BVwG W198 2107322-1

W198 2107322-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Pensionsversicherung, Wohnsitz

Texte intégral

BVwG W198 2107322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2107322.1.00

Spruch

W198 2107322-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), XXXX, ab Juni 2015 wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien vom 27.03.2015, Aktenzeichen: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), im Folgenden belangte Behörde genannt, hat mit dem angefochtenen Bescheid die Begünstigung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung gemäß §§ 500 ff ASVG abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 500 ASVG werden nur solche Personen begünstigt, die in der Zeit vom 04.03.1933 bis zum 09.05.1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben oder aus einem der angeführten Gründe ausgewandert seien.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Zeiten der Auswanderung gemäß § 502 Abs. 5 ASVG auch für Personen, die erst nach dem 09.05.1945 ausgewandert sind, begünstigt als Versicherungszeit angerechnet werden könnten, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der Betreffende keinen Einfluss hatte, nicht früher möglich war. Die Auswanderung darf jedoch nicht später als am 31.12.1949 erfolgt sein. Aufgrund des Erhebungsergebnisses sei die neuerliche Auswanderung des Beschwerdeführers erst nach dem 31.12.1949 erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2015 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen, dass er nicht erst 1950 ausgewandert sei, sondern bereits 1938. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern Österreich in der Absicht verlassen, den Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen. Er gelangte jedoch mit seiner Familie in russische Gefangenschaft und wurde anschließend repatriiert. Aus dieser Repatriierung könne nicht die Absicht abgeleitet werden, dass er freiwillig nach Österreich zurückgekehrt sei. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Mittelpunkt der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen in Österreich zu begründen. Dies ergebe sich auch aus den Umständen des Aufenthalts und aus dem umgehenden Bemühen, nach der Rückkehr nach Österreich eine US- Einwanderungsbewilligung erteilt zu bekommen. Eine Niederlassungsabsicht in Österreich nach Repatriierung sei niemals gefasst worden. Somit könne nicht bezweifelt werden, dass die 1938 begonnene Emigration mit der Auswanderung in die USA fortgesetzt werden sollte. Der Aufenthalt in Wien, welcher ausschließlich dazu diente, die Einreiseerteilung in die USA abzuwarten, stelle somit keinen emigrationsbeendenden und damit anspruchsschädigenden Tatbestand dar.

3. Der gegenständliche Verwaltungsakt samt Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.05.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung einlangend am 18.05.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in Wien am XXXX, somit vor dem 08.05.1945 geboren. Er hat daher am XXXX das 15. Lebensjahr vollendet. Der Beschwerdeführer hat bis 16.09.1938 gemeinsam mit seinen Eltern in Wien, XXXX gewohnt.

Gemeinsam mit seinen Eltern ist der Beschwerdeführer im September 1938 aus Österreich geflüchtet.

Der Beschwerdeführer ist 1946 repatriiert worden und hat ab April 1947 (der genaue Einreisetag konnte nicht festgestellt werden) gemeinsam mit seiner Mutter in Wien gelebt. Er hat in dieser Zeit die Schule in Wien besucht.

Der Beschwerdeführer hat vom 26.01.1948 bis 05.04.1950 in XXXX gewohnt.

Der Beschwerdeführer hat Österreich nach dem 31.12.1949 verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützten sich auf den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.

Dass der Beschwerdeführer bis 16.09.1938 gemeinsam mit seinen Eltern in Wien, XXXX gewohnt hat ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus einem Eintrag im Wiener Stadt- und Landesarchiv, Magistratsabteilung 8, welches der belangten Behörde am 22.10.2014 eine entsprechende Auskunft erteilt hat (vgl. Aktenseite 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Auf diesem Eintrag ist auch der Vermerk angebracht: "abgemeldet: Palästina".

Auch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers - welches unbestritten ist - ist aus diesem Eintrag des Wiener Stadt- und Landesarchiv, Magistratsabteilung 8 ableitbar. Der Geburtsort des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem "Geburts-Zeugnis" des Beschwerdeführers vom 18.05.1948, ausgestellt vom Matrikelamt der israelitischen Kultusgemeinde in Wien (vgl. Aktenseite 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Ebenfalls aus der Aufzeichnung des Wiener Stadt- und Landesarchiv, Magistratsabteilung 8 (auf Aktenseite 18 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 26.01.1948 bis 05.04.1950 in XXXX gewohnt hat. Das Wiener Stadt- und Landesarchiv, Magistratsabteilung 8 hat der belangten Behörde am 13.11.2014 aufgrund einer entsprechenden Ergänzungsanfrage eine entsprechende Auskunft erteilt.

Auf dieser Auskunft ist auch der Vermerk angebracht: "abgemeldet:

USA".

Dass der Beschwerdeführer 1946 repatriiert worden ist, ab April 1947 gemeinsam mit seiner Mutter in Wien gelebt und in dieser Zeit in Wien die Schule besucht hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und gilt dieses daher als unbestritten.

Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer später als am 31. Dezember 1949 ausgewandert ist, ergibt sich - neben den Aufzeichnungen des Wiener Stadt- und Landesarchiv, Magistratsabteilung 8 (auf Aktenseite 18 des vorgelegten Verwaltungsaktes) - aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wo er explizit ausführt, dass er "Österreich faktisch erst nach dem Jahreswechsel 1949/1950" verlassen hat und gilt dies daher ebenfalls als unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.5.1. Gemäß § 500 ASVG werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

§ 502 Abs 4 bis 6 ASVG idF BGBl. I Nr. 83/2009 lauten:

"(4) Personen, die in der im § 500 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz zurückgelegt haben, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten. Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 23,76 EUR; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1989, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag. § 227 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsentrichtung bei der Pensionsversicherungsanstalt zu erfolgen hat, wenn bei keinem Versicherungsträger Versicherungszeiten erworben worden sind. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge gilt Abs. 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend auch für Personen, die sich nach dem 9. Mai 1945 in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, nicht früher möglich war und sie nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist.

(6) Abs. 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, spätestens am 12. März 1938 geboren wurde. Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Abs. 1 letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig."

3.5.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Wien geboren und hat daher am XXXX das 15. Lebensjahr vollendet. Eine begünstigte Nachentrichtung von Beiträgen käme daher - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur für "Zeiten der Auswanderung" im Zeitraum vom 05. 11.1946 bis zum 31. März 1959 in Betracht.

3.5.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass durch seinen Aufenthalt in Österreich vom April 1947 bis zum bis 05.04.1950 keine Beendigung der im Jahr 1938 begonnenen Auswanderung erfolgt sei. Bei der neuerlichen Ausreise von Österreich nach USA im Jahr 1950 habe es sich um eine fortgesetzte Flucht gehandelt, sodass die Auswanderung auch nicht vor dem Erreichen des 15. Lebensjahres (XXXX) beendet gewesen sei.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, dass "die belangte Behörde verkennt, dass er nicht erst Anfang 1950 ausgewandert ist, sondern bereits 1938, als er gemeinsam mit seinen Eltern Österreich in der Absicht verlassen hatte, seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen. Weder die russische Kriegsgefangenschaft noch die Repatriierung sind aber geeignet, den Zeitraum der Auswanderung zu beenden. Aus der Repatriierung kann nicht die Absicht abgeleitet werden, nach Österreich zurückzukehren noch hier neuerlich den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Meldedaten wenig Beweiswert zu, weil man damit die vorhandene oder fehlende Absicht, den bleibenden Aufenthalt nehmen zu wollen, weder belegen noch wiederlegen kann. Der Aufenthalt in Wien, der ausschließlich dazu diente, die Erteilung der Einreiseerlaubnis in die USA abzuwarten, stellt somit keinen emigrationsbeendenden und damit anspruchsschädigenden Tatbestand da." Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich dieses Vorbringens auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 93/08/0133).

Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zutreffend nicht auf § 502 Abs. 5 ASVG stützt.

Die Begünstigung des § 502 ASVG wird (unter anderem) Personen gewährt, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert sind. § 502 Abs. 5 ASVG erstreckt diese Begünstigung auch auf Personen, denen die Auswanderung aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hatten, nicht früher möglich war, wenn sie jedenfalls nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist. Die Bestimmung erfasst damit sogenannte "Spätemigranten", also Personen, die erst nach dem 9. Mai 1945 endgültig aus Österreich auswandern konnten, und somit vor allem jene Personen, die nach ihrer Befreiung aus den Konzentrationslagern nach Österreich zurückgekehrt sind, um hier bis zur endgültigen Auswanderung in das Bestimmungsland ihren Aufenthalt zu nehmen (vgl. Anmerkung 11 zu § 502 ASVG in Teschner/Widlar/Pöltner/ASVG, vgl auch Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 502 ASVG Rz 21,22,23).).

Der Beschwerdeführer könnte sich auf die Bestimmung des § 502 Abs. 5 ASVG schon deshalb nicht stützen, da er - legt man einen von ihm begründeten Aufenthalt in Österreich nach dem 9. Mai 1945 zu Grunde - jedenfalls später als am 31. Dezember 1949 ausgewandert ist.

3.5.4. Entscheidungswesentlich ist damit ausschließlich, ob durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab dem Jahr 1947 (der Beschwerdeführer nennt den April 1947 als Rückkehrmonat) bis zu seiner Ausreise nach dem 31.12.1949 (der genaue Ausreiszeitpunkt im Jahr 1950 war nicht feststellbar) eine Beendigung oder nur eine Unterbrechung der Auswanderung im Sinn des § 502 Abs. 4 ASVG erfolgt ist.

Im Verwaltungsverfahren war unstrittig, dass der Beschwerdeführer aus den Gründen des § 500 ASVG im Jahr 1938 ausgewandert ist. Ebenso ist unstrittig, dass er sich ab April 1947 bis ins Jahr 1950 in Österreich aufgehalten hat.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf den ca. (weil der genau Einreisetag im April 1947 und der genaue Ausreisezeitpunkt im Jahr 1950 nicht festgestellt werden konnte) dreijährigen Aufenthalt in Österreich, der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes (der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er mit seiner Mutter in dieser Zeit vorübergehend zur Untermiete gewohnt hat) mit seiner Mutter während dieses Zeitraumes und den Umstand, dass die Mutter des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers auch tatsächlich ca. drei Jahre hindurch in Österreich gelebt und der Beschwerdeführer in dieser Zeit in Österreich die Schule besucht hat, davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer damit den wirtschaftlichen und faktischen Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich verlegt und einen Wohnsitz in Österreich begründet hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 93/08/0133, beruft, übersieht er, dass - anders als nach dem jenem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt - im vorliegenden Beschwerdefall während des Aufenthaltes in Österreich kein Wohnsitz im Ausland aufrechterhalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1980, Zl. 2650/77) ist die Auswanderung nämlich nur dann mit der Rückkehr nicht beendet, wenn während des Aufenthaltes in Österreich ein Wohnsitz im Ausland aufrechterhalten wurde. Dass dies der Fall gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer, der in seiner Beschwerde ausdrücklich angegeben hatte, dass "ihn die Russen bereits im Jahr 1947 nach Wien zurückgebracht hatten", nicht geltend.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2010, 2010/08/0053, wo ein nahezu identischer Sachverhalt und idente Rechtsfrage entschieden wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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