BVwG W152 1439257-1

W152 1439257-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W152 1439257-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W152.1439257.1.00

Spruch

W152 1439257-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013, Zl. 13 10.547-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin reiste am 21.07.2013 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf sie am 24.07.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.08.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 02.12.2013, Zahl: 13 10.547-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "VR China" ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China, Angehörige der Volksgruppe der Tibeter und Buddhistin sei. Es drohe ihr jedoch keine asylrelevante Gefahr. Hinsichtlich der hiebei vorgenommenen Ausführungen zur Beweiswürdigung wird darauf hingewiesen, dass diese (eindeutig) einen indischen Sikh und nicht die Beschwerdeführerin betreffen.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, trägt den Namen XXXX, wurde am XXXX in XXXX in Tibet geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise auch lebte, und ist Angehörige der Volksgruppe der Tibeter. Sie ist praktizierende Buddhistin und verehrt den Dalai-Lama.

Am 10.12.2012 nahm die Beschwerdeführerin an einer Demonstration teil, die vom in XXXX befindlichen Kloster ausging. Bei dieser Demonstration wurde insbesondere für die Rückkehr des Dalai Lama - dessen Bild von einem befreundeten Mönch der Beschwerdeführerin hiebei präsentiert wurde - nach Tibet eingetreten. Die Beschwerdeführerin trug bei dieser Demonstration die tibetische Fahne. Es kam im Rahmen dieser Demonstration zu einer Auseinandersetzung mit chinesischen Sicherheitskräften, wobei die Demonstranten körperlich attackiert wurden und schließlich die Beschwerdeführerin mit weiteren vier Demonstranten festgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde dann drei Tage angehalten, wobei sie unter Misshandlungen mehrmals verhört wurde. Nach einer Intervention ihres Bruders und nachdem sie erklärte, an keinen Demonstrationen mehr teilzunehmen, wurde sie entlassen. Am 11.02.2013 nahm sie anlässlich des tibetischen Neujahres im Kloster von XXXX an einer Gebets- und Trauerfeier teil, wobei den Opfern des chinesischen Regimes, insbesondere den Personen, die sich selbst verbrannt haben, gedacht wurde. Auch diese Versammlung wurde von chinesischen Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst, wobei Mönche erniedrigt und auch Bilder und Butterlampen zerstört wurden. Der Beschwerdeführerin gelang es jedoch zu entkommen und sich zu verstecken. Von ihrem Bruder erfuhr sie dann, dass sie von den chinesischen Sicherheitskräften gesucht wird. Daraufhin trat die Beschwerdeführerin die Flucht an.

In Österreich entfaltet die Beschwerdeführerin eine rege exilpolitische Tätigkeit. So ist sie Mitglied der "Tibeter Gemeinschaft Österreich" (TGÖ), wobei sie regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines teilnimmt. So nahm sie am 10.12.2013 in Wien an einer Demonstration für ein freies Tibet teil, die auch vor die chinesische Botschaft führte. Im Rahmen dieser Demonstration trug die Beschwerdeführerin auch Tafeln, worauf "Wanted Hu Jintao" und "Freedom for six millions Tibetans" steht. Weiters legte sie auch Portraitfotografien jener Personen auf, die sich aus Protest gegen das chinesische Regime verbrannt haben. Sie präsentierte auch eine Tafel, worauf die Verbrennungsakte dieser Personen ersichtlich sind. Am 10.03.2014 nahm die Beschwerdeführerin an einer weiteren Demonstration vor der chinesischen Botschaft teil, wobei sie die tibetische Fahne um die Schulter geschlungen trägt. Sie nahm auch an einer Feier anlässlich des 25jährigen Bestehens des Vereins "Save Tibet" teil, wobei auch eine Schwester des Dalai Lama als Ehrengast anwesend war. Schließlich demonstrierte sie abermals am 10.03.2015 vor der chinesischen Botschaft, wobei sie wieder die tibetische Fahne trug. Die Beschwerdeführerin hat vor, an weiteren Demonstrationen für die Sache Tibets teilzunehmen.

Feststellungen zur Lage in der "Autonomen Region Tibet" (Xizang):

Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung aufgefasst. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hiezu umfangreiche Handhabe. Nach chinesischen Angaben erfolgt ein Großteil der Verfahren wegen Gefährdung der Staatssicherheit in den autonomen Regionen Tibet und Xinjiang.

Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der Volksrepublik China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hiebei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern.

Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie solcher ausländischer Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der Volksrepublik China relevant ist, erfolgt hauptsächlich über informelle Mitarbeiter von MSS und MfÖS (Ministerium für Öffentliche Sicherheit).

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.

Regierungskritik - v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch liegen Jahreseinkommen und Lebenserwartung nach wie vor deutlich unter, die Säuglings- und Kindersterblichkeit und die Analphabetenrate deutlich über dem Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt.

Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten, die wegen ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildung häufig überproportional von Fördermaßnahmen profitieren. Zudem bieten viele Infrastrukturprojekte keine langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Tibeter, die nach wie vor zu 80% von der Landwirtschaft leben.

Dem im Exil lebenden Dalai Lama wird von Peking weiterhin vorgehalten, unter dem Deckmantel der Verfolgung religiöser Ziele die Unabhängigkeit Tibets zu betreiben. Die Zentralregierung beansprucht mit der "Verwaltungsmaßnahme für die Reinkarnation Lebender Buddhas des tibetischen Buddhismus" vom 1. September 2007 auch außerhalb der Tibetischen Autonomen Region das alleinige Recht, über die Einsetzung buddhistischer Würdenträger (tulku bzw. "lebende Buddhas") zu entscheiden. Die Entscheidung des Dalai Lama, von seinen politischen Ämtern zurückzutreten, hat aus Sicht Chinas keinen Einfluss auf deren Tibetpolitik. Der Dialog zwischen Abgesandten des Dalai Lama und der chinesischen Regierung wurde zuletzt im Januar 2010 geführt, seither aber nicht wieder aufgenommen. Im Juni 2012 traten die Verhandlungsführer auf tibetischer Seite, Lodi Gyari und Kelsang Gyaltsen, aus Protest gegen die mangelnden Fortschritte zurück. Die tibetische Exilregierung erklärte jedoch ihre Bereitschaft zur Fortführung der Gespräche. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nicht in Sicht.

Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (in der TAR über 1.700 Klöster, in allen vier tibetisch besiedelten Provinzen über 3.300 Klöster mit insgesamt über 115.000 Mönchen und Nonnen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen, die u. a. eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich.

Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor. Insgesamt wurden laut Datenbank der 2001 vom US-Kongress gegründeten "Congresssional Executive Commission on China" (CECC) seit dem 10. März 2008 mindestens 1531 Tibeter als politische Häftlinge inhaftiert, wovon 642 derzeit noch in Haft sind (Stand: 1. September 2013).

Die Serie von öffentlichen Selbstverbrennungen setzte sich fort. Seit März 2011 setzten sich über 130 überwiegend junge tibetische Mönche und Nonnen aus Protest gegen die Beschränkung ihrer Religionsausübung öffentlich selbst in Brand. Von den Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt jede Information. Die Gebiete sind für ausländische Diplomaten und Journalisten gesperrt. Nach Selbstverbrennungen in Lhasa kommt es immer wieder zu temporären Sperrungen oder Einschränkungen der Einreisemöglichkeiten nach Tibet. Zur Abschreckung sind die lokalen Behörden in den tibetischen Gebieten (also auch außerhalb der TAR) seit Frühjahr 2013 dazu übergegangen, Familienangehörige in Reaktion auf eine Selbstverbrennung in Haft zu nehmen. Auch wird seither die gesamte Dorfgemeinschaft zu einer Strafzahlung in empfindlicher Höhe verpflichtet. Jedoch haben diese Maßnahmen der Sippenhaft und der Kollektiv-Strafe den Trend nicht stoppen können.

Nach glaubhaften Berichten von NGOs fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. UNHCR-Angaben zufolge erreichen jährlich rd. 1000 Tibeter das UNHCR-Aufnahmezentrum in Nepal. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden wiederholt auf Druck Chinas hin von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine weiteren Informationen zu erlangen sind.

Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014).

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015.

Die Feststellungen zur Person der Asylwerberin ergeben sich insbesondere aus ihrem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen und den jeweils im Original vorgelegten Urkunden und Farbfotografien. Hiebei wird auf den Mitgliedsausweis der "Tibeter Gemeinschaft Österreich" (TGÖ), weiters auf eine Bestätigung der TGÖ, wonach die Beschwerdeführerin regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines teilnehme, und Farbfotografien, die die Beschwerdeführerin bei den genannten Demonstrationen und Versammlungen in dargestellter Weise zeigen, hingewiesen.

Die Feststellungen zur Lage in der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) ergeben sich aus der oben genannten Quelle. Angesichts des dadurch geklärten Sachverhaltes war dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Asylwerberin Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Die Umstände, dass die aus der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) stammende Asylwerberin als Angehörige der Volksgruppe der Tibeter und der buddhistischen Religionsgemeinschaft einerseits bereits in Tibet an einer Demonstration für den Dalai Lama teilgenommen und auch festgenommen wurde, wodurch sie bereits ins Blickfeld chinesischer Sicherheitskräfte geraten ist, und auch bei einer gewaltsam aufgelösten Gedenkveranstaltung in einem Kloster anwesend war, und andererseits eine rege exilpolitische Tätigkeit in Österreich entfaltet, wobei sie auch Demonstrationen vor die chinesische Botschaft in Wien führten, wodurch dies angesichts der festgestellten Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland verschärfend wirkt, lassen sie in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In ihrem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion und der politischen Gesinnung vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zur Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

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