BVwG W167 2107144-1

W167 2107144-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2015

Regest

Exekutionsverfahren, Unzulässigkeit der Beschwerde, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W167 2107144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2107144.1.00

Spruch

W167 2107144-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, wegen Zwangsvollstreckung einer Forderung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX bewilligte das näher bezeichnete Bezirksgericht aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Fahrnisexekution gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer.

2. Auf Nachfrage teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX mit, dass diese Fahrnisexekution den Beitragszeitraum 01.05.2008 bis 31.08.2008 betrifft.

3. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt am XXXX, hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) "gegen die unberechtigte Zwangsvollstreckung einer Forderung mit verfälschtem Rückstandsausweis" durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX bewilligte das näher bezeichnete Bezirksgericht die Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer. Betreibende Partei ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers wurden Exekutionsakte gegen ihn gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorlegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 Ziffer 5 GSVG sieht ausdrücklich vor, dass die Bestimmungen des ASVG über Entscheidungen durch einen Senat (§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG) nicht anzuwenden sind. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung:

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Zu A) Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges

Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht vor, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um eine Angelegenheit der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Darunter sind die in der StPO vorgesehene Akte zu verstehen, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist (so z. B. bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff in Verbindung mit § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff in Verbindung mit § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung). (VwGH 21.12.2000, 96/01/1032)

Artikel 130 Absatz 5 B-VG bestimmt: Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Exekutionsgerichte sind die Bezirksgerichte (§ 17 Absatz 1 Exekutionsordnung). Die bewilligte Exekution wird entweder unmittelbar durch die Gerichte oder durch Vollstreckungsorgane bewirkt, welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln (§ 16 Absatz 2 Exekutionsordnung).

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer wurde durch ein Bezirksgericht bewilligt.

Wie sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt, sind Tätigkeiten von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung keine Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Aus diesem Grund ist gegen die Fahrnisexekution auch keine Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG zulässig.

Da für die Bewilligung und Vollstreckung der Fahrnisexekution das Bezirksgericht zuständig ist, ist auch gemäß Artikel 130 Absatz 5 B-VG keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.

Die Beschwerde ist daher wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.

Folglich ist auch auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). (VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Da sich das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs aus der Aktenlage ergibt, war keine Entscheidung in der Sache möglich. Somit war auch keine mündliche Verhandlung erforderlich.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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