 haben etwa 26.000 ehemalige Militante das Amnestieprogramm angenommen.
Es wird im angefochtenen Bescheid weiters festgestellt, dass derzeit ein hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria besteht. Das deutsche und das österreichische Außenministerium warnen vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borko, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi.
Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren und einzudämmen; die Regierung verlässt sich oftmals mehr auf das Militär als auf die Polizei. Sicherheitskräfte sind korrupt, ihnen werden willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen vorgeworfen. Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Die Regierung ist sich der Problematik bewusst, spielt aber die Problematik herunter. Nur im Bundesstaat Lagos habe sich die Situation verbessert.
Die allgemeine Menschenrechtslage hat sich seit 1999, seit die neue Verfassung in Kraft trat, erheblich verbessert. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind.
Es liegen keine Erkenntnisse über etwaigen Repressionen bei der Rückführung abgelehnter Asylwerber alleine aufgrund der Beantragung von Asyl vor. Verhaftungen bei Rückkehr, etwa aufgrund politischer Gründe, sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
1.13. Ergänzend wurden vom Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen zur Situation im Niger Delta zur Entscheidungsfindung herangezogen und dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt.
a. Im Niger-Delta ist die Lage der Minderheiten seit Beginn der Ölförderung vor 50 Jahren kritisch. Die dortige Bevölkerung klagt über jahrzehntelange Benachteiligung sowie kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen. Korruption, insbesondere auf Ebene der Bundesstaaten, hat zu einer besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt, obwohl die Delta-Staaten durch die Vorabüberweisung von 13 % der Öleinnahmen deutlich mehr Geld aus der Bundeskasse erhalten als die übrigen Bundesstaaten. Die von den Ogoni im Jahr 1990 gegründete politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP ("Movement for the Survival of the Ogoni People") oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC ("Ijaw Youth Council"), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für die durch die Ölförderfirmen verursachten Umweltschäden (v. a. Verseuchung von Böden und Trinkwasser durch austretendes Öl).
Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Freiwillige Streitkraft der Menschen des Nigerdeltas ("Niger Delta People's Volunteer Force", NDPVF) und die Bewegung für die Emanzipierung des Nigerdeltas ("Movement for the Emancipation of the Niger Delta", XXXX). Seit ca. 2006 haben die Aktivitäten dieser Gruppen aber ihren politischen Charakter verloren. Einzelne Führer der genannten Gruppen sind entweder durch oft substantielle Zuwendungen der Regierung selbst in die privilegierten Schichten aufgestiegen oder richteten sich mehr und mehr in den Creeks des Deltas in ihren Rückzugsverstecken ein und agierten eher im Blick auf den eigenen Machterhalt bzw. auf die Beschaffung von Finanzmitteln durch Entführungen und Erpressung. Wiederholt paktierten sie dabei auch mit lokalen Politikern. Splittergruppen und kriminelle Banden wurden in diesem Umfeld auch auf eigene Faust tätig. Das Ansehen der Militanten unter der durch den Konflikt belasteten lokalen Bevölkerung nahm deutlich ab.
(Quelle: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28.11.2014)
b. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom August 2014:
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).
Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014
DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 18.2.2014
c. Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND)
A Council on Foreign Relations report of September 2009, 'Understanding the Armed
Groups of the Niger Delta', stated:
'MEND is a constantly changing mass of groups, some of them criminally motivated, others politically and ideologically driven. It is difficult to distinguish between them. Some started life on the university campuses before spilling onto the streets and engaging in criminal activity. Other groups set out to genuinely address the grievances of the Niger Delta people, enraged by decades of environmental pollution, economic underdevelopment and political marginalization. However, the involvement of corrupt outsiders soon took their militancy far beyond any ideological goal. 'No-one knows exactly how many people are involved in militant activity in the Niger Delta, but a study conducted in 2007 for the Delta State government hints at the scale of the problem. It found there to be forty-eight recognizable groups in the Niger Delta alone, boasting more than 25,000 members and with an arsenal of approximately 10,000
weapons. It is estimated ... that there may be up to 60,000 members
of armed groups in the Niger Delta as a whole.
'All of the groups rely on the tacit support of local communities that share their anger at the exploitation of their region by oil companies and the federal and state governments. Many of the groups depend on patronage from politicians who use them to attack and intimidate their opponents. In addition, many armed groups are enlisted by politicians and military officers to help support their criminal activities, which include oil theft (known as bunkering) and arms importation.'
A Council on Foreign Relations Backgrounder on 'MEND: The Niger Delta's Umbrella Group', dated 22 March 2007, observed: 'Many elements of MEND remain secretive. Estimates of its size range from the low hundreds to the low thousands. Like other Delta militant groups, MEND is largely made up of young Igaw men in their twenties...Its leaders are educated, some at the university level, and they have learned from militant movements in other parts of the world. Experts agree that MEND does not have a united structure...the group is an 'idea' more than an organization...An International Crisis Group report describes a...structure in which militant groups switch affiliations on a case-by-case basis. 'Some of these elements alternate between identifying themselves as MEND and operating under other names', the report claims. Such groups include the NDPVF [Niger Delta People's Volunteer Force], the Coalition for Militant Action in the Niger Delta (COMA), and the Martyr's Brigade.'
In 'A Guide to the Armed Groups Operating in the Niger Delta', produced by the Jamestown Foundation on 26 April 2007, it was stated that: 'There are no card-carrying members of MEND. Like most of the groups with long, politically idealistic names - the Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) or the Niger Delta Freedom Fighters - it draws on the same of (sic) pool of fighters from communities across the delta, ethnic militias in the west and cults (partially absorbed into the NDPVF or the Niger Delta Vigilantes) in the east. It does, however, use recognized leaders to control each of the three main states and each leader has a deputy. MEND's flexible structure allows it to channel arms and funds across the delta to regions where it is concentrating operations. It differs from the cults and ethnic militias because its kidnappings appear primarily motivated by publicity rather than ransom (although money often changes hands) and by placing its struggle in a social rather than ethnic context.'
The Institute for Security Studies (ISS) report of 17 November 2010, 'Militias, Rebels and Islamist Militants-Human Insecurity and State Crises in Africa', noted: 'The militias are organised on the basis of military hierarchy and formations. MEND, for example, which is the most prominent group, has a command and platoon structure in all states of the Niger Delta, each headed by a commander, with a central command in the Ijaw territory of Delta State. The intelligence unit undertakes strategic studies and provides tactics that underlie its operations. The leadership have false names and identities, and to a large extent are unknown, particularly to the Nigerian security forces and operatives.'
Government amnesty, 2009-2012
The Human Rights Watch World Report 2010, section on Nigeria, published 24 January 2011, noted that in an attempt to reduce militia violence in the Niger delta the government introduced an amnesty in 2009. The report continued, noting that the: '... amnesty - in which a few thousand people, including top militant commanders, surrendered weapons in exchange for cash stipends - led to a reduction of attacks on oil facilities in 2010, but their disarmament, demobilization, and reintegration have been poorly planned and executed. The amnesty has further entrenched impunity, and the government has made little effort to address environmental degradation, endemic state and local government corruption, or political sponsorship of armed groups, which drive and underlie violence and poverty in the region.'
An article in the Daily Champion of 6 February 2012, 'Nigeria: MEND Strikes, Hits Oil
Pipeline-JTF Worried', noted: '... [The] Movement for Emancipation of the Niger Delta (MEND) yesterday said it has destroyed an oil pipeline in southern Nigeria, in its first attack in more than a year. A statement claiming to be from MEND, a militant group that signed an amnesty in 2009, said the attack was a reminder of their presence in the area...
'MEND was once a feared militant group whose bombings and kidnappings paralysed the industry. It claimed to be fighting for more rights and a share of oil wealth for local people. Many of the group's leader's renounced violence after signing a truce with the government in 2009, and the group's last confirmed attack came in November 2010. But a statement emailed to media outlets on Sunday said the group had "attacked and destroyed" an Eni pipeline near the Brass River. "This relatively insignificant attack is a reminder of our presence in the creeks of the Niger Delta and a sign of things to come," the email said. It came from an account in the name of Jomo Gbomo, a name long assumed to be an alias of MEND's leaders.'
The same Daily Champion article continued: 'Meanwhile, Joint Military Task Force (JTF) code named Operation Pulo Shield yesterday expressed sadness over the renewed threat to peace in the Niger Delta region following the weekend attack on the Agip Trunk Line in the Brass Local Government Area of Bayelsa State, declaring that those who claimed responsibility for the attack under the cover of MEND were a fake. 'Some unknown youths, suspected to be breakaway groups from the on-going Amnesty Programme of the Federal Government, weekend claimed to be members of the MEND and announced an attack on the Agip Trunk Line at about 7.30pm on Saturday 4th February. In a statement signed by the notorious Gbomo Jomo and forwarded tour [sic] correspondent in Yaenagoa, said the attack was reminder that they still exist along the creeks and waterways of the Niger Delta region.
'The group said that it has constantly warned Nigerians about Goodluck Jonathan and those running Nigeria, saying events of the last few months have vindicated their position on the inability of President Jonathan to lead Nigeria anywhere but ownwards. The purported MEND alleged that "rather than address serious issues facing the nation and its citizens, Goodluck Jonathan squanders public funds on tribalistic sycophants and thugs calling themselves ex-militants".'
A Norwegian Council of Africa (Afrika.no) report of 27 September 2012, 'Nigeria: Anger and conflicts over amnesty programme in Niger Delta', noted: 'The Nigerian government plans to integrate 3,642 additional former Niger Delta fighters into its amnesty programme, but some ex-militia leaders have denounced the move, saying it excludes the bulk of their disarmed men and will create disagreements and crisis among them...The plan will bring to 30,000 the total number of ex-combatants of
the Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) participating in the two phases of the 2009 Presidential Amnesty Programme, said Daniel Alabrah, the programme's spokesman...The programme has drastically reduced militancy, gun battles among the rebel fighters, foreign oil worker kidnappings and insecurity in the Niger Delta region, where several multinational oil companies operate...But some rebel chiefs claim that 30,000 other ex-fighters have been left out. Since 2010, the leaders have been demanding a third phase of the amnesty deal, which Alabrah said is not planned. "We are not comfortable with the 3,642 slots allocated to us...We have agreed that we should mount more pressure on the federal government to increase the number of beneficiaries," said Ramsey Umukoro, leader of the group of former fighters demanding a so-called 'Third Phase Amnesty'."The number allocated to us cannot take all the ex-militant commanders and their followers in the region. When it happens in this manner, there will be a crisis within the group. It will cause misunderstanding among us," Umukoro told IRIN.'
The same Afrika.no report stated: 'Meanwhile, those left out of the amnesty programmes movement [can be divided] into two competing factions. Umukoro, who worked for an ex-militia leader and was arrested in 2011 for blowing up an oil pipe, leads one faction. The other is headed by Kaithy Sese, who claims to have initiated has Third Phase Amnesty in 2010. "Many groups have sprung up because the third phase of the amnesty will soon be actualized," said Umukoro. "I'm the authentic leader of the Third Phase Amnesty [movement] for freedom fighters in Niger Delta." He claimed that the government is behind the divisions in the movement.
'But Sese said he was more worried about the plight of some 20,000 former fighters and 500 ex-militia leaders whom he said have been left out of the amnesty programme. "We are not fighting each other, but fighting the federal government to integrate us in the amnesty programme. I don't want to fight my brother [Umukoro]. Our condition is bad."
'There are worries that some disgruntled former militants could resume insurgency in the Niger Delta creeks, but amnesty spokesperson Alabrah said that the security forces in the region would remain vigilant. "What we know is that security agencies in the Niger Delta are aware of the situation and will carry out their duty to check pipelines to ensure law and order in the Niger Delta. Any person who runs afoul of the law would be dealt with accordingly. "If they clash with security agencies, it is not our business. If they make threats, are we to start begging them not to go back to the creeks? We are not going to beg anybody if he feels like going back to the creeks," he said.'
An IFEX report of 7 August 2012, 'Former militants storm office of Nigeria union of journalists', noted: '...hundreds of former militants invaded the secretariat of the Nigeria Union of Journalists (NUJ), in Warri, Delta State, in the Niger Delta region of Nigeria, threatening to burn down the building. The former militants, who had been granted amnesty by the Nigerian government, were angered by the fact that there was no reporter available to interview them and cover their protest over the non-payment of their monthly stipend. ...
The former militants, brandishing various weapons, also arrived with kegs of petrol and were accompanied by 17 women who said they were demonstrating in solidarity with their husbands, who had been trained by the government under the second phase of the Amnesty Programme aimed at disarming and re-integrating them into daily life. The former militants attempted to lynch Michael Ikeogwu, the chairman of the Correspondents' Chapel of the NUJ. Ikeogwu was saved by the quick intervention of soldiers and police officers, who arrested a handful of the former militants.'
A BBC report of 1 August 2012, 'Nigeria's precarious oil amnesty', observed: 'All 26,000 people who have benefited from the amnesty are entitled to a monthly allowance of approximately $400 (£255). For how long, no-one knows. This is an expensive undertaking with the government spending $400m this year alone. The former militant leaders are now mostly based in the capital, Abuja, where they are living in relative luxury. Money was a key factor in ending the
violence. ... Although many are awaiting promised training, close to
half the beneficiaries have been offered courses in a variety of skills from carpentry to marine engineering, and 20 people were sent abroad to learn to be pilots. Not all the beneficiaries were perpetrators of the violence in the Niger Delta. Many were victims.
'The amnesty programme was lopsided. The Ogoni people did their own agitation through peaceful advocacy... while others resorted to violence. This violence appears to have been responded to through the amnesty," says Bariara Kpalap, the chair of the region's Kegbara-Dere town council. "In a situation where the government only looks for issues that relate to the flow of oil in the Niger Delta without thinking of addressing poverty... then peace in the Niger Delta will be elusive," says Bariara Kpalap who also feels the amnesty has favoured the Ijaw people - President Goodluck Jonathan's own community...President Jonathan has given his full backing to the programme and has ensured the money is flowing to the Delta. But the amnesty has not been gazetted into law and some feel that makes it precarious.'
(Quelle: UK Border Agency, NIGERIA, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION
(COI) REPORT
COI Service, 14 June 2013, reissued on 3 February 2014)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den im angefochtenen Bescheid getroffenen unwidersprochenen Feststellungen sowie der vorgelegten Heiratsurkunde. Der Beschwerdeführer machte über seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin hinaus weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konkrete Angaben, welche die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.2.6. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen in Nigeria lebenden Verwandten; er gibt selbst an, mit seiner Schwester zu telefonieren und war es seine Tante, welche ihm Geburtsurkunde und Geburtsbestätigung besorgte; es ist daher von einer Unterstützung durch seine in Nigeria lebende Familie auszugehen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im bekämpften Bescheid sind aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus in Zweifel zu ziehen. So kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass eine Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz nicht in Frage komme, da der Beschwerdeführer nie Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden Nigerias gehabt habe. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht Schutz bei der Polizei gesucht habe. Das Sondereinsatzkommando könne sich außerdem bei der Suche nach ihm nicht der Polizei bedienen, da es ja die Absicht gehabt würde ihn zu töten und dies eine Straftat sei. Mit dieser Argumentation verkennt die belangte Behörde, dass es sich bei der Joint Task Force um eine staatliche Behörde handelt, was es durchaus nachvollziehbar machen würde, dass der Beschwerdeführer keinen Schutz von der Polizei zu erwarten hätte, während seine Verfolger durchaus mit der Unterstützung der Polizei zu rechnen hätten. Wenn die belangte Behörde weiter argumentiert, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer den Behörden bekannt sei, da man für gewöhnlich bei der Begehung einer kriminellen Handlung, wie dem Eindringen in das Firmengelände und dem anschließenden Schusswechsel, nicht seinen richtigen Namen angeben würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstens angibt, als Sprecher der Bewegung bekannt gewesen zu sein und dass er zweitens erklärt, gefoltert worden zu sein (was die Bekanntgabe der Identität sehr wohl wahrscheinlich macht) und drittens dass er angibt, fotografiert worden zu sein. Dieser Argumentationslinie der belangten Behörde kann daher von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden.
2.3.2. Das Faktum der mangelhaften Beweiswürdigung durch die belangte Behörde vermag aber nichts daran zu ändern, dass ihr im Gesamtergebnis dahingehend zuzustimmen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er tatsächlich aufgrund der Mitgliedschaft in einer militanten Gruppe und der Gefangennahme durch die Joint Task Force im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit Verfolgung rechnen müsste.
2.3.3. Zunächst ist auf den Bericht des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Abuja zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Bewegung nicht bekannt sei. Dem entgegnet der Beschwerdeführer bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung, dass gerade kleinere Bewegungen wohl nicht offiziell eingetragen seien und nicht von der breiten Bevölkerungsschicht bewusst wahrgenommen würden. Dabei wird allerdings übersehen, dass der Vertrauensanwalt erklärt, dass dieser Name weder den Verwandten des Beschwerdeführers noch dem Sohn eines Dorfoberhauptes bekannt sei. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Erhebungsbericht der Botschaft wird wiederholt kritisiert, dass es dem anonymen Sohn eines Dorfoberhauptes nicht möglich sei, detaillierte Angaben zur Person des Beschwerdeführers zu machen, zumal nicht bekannt sei, wie groß der Ort XXXX sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst gegenüber der erkennenden Richterin sein Heimatdort als klein ("alles in Gehdistanz") beschrieben hatte und insbesondere dass der Sohn eines Dorfoberhauptes zwar nicht den Beschwerdeführer kennen müsste, sehr wohl aber den Namen einer Bewegung, die aus seinem Heimatort heraus entstanden ist und gegen Ölfirmen kämpft. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird auch nicht darauf eingegangen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers angegeben hatten, dass ihnen nicht bekannt sei, dass der Beschwerdeführer gesucht werde und dass er ihnen gegenüber nichts in dieser Art angegeben habe. Dies steht in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er zu Protokoll gab, dass die Joint Task Force direkt nach seiner angeblichen Flucht aus dem Lager in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht habe, seine Mutter geschlagen und das Haus zerstört habe. Daher würde seine Familie das Heimatdorf verlassen haben. Warum seine Familie darüber gegenüber dem Vertrauensanwalt nichts zu berichten wusste, wird in der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht angesprochen, zumal er zugibt, dass die Angaben des Vertrauensanwaltes zu seiner Familie korrekt seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass tatsächlich mit Bruder, Schwester und Tante gesprochen wurde, unter anderem auch weil die im Bericht des Vertrauensanwaltes erwähnten Namen mit den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen übereinstimmen und diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht an die Österreichische Botschaft weitergegeben worden waren. Jene Tante, welche vom Vertrauensanwalt befragt worden war, diente dem Beschwerdeführer auch als Zeugin in der Geburtsbestätigung, welche dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Schon aus dem Bericht des Vertrauensanwaltes, insbesondere aus dem Umstand, dass weder eine Person aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers noch sein Bruder, seine Schwester oder seine Tante seine Zugehörigkeit zu einer militanten Gruppe und seine Verfolgung durch die Joint Task Force bestätigen konnten, geht hervor, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Der Beschwerdeführer unterließ es auch darzulegen, wie es dazu kommen kann, dass seine Verwandtschaft seinem Vorbringen widerspricht. Dem Argument in der Stellungnahme, dass von einer anonymen Auskunftsperson keine detailbezogenen Angaben zum Beschwerdeführer zu erwarten sind bzw. diese nicht einer Entscheidung zugrunde gelegt werden sollten, wird vom Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers seinen Fluchtgrund verneint und dass die anonyme Auskunftsperson ebenso wenig wie seine Familie Kenntnis über die von ihm genannte militante Gruppe hat, ist dagegen große Bedeutung beizumessen und ist dies nicht anders mit der Geschichte des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, als wenn davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um ein Konstrukt handelt, in das reale Eckpunkte (zB Lage des Büros der Ölfirma XXXX) eingearbeitet wurden.
2.3.4. Der Beschwerdeführer hat sich aber auch im Rahmen der Schilderung seiner Fluchtgeschichte in Widersprüche verwickelt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.10.2014 hatte er erklärt, dass im Rahmen der Gefangennahme durch die Joint Task Force sein Bruder und drei weitere Personen getötet worden seien. Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er dagegen, es habe sich dabei um seinen Cousin gehandelt, den er als "Brother" bezeichnen würde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es nicht tatsächlich üblich ist, Verwandte oder Freunde so zu benennen. Ausgeschlossen werden kann aber, dass der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft den toten Bruder des Beschwerdeführers einer Befragung unterzog. Der Vertrauensanwalt gab an, den Bruder XXXX. befragt zu haben, ein weiterer Bruder lebe in Malaysia; die Angaben zu den Verwandten wurden in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Erhebungsbericht als korrekt klassifiziert. Nunmehr hatte der Beschwerdeführer aber zunächst in der Erstbefragung am 23.10.2013 erklärt, zwei Brüder zu haben, XXXX und XXXX. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 29.10.2014 wiederum hatte er ausgesagt, dass ein Bruder bereits verstorben sei und nur mehr sein Bruder XXXX am Leben sei, dass dieser aber nunmehr in Malaysia lebe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2015 wiederum meinte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder XXXX etwa ein halbes Jahr vor dem Vorfall, der zu seiner Flucht geführt hatte, verstorben sei; er sei erschossen worden, da er einer anderen militanten Bewegung angehört habe. Dies steht in offensichtlichem Widerspruch dazu, dass der Vertrauensanwalt XXXX. im März 2015 befragen konnte. Auch wenn dies nicht den entscheidenden Kern des Fluchtvorbringens betreffen mag, ist dies doch ein weiterer Punkt, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.3.5. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2015, W125 1431264-1, wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass in einem ähnlich gelagerten Fall Asyl zuerkannt worden sei. Aus Sicht der erkennenden Richterin handelt es sich aber gerade nicht um einen ähnlich gelagerten Fall, da im oben genannten Erkenntnis das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der behauptet hatte, zunächst bei der Armee und dann Anhänger einer militanten Gruppe im Niger Delta gewesen zu sein und in der Folge trotz Annahme des Amnestieangebotes von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden zu sein, glaubwürdig sei. Aufgrund der soeben dargelegten Umstände wird gegenständlich aber gerade nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den nigerianischen Behörden verfolgt wird.
2.3.6. Dagegen spricht zudem, dass der Beschwerdeführer sich selbst unter den Schutz der nigerianischen Behörden gestellt hatte. Er legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2015 eine am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde (für den XXXX, beantragt von seiner Tante) und die Kopie eines nigerianischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX und gültig bis zum XXXX, vor. Der Beschwerdeführer hatte diesen Reisepass im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgelegt, sondern erst eingebracht, als er diesen für die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin benötigte.
Noch am 17.02.2014, als seine Tante die Geburtsurkunde längst abgeholt hatte, hatte er gegenüber der erkennenden Richterin behauptet, dass es ihm nicht möglich sei, Dokumente aus Nigeria zu besorgen. Dass der Beschwerdeführer bzw. seine Verwandten in der Praxis sehr wohl in der Lage waren, 2012 bzw. 2014 Dokumente von staatlicher Seite zu erhalten, spricht auch dagegen, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Verfolgung bedroht wäre.
2.3.7. Aufgrund der zu treffenden Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied einer militanten Gruppierung des Niger Deltas war und somit diesbezüglich mit keiner Verfolgung aus politischen Gründen durch die nigerianischen Behörden zu rechnen hat, kann eine nähere Auseinandersetzung mit der aktuellen Gefährdung von früheren Mitgliedern der verschiedenen Gruppierungen unterbleiben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass laut Bericht des Vertrauensanwaltes und Länderfeststellungen der Eintritt in das offizielle Amnestieprogramm dem Beschwerdeführer zwar versperrt wäre, dass aber nicht von einer Verfolgung von früheren Kämpfern gegen die Ölfirmen auszugehen ist.
2.3.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 17 bis 32 des angefochtenen Bescheides) sowie unter Punkt 1.13. wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil er als Sprecher einer gegen die Ölfirmen kämpfenden Bewegung von der Joint Task Force gefangengenommen worden und mit dem Tod bedroht gewesen sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Wie bereits ausführlich ausgeführt ist durch den Umstand, dass die Verwandten des Beschwerdeführers weder von der Existenz der von ihm genannten Bewegung noch von seiner Beteiligung daran und der damit in Zusammenhang stehenden Verfolgung durch nigerianische Behörden wissen, das Vorbringen wenig plausibel - umso mehr als der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass seine Familie durch Sicherheitskräfte, die nach ihm gesucht haben würden, misshandelt und das Haus zerstört worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa 22.05.2003, Zl. 99/20/0578 oder 21.04.2011, 2011/01/0129) stellt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 53 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung dar. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitergehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese besonderen Umstände wurden in der diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beweiswürdigung berücksichtigt. Nachdem aber von Seiten des Beschwerdeführers selbst die Angaben zu den Verwandten als korrekt angegeben wurden und gerade diese aber den Aussagen des Beschwerdeführers widersprochen hatten, ist der Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes im gegenständlichen Verfahren aus Sicht der erkennenden Richterin - in Gesamtschau mit den oben dargelegten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl 2012 als auch 2014 Dokumente von nigerianischen Behörden ausgestellt bekommen hatte - geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens massiv in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Sonstige Gründe, die für eine asylrelevante Verfolgung sprechen würden, kamen nicht hervor.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Beschwerdeführer kommt aus einer Region Nigerias, in dem keine Bedrohung durch Boko Haram vorherrscht; nachdem sein Vorbringen, dass er von der Joint Task Force verfolgt würde, unglaubhaft ist, ist nicht erkennbar, warum er nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren könnte.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund der langjährigen Abwesenheit ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er in Nigeria über ein familiäres Netzwerk verfügt. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Schwester und seine Tante war ihm vor wenigen Monaten behilflich, die für seine Heirat erforderlichen Dokumente zu erlangen. Es ist daher von einer familiären Unterstützung auszugehen und stünde es dem Beschwerdeführer auch frei, sich an den Geschäftsfreund seines Vaters zu wenden, der ihm seinen eigenen Angaben nach zur Flucht verholfen hatte. Der Beschwerdeführer hatte zuvor als Fischer und Holzfäller gearbeitet. Es ist nicht erkennbar, warum er nicht wieder ähnliche Tätigkeiten durchführen können sollte. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich; er hatte am 24.04.2015 seine Lebensgefährtin, welche er im Februar 2014 kennengelernt hatte, geheiratet. Bei seiner Ehefrau handelt es sich um eine österreichische Staatsbürgerin, welche aus einer früheren Beziehung drei Kinder hat, die bei ihrem Vater leben und gelegentlich zu Besuch kommen. Diesbezüglich stellt eine mögliche Aufenthaltsbeendigung ohne Zweifel einen Eingriff in das Familienleben dar; zu prüfen wäre allerdings, ob dieser im konkreten Fall eine Verletzung der in Art. 8 EMRK verankerten Rechte darstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH, 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123.)
Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR allerdings unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt.
Der Beschwerdeführer ist unstrittig mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er schloss die Ehe allerdings zu einem Zeitpunkt, als er und seine Ehefrau sich seines unsicheren Status bewusst sein mussten, zumal die erste Instanz seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits abgewiesen hatte.
In diesem Fall sind die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Familienlebens im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK nicht so ausgeprägt, dass sie das öffentliche Interesse an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen würden (vgl. dazu etwa auch Asylgerichtshof, 20.10.2008, E1 319772-1, aber auch VwGH 10.12.2013, 2013/22/0351).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat drei Kinder aus einer früheren Beziehung, diese halten sich nach Aussagen des Beschwerdeführers aber nur in den Ferien und am Wochenende bei ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer auf; und das nur selten. Besondere Pflichten der Kinderbetreuung kamen für den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht hervor.
Selbst wenn das vorgebrachte Familienleben mit seiner Ehefrau tatsächlich besteht und als solches selbstverständlich schützenswert ist, geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der kurzen Zeit der gemeinsamen Lebensführung und der vor etwa einem Monat geschlossenen Ehe davon aus, dass das familiäre Interesse im konkreten Fall hinter dem öffentlichen Interesse zurücktritt. Was nun die Möglichkeit der Führung des gemeinsamen Familienlebens in Nigeria angeht, so wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass dies der Ehefrau aufgrund ihrer drei in Österreich befindlichen Kinder - selbst wenn diese nicht bei ihr leben - nur schwer zumutbar wäre. Eine Führung des Familienlebens zu dessen Erhalt in Nigeria erscheint daher nicht als zumutbar. Besuche in Nigeria erscheinen dagegen sehr wohl zumutbar und könnte das Familienleben vorläufig auch über Medien (Telefon, Internet), wenn auch eingeschränkt, fortgeführt werden.
In seiner Entscheidung vom 28.01.2014, Bolek ua/Schweden, Nr. 48205/13 hatte der EGMR die Ausweisung des Vaters eines Kindes mit Aufenthaltsrecht für zulässig erklärt und dies in erster Linie damit begründet, dass das Familienleben erst im Aufnahmestaat entstanden sei und zudem eine Kommunikation via Internet möglich sei ("Furthermore, Article 8 does not entail a general obligation for a State to respect immigrants¿ choice of the country of their residence and to authorise family reunion in its territory. Nevertheless, in a case which concerns family life as well as immigration, the extent of a State¿s obligation to admit to its territory relatives of persons residing there will vary according to the particular circumstances of the persons involved and the general interest (see Gül v. Switzerland, judgement of 19 February 1996; Rodrigues da Silva and Hoogkamer v. the Netherlands, no. 50435/99). Factors to be taken into account in this context are the extent to which family life is effectively ruptures, the extent of the ties in the Contracting State, whether there are insurmountable obstacles to the family living in the country of origin of one or more of them and whether there are factors of immigration control (for example, a history of breaches of immigration law) or considerations of public order weighing in favour of exclusion (see among others Solomon v. the Netherlands, no. 44328/98, 5 September 2000). [...] The Court reiterates that an important consideration is whether family life was created at a time when the persons involved were aware that the immigration status of one of them was such that the persistence of that family life within the host State would from the outset be precarious. Where this is the case the removal of the non-national family member would be incompatible with Article 8 only in exceptional cases (see Nunez v. Norway, no. 55597/09, 28 June 2011). [...] There is nothing to suggest that the period expected for the examination of the first applicant¿s request for family unification in Sweden is excessively long. Moreover, it has not emerged that the first applicant would lack the possibility to be in contact with the other applicants via, inter alia, telephone or the internet during the period in question.")
Ohne den Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verharmlosen zu wollen, ist im Sinne dieser Rechtsprechung des EGMR festzustellen, dass aufgrund der kurzen Dauer des bisherigen gemeinsamen Ehelebens und der Möglichkeit, moderne Medien für eine Kommunikation zu nützen, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.
Zu prüfen wäre auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit etwa eineinhalb Jahren als kurz zu bezeichnen. Zudem wurde das Asylverfahren durch seine Schuld verzögert, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für das Bundesasylamt zwischenzeitlich nicht feststellbar war. Es ist auch nicht unerheblich, dass der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist war, seinen bisherigen Aufenthalt nur durch Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages vorübergehend legalisiert hatte und dass er gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Dokumenten verleugnete, obwohl er offensichtlich in ihrem Besitz war. Dies zeigt eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und insbesondere der fremdenrechtlichen Vorschriften auf, welche - trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers - negativ ins Gewicht fällt.
Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Der Beschwerdeführer erklärt zwar Deutsch lernen zu wollen, hat seinen bisherigen Aufenthalt aber nicht dazu benützt. Auch eine Integration am Arbeitsmarkt oder ein intensives soziales Netzwerk wurden nicht vorgebracht. Es sind keine nennenswerten Anstrengungen erkennbar, sich in Österreich über einen Freundeskreis, Hobbies oder eine sonstige Tätigkeit zu integrieren. Es wurden weder der Besuch von Deutschkursen, das Knüpfen eines engen sozialen Netzwerkes, besondere Nahebeziehungen (über seine Ehe hinaus) oder ehrenamtliche Tätigkeiten vorgebracht. Auch im Beschwerdeschriftsatz bzw. in den zwei schriftlichen Stellungnahmen findet sich kein diesbezügliches Vorbringen.
Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit 2013 im Bundesgebiet auf und hat sich in Österreich nicht nachhaltig integriert.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe ein schützenswertes Familienleben in Österreich führt, dass aber sonst keinerlei Aspekte hervorgekommen sind, welche für eine besondere Aufenthaltsverfestigung sprechen würden. Wie bereits dargelegt ist der Eingriff in das Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung im konkreten Fall aufgrund der höher anzusiedelnden öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen als gerechtfertigt und daher nicht als Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte anzusehen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 oder § 57 Asylgesetz zu erteilen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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