G305 2016316-1•BVwG G305 2016316-1
G305 2016316-1Tribunal administratif fédéral26 mai 2015
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
G305 2016316-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9
BFA-VG 2012,
§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG iVm. § 46 FPG, sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 17.03.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 14.05.2012 wurde er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 14.05.2012 wurde der BF vor einem Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden niederschriftlich einvernommen. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), im Wesentlichen zusammengefasst an, seine Heimat deshalb verlassen zu haben, weil er dort von ihm namentlich nicht bekannten Personen bedroht worden sei. Die Bedrohungen hätten bereits im Jahr 2008 begonnen, als auf ihn und seinen Onkel mit einer automatischen Waffe geschossen worden sei. Sein Leben sei im Kosovo nicht mehr sicher, weshalb er sich entschlossen habe, nach Österreich zu flüchten.
1.2. Am 25.05.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, einvernommen und gab dort im Wesentlichen zusammengefasst an, dass auf ihn am 19.02.2008, als er einmal bei seinem Onkel in der Landwirtschaft gearbeitet habe, mit einer Kalaschnikow geschossen worden sei. Nach ca. zwei Wochen sei er von vier bis fünf Personen in der Stadt aufgegriffen worden, es sei aber ein Polizist dort gewesen, der den Übergriff verhindert habe. Er sei beschimpft worden und hätten ihm die Angreifer gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er noch einmal zu seinem Onkel gehen würde. Dann sei ein Mann zu ihm nach Hause geschickt worden. Allerdings hätte dieser Mann den BF nicht angetroffen, da letzterer nicht zu Hause gewesen sei. Nach dem Schussattentat sei die Polizei gekommen und habe diese Patronenhülsen gefunden. Der BF nehme an, dass jemand von der Familie XXXX geschossen habe, da seine Familie mit jener Familie einen Grundstücksstreit gehabt habe. Er habe mit jener Familie immer Probleme gehabt, als er in der Stadt unterwegs war. Dazu befragt, wann er den Angehörigen der Familie XXXX das letzte Mal begegnet war, gab der BF an, dass diese zu Silvester 2011 der Fall gewesen sei. Damals habe er sie in einem Lokal gesehen und sei hier nichts passiert. Er sei ca. eine halbe Stunde im Lokal gewesen und dann nach Hause gegangen. Damals hätten die Angehörigen dieser Familie auch nichts mit ihm gesprochen. Als der BF nach Österreich gegangen war, hätten die Angehörigen der Familie XXXX seinen Onkel blutig geschlagen. Er selbst habe das letzte Mal mit den Leuten im Jahr 2009, sohin ein Jahr nach dem Schussattentat, gesprochen. Wegen des Schussattentats habe sich der BF nicht an die Polizei gewandt, da dies seiner Meinung nach nichts gebracht hätte. Seinen Asylantrag habe er erst zwei Monate nach seiner Einreise in Österreich gestellt, da er nicht gewusst habe, wo er um Asyl ansuchen sollte.
Zu etwaigen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Österreich befragt, gab der BF an, dass er in Österreich keine Angehörigen habe. Seine Eltern, seine drei Brüder und drei Schwestern lebten noch immer im Herkunftsstaat.
1.3. Mit Bescheid vom 25.05.2012, Zl. 1205.888-BAT, wies das Bundesasylamt den auf die Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gerichteten Antrag des BF und den weiters auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gerichteten Antrag des BF ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Angaben des BF zum Fluchtgrund absolut unglaubwürdig seien und eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht habe festgestellt werden können. Weiters sei festgestellt worden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 01.06.2012 datierte Beschwerde des BF, die er auf den Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und die er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe und sie bei richtiger Beurteilung zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass der BF im Herkunftsstaat aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt werde. Die belangte Behörde habe seinen Asylantrag ohne ausreichende Überprüfung seiner Fluchtgeschichte sofort abgewiesen. Auch sei der Umstand, dass der gegenständliche Bescheid am selben Tag seiner Einvernahme ausgestellt worden sei, ein starkes Indiz dafür, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit seinem Fall auseinandergesetzt habe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei der BF sehr wohl in der Lage gewesen, die fluchtauslösenden Ereignisse detailliert zu schildern und werde er versuchen, die Anzeigebestätigung von damals zu beschaffen. Die Mitglieder der Familie XXXX habe er das letzte Mal zu Silvester 2011 in einem Lokal gesehen, wobei er dieses Lokal sofort verlassen habe, als er die Mitglieder dieser Familie sah. Da er nicht in ständiger Angst habe leben wollen, habe er sich zur Flucht entschlossen.
Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde des BF und die Bezug habenden Verwaltungsakten am 14.06.2012 dem Asylgerichtshof vor.
Am 27.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der der BF unentschuldigt ferngeblieben war. Die Verhandlung fand daher in Abwesenheit des BF statt.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2014, eingelangt am 27.03.2014, brachte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter vor, dass ihm eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei.
Mit Verfügung vom 31.03.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage im Kosovo und wurde dem BF die Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern. Unter einem wurde der BF darum ersucht, allfällige Gründe, die im Bereich des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK gelegen seien und die seiner Ausweisung entgegenstehen könnten, bekannt zu geben.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2014 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter vor, dass sein Onkel im Kosovo vor ca. drei Monaten von mehreren Personen misshandelt und zusammengeschlagen worden sei. Er habe sich in der Folge im Koma befunden und sei er im Krankenhaus versorgt worden. Als er von einem Einkauf aus einem Geschäft gekommen sei, sei er von Personen angegriffen und zusammengeschlagen worden. Sein Gesundheitszustand sei sehr ernst gewesen. In der Zwischenzeit sei es mehrfach zu Angriffen auf seinen Onkel gekommen. Sollte er - der BF - in seine Heimat zurück müssen, drohe ihm dasselbe Schicksal wie seinem Onkel und wäre sein Leben in Gefahr. Mit seinem Schriftsatz legte der BF einen Zeitungsartikel vom 17.05.2013 vor, demzufolge ein Mitglied der Kosovo-Polizei von mindestens vier (bisher unbekannten) Personen geschlagen und verletzt worden sei.
1.5. Mit Erkenntnis vom 26.08.2014, Zl. G311 1427237-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde hinsichtlich der gegen die Spruchpunkte I. und II. gerichteten Teile gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und wies darüber hinaus gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates nicht habe festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werde. Hinsichtlich der vom BF vorgegebenen Furcht vor Verfolgung heißt es, dass diese weder von einer staatlichen Behörde ausgehe, noch diese dem Staat sonst zurechenbar wäre. Vielmehr gehe es um eine Verfolgung durch Privatpersonen, bei der es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von staatlichen Einrichtungen geduldet würde, handle. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig, noch schutzwillig wären, seien weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde hervorgekommen. Sodann wurden umfangreiche Feststellungen zur entscheidungsrelevanten Ausgangssituation im Herkunftsstaat des BF getroffen.
Gegen dieses, dem BF am 02.09.2014 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellte Erkenntnis erhob der BF kein Rechtsmittel, sodass dieses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) und II. (Abweisung des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) in Rechtskraft erwuchs.
2.1. Mit ihrer zum 24.10.2014 datierten Verfügung, Zl:
XXXX-BFA_STM_RD, ersuchte die belangte Behörde den BF um die Beantwortung von Fragestellungen zu dessen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Österreich, sowie zu seiner aktuellen persönlichen Situation (Deutschkenntnisse, Arbeit, Ausbildung, allfällige strafgerichtliche Verurteilung etc.)
In Reaktion auf diese ihm zu Handen seines Rechtsvertreters am 28.10.2014 zugestellte Verfügung legte der BF der belangten Behörde eine zum 13.10.2014 datierte Arbeitgebererklärung für die Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" und "Blaue Karte EU" und darüber hinaus eine Vertretungsvollmacht des XXXX, vor.
Am 24.11.2014 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des BF, dass das mit diesem bestandene Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.
Eine am 27.11.2014 durchgeführte Behördenabfrage ergab, dass der BF am 19.09.2014 bei der Polizeiinspektion XXXX wegen des Verdachts des Einschleichdiebstahls und weiters wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung angezeigt wurde.
2.2. Mit Bescheid vom 01.12.2014, Zl. XXXX, stellte die belangte Behörde gegenüber dem BF fest, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2015 erlassen werde. Überdies stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Republik Kosovo fest.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF laut eigenen Angaben am 17.03.2012 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist sei und dass ihm das Bundesverwaltungsgericht aktuell weder den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt habe. Unter einem habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint, dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde sei seit der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht weder aus den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen, noch aus den ihm bei der Einvernahme in Graz vorgehaltenen behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen eine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland hervorgekommen. Der BF halte sich nach seinen Angaben seit dem März 2012 in Österreich auf. Obwohl er am 26.03.2012 einen Rechtsanwalt aufsuchte, habe er erst am 14.05.2012, nachdem er von der Polizei aufgegriffen wurde, einen Asylantrag gestellt. In Österreich habe er keine weiteren Familienangehörigen und auch keine relevanten sozialen Kontakte. Seine Angehörigen (Eltern, 3 Brüder und 3 Schwestern) lebten im Ausland. Auch sei auf Grund der Informationslage der belangten Behörde davon auszugehen, dass der BF gesund ist, also weder an einer schweren Erkrankung leidet, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Aus dem Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer tatsächlich relevanten Tätigkeit in einem Verein nachgehe. Überdies sei er am 19.09.2014 wegen §§ 127, 229 und 241e StGB (Tatzeit 13.06.2014) von der Polizeiinspektion XXXX, Zl.:
B6/5262/2014/412 OZ 1, zur Anzeige gebracht worden.
2.3. Gegen diesen, dem BF am 04.12.2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2014, Zl. XXXX, richtete sich die bei der belangten Behörde am 12.12.2014 eingelangte Berufung des BF. Darin heißt es, dass viele der darin enthaltenen Angaben nicht korrekt seien, so insbesondere die Angaben zu den Jahreszahlen und dazu, dass der BF in Österreich keine Verwandten habe.
2.4. Am 22.12.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde der BF mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2015 mit den allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat konfrontiert und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung (03.02.2015) zu äußern. Darüber hinaus wurde er eingeladen, dem Verwaltungsgericht allfällige Gründe, die einer Rückführung seiner Person aus Österreich entgegenstehen könnten, zu nennen.
Am 11.02.2015 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass er im Mai 2012 nach Österreich gekommen sei. Nach seiner Ankunft habe er sich freiwillig in Traiskirchen als Asylwerber angemeldet. Am 25.05.2012 habe er die Asylantenkarte erhalten. Zwei Wochen später sei er nach XXXX gefahren und habe er dort bei einem Freund gewohnt. Ein paar Monate später habe er Hilfe von der XXXX erhalten. Seit dem 24.10.2012 bekomme er monatlich EUR 320,--, jedes dritte Monat EUR 50,-- zusätzlich. Die Hilfe habe er bis Ende 2014 erhalten. Von da an habe ihm sein Bruder XXXX geholfen. Er habe sich überdies fünfmal beim AMS um eine Arbeitsbewilligung gekümmert, doch habe man ihm dort gesagt, dass er nicht arbeiten dürfe, außer in der Landwirtschaft oder in der Gärtnerei. In den angegebenen Bereichen habe er jedoch keine Arbeit gefunden. Am 06.02.2015 habe er sich am XXXX für eine Deutschprüfung angemeldet.
2.5. Anlässlich der am 18.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide. Auf die Frage, ob er verheiratet sei oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben würde, gab er an, weder verheiratet zu sein, noch in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben. Gegenwärtig lebe er bei seinem Bruder, XXXX. Er sei weder verlobt, noch beabsichtige, zu heiraten. Er habe weder leibliche, noch adoptierte Kinder. Im Herkunftsstaat habe er die achtjährige Pflichtschule besucht. Anschließend habe er für die Dauer von 4 Jahren eine Mittelschule besucht und diese mit der Matura abgeschlossen. Er habe Maurer gelernt, diese Lehre jedoch nicht abgeschlossen. Im Herkunftsstaat habe er von seinem Vater gelebt, der in XXXX als Englischlehrer an einer Mittelschule gearbeitet hatte. Vor fünf Monaten habe sein Vater diese Stelle jedoch verloren. Im Herkunftsstaat habe der BF auch als Maurer gearbeitet und im Monat ca. EUR 300,-- bis EUR 400,-- verdient. Im Herkunftsstaat sei er kein Mitglied einer politischen Partei, einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung gewesen. Den Herkunftsstaat habe er im Mai 2012 nach Österreich verlassen. In der Zwischenzeit habe er den Herkunftsstaat nicht wieder aufgesucht. Im Herkunftsstaat lebten seine Eltern, seine drei Schwestern und sein "kleiner" Bruder, weiters seine Onkels, Tanten und deren Kinder. Darüber hinaus unterhalte er Kontakt zu einem in Slowenien und einem weiteren, in Deutschland lebenden Onkeln, die manchmal in den Kosovo zurückkehrten. Beide Onkels hätten den Herkunftsstaat verlassen, um sich der Wehrpflicht zu entziehen. In Österreich würden sein Bruder XXXX und dessen Gattin mit deren gemeinsamen Kind leben. Sein dritter Bruder, XXXX, studiere in XXXX. Weder sein Bruder XXXX noch sein Bruder XXXX seien Asylwerber. Er selbst habe am XXXX einen Deutschkurs besucht und die Deutsch-Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Diesbezüglich legte er dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Nachweis vor. Die Frage nach einer etwaigen staatlichen Unterstützung beantwortete der BF dahingehend, dass er bis November 2014 Sozialhilfe in Höhe von EUR 320,-- von der Stadt XXXX erhalten habe. Danach nicht mehr. Sodann sei er nach XXXX gegangen und habe er dort einen Antrag auf ein humanitäres Visum gestellt. Gegenwärtig werde er von seinem Bruder, der in XXXX als Kellner arbeite, finanziell unterstützt. Er sei im XXXX Mitglied. Wenn XXXX Hilfe braucht, um Einkäufe zu tätigen, würde sie ihn rufen. Umgekehrt würde er auch er dort anrufen, wenn er Hilfe brauche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat, die seiner Arbeitsfähigkeit entgegenstehen.
1.2. Der BF verließ den Herkunftsstaat Kosovo am 16.03.2012 und reiste am 17.03.2012 illegal in Österreich ein. Seitdem hält er sich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Bis zu seiner Ausreise befand sich sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat. Dort leben seine Eltern, sein "kleiner" Bruder und seine drei Schwestern, sowie seine Onkels, Tanten und deren Kinder.
In Österreich leben sein mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheirateter Bruder XXXX und deren gemeinsames Kind. Hier lebt auch sein Bruder XXXX, der in XXXX einem Studium nachgeht.
Abgesehen davon verfügt der BF über keine weiteren - eigenen - familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Er ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte er bis November 2014 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, ging in der Folge nach XXXX und wird seither von seinem in XXXX lebenden, einer Tätigkeit als Kellner nachgehenden Bruder unterstützt
1.4. Er ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten.
Am 19.09.2014 wurde der BF wegen §§ 127, 229 und 241e StGB (Tatzeit 13.06.2014) von er Polizeiinspektion XXXX Zl.: XXXX, zur Anzeige gebracht.
Ein gegen den BF ein Gerichtsverfahren, das wegen der Anzeige einer Frau, dass der BF ihre Brieftasche gestohlen habe, in Gang gebracht wurde, ist noch nicht beendet.
Abgesehen von den angeführten Aspekten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Im Herkunftsstaat war er nie vor einem Gericht gestanden oder von diesem verurteilt worden.
Abgesehen davon hatte er im Herkunftsstaat keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur - bisherigen - strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde, auf dessen Ausführungen in der Beschwerde und seinen Ausführungen anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufzeigte, konnte der BF bei seiner Stellungnahme zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatten. Gleiches gilt für das in der Beschwerdeschrift gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde enthaltene Vorbringen des BF und dessen Vorbringen anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und
§ 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Zu Spruchteil I): A):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich nach der Antragstellung am 14.05.2012 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Weder der Beschwerde, noch dem Vorbringen des BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht war zu entnehmen, dass die EMR geforderte Beziehungsintensität zu seinen in Österreich lebenden Verwandten gegeben wäre. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausging, dass auf Grund der äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich und seiner privaten Situation nach Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller Umstände keine Hinweise gefunden werden konnten, die den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der BF hält sich nunmehr seit Dem 17.03.2012 im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER
(2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Der hat in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes zwar gewisse Ansätze einer Integration gezeigt, jedoch keine fortgeschrittene Integration dargelegt.
Die BF ist XXXX Jahre alt, hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 belegt und mit einer Sprachzertifikat erworben. Darüber hinaus ist er Mitglied in einem XXXX, für den er vorgab, Einkäufe zu tätigen. Er geht jedoch weder einer Beschäftigung nach, noch besucht er eine Schule, Universität oder über den abgelegten Deutschkurs hinausgehende Kurse bzw. Lehrgänge. Auch aus dem Umstand, dass er gegenwärtig von der Unterstützung seines Bruders lebt, lässt sich für ihn eine fortgeschrittene Integration nicht begründen.
Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen im Herkunftsstaat führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass der BF in seinem Herkunftsstaat, über ein Privat- und Familienleben verfügt, da seine Eltern und Geschwister, sowie nahe Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits nach wie vor in Kosovo leben und er überdies zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat Kontakte unterhält. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem BF, letztlich auch mit Hilfe seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen gelingen wird, sich dort wiedereinzugliedern. Begünstigend wird auch der Umstand aus, dass der BF entsprechende Sprachkenntnisse aufweist, zumal er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der BF zu einem gewissen Teil soziale Kontakte im Bundesgebiet geknüpft hat. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und seinem bis zur Ausreise stattgefundenen Leben im Herkunftsstaat davon ausgegangen werden kann, dass der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat für ihn nicht mit unzumutbaren Härten verbunden ist (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216).
Auf lange Sicht gesehen ist nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Der BF den Beruf eines Maurers erlernt und im Herkunftsstaat auch als solcher gearbeitet.
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v. a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Demnach wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), im vorliegenden Fall schwerer, als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Erwägungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und der BF zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Republik Serbien unzulässig erscheinen würden.
Eine Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass sich für den BF bei einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder sein Gesundheitszustand, noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr, noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung nach Kosovo nicht möglich wäre und wurde beweiswürdigend bereits dargelegt, dass die BF diesem Ergebnis nichts Substantiiertes entgegensetzen konnten bzw. insbesondere keine Änderung der individuellen Verhältnisse und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten ist. verwiesen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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