BVwG G307 2101910-1

G307 2101910-1Tribunal administratif fédéral26 mai 2015

Regest

Landesverwaltungsgericht, Unzuständigkeit, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G307 2101910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2101910.1.00

Spruch

G307 2101910-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX sowie der XXXX, geb. am XXXX, beide StA.: Österreich, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX, vom 05.11.2014,

Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 VwGVG iVm Art 11 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am XXXX stellte die Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: ÖB XXXX) für diese einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises.

Mit Bescheid der OB XXXX, der Mutter der BF persönlich zugestellt am 05.11.2014 wurde dieser Antrag gemäß § 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idF. BGBl. Nr. 1/1920 iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) mit Schreiben vom 03.12.2014 Beschwerde an die österreichische Botschaft in XXXX.

Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB XXXX vom 14.01.2015 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Am 21.01.2015 stellte der RV für die BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Am 28.01.2015 erstattete der BF an die ÖB XXXX eine ergänzende Stellungnahme und beantragte gleichzeitig, der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2015 vorgelegt und sind dort am 27.02.2015 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der OB

XXXX.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit:

Gemäß Art 11 Abs. 1 Z 1 B-VG ist in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache.

Gemäß § 3 Abs. 1 VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Die gegenständliche Beschwerde bekämpft unmissverständlich einen Sachverhalt, in welchem die Versagung der Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) bekämpft wird.

Ferner wird hervorgehoben, dass sowohl der zugrunde liegende Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung durch die ÖB XXXX erlassen wurden, und zwar in Vollziehung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) in Verbindung mit dem Adelsaufhebungsgesetz.

Da weder im StbG noch im Adelsaufhebungsgesetz eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorgesehen ist, erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde für unzuständig.

Da die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Ans. 2

Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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