BVwG W219 1432663-1

W219 1432663-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2015

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, politische<br/>Gesinnung, Rückkehrsituation, Schlüssigkeit, Sicherheitslage,<br/>staatlicher Schutz, Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W219 1432663-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.1432663.1.00

Spruch

W219 1432663-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.01.2013, Zl. 13 00.862-BAT, beschlossen:

A.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX und sei am XXXX in Herat, Afghanistan, geboren. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei verheiratet. Er habe von 1980 bis 1990 in Kabul und Herat die Grundschule absolviert. Zuletzt habe er den Beruf eines Schweißers ausgeübt. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei "XXXX" gewesen. Vor ca. 7 Monaten habe der Beschwerdeführer in Herat mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. Von Nimrouz aus sei der Beschwerdeführer in der Folge über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland, wo er sich mehr als drei Monate aufgehalten habe, und von dort auf unbekannter Route wiederum schlepperunterstützt nach Österreich gereist.

Seinen Fluchtgrund betreffend gab der Beschwerdeführer an, die Brüder seiner Ehefrau seien von Anfang an gegen die Ehe gewesen, weil die Ehefrau Pashtunin, der Beschwerdeführer jedoch Tadschike sei. Nach dem Tod des Schwiegervaters des Beschwerdeführers, der mit der Ehe einverstanden gewesen sei, hätten die Brüder der Ehefrau diese sowie die Söhne des Beschwerdeführers zu sich genommen. Die Brüder der Ehefrau würden auch mit den Taliban zusammenarbeiten. Sie hätten dem Beschwerdeführer gedroht, ihn vor den Augen seiner Kinder und seiner Frau zu erschießen, wenn er nicht für die Taliban gegen die Regierung arbeiten würde. Er sei für zwei Wochen entführt und brutal zusammengeschlagen worden. Dann habe er zwar eingewilligt, für die Taliban zu arbeiten, um seine Frau und seine Kinder wieder sehen zu können. Da er dennoch Angst um sein Leben gehabt habe - seine Frau habe ihn gewarnt, er werde womöglich hinterrücks von ihren Brüdern erschossen werden -, sei er geflohen.

Durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG am 25.01.2013 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.

3. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.01.2013 unter Beteiligung eines Dolmetsch der Sprache Dari wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zum Fluchtgrund.

4. Mit (dem Beschwerdeführer am 28.01.2013 unmittelbar ausgefolgtem) Bescheid vom 28.01.2013, Zl. 13 00.862-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen sunnitischen Glauben, seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken, nicht jedoch seine Identität fest. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen habe können. Es habe keine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden können. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt "betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes" aus, das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan auf Grund einer nicht erwünschten Ehe verlassen hätte, sei der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. "[B]etreffend die Feststellung der Situation im Falle der Rückkehr" komme die Behörde "aufgrund obiger Ausführungen" (es bleibt unklar, worauf hier Bezug genommen wird) zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den getroffenen Feststellungen zu Afghanistan in Einklang zu bringen seien und kein Grund festgestellt habe werden können, der gegen eine Rückkehr nach Afghanistan spräche. Über die "tatsächlichen familiären Verhältnisse" des Beschwerdeführers habe mangels Glaubwürdigkeit keine abschließende Feststellung getroffen werden können.

In seiner rechtlichen Würdigung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, "unter der Annahme der Glaubwürdigkeit des ... Vorbringens der Zwangsrekrutierung" stelle "dieses Vorbringen" jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen dar, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Das Asylbegehren stütze sich weiters wesentlich auf wirtschaftliche Interessen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handle, der über familiäre Anknüpfungspunkte und Wohnraum in Kabul verfüge. Es wäre ihm möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland wieder in Kabul zu setzen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 06.02.2013 aus den Gründen "der unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Beurteilung", in dem die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Gewährung von internationalem, jedenfalls aber subsidiären Schutzes, in eventu die Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt wird. In der Beweiswürdigung werde in keiner Weise auf die vorgebrachten Asylgründe eingegangen. Auch Verfolgung von privater Seite könne Asylrelevanz zukommen. Unklar sei, wie die Behörde zur Annahme komme, es lägen im Wesentlichen nur wirtschaftliche Interessen der Flucht zugrunde.

6. Mit Schriftsatz vom 02.10.2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde um weiteres Vorbringen zur Verfahrensrüge, zur Feststellungsrüge und zur Rechtsrüge. Außerdem brachte er vor, er leide als Folge der erlittenen Verfolgung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Zur Wahrung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die schon bei der Vernehmung ersichtliche psychische Störung des Beschwerdeführers (etwa durch Beischaffung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie) abzuklären. Die posttraumatische Belastungsstörung könne in Afghanistan nicht fachgerecht ärztlich behandelt werden, weshalb jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Beigelegt waren eine Bestätigung des XXXX betreffend eine regelmäßige Behandlung des Beschwerdeführers wegen chronischer posttraumatischer Belastungsstörung sowie ein Arztbrief betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Landeskrankenhaus XXXX.

7. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbrief betreffend einen stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus XXXX sowie eine Bestätigung des Flüchtlingsheimes

XXXX betreffend die regelmäßige Besorgung von gemeinnützigen Arbeiten durch den Beschwerdeführer für die Marktgemeinde XXXX vor.

8. Mit Schreiben vom 03.11.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs und weitere Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte vor.

9. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 06.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auftrug, binnen 3 Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt - abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer zudem vor Bescheiderlassung keinerlei Parteiengehör zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan gewährt wurde - keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu erwarten hätte und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.

Was zum einen die angebliche Verfolgung durch die Taliban bzw. durch die für diese arbeitenden Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, hat das Bundesasylamt keine schlüssige Beweiswürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen: Das Bundesasylamt hat sich weder mit der politischen Situation in der - überdies nicht festgestellten (vgl. unten) - Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch mit etwaigen (politisch motivierten) Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban auseinandergesetzt. Auch wenn eine drohende Zwangsrekrutierung per se noch keine Verfolgung im Sinne der GFK bedeutet (vgl. etwa VwGH 21.09.2000, 99/20/0373 und 31.01.2002, 99/20/0531 mwN), haben sich im Verfahren des Beschwerdeführers doch Hinweise ergeben, dass er vor dem Hintergrund der Spannungen mit den Brüdern seiner Ehefrau von diesen zu einer (zum Schein eingegangenen) Zusammenarbeit mit den Taliban gegen die Regierung gezwungen wurde und dass er durch seine behauptete anschließende Flucht nunmehr möglicherweise aufgrund einer unterstellt regierungsfreundlichen Gesinnung in das Visier der Taliban geraten sein könnte. Die Gefahr (politisch motivierter) Zwangsrekrutierung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen, die keine Aussagen zur Praxis der Zwangsrekrutierung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers enthalten, nicht beurteilt werden. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesem Themenkreis kaum Informationen. Das Bundesasylamt beschränkte sich in unschlüssiger Weise vielmehr darauf, zunächst in der Beweiswürdigung festzuhalten, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Afghanistan auf Grund einer nicht erwünschten Ehe verlassen, sei der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen (bek. Besch. S. 61), geht in der rechtlichen Würdigung (bek. Besch. S 64) jedoch offenbar doch von einer "Annahme der Glaubhaftigkeit des oben angeführten Vorbringens der Zwangsrekrutierung" aus bzw. spricht im folgenden Satz von einer "behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban bzw. in Ihrem Fall von Familienangehörigen", die sie als nicht asylrelevant abtut. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

Was zum anderen die Person des Beschwerdeführers und seine Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung nicht einmal eindeutig festgestellt, aus welcher Provinz der Beschwerdeführer stammt. Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die Heimatregion des Beschwerdeführers festzustellen und umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region). Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich in Kabul problemlos niederlassen könne, ließ sie außer Acht, dass keinesfalls gesichert ist, dass der Beschwerdeführer speziell in Kabul über ausreichende familiäre Beziehungen verfügt. Die belangte Behörde hat in ihren Feststellungen festgehalten, über die "tatsächlichen familiären Verhältnisse" des Beschwerdeführers habe mangels Glaubwürdigkeit keine abschließende Feststellung getroffen werden können (bek. Besch. S. 62). In der rechtlichen Beurteilung findet sich der lapidare Satz, der Beschwerdeführer habe familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul (bek. Besch. S. 63) bzw. verfüge über Wohnraum in Kabul (bek. Besch. S. 68), ohne irgendwelche dahingehende Beweismittel anzugeben. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung in Kabul wäre somit neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde.

Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und insbesondere hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Heimatprovinz und Heimatregion des Beschwerdeführers, auf die dortige Praxis (politisch motivierter) Zwangsrekrutierung, auf das Vorhandensein und die Effizienz eines familiären Netzes in seinem Heimatort und in Kabul, die Versorgungs- und Sicherheitslage in dieser Region und deren Erreichbarkeit die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben. Auch der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. die vorgelegten Unterlagen betreffend eine posttraumatische Belastungsstörung) wird zu erheben und im Hinblick auf Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan zu erörtern sein.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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