W146 2103230-1•BVwG W146 2103230-1
W146 2103230-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz, wirtschaftliche Gründe
W 146 2103230-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 11.02.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.02.2015 fand vor einem Organ der LPD Wien die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der Beschwerdeführer an, dass er den Kosovo aufgrund von Schulden (ca. € 15.000,00), welche er nicht zurückzahlen könne und weshalb er mit dem Umbringen bedroht worden sei, verlassen habe. Außerdem leide er unter Depressionen und benötige Medikamente, die er sich nicht leisten könne. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Probleme im Kosovo.
Am 25.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragung zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen seines Gesundheitszustandes und seiner wirtschaftlichen Lage (Schulden ca. € 15.000,00) den Kosovo verlassen habe. Er habe Angst, dass die kosovarische Mafia, von der er sich Geld geborgt habe, ihn umbringen werde, falls er das Geld nicht zurückzahlen könne. Er sei bereits von mehreren Leuten bedroht worden. Für seine Flucht habe er sich von seinem Nachbarn € 1.000,00 geliehen.
Befragt, wie der Beschwerdeführer die Bedrohung wahrgenommen habe bzw auf ein Ersuchen, die Bedrohung zu schildern, konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen. Er führte lediglich aus, dass er bedroht worden sei. Auf erneute Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er um Asyl ansuche, um in Sicherheit zu leben, bis die Probleme vorbei seien.
Der Beschwerdeführer führt betreffend seinen Gesundheitszustand aus, dass er im Kosovo in Behandlung gewesen sei, er sich jedoch keine Medikamente in der Heimat leisten könne. Folgende Medikamente habe er im Kosovo eingenommen: Moditen 2,5 mg; Lexilium 1,5 mg; Mendilex 2,0 mg und Fluzitin 2,0 mg. In Österreich werde er behandelt, er wisse jedoch nicht, welche Tabletten er einnehmen würde.
Der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, in Österreich Asyl zu erhalten. Er sei wegen der Arbeit und der medizinischen Versorgung nach Österreich gekommen.
Seine Angehörigen seien in der Gemeinde XXXX , im Dorf XXXX wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und wohne gemeinsam mit zwei seiner Schwestern sowie einem Bruder, welcher an Down-Syndrom leide, bei seiner Mutter. Sein Vater sei im Krieg gefallen. Als Hinterbliebene eines Kriegsgefallenen erhalte die Familie monatlich € 135,00 sowie für den Bruder € 60,00 an staatlicher Unterstützung. Über weiteres Einkommen verfüge die Familie nicht. Der Beschwerdeführer habe vor dessen Depressionen als Landwirt gearbeitet. Drei Brüder seien in der Schweiz wohnhaft und eine Schwester lebe in Italien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht berufstätig und wohne in einem Heim. Er könne nicht Deutsch, sei weder Mitglied in einem Verein, noch besuche er Kurse in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt am 26.02.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2015 ebenso persönlich ausgefolgt wie die Informationsblätter zur Ausreise und die Verfahrensanordnung.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine subsumierbaren Fluchtgründe entnommen werden könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ausschließlich wirtschaftlichen Fluchtgründe seien glaubhaft, eine Gefährdungslage könne der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Überdies sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig und die Grundversorgung im Heimatland gewährleistet. Das Asylbegehren stütze sich neben den glaubhaften wirtschaftlichen Gründen hauptsächlich auf medizinische Interessen sowie die behauptete, jedoch nicht glaubhafte Bedrohung; dies könne jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.
Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Kosovo in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, für seine Flucht € 1.000,00 von seinem Nachbarn geborgt zu haben. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich auf Grund von Schulden Probleme gehabt, erscheine es wenig glaubhaft, dass man ihm weiteres Geld borgen würde, wenn man davon ausgehen könnte, dass er den Betrag nicht zurückzahlen werde.
Auch habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA ein undatiertes Rezept aus seinem Heimatland vorgelegt, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu seiner Erkrankung behandelt wurde und die notwendigen Medikamente erhalten habe.
Aufgrund des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich könne eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich keinesfalls abgeleitet werden.
Für die Behörde stehe fest, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei daher in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 11.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten. Zunächst wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wiederholt und sodann moniert, dass sich die belangte Behörde nicht genauer über die Lebensumstände des Beschwerdeführers informiert habe. Die Einvernahme lege den Schluss nahe, dass das Ergebnis (Anm. Bescheid) bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, was dadurch erhärtet werde, dass die Einvernahme am gleichen Tag wie die Abfertigung und Zustellung des Bescheides stattgefunden habe.
Die mangelnde Beweiswürdigung sei zu erblicken, da der Beschwerdeführer einen Arztbrief von XXXX , FA für Psychiatrie, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt habe, welcher nicht im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung fand. Ebenso seien dem Beschwerdeführer Beweisergebnisse nicht vorgehalten worden und sei ihm keine angemessene Frist zur Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung der Stellungnahme betreffend Länderberichten gegeben worden. Auch seien keine Länderfeststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen worden.
Sohin stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgeben.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo am 09.02.2015 und reiste schließlich über Serbien und Ungarn kommend am 11.02.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bislang im Kosovo. Viele Verwandte, darunter seine Mutter und Geschwister leben im Kosovo in der Gemeinde XXXX , Dorf XXXX . Der Beschwerdeführer lebte von seiner Tätigkeit als Landwirt sowie der staatlichen Unterstützung für seinen verstorbenen Vater und der Beihilfe seines Bruders.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr in die Republik Kosovo im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würde.
Familiäre oder soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Bis zum 17.03.2015 lebte er von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Eine Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Nationalen des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe basieren auf der vor der Behörde vorgelegten kosovarischen ID-Karte, dem kosovarischen Reisepass sowie auf den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Das Datum der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen und persönlichen Beweggründen verlassen, insbesondere auf Grund der seiner Ansicht nach bestehenden Furcht vor der kosovarischen Mafia sowie der medizinischen Versorgung. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Kosovo als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte in dem gegenständlichen Fall unterbleiben, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und Wahrunterstellung des Vorbringen einerseits nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen ist und andererseits die kosovarischen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - nicht behauptet wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser ein undatiertes Rezept aus seinem Heimatstaat mit sich führte, sodass das erkennende Gericht jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entscheidungsgegenwärtig zu erkennen vermag, warum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung in die Republik Kosovo entgegenstehen sollte. Sollte sich künftig eine Therapienotwendigkeit ergeben, so ist aufgrund der Länderfeststellungen jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Heimatland behandelt werden könnte, zumal sich aus den Länderberichten ergibt, dass eine medizinische Versorgung für psychische Erkrankungen im Kosovo gegeben ist.
In der Beschwerde wird moniert, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid mangelhaft sei, da ein beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegter Arztbrief von XXXX , FA für Psychiatrie, nicht berücksichtigt worden sei. Dazu bleibt festzuhalten, dass ein solcher weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde vorgelegt wurde. Davon abgesehen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er bereits im Kosovo unter Depressionen litt und behandelt wurde. Im Lichte der in den rechtlichen Ausführungen angeführten Judikatur des EGMR handelt es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ohnehin um keine lebensbedrohende Erkrankung - welche darüber hinaus im Kosovo auch behandelbar ist - weswegen besagter - und im gesamten Verfahren nicht vorgelegter - Arztbrief nicht entscheidungsrelevant ist.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der Verwandten des Beschwerdeführers im Kosovo, Italien und Schweiz ergeben sich aus seinen Angaben. Ebenso die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen, aus welchen sich dergleichen nicht ableiten lässt. Insbesondere ist im vorliegenden Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass - wie bereits oben erwähnt - weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Heimatland leben und der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit von seiner Mutter und den Geschwistern unterstützt wurde.
Weiters ist zu betonen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine 10-jährige Schulbildung verfügt und bis vor ca. einem Jahr als Landwirt tätig war. Er war auch vor dem Verlassen des Heimatlandes in der Lage, für seine Existenz zu sorgen und hat er nicht konkret dargetan, inwiefern sich die Situation im Falle der Rückkehr von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr nicht weiterhin zugesonnen werden könnte, durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung - allenfalls auch durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten - zu seinem Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln beizutragen.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch bisher von seiner Mutter und seinen Geschwistern unterstützt wurde. Ausgehend vom im Kosovo üblichen Familienzusammenhalt kann daher zudem angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall weiter Unterstützungsleistungen - etwa in Form von Überweisungen der Verwandten im Ausland - zukommen könnten.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen nationalen und internationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht im Herkunftsstaat keine Situation, wonach der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben und wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Insoweit der Beschwerdeführer zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er sich vor der kosovarischen Mafia fürchte, die ihn bereits bedroht habe, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, vermochte es der Beschwerdeführer nicht eine in der GFK begründete Verfolgungsgefahr seiner Person im Kosovo glaubhaft zu machen. Darüber hinaus wäre das Vorbringen (Beschwerdeführer musste wegen Geldschulden fliehen, wurde deswegen bedroht) bei Wahrunterstellung auch nicht asylrelevant.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Es ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates verneint hat.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs. 3 leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität, vor welcher er nicht durch die Behörden im Kosovo geschützt werden könnten, ausreichend konkret vorgebracht.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsorgane im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Falle einer Bedrohung durch kriminelle Dritte und zur innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.
Für den Kosovo kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, wie er selbst angab. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bis vor drei Monaten im Kosovo aufhältig war, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, die albanische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit wie bereits vor seiner Ausreise zu beziehen. Sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, so ist davon auszugehen, dass für ihn darüber hinaus die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch seine im Kosovo lebenden Familienangehörigen zu erhalten.
Auch unter Berücksichtigung allfälliger schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und humanitärer Hilfe zu decken.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten (auszugsweise):
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
[...]
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
[...]
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;
VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;
29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer lebt seit drei Monaten in Österreich. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht, es liegt somit kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.
Die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten, bezugnehmend auf die medizinische Versorgung der Depressionen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit Art 3 EMRK gestalten sich wie folgt:
Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 06.02.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.
In Hukic v. Schweden, 27.09.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden.
Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.06.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D.v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 der Konvention.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall mit dem Fall ‚Case of Bensaid
v. The United Kingdom' vergleichbar ist, wonach schwierigere Verhältnisse der medizinischen Versorgung im Vergleich zu Österreich unter dem Blickwinkel des Art. 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch im Herkunftsland behandelt werden kann, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei der Erkrankung nicht um eine dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankung, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte.
Dass die Behandlung in der Republik Kosovo unter Umständen nicht dem österreichischen Niveau entspricht, vermag zur Gewährung des subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die der Beschwerdeführer in Österreich genießt, sind kein Abschiebehinderns.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand aufgrund der Überstellung in die Republik Kosovo lebensbedrohend beeinträchtigt werden würde oder er durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Wie festgestellt, verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis vor kurzem im Kosovo. Im Februar 2015 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz erwies sich letztlich als unbegründet, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.
Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Gerichts nicht erkannt werden:
Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis eines erfolgreich absolvierten Deutschkurses erbracht. Laut seinen Angaben ist er auch nicht Mitglied eines Vereins oder besucht irgendwelche Fortbildungskurse.
Der Beschwerdeführer lebte bis 17.03.2015 in Grundversorgung und ist gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig.
Dem Beschwerdeführer musste im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können. Das Gewicht des dreimonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützte. Insgesamt betrachtet überwiegen daher insbesondere im Hinblick auf die noch sehr kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 25.02.2010, Zl 2009/21/0142).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.
Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens 1 Jahr geduldet (Z 1), noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo unzulässig wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4. VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.