BVwG W142 2009106-1

W142 2009106-1Tribunal administratif fédéral22 mai 2015

Regest

Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W142 2009106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2009106.1.00

Spruch

W142 2009106-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster betreffend die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.05.2014, GZ. XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.04.2014 einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.300 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion St. Pölten-Traisenpark in XXXX festgestellt wurde, dass für Herrn XXXX XXXX die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erfolgte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.05.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass Herr XXXX XXXX nur deswegen auf der Baustelle gewesen sei, weil er den PKW Anhänger des Beschwerdeführers habe ausborgen wollen und in dessen Auto gewartet habe bis dieser dazu gekommen sei, ihm diesen zu geben. Herr XXXX XXXX habe nicht für ihn gearbeitet und habe dieser auch keine Arbeitskleidung getragen. Man könne beim Magistrat, Aktenzeichen XXXX nachfragen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 27.05.2014, GZ. VA/ED-K-0080/2014 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG abgewiesen. Begründend führte die NÖGKK aus:

" Folgender Sachverhalt steht fest:

Im Rahmen einer nach einer anonymen Anzeige durchgeführten Kontrolle durch die Polizeiinspektion St. Pölten-Traisenpark am 26.10.2013 um

10. 20 Uhr in XXXX, wurde festgestellt, dass Herr XXXX XXXX, VSNR XXXX, im Auftrag und im Beisein des Beschwerdeführers seit ca. 08.00 Uhr Sanierungsarbeiten des Kellergeschosses durchgeführt und für diese Tätigkeit 10,00 € in der Stunde vom Beschwerdeführer erhalten hat. Eine Anmeldung von Herrn XXXX vor Arbeitsantritt durch den Beschwerdeführer wurde nicht erstattet, eine Nachmeldung ist bis dato nicht erfolgt. Auch der Firmenklein-LKW mit Aufschrift "XXXX" mit Werkzeug und Materialien konnte an der genannten Adresse vorgefunden werden.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, sohin aus der Anzeige der Polizeiinspektion St. Pölten-Traisenpark an des Finanzamt St. Pölten, aus dem Rückschein als Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides, aus den bei der Kasse erstatteten Sozialversicherungsmeldungen und aus der Beschwerde vom 13.05.2014. Auf den angefochtenen Bescheid vom 24.04.2014 wird verwiesen.

Beweiswürdiqunq:

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe niemals eine nicht angemeldete Person beschäftigen lassen. Herr XXXX sei nur auf der Baustelle gewesen, da er sich einen Autoanhänger ausborgen habe wollen. Er habe im Auto lediglich gewartet und keine Arbeitskleidung getragen.

Aus der Anzeige ist jedoch zu entnehmen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers, von Herrn XXXX XXXX und von Frau XXXX, Auftraggeberin der gegenständlichen Arbeiten, erfolgt ist. Im Rahmen der Kontrolle konnte Herr XXXX XXXX am Beifahrersitz des Firmen-LKW abgeduckt angetroffen werden. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Kontrolle an, er habe einen Auftrag angenommen, an gegenständlicher Liegenschaft die feuchte Kellermauer zu isolieren. Am Tag der Kontrolle habe er gemeinsam mit einem Arbeiter das aufgegrabene Loch wieder zuschütten und die Pflasterung wieder herstellen wollen. Bei dem Arbeiter handle es sich um XXXX XXXX. Dieser helfe ihm heute erstmals aus. Angemeldet sei er nicht.

Herr XXXX XXXX gab an, er helfe seinem Bekannten XXXX aus. Er arbeite erstmals bei ihm und bekomme in der Stunde 10,00 €. Er selbst sei als Arbeiter bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt und bei der Firma XXXX nicht angemeldet.

Für die Kasse scheinen diese in sich stimmigen und in zeitlicher Nähe zur Kontrolle gemachten übereinstimmenden Angaben beider Personen glaubhafter als die nachträglich und in Kenntnis der laufenden Verfahren gemachten Angaben. Diese sind nach Ansicht der Kasse als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren, um der Sanktionierung des gegenständlichen Meldeverstoßes seitens der Kasse entgegenzuwirken. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 E Nr. 64a und b referierte hg. Judikatur) VwGH vom 20.04.2006, ZI. 2005/15/0147).

Aufgrund des Umstandes, dass Herr XXXX XXXX laut der Anzeige beigeschlossen übermitteltem Versicherungsdatenauszug zum Zeitpunkt der Polizeikotrolle bloß geringfügig bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt war und überdies Notstandshilfe bezog, zieht die Kasse den Schluss, dass für seine Tätigkeit für den Beschwerdeführer eine Vergütung erfolgen sollte. Personen, die derlei Geldleistungen beziehen, verfügen nach der Lebenserfahrung nämlich nicht über nennenswerte finanzielle Mittel und haben daher Interesse an weiteren Einnahmequellen um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dass Herr XXXX dennoch angab, er verzichte auf die vereinbarten 10,0 € pro Stunde, lässt sich damit erklären, dass ein die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen den Verlust von bezogenen Sozialleistungen bedeuten würde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert. Dienstnehmer in diesem Sinn ist nach § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu zählen auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 ASVG).

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a ASVG).

Die Dienstgeber haben nach § 33 Abs. 1 ASVG jede von ihnen beschäftigte Person, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber bzw. die Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 ASVG oder die sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Die Anmeldeverpflichtung kann nach § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllt werden, dass in zwei Schritten gemeldet wird, und zwar

vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Wird jemand bei der Erbringung von Hilfstätigkeiten arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. dazu VwGH 27.4.2011,2010/08/0091). Es war daher schon aufgrund der seitens Herrn XXXX XXXX verrichteten Sanierungstätigkeiten, die er im Auftrag des Beschwerdeführers erbracht hat, von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen. Das Vorliegen von atypischen Umständen im Sinne der Judikatur konnte im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt werden.

Die persönliche Abhängigkeit von XXXX XXXX äußert sich einerseits in der Bindung Arbeitszeit und Arbeitsort, in Kontroll- und Weisungsunterworfenheit und im mangelnden Recht, sich generell vertreten zu lassen.

Hinsichtlich der Bindung von Herrn XXXX XXXX an die Arbeitszeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, er sei an jenem Tag ab 08.00 Uhr auf der Baustelle gewesen. Herr XXXX XXXX wiederrum gab an, er helfe heute dem Beschwerdeführer, mit dem er bekannt sei, aus. Aus dieser Aussage und dem Umstand, dass sich sowohl Arbeitsmaterialien als auch Werkzeuge im Firmen-LKW des Beschwerdeführers befanden ergibt sich, dass Herr XXXX XXXX am Tag der Kontrolle jedenfalls einer Bindung an die Arbeitszeit unterlag, da eine Hilfestellung für den Beschwerdeführer lediglich dann möglich war, wenn dieser sich auf der Baustelle befand. Während der Tätigkeit konnte Herr XXXX daher auch nicht frei über seine Arbeitskraft verfügen. Einzuhaltende Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit waren daher erforderlich.

Betreffend die Bindung an den Arbeitsort ist festzuhalten, dass aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit jedenfalls auch eine Bindung an den Arbeitsort bestand, da die gegenständliche Tätigkeit an der Adresse, an der sich die Kontrolle ereignete, erbracht wurde. Die gegenständliche Tätigkeit konnte nicht an einem beliebigen Ort erbracht werden, weshalb auch der Arbeitsort Herrn XXXX damit ebenso vorgegeben war.

Zur Frage ob ein generelles Vertretungsrecht von Herrn XXXX bestand, das bedeutet, ob dieser ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers eine in seinem Belieben stehende geeignete Person zur Baustelle schicken hätte können, finden sich keine Angaben im Akt. Aus dem Umstand, dass angegeben wurde, dass Herr XXXX dem Beschwerdeführer, mit dem er bekannt sei, unterstützen wollte erschließt sich für die Kasse jedoch ein Fehlen einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung. Solange aber eine generelle Vertretungsbefugnis weder vereinbart war noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (was im gegenständlichen Fall nicht geschah), ist im Zweifel von einer grundsätzlich persönlichen Arbeitspflicht auszugehen (VwGH 24.3.1992, ZI. 91/08/0117). Aus diesen Gründen war Herr XXXX zur persönlichen Arbeit verpflichtet.

Zur Kontroll- und Weisungsunterworfenheit ist festzuhalten, dass eine solche unabhängig davon, ob tatsächlich Weisungen erteilt wurden, schon aufgrund der Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der Baustelle bestanden hat, da damit jedenfalls die faktische Möglichkeit, Weisungen zu erteilen und die ordnungsgemäße Arbeit laufend zu kontrollieren, bestand.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 19.3.1984, ZI. 81/08/0061, VwGH 25.9.1990, ZI. 88/08/0227). Da oben bereits das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit bejaht wurde, ergibt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit als zwangsläufige Folge daraus. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich laut vorliegenden Angaben sowohl Werkzeug als auch Werkstoffe im Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers befanden und darüber hinaus auch aus diesem Umstand die wirtschaftliche Abhängigkeit von Herrn XXXX folgt.

Ob eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung vorliegt, ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Höhe ein Entgelt tatsächlich gewährt wird, sondern ob eine solches als Gegenleistung für die bedungene Arbeit vereinbart worden ist.

Eine Person ist somit schon dann "gegen Entgelt" beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht (VwGH 22.12.1983, ZI. 08/0150/80).

Zur Entgeltlichkeit ist auszuführen, dass Herr XXXX folgend den vorliegenden Angaben 10,0 € in der Stunde bekommen hat. Zwar wird weiters angegeben, dass Herr XXXX nichts verlangt habe. Wie oben bereits ausgeführt scheinen diese Angaben jedoch nicht glaubwürdig zu sein. Aus den Angaben "Ich arbeite das Erste Mal bei ihm [dem Beschwerdeführer] und bekomme in der Stunde 10.- Euro." ist zwingend der Schluss zu ziehen, dass Herr XXXX aufgrund der von ihm erbrachten Tätigkeit jedenfalls Anspruch auf ein Entgelt hat. Die Kasse geht davon aus, dass ihm dieses auch geleistet wurde.

Für die Kasse ergibt sich daher eine Beschäftigung von Herrn XXXX als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Anmeldung von Herrn XXXX wurde nicht vor Arbeitsantritt erstattet.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Meldet der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer also nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG bzw. § 33 Abs. 1a ASVG (Mindestangabenmeldung) vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und wird der nicht gemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung gemäß § 111 a ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so kann der Sozialversicherungsträger gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben.

Zweck des Beitragszuschlages ist es, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen (vgl. RV 77 BlgNR XXIII. GP 5), sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist demnach "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.1.2011,2010/08/0255) und stellt keine Verwaltungsstrafe dar.

Daher ist es nach der Rechtsprechung unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten ein Verschulden vorliegt - es kommt bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstände an (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handelt es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehen Teilbeträgen von € 800 für den Prüfeinsatz und € 500 je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.5.2009, 2008/08/0249).

So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400 reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden ist und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218) - sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).

Zusammengefasst ergibt sich, dass Herr XXXX für den Beschwerdeführer als Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG tätig und für diesen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Daher erfolgte die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht.

Da bis dato noch keine Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer erstattet wurde, liegt auch keine erstmalig verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen im Sinne der zitierten Judikatur vor, weshalb die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach nicht zu beanstanden war.

Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden."

4. Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 30.05.2014 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS St. Pölten im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verfahrensunterlagen und der eingeholten Stellungnahmen der Organe des Stadtpolizeikommandos St. Pölten als auch von der Auftraggeberin festgestellt worden sei, dass Herr XXXX XXXX von den Polizeiorganen nicht bei Tätigkeiten für die Firma des Beschwerdeführers betreten worden ist, sondern sich zum Zeitpunkt der Kontrolle im Firmen-LKW aufgehalten hat. Das Arbeitsmarktservice gehe daher davon aus, dass keine Betretung im Sinne des § 25 abs. 2 AlVG vorliegt. Das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im gegenständlichen Fall die Beweise bzw. die Indizien für den Beweis einer Dienstgebereigenschaft nicht ausreichen.

5. Mit dem als "nochmalige Beschwerde" betiteltem Schreiben vom 12.06.2014 wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass er auf keiner Weise Herrn XXXX bei sich auf der Baustelle beschäftigt habe. Des Weiteren würden die Aussagen von der Polizei nicht der Wahrheit entsprechen. Herr XXXX habe niemals gesagt, dass er ihm auf der genannten Baustelle aushelfen würde. Dies sei auch behördlich vom Magistrat und dem Arbeitsmarkt Service St. Pölten aufgenommen worden. Schließlich sei der angefochtene Bescheid vom AMS betreffend diese Sache zur Gänze aufgehoben und der Beschwerde Folge gegeben worden. Herr XXXX sei nur auf der Baustelle gewesen, um sich den Anhänger ausborgen zu können. Er habe nicht auf der Baustelle gearbeitet.

6. Die NÖGKK wertete die "nochmalige Beschwerde" als Vorlageantrag des Beschwerdeführers und legte diese mit Schreiben vom 24.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zunächst verwies die NÖGKK auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Ergänzend führte die Kasse aus, dass keine Veranlassung bestünde, die Angaben der Polizei bzw. die in zeitlicher Nähe der Kontrolle gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Weiters wurde festgehalten, dass die Kasse nicht an die Entscheidungen des Arbeitsmarktservice gebunden sei. Nach Ansicht der Kasse sei es im gegenständlichen Fall möglich, eine Beurteilung der erbrachten Tätigkeit am Tag der Kontrolle vorzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.

Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).

Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen die ersten Bescheide der belangten Behörde gerichteten Beschwerden durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerden gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen sind, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

Die angefochtene Entscheidung enthält keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse, die die getroffenen Feststellungen stützen können. Die belangte Behörde hat keine eigenen Ermittlungsschritte gesetzt. Es wurden keine von dem Beschwerdeführer und dem Herrn XXXX XXXX unterschriebenen Protokolle über ihre angeblichen Äußerungen zu dem Sachverhalt aufgenommen. Zudem wurde Herr XXXX XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle von den Organen des Stadtpolizeikommandos nicht arbeitend angetroffen und lediglich am Beifahrersitz des Firmen LKWs vorgefunden. Außerdem wurde in der Anzeige der Polizeiinspektion nicht dargelegt, ob Herr XXXX XXXX Arbeitskleidung getragen hat oder nicht.

Darüber hinaus handelt es sich bei den Ausführungen in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung, wonach bloß geringfügig beschäftigte und Notstandshilfe beziehende Personen nach der Lebenserfahrung nicht über nennenswerte finanzielle Mittel verfügen und daher Interesse an weiteren Einnahmequellen haben um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, um bloße Mutmaßungen bzw. Hypothesen. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen, wonach die dennoch von Herrn XXXX gemachten Angaben auf das vereinbarte Entgelt zu verzichten, damit zu erklären seien, dass ein die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze übereinsteigendes Einkommen den Verlust von bezogenen Sozialleistungen bedeuten würde.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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