BVwG W160 1435907-1

W160 1435907-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W160 1435907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1435907.1.00

Spruch

W160 1435907-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 13 05.772-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.05.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 03.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Eingangs brachte er vor, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Moslem zu sein. Er sei in XXXX geboren worden. Er hätte noch zwei Brüder, seine Eltern und seine Schwester befänden sich in Norwegen. Den Entschluss sein Heimatland zu verlassen habe er vor ca. einem Jahr und vier Monaten gefasst.

Als Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Onkel, der ihn in Afghanistan unterstützt hätte, der Kommandant einer Taliban-Einheit gewesen wäre. Dieser habe gewollt, dass er mit ihm arbeite und dass er mit einer Waffe herumlaufe. Er hätte ihm bei seinen Einsätzen folgen und das gleiche machen sollen wie er. Der Onkel kämpfe gegen das afghanische Militär und gegen die NATO-Soldaten. Er hätte das nicht machen wollen und sei deshalb mit seinem Bruder nach Pakistan geflohen. Dort habe ihn dann mein Onkel mütterlicherseits weiter unterstützt. Er hätte aus Respekt das Verlangen seines Onkels nicht ablehnen können, deshalb habe er fliehen müssen. Bei einer Rückkehr mit er nunmehr Angst von den Taliban getötet zu werden.

2. Am 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, von Geburt an immer bei seinen Eltern in XXXX gelebt zu haben. Er hätte zwei Brüder und eine Schwester, sein Vater wäre Taxifahrer von Beruf gewesen. In XXXX hätte er vier Jahre die Grundschule besucht. Sein Onkel habe für ihn gesorgt, dieser habe ihm Geld gegeben und ihn ernährt. Deshalb hätte er es nicht notwendig gehabt zu arbeiten. Die Eltern hätten vor ca. zehn Jahren Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Sein Onkel sei aber selber ein Taliban. Die Eltern hätten sie zurückgelassen und gesagt, dass sie sie nachholen würden. Die Schwester wäre in Norwegen geboren. Seitdem hätte er keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr. Seine zwei Brüder wären bei einem Onkel mütterlicherseits in Pakistan. Er habe nunmehr keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan. In seinem Heimatland hätte er nie persönlich mit der Polizei bzw. mit Behörden zu tun gehabt. Es sei nie in Haft gewesen und hätte sich nie politisch betätigt. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er ein Problem mit seinem Onkel - dem Taliban - gehabt hätte. Dieser sei der Kommandant von 85 Taliban gewesen und habe gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Er hätte aber gewusst, dass er Kindern und vielen Menschen unrecht tue. Letzten Endes hätte ihn der Onkel gezwungen, mit ihm zwei Tage unterwegs zu sein. Sie wären gemeinsam irgendwohin gegangen und der Onkel hätte vor seinen Augen einen Menschen abgeschlachtet. Fünf Tage später habe er seinen Brüdern gesagt, dass sie weggehen müssten. Der Onkel wolle sie nämlich zwingen, sich den Taliban anzuschließen. Da er nicht wolle, dass er jemand umbringe, hätte er die Brüder genommen und Afghanistan verlassen. Der Onkel hätte ihm erzählt, dass er über den Vorfall niemanden erzählen dürfe. Sonst hätte er keine Probleme. Bei einer Rückkehr würde ihn der Onkel umbringen.

Er hätte sonst nichts erlebt sondern nur gesehen, wie der Mann umgebracht worden sei. Er wisse nicht wo das gewesen sei. Er kenne den Namen des Ortes nicht. Der Mann sei aus seinem Fahrzeug gezerrt und mit einem Messer umgebracht worden. Er habe sich wegen seines Problems nicht an die Polizei, das Militär, ein Gericht oder eine Behörde gewandt. Er habe nicht die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen. Es sei überall unsicher, überall wären die Taliban. Wenn er keine Probleme hätte, hätte er niemals sein Dorf verlassen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 13 05.772-EAST West, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung nicht glaubhaft machen können, weshalb es nicht zur Gewährung internationalen Schutzes habe kommen können. Die Behörde gehe insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes, den der Beschwerdeführer hinterlassen hätte, davon aus, dass die geschilderte Bedrohungssituation der Wahrheit nicht entspreche, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was aber einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle. Während der Angaben über das zweitägige Zusammensein mit dem Onkel des Beschwerdeführers und das "Abschlachten" eines Menschen wären keinerlei Emotionen erkennbar gewesen, wie diese bei tatsächlichen Erlebnissen wohl anzunehmen gewesen wären. Bei einer tatsächlichen, wie vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung, wäre nach dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen wohl anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer (auf seiner Flucht) bereits in der Türkei oder in Griechenland um Schutz und Hilfe an die Behörden gewandt hätte. In einer Zusammenschau der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers und seinen unglaubhaften Angaben liege es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer Afghanistan auf der Suche nach Arbeit verlassen hätte. Nachdem sich das gesamte Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hätte, wären keine Gründe erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht weiterhin in seinem Heimatland leben könnte.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.06.2013 gegen alle Spruchpunkte Beschwerde.

5. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die Sprache Pashtu teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 25.05.2015 auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer brachte unter anderem folgendes vor:

(.....)

Beginn der Befragung:

VR: Sagen Sie mir Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort!

BF: Ich heiße XXXX geboren und zwar in der Provinz XXXX.

VR: Was ist XXXX?

BF: Das ist das Wort für das Dorf.

VR: Welcher ethnischen Gruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune. Ich bin sunnitischer Moslem.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft, haben Sie Kinder?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat eine Schule besucht oder einen Beruf ausgeübt?

BF: Bis zur 4. Klasse habe ich die Schule besucht. Sonst habe ich keine weiteren Ausbildungen in Afghanistan gemacht.

VR: Warum haben Sie am 03.05.2013 angegeben (AS 21), dass Sie keine Ausbildung haben und Analphabet sind?

BF: Ich kann mich sehr genau daran erinnern, dass ich damals angegeben habe, bis zur 4. Klasse die Schule besucht zu haben. Erst als ich meine Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt gelesen habe, als ich Deutsch-Lesen gelernt habe, ist mir dieser Fehler ebenfalls aufgefallen. Ich kann schreiben.

VR: Haben Sie Reisepass oder Führerschein?

BF: Nein.

VR: Können Sie das Original der Tazkira vorlegen?

BF legt eine Kopie der Tazkira vor.

VR: Wo befindet sich das Original?

BF: Ich habe das bei der CARITAS abgegeben, die Rechtsberater der CARITAS haben das den Behörden zukommen lassen.

VR: Wo ist die Tazkira ausgestellt worden?

BF: Die Tazkira ist in der Provinz XXXX, in meinem Heimatdistrikt ausgestellt worden.

VR: Waren Sie dabei bei der Ausstellung?

BF: Ich bin gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits in die Distriktsleitung gegangen und ich war selbst bei der Ausstellung dabei. Für den Erhalt der Tazkira musste ich unterschreiben.

VR: Wann wurde die Tazkira ausgestellt?

BF: Ich kann mich leider nicht mehr an ein genaues Datum erinnern. Ich vermute, dass die Tazkira ca. 1 oder 2 Jahre vor meiner Einreise in Österreich ausgestellt worden ist.

VR: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Gruppierung?

BF: Nein. Ich habe keine Verwandten in Österreich.

VR: Haben Sie mich verstehen können in deutscher Sprache?

BF: Wenn Sie langsam sprechen, verstehe ich alles.

VR: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Besuchten Sie solche?

BF (Deutsch): Ja.

VR: Welche Kurse und wo?

BF: Ich besuche pro Woche 2x einen Deutschkurs in XXXX (auf Deutsch).

VR: Können Sie diesbezügliche Bestätigungen vorlegen?

BF: Ich habe am 18. April 2015 eine Prüfung über meine Deutschkenntnisse der Stufe A1. Nach der erfolgreichen Absolvierung wird mir dann eine Bestätigung ausgestellt. Ich arbeite nicht in Österreich und ich besuche hier keine Schule.

VR: Welche Perspektiven haben Sie, wenn Sie in Österreich bleiben dürfen?

BF: Wenn ich die Möglichkeit erhalte, weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen, möchte ich sehr gerne arbeiten. Ich habe bereits in 3 Hotels Arbeit gefunden. Auf Grund meiner fehlenden Aufenthaltsdokumente wurde ich nicht angestellt.

VR: Haben Sie Verwandte noch in Afghanistan?

BF: Als ich geflüchtet bin, hat mein Onkel väterlicherseits noch im Heimatdorf gelebt. Da ich keinen Kontakt zu ihm habe, kann ich keine näheren Informationen über ihn geben. Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, der sich derzeit in Pakistan aufhält und zwar in der Region Swat. Mein Onkel väterlicherseits hat mir erzählt, dass meine Eltern und meine Schwester sich in Norwegen aufhalten würden. Ich glaube, dass er mich belogen hat und dass meine Angehörigen nicht mehr am Leben sind. Ich habe 2 Brüder namens XXXX. Sie befinden sich in Swat beim Onkel mütterlicherseits. Es gibt sonst niemanden.

VR: Haben Sie versucht Ihre Eltern in Norwegen über die CARITAS zu finden?

BF: Ich habe es versucht über die Rechtsberatung (auf Deutsch), den Aufenthalt meiner Eltern zu eruieren. Ich habe nachgefragt. Sie wollten ein Foto meiner Eltern haben, ich hatte keines. Es war eine Rechtsberaterin im Flüchtlingslager XXXX. Ich werde das natürlich versuchen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass mein Onkel gelogen hat.

VR: Wann und wie waren Sie das letzte Mal mit dem Onkel väterlicherseits in Kontakt?

BF: Als ich unser Haus in unserem Heimatdorf verlassen habe, habe ich das letzte Mal mit meinem Onkel gesprochen. Meine Eltern waren nicht mehr da.

VR: Sie haben alle in einem gemeinsamen Dorf gewohnt.

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie gewohnt?

BF: Wir haben in unserem eigenen Haus gelebt.

VR: Wo wohnte der Onkel väterlicherseits?

BF: Im Nachbarhaus.

VR: Waren Sie noch da, als die Eltern weg sind? Sind die Eltern aus dem Dorf gezogen, als Sie schon geflüchtet sind?

BF: Mein Onkel väterlicherseits ist ein mächtiger Talib. Er hat meinen Vater immer wieder aufgefordert, mit ihm mitzuarbeiten. Eines Tages sind meine Eltern und meine Schwester aus dem Haus verschwunden. Danach hat sich mein Onkel väterlicherseits um uns gekümmert. Ich weiß nicht, wie es dazu gekommen ist, dass meine Eltern nicht mehr da waren. Ich war damals 15-16 Jahre alt.

VR: Wissen Sie ein Datum?

BF: Nein.

VR: Man spricht doch darüber, bevor die Eltern das Haus verlassen. Sie müssen zusammen packen.

BF: Meine Eltern haben nichts mitgenommen. Als wir aufgewacht sind, waren sie bereits weg. Ich habe es nicht bemerkt, als sie das Haus verlassen haben. Mein Onkel hat erzählt, dass meine Eltern und meine Schwester nach Norwegen geflüchtet sind.

VR: Wie lange war das vor Ihrer Flucht?

BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie lange ich bei meinem Onkel gelebt habe. Es war eine sehr lange Zeit.

VR: Wie lange genau? 1, 2, 3 Jahre?

BF: Ich kann es zeitlich nicht genau einordnen, wie lange ich wo verbracht habe. Ich weiß auch nicht genau, wann ich genau aus Afghanistan geflüchtet bin.

VR: Sie kommen aus einer sehr reichen Familie?

BF: Ja. Ich bemühe mich, soweit ich kann, genaue Angaben zu machen. Zeitangaben betreffend Afghanistan habe ich zum Teil vergessen. Ich hielt sie auch nicht für wichtig und ich merkte sie mir nicht. Ich reiste mit Hilfe eines Schleppers.

VR: Hat Sie der Schlepper nicht darauf vorbereitet?

BF: Dem Schlepper ist sein Geld wichtig. Er bereitet niemanden vor.

VR: Sind Sie in Österreich wegen einer Straftat verurteilt worden?

BF: Nein.

VR: Wurden die Grundstücke vor der Flucht Ihres Vaters verkauft?

BF: Nein. Alle Grundstücke hat mein Onkel übernommen. Mein Vater hat nichts verkauft.

VR: Sie sagen, dass Sie Daten vergessen haben. Am 03.05.2013 bringen Sie auf AS 27 ziemlich genaue Zeitangaben Ihre Flucht betreffend vor. Sie sagen zum Beispiel, den Entschluss zur Ausreise vor 1 Jahr und 4 Monaten gefasst zu haben oder sich genau 10 Tage lang in Pakistan aufgehalten zu haben. Sie geben bis auf den Tag genau an, wie lange die Reise dauerte. Ihre heutigen Angaben passen nicht zusammen. Auf AS 27 gaben Sie an, wann Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Heute sagen Sie, dass Sie keine genauen Daten wissen und Afghanistan betreffend nichts Genaues angeben können. Das passt nicht zusammen.

BF: Die Zeitangaben zu meiner Flucht kann ich weiterhin machen. Nachdem ich Probleme in meinem Heimatdorf hatte, habe ich noch weitere 5 Tage im Dorf verbracht. Danach bin ich geflüchtet. Während der Flucht waren meine Brüder ebenfalls bei mir. Ich habe dann 10 Tage lang in Pakistan verbracht, danach 2 Nächte im Iran. Ich bin dann in die Türkei geflüchtet. Dort habe ich 2 1/2 Monate verbracht. Ich wurde dann nach Griechenland gebracht, wo ich weitere 7 Monate verbrachte.

VR: Wie lange und wo waren Sie in der Türkei?

BF: In einem Hotel in Istanbul. Dort war ich 2 1/2 Monate lang.

VR: Am 03.05.2013 gaben Sie an (AS 27), dass Sie die türkische Grenze überquert hätten und mit einem Privat-PKW nach Istanbul gereist sind. Nach 4 Tagen sind Sie zur griechischen Grenze verbracht worden und Sie sind dann illegal nach Griechenland verbracht worden. Das passt mit Ihren heutigen Angaben nicht zusammen.

BF: Diese Angaben sind falsch protokolliert.

VR: Sie unterschrieben jede Seite.

BF: Die Rückübersetzung wurde nicht Seite für Seite durchgeführt. Einige Aussagen wurden rückübersetzt. Wenn mir damals ein Fehler aufgefallen wäre, hätte ich es sofort gesagt.

VR: Welchen Beruf hatte Ihr Vater?

BF: Taxifahrer.

VR: Wo waren Sie in der Türkei? Waren Sie immer im Hotel?

BF: Ich habe in dem Hotel gelebt. Der Grund, warum ich so lange in der Türkei festgesessen bin, war, weil ich finanzielle Schwierigkeiten hatte. Das Geld, das ich dem Schlepper hätte geben sollen, habe ich nicht sofort erhalten. Ich musste darauf warten.

VR: Worauf haben Sie warten müssen?

BF: Der Schlepper stand mit meinem Onkel mütterlicherseits in Kontakt. Mein Onkel hätte jemanden Geld geben solle.

VR: Konnten Sie nicht aus dem Hotel gehen?

BF: Ja. Ich hatte kein Geld.

VR: Hat der Schlepper Sie eingesperrt?

BF: Ich war kein Gefangener. Ich habe mich im Hotel frei bewegen können. Ich durfte aber das Hotel nicht verlassen.

VR: Beim BAA meinten Sie, dass Sie 2 1/2 Monate eingesperrt waren. Was meinen Sie damit (AS 69)?

BF: Da ich das Hotel nicht verlassen durfte, habe ich das so gesagt.

VR: Wie lange waren Sie in Griechenland?

BF: 7 Monate lang.

VR: Ihr Vater verkaufte keine Grundstücke?

BF: Nein.

VR: Wer hat Sie verpflegt? Bei wem wohnten Sie? Wer sorgte für die Familie? Ihr Onkel oder Ihr Vater?

BF: Da mein Onkel väterlicherseits älter war als mein Vater, hat er wichtige Entscheidungen für die Familie getroffen. Mein Vater hat für meine eigene Familie gesorgt.

VR: Wer hat für die Flucht bezahlt?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits bezahlte 4.000 Dollar. Das waren 3.000 Dollar von Griechenland nach Deutschland. Bevor ich Deutschland erreichen konnte, wurde ich von den Behörden gefasst. Bei der Erstbefragung hat die Dolmetscherin gesagt, dass die Grenze von Deutschland ca. 30 Minuten entfernt von meinem Aufenthaltsort sei.

VR: Wohin wollten Sie?

BF: Obwohl ich meinem Onkel nicht glaubte, dass sich meine Onkel in Norwegen aufhalten, wollte ich trotzdem dorthin reisen und nach meinen Eltern suchen.

VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich bin seit ca. 2 Jahren in Österreich.

VR: Im Mai 2013 war die 1. Einvernahme. Am selben Tag reisten Sie ein in Österreich.

BF: Meine Flucht von Afghanistan nach Österreich hat ca. 9 1/2 bis 10 Monate gedauert. Davor hatte ich Afghanistan verlassen.

VR: War das etwa Mitte 2012?

BF: Ja, ca.

VR: Wie lange haben Sie beim Onkel väterlicherseits gelebt?

BF: Ich kann mich leider an keine genaue Jahreszahl erinnern. Ich schätze, dass ich ca. 4 Jahre lang beim Onkel väterlicherseits lebte. Meine Eltern waren schon weg.

VR: Sie sind ca. 4 Jahre vor Ihrer Flucht nach Norwegen?

BF: Ja. Das hat mir mein Onkel erzählt. Wir drei Brüder haben dann bei ihm gelebt.

VR: Wo sind jetzt die Brüder?

BF: Sie sind in Pakistan beim Onkel mütterlicherseits. Sie sind mit mir zusammen geflüchtet.

VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

BF: Mein Onkel war ein Talib. Er wollte aus mir ebenfalls einen Talib machen. Er hat mich immer wieder dazu aufgefordert, ihn zu begleiten und für ihn Tätigkeiten durchzuführen. Er hat mir nicht mehr erlaubt, in die Schule zu gehen. Ich war mit der Arbeit und mit den Ansichten meines Onkels nicht einverstanden. Ich wollte sehr gerne die Schule beenden und eine Ausbildung machen.

VR: Warum beendeten Sie die Schule nicht?

BF: Ich bin sehr gerne zur Schule gegangen, mein Onkel hat mich aus der Schule genommen.

VR: Sie sind am 07.05.2013 (AS 55) befragt worden, wie lange die Eltern schon weg sind. Was haben Sie damals gesagt? Sie sagten auch, dass Sie nicht merkten, wie die Eltern gegangen sind. Bleiben Sie bei diesen Angaben?

BF: Bei meiner damaligen Aussage habe ich angegeben, dass meine Eltern bereits seit 10 Jahren verschwunden seien und dass ich ihr Verlassen aus dem Haus nicht bemerkte.

VR: Haben sie Ihre Schwester mitgenommen?

BF: In Afghanistan hatte ich keine Schwester. Mein Onkel väterlicherseits erzählte, dass meine Eltern, nachdem sie Norwegen erreichten, dort meine Schwester zur Welt kam.

VR: Das erzählte alles der Onkel?

BF: Ja.

VR: Wie hieß der Onkel väterlicherseits?

BF: Kommandant XXXX.

VR: Wie lange ist er bei den Taliban und was macht er dort?

BF: Seit ich mich erinnern kann, war mein Onkel bei den Taliban. Ich nehme an, dass er bereits vor meiner Geburt ein Talib war. Er hatte eine leitende Funktion. Seine Gruppe, die er befehligte, bestand aus 85 Personen.

VR: Haben Sie diese Leute gekannt?

BF: Ich habe ein paar Männer gekannt, die in den umliegenden Häusern gelebt haben. Die anderen Männer waren mir unbekannt.

VR: Warum wissen Sie genau, dass es 85 Leute waren?

BF: Er hat mich einmal zu einem Trainingslager mitgenommen. Dort habe ich sehr viele Männer gesehen. Ich habe sie selbst gezählt. Mein Onkel war auch sehr stolz darauf, dass so eine Gruppe von Männern unter seinem Befehl handelt.

VR: Er hat damit geprahlt?

BF: Ja.

VR: Können Sie mir Nachbardörfer Ihres Dorfes sagen?

BF: XXXX.

VR: Können Sie andere Distrikte in XXXX sagen?

BF: Ja. XXXX.

VR: Wo befand sich dieses Camp?

BF: In XXXX.

VR: Wie sind Sie dorthin gekommen?

BF: Ich bin mit dem Auto gemeinsam mit meinem Onkel dorthin gefahren. Mir war diese Gegend unbekannt.

VR: Wie lange sind Sie dorthin gefahren?

BF: Ca. 40 Minuten entfernt von meinem Heimatort. Die Berge waren in einer Entfernung.

VR: Warum sind die Eltern weggegangen?

BF: Mein Onkel väterlicherseits wollte, dass mein Vater mit ihm zusammen arbeitet und seine Taliban-Gruppe unterstützt. Mein Vater wollte nichts mit ihnen zu tun haben. Ich nehme an, dass er auch aus diesem Grund gezwungen war, aus dem Heimatdorf zu fliehen.

VR: Sind Sie sicher, dass der Vater geflohen ist? Könnten ihm die Taliban etwas angetan haben?

BF: Damals dachte ich, dass ihnen vielleicht die Flucht aus dem Heimatdorf tatsächlich gelungen ist. Mittlerweile bin ich mir ziemlich sicher, dass sie nicht mehr leben.

VR: Warum?

BF: Mir ist bekannt, dass mein Vater nicht auf meinen Onkel gehört hat. Da ich auch weiß, dass mein Onkel ein gewalttätiger Mann ist, kann ich mir vorstellen, dass er sie getötet haben könnte.

VR: Sie wissen, dass es eine Schwester gibt. Ihre Brüder sind in Pakistan bei Ihrem Onkel mütterlicherseits.

BF: Ja.

VR: Sind Sie mit ihnen in Kontakt?

BF: Ja, per Telefon. Ich habe vorgestern mit meinen Brüdern gesprochen.

VR: Wissen Sie über den Aufenthalt der Eltern Bescheid?

BF: Meine Brüder sind jünger als ich und sie haben weniger Informationen als ich. Als meine Eltern verschwunden sind, war mein Onkel mütterlicherseits bereits in Pakistan.

VR: Aus welchem Grund ging der Onkel mütterlicherseits weg aus Afghanistan?

BF: Er arbeitet in Pakistan und er hat sich dort ein Leben aufgebaut. Ich kenne keine anderen Gründe.

VR: Er ist nicht wie Ihr Onkel väterlicherseits aus Afghanistan geflohen?

BF: Soweit ich weiß, hat er überhaupt keine Probleme in Afghanistan, da er in Pakistan eine gute Arbeit hatte, hielt er sich dort auf.

VR: Warum sind Sie nicht in Pakistan bei Ihren Brüdern geblieben?

BF: Ich bin aus Pakistan geflüchtet, um meine Eltern in Norwegen zu finden. Ich hatte damals noch ein wenig Hoffnung. Ich dachte, wenn ich mit meinen Eltern zusammenlebe, werde ich die Flucht meiner Brüder ebenfalls organisieren können.

VR: Wann haben Sie das erste Mal gedanklich den Entschluss gefasst, das Heimatland zu verlassen?

BF: Mein Onkel väterlicherseits hat mich immer wieder zum Trainingslager mitgenommen.

VR: Waren Sie dort einmal oder öfters?

BF: Wenn er im Distrikt herumgefahren ist, hat er mich sehr oft mitgenommen. Zu dem Trainingslager hat er mich nur ein einziges Mal mitgenommen. Ca. 6 Tage vor der Flucht hat er mich an einen Ort mitgenommen. Am Tag darauf bin ich wieder mit ihm gereist. Vor meinen Augen schnitt er einem Mann die Kehle durch. Ich kann mich an die Heimfahrt nicht erinnern, weil ich bewusstlos geworden bin. Als ich zu Hause angekommen bin, habe ich mit meinen Brüdern gesprochen und gesagt, dass wir in 5 Tagen meinen Onkel mütterlicherseits besuchen würden.

VR: Wo war der Ort, wo das passierte?

BF: Das weiß ich nicht. Dieser Ort lag sehr weit entfernt von meinem Heimatort.

VR: Was passierte genau? Wo ist das passiert? Wer war noch dabei?

BF: Ich bin gemeinsam mit meinem Onkel von zu Hause losgefahren.

VR: Wann genau war das?

BF: Der Vorfall war so schrecklich, dass ich dort in Ohnmacht gefallen bin.

VR: Wie viele Tage lagen dazwischen, als Sie weggefahren sind und Ihrer Flucht?

BF: 5 Tage vor meiner Flucht aus Afghanistan kam es zu diesem Vorfall. Ich bin mit dem Onkel weggefahren. Das Fahrzeug wurde von einem 2. Fahrzeug begleitet.

VR: Welche Fahrzeuge waren das?

BF: Das waren 2 Fahrzeuge mit einer Ladefläche, Datsun. Wir sind an einen Ort gefahren.

VR: Wie weit war dieser entfernt von Ihrem Heimatdorf?

BF: Ich schätze, dass wir länger als 1 Stunde gefahren sind. Dieser Ort lag abseits einer Straße. Dort gab es sehr viele Bäume. Mein Onkel hat gemeinsam mit 2 weiteren Männern, die das Opfer festgehalten haben, diesem Mann die Kehle durchgeschnitten.

VR: Wo haben Sie den Mann getroffen?

BF: Dieser Mann ist mit einem anderen Fahrzeug dorthin gebracht worden.

VR: Was ist dann passiert?

BF: Ich weiß nicht genau, was dann passierte.

VR: Ist der Mann selbst gefahren? Wurde er gefahren?

BF: Als wir diesen Ort erreicht haben, stand bereits das Fahrzeug dort. Ein Mann wurde aus dem Auto gezerrt. Seine Hände und seine Augen waren verbunden. Wenige Minuten nach unserer Ankunft hat ihn mein Onkel getötet.

VR: Was passierte dann?

BF: Dann habe ich nichts mehr mitbekommen. Ich wurde bewusstlos. Als ich zu Hause angekommen bin, hat mich mein Onkel im Auto geweckt. Ich bin in das Haus gegangen.

VR: Gibt es eine Polizeistation in Ihrem Heimatdorf?

BF: Ja. Ich selbst kenne 1 Polizeiposten, welcher ca. 20 Minuten von unserem Wohnhaus entfernt ist. Das habe ich nicht gemeldet. Wenn ich diesen Vorfall gemeldet hätte, hätte er mich auf dieselbe Weise getötet.

VR: Was wollte der Onkel von Ihnen? Wie lange waren Sie bei diesem Vorfall mit Ihrem Onkel unterwegs?

BF: Ich schätze, dass ich länger als 1 Stunde unterwegs war.

VR: Waren Sie mit dem Onkel vor diesem Vorfall länger unterwegs?

BF: Als meine Eltern verschwunden sind und mein Onkel mich zu sich genommen hat, nahm er mich immer wieder auf Fahrten mit.

VR: Was wollte er von Ihnen?

BF: Mein Onkel hat mir gesagt, dass es meine Pflicht sei, als sein ältester Neffe ihn zu begleiten und eines Tages wie er zu werden. Er hat gemeint, dass er mir Geld geben wird und dass er mir alles kauft, was ich mir wünsche. Ich wollte niemals so sein wie mein Onkel. Er war ein gewalttätiger und aggressiver Mann.

VR: Haben Sie den getöteten Mann gekannt?

BF: Nein.

VR unterbricht um 10.37 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 10.44 Uhr.

VR: Nach diesem Vorfall waren Sie noch 5 Tage in Afghanistan. Was ist in der Zeit noch passiert? Wollte Ihr Onkel noch etwas von Ihnen?

BF: Mein Onkel hat gemerkt, dass ich nach dem Vorfall sehr ängstlich war. Bis zur Flucht hat er mich nicht mehr mitgenommen. Ich habe die gesamte Zeit zu Hause verbracht. Er hat auch über nichts Wichtiges mit mir gesprochen.

VR: Hat er mit Ihnen gesprochen, wollte er Sie wieder mitnehmen?

BF: In diesen 5 Tagen hat er nichts diesbezüglich gesagt.

VR: Ist vor dem Vorfall etwas passiert, was Ihnen erinnerlich ist?

BF: Vor diesem Vorfall hat er mir eines Tages einen Sack gegeben. Darin befand sich etwas, das ich nicht gesehen habe. Er hat mir einen Polizeiposten gezeigt. Er wollte, dass ich das dorthin bringe. Ich habe ihn nach dem Inhalt gefragt. Er sagte, wenn ich die Arbeit erledigt habe, wird er mir erzählen, was sich in diesem Sack befindet. Da ich meinen Onkel gekannt habe, habe ich angenommen, dass es nichts Gutes ist.

VR: Was haben Sie damit gemacht?

BF: Den Sack habe ich in einen Bach geworfen. Als ich zu Hause ankam, schlug er mich und kettete mich an. Er verfolgte mich und wusste Bescheid, dass ich den Sack in einen Bach geworfen hätte. Da ich ihm nicht gehorcht hatte, hat er mich dafür bestraft.

VR: Wohin haben Sie das geworfen?

BF: Ich habe den Sack in einen Bach geworfen.

VR: Beim BAA war es der Rand eines Berges.

BF: Damals habe ich gesagt, dass ich den Sack in einen Bach warf. Dort standen einige Bäume.

Es wird eine handschriftliche Eingabe des BF erörtert und übersetzt. Diese ist in Dari geschrieben.

BF: Das hat jemand in einem Camp geschrieben.

Diese Angaben habe ich bei jeder Befragung gemacht. Die Dolmetscherin war nicht aufmerksam.

VR: Sie haben nicht von der Bombe gesprochen, sehr wohl von der Ermordung des Mannes.

BF: Ich bin mir sicher, dass ich bei jeder Einvernahme von dieser Bombe berichtet habe.

VR: Sie haben diesen Vorfall dann in Ihrer Beschwerde vorgebracht.

BF: Ich hatte 2x dieselbe Dolmetscherin. Ich habe von beiden Vorfällen jedes Mal berichtet. Ich weiß nicht, warum nur immer 1 Vorfall aufscheint. Da mein Leben in Gefahr war, bin ich geflüchtet.

VR: Wären Sie mit Nachforschungen in Ihrem Heimatland einverstanden?

BF: Damit habe ich kein Problem. Ich lebe nun seit ca. 2 Jahren in Österreich. Ich habe mich hier dem Leben angepasst. Ich habe die Möglichkeit, die Sprache zu erlernen und eines Tages zu arbeiten. Wenn ich in Österreich bleiben darf, bin ich mit Ihrer Entscheidung einverstanden. Derzeit werden viele Afghanen aus Pakistan nach Afghanistan abgeschoben. Das Leben meiner Brüder ist auch in Gefahr. Wenn mein Onkel nach Afghanistan geht, haben meine Brüder niemanden, der sie beschützt.

Der BF wird darauf verwiesen, dass es in seinem Vorbringen Unklarheiten und Ungenauigkeiten bezüglich der Daten und Vorfälle gibt. Er wird darauf hingewiesen, dass er das Vorbringen bezüglich der im Sack befindlichen Bombe erst in seiner Beschwerde vorgebracht hat.

Der BF wird rechtsbelehrt und zieht seine Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. zurück. Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA ist somit in Rechtskraft erwachsen.

VR: Sie haben außer Ihrem Onkel väterlicherseits keine Verwandtschaft in Afghanistan?

BF: Ich habe nur diesen einen Onkel.

VR: Wären Sie in Kabul sicher oder in einer anderen größeren Stadt Afghanistans?

BF: Ich möchte keinesfalls wieder zurückkehren. Ich war noch nie in Kabul und ich kenne die Stadt nicht. Ich kann keinesfalls dort alleine leben.

VR: Auf Grund der vom VR beigeschafften Berichte zur politischen und menschenrechtliche Lage in Afghanistan wird diese erörtert. Möchten Sie dazu etwas sagen? Wissen Sie, wie die Lage in Ihrer Heimatprovinz aussieht?

BF: Mir ist bekannt, dass in meiner Heimatprovinz die Lage sehr schlecht ist und dass die Bewohner gefährdet sind. Es finden immer wieder Taliban-Übergriffe und Selbstmordattentate statt. Die Taliban sind vor allem nachts aktiv. Es gibt sehr viele Entführungen von jungen Männern. Bewohner der Provinz können nachts ihre Häuser nicht verlassen. Die Lage in XXXX ist sehr instabil. Da mir die finanziellen Mittel fehlen, um in einen anderen Landesteil zu gehen, kann ich in keiner anderen Provinz leben. Jene Grundstücke, die meinem Vater gehörten, hat mein Onkel an sich gerissen. Ich habe nicht mehr die Möglichkeit, diese von ihm zu verlangen. Wenn man in Afghanistan keine Schulbildung hat, ist es sehr schwer, eine Arbeit zu finden. Ich könnte mir das Leben in Afghanistan nicht leisten. Abgesehen von meinem Onkel väterlicherseits habe ich keine anderen Angehörigen, die mich bei einer Rückkehr unterstützen können."

(.....).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit und ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus der Ortschaft XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX. Dort lebt nur noch ein Onkel.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 13 05.772-EAST West, zurückgezogen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare, sichere innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan wird folgendes festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4).

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014).

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014).

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013) .

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4) .

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2).

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1).

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012).

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15).

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013).

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013).

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013).

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14).

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f).

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.).

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013).

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013).

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11).

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014).

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014).

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014).

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012).

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013) .

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013).

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014).

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014).

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014).

Provinz Paktia

Ein Selbstmordattentäter hat sich auf einem belebten Markt im Südosten Afghanistans in die Luft gesprengt und mindestens 89 Menschen mit in den Tod gerissen. Überdies seien 42 Menschen bei dem Anschlag am Dienstag in der Provinz Paktika verletzt worden, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Kabul. Dutzende Menschen seien noch unter Trümmern eingeklemmt. Daher sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Todesopfer noch steige.

Der bislang schwerste Anschlag in Afghanistan seit Jahresbeginn ereignete sich im Distrikt Urgun und mitten in dem für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan. Die Taliban dementierten jede Beteiligung. "Wir verurteilen die Tat", hieß es in einer Mitteilung der militanten Islamisten.

Der Gouverneur des Distrikts Urgun, Mohammad Resa Kharoti, sagte, bei den meisten Opfern handele es sich um Zivilisten. Unter den Toten seien auch mindestens zwei Polizisten. Der Attentäter habe sich in der Distrikthauptstadt Urgun in einem Auto in die Luft gesprengt, als Polizisten ihn an einem Checkpoint am Basar stoppten. Nach eigenen Angaben hatte die Polizei einen Hinweis auf den Anschlag erhalten, war aber nicht mehr in der Lage, ihn zu verhindern.

Kharoti sagte, das staatliche Krankenhaus sei mit den vielen Verletzten überfüllt. Die Explosion habe die Umgebung des Anschlagsorts erschüttert und Teile des Basars zerstört. "Die Gegend ist voller Blut", sagte Kharoti.

Der Anschlagsort liegt nahe der Grenze zur pakistanischen Region Nord-Waziristan, wo die Armee eine Offensive gegen die pakistanische Taliban begonnen hat. Zahlreiche Taliban-Kämpfer sind daher ins benachbarte Afghanistan ausgewichen.

(FAZ.net, "Selbstmordattentäter tötet 90 Menschen" vom 15. Juli 2014)

Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.

(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)

Sicherheitslage im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX:

Die Sicherheitslage in XXXX, ist besonders prekär, weil es in der Nähe zu Pakistan liegt und weil es für den Einfall der Taliban aus Pakistan kein Hindernis gibt. Grundsätzlich gehört Paktia zu den unsicheren Provinzen im Süd-Osten Afghanistans. Die Beschäftigungslage ist derzeit in Afghanistan sehr schlecht, sodass die meisten jungen Menschen aus den entlegenen Gegenden es schwer haben, auch wenn sie eine gute Ausbildung haben, eine Beschäftigung zu finden.

(Gutachten des Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78).

Rückkehrerfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012).

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, die Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.

Die Feststellung zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers und dem Aufenthalt seiner Kernfamilie dort fußt auf den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erging im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht 09.04.2015. Der Beschwerdeführer wurde rechtsbelehrt.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers konnte mangels konkreter Angaben nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 18.06.2013 beim Bundesasylamt eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Asyl ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkte I. Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur mehr über eine Gewährung subsidiären Schutzes sowie (allenfalls) eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung abzusprechen.

Zu Spruchpunkt I:

Einem Fremden ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan sowie insbesondere seiner Herkunftsregion und seiner fast 2 jährigen Abwesenheit konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Aufgrund der Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz (XXXX) und auch im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers sehr prekär darstellt, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. So finden fast täglich Bomben- und Selbstmordanschläge statt, die Taliban greifen auch derzeit mit Raketen größere Städte wie KABUL an. Es werden täglich dutzenden zivile Opfer in KABUL und Umgebung gemeldet. Die Menschen in KABUL sind derzeit von den Taliban in Panik versetzt worden, sodass man nicht sicher ist, wen die Taliban mit ihrem Anschlag zum Ziel haben. Sie greifen sowohl die offiziellen Stellen als auch zivile gesellschaftliche Gruppen an und versetzen die Menschen in Panik. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, in einer größeren Stadt wie zB. KABUL Zuflucht zu finden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in KABUL, HELMAND oder FARAH) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben und wäre eine Hinreise dorthin mangels ausreichenden Schutzes nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in KABUL, da er bisher lediglich in seinem Heimatdistrikt XXXX, aufhältig war. Auch von einer Absicherung im Familienverband ist nicht auszugehen, da sich keine Familienangehörigen Beschwerdeführers - außer eines Onkels im Heimatdorf - in der Stadt KABUL oder anderen größeren Stadt befinden. Es ist folglich mangels sozialer Anknüpfungspunkte auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Daher kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3

MRK.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt I.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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