W185 2013539-1•BVwG W185 2013539-1
W185 2013539-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2015
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Depression,<br/>Ermittlungspflicht, Gesamtbetrachtung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, Lagerbedingungen, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, psychische<br/>Störung, real risk, Schubhaft, Traumatisierung, Verfahrensmangel,<br/>Versorgungslage, Zurückverweisung
W185 2013539-1/13E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zl. 1028633809-14880477, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 13.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte die Beschwerdeführerin am 06.08.2014 einen Asylantrag in Ungarn.
Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG am 10.02.2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte seit ca fünf Monaten verschollen sei. Ihre drei ehelichen Kinder seien vor drei Jahren bzw vor einem Jahr verstorben. In Österreich oder einem sonstigen EU-Staat habe sie keine Familienangehörigen oder Verwandte. Sie sei vor ca vierzehn Tagen schlepperunterstützt illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Sie sei von Kabul nach Moskau geflogen. Mit verschiedenen Fahrzeugen sei die Beschwerdeführerin schließlich nach Ungarn gebracht worden, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden sei. In einer Polizeidienststelle habe eine Einvernahme stattgefunden. Ihr sei erklärt worden, dass für den Fall, dass sie keinen Asylantrag stellen würde, sie in ihre Heimat abgeschoben würde. Daraufhin habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Anschluss habe sie sich für fünf oder sechs Tage in einem Lager aufgehalten, wo sie eine weitere Einvernahme gehabt habe. Dort habe sie eine afghanische Familie kennen gelernt, mit welcher sie in der Folge mit einem Taxi nach Österreich gelangt sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich in Österreich befinden würde. Den Stand ihres Asylverfahrens in Ungarn kenne sie nicht. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie in Ungarn kein Asyl erhalten werde. In Ungarn habe man sich nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert. Sie habe sich die Medikamente selbst kaufen müssen. Die Zimmer im Lager seien feucht und voller Kakerlaken gewesen.
In der Folge wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin zwecks einer Arztvisite für fünfzehn Minuten unterbrochen.
Ihr Ehegatte sei vor ca fünf Monaten von Taliban verschleppt worden und seitdem verschollen. Aus Angst vor den Taliban sei die Beschwerdeführerin geflüchtet. Vor ca vier Jahren habe sie bei einem Bombenangriff mehrere Verletzungen erlitten. Sie habe Splitter im Oberschenkel gehabt sowie einen Schlüsselbeinbruch erlitten.
Am 19.08.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Ungarn. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 22.08.2014, beim Bundesamt eingelangt am 25.08.2014, zu, die Beschwerdeführerin gemäß der genannten Bestimmung zu übernehmen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu ihrem Gesundheitszustand befragt, wobei diese angab, vor drei Tagen aus dem Krankenhaus entlassen worden zu sein. Sie habe Leberprobleme; auch sei ihr Bein gebrochen gewesen. Das Bein sei operiert worden. Zurzeit nehme sie Schmerz- und Beruhigungsmittel. Der Beinbruch resultiere aus einem Raketenbeschuss durch Taliban vor fünf Jahren. Auch habe sie damals dadurch einen Schlüsselbeinbruch und eine Fehlgeburt erlitten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei vor fünf Monaten von den Taliban entführt worden. Die drei ehelichen Kinder der Beschwerdeführerin seien an Krankheiten verstorben; deren Stiefsohn verstecke sich vor den Taliban. Die Beschwerdeführerin gab an, alle Befunde vorlegen zu wollen. In Österreich, in sonstigen Ländern der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz habe sie keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. In Ungarn sei die Beschwerdeführerin erkrankt; ein Arzt habe sie "oberflächlich" untersucht und ein Rezept ausgestellt. Tabletten habe sie nicht erhalten. Der Arzt habe bloß gemeint, sie solle sich die Medikamente selbst besorgen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch kein Geld gehabt und auch nicht gewusst, wo sie die Medikamente besorgen solle. Das Lager in Ungarn sei sehr schmutzig gewesen. Es sei feucht gewesen und zu essen hätten sie lediglich ein Stück Brot und Käse bekommen. Über Vorhalt der Zustimmung Ungarns zur Übernahme gab die Beschwerdeführerin an, den Asylantrag in Ungarn nicht freiwillig gestellt zu haben. Sie sei gezwungen worden die Fingerabdrücke abzugeben. Wenn ihr in Ungarn geholfen worden wäre, wäre die Beschwerdeführerin dort geblieben. Sie sei kein Feind dieses Landes. Sie sei körperlich und geistig krank und brauche medizinische Versorgung, welche sie in Ungarn nicht bekommen werde. Sie habe kein Geld für eine Operation. Lieber sei es ihr in Österreich zu sterben als nach Ungarn zurückzukehren. Sie wolle in Österreich bleiben. In Österreich würde man sich um sie kümmern, in Ungarn nicht. Außerdem sei sie alleinstehend und kenne in Ungarn niemanden. Die Rechtsberaterin beantragte aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Einholung eines medizinischen Gutachtens und den Selbsteintritt Österreichs. Dies, da die Beschwerdeführerin an Leberzirrhose leide.
Aus den vorgelegten Klientenkarten der Arztstation vom 18.08.2014 und vom 21.08.2014, ergeben sich bei der Beschwerdeführerin folgende gesundheitliche Beschwerden: Hüftschmerz nach Fraktur im Jahre 2009, Gastritis, akuter Bauchschmerz aufgrund Leberproblemen, Kopfschmerzen, ausgedehnte Vernarbungen sowie eine Penicillin-Allergie.
Aus einer Klientenkarte der Arztstation, psychologische Abteilung, vom 01.09.2014, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin stark "belastete" ist, sich jedoch derzeit keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung finden. Ein weiterer Termin mit Dolmetsch wurde für den 08.09.2014 vereinbart.
Aus einem Arztbrief eines Klinikums, Abteilung für Innere Medizin, vom 01.09.2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 21.08.2014 bis 01.09.2014 stationär aufhältig war. Diagnose bei Entlassung: Hepatitis C im Stadium der Leberzirrhose (zurzeit CHILD B, MELD 11) mit klinisch signifikanter portaler Hypertension bei perihepatischem Aszites und Ösophagusvariten Grad I-II, Eisenmangelanämie sowie Angiodysplasien im proximalen Ascendens - 1.
APC. Empfohlene Medikation: Pantoloc, Lendorm, Aktiferrin Kapseln. Regelmäßige Kontrollen in der Ambulanz wurden empfohlen; die nächste in drei Monaten.
Aus einem AV des Bundesamtes vom 11.09.2014 ergibt sich, dass Dr. XXXX angeregt hat, ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erstellen zu lassen.
Am 03.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Allgemeinmedizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes bezüglich einer Überstellung nach Ungarn an DDr. XXXX zugewiesen.
Im Akt erliegen eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung in Ungarn vom 27.03.2008 sowie ein AV betreffend eine Anfrage an die Apothekerkammer vom 03.03.2009 hinsichtlich der medizinischen Behandlung in den EU-Mitgliedstaaten.
Am 15.10.2014 langte beim Bundesamt die Medizinische Befundinterpretation des DDr. XXXX ein. DDr. XXXX berichtet darin über ein Gespräch mit dem behandelnden Klinikarzt, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer Hepatitis-assoziierten Leberzirrhose im Stadium Child B mit Sekundärmanifestationen leidet. Derzeit sei die Leberfunktion ausreichend. Die Notwendigkeit einer Lebertransplantation könne nicht zuverlässig prognostiziert werden. Prinzipiell bestehe die Indikation zu einer medikamentösen Behandlung (Dauer sechs Monate), welche mit hohen monatlichen Kosten und einer beträchtlichen Komplexität verbunden sei. Die Medikamenteneinnahme müsse zeitlich völlig exakt erfolgen, andernfalls diese abgebrochen werden müsste. Der Therapiebeginn müsse nicht unmittelbar erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei reisefähig.
Aktuelle Diagnosen: Chronische Hepatitis C und Leberzirrhose CHILD B, MELD 11 mit portaler Hypertension mit perihepatischem Aszites und Ösophagusvarizen I - II; Zustand nach Explosionstrauma mit Verletzungen iBd rechten Hüfte (OP) und Clavicula rechts sowie Laparatomie.
Beantwortung der gestellten Fragen:
Im Falle einer Überstellung nach Ungarn besteht nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert. Nach Auskunft des behandelnden Hepatologen ist die Beschwerdeführerin reisefähig. Zumal die Beschwerdeführerin derzeit keine spezifische Medikation/Behandlung erhalte, seien vor und während der Überstellung keine wesentlichen Maßnahmen erforderlich. Die Beschwerdeführer benötige jedoch im Ankunftsland eine fachärztliche Versorgung mit Zugang zu einer Therapie. Die weitere Abklärung zur medikamentösen Therapie könne auch in Ungarn erfolgen. Eine Überstellung sei ab sofort möglich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Das Bundesamt führte unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Soziale Kontakte in Österreich lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin leide an chronischer Hepatitis C, Leberzirrhose und portaler Hypertension. Aus einer Befundinterpretation gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine spezifische Medikation/Behandlung erhalte. Es seien keine wesentlichen Maßnahmen vor und während der Überstellung erforderlich. Sie sei reisefähig. Im Ankunftsland benötige die Beschwerdeführerin fachärztliche Versorgung mit Zugang zu einer Therapie. In Ungarn beinhalte die kostenlose Gesundheitsversorgung zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und - nach einer entsprechenden Überweisung - auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Aus einer Anfragebeantwortung vom 27.03.2008 ergibt sich, dass Asylwerbern medizinische Versorgung im selben Umfang zur Verfügung stehe wie anerkannten Flüchtlingen oder ungarischen Staatsbürgern. Es läge keine akut lebensbedrohliche Erkrankung vor. Es hätten sich keine Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden und die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung deren Gesundheitszustandes bewirken würden. Die medizinische Versorgung in Ungarn sei ausreichend gegeben, der Zugang zu medizinischer Versorgung sei gewährleistet. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären oder schützenswerte private Anknüpfungspunkte. Es sei weder eine Verletzung von Art 8 EMRK noch von Art 3 EMRK zu befürchten.
Mit E-Mail des Bundesamtes vom 15.10.2014 wurde eine Polizeiinspektion ersucht, den Bescheid (Anm: datiert mit 17.10.2014) an die Beschwerdeführerin zu übermitteln. Aus einem Bericht der Polizeiinspektion vom 16.10.2014 ergibt sich, dass die Zustellung in einem Klinikum, in dem die Beschwerdeführerin stationär aufhältig war, durchgeführt wurde.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2014 richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, worin moniert wurde, dass es in Ungarn zu einer systematischen notorischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte komme. Gegenüber Flüchtlingen werde eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Die Kapazitätsprobleme hätten sich massiv verschärft. Dublin-Rückkehrer würden vorerst generell in Schubhaft genommen. Die Versorgung, insbesondere auch die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Ungarn sei nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin habe die schlechte Lage in Ungarn, insbesondere die mangelnde medizinische Versorgung, ausführlich dargelegt. Dieses Vorbringen sei in keinster Weise gewürdigt worden. Eine Abschiebung nach Ungarn würde eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten. Der Bescheid enthalte keine ausreichenden Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, noch gehe er auf die aktenkundigen aktuellen ärztliche Unterlagen näher ein. Die Beschwerdeführerin leide an chronischer Hepatitis C mit fortgeschrittener Leberzirrhose. Auch sei aufgrund der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eine psychologische Begleitbehandlung erforderlich. Die Einholung lediglich einer Befundinterpretation sei unzureichend und lasse eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit vermissen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Befundinterpretation sei der Behörde bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin erneut in einem Klinikum stationär aufgenommen worden sei. Dieser Umstand sei von der Behörde einfach ignoriert worden. Die Umstände dieses stationären Aufenthaltes seien nicht in die Befundinterpretation eingeflossen. Bei der Prüfung der Überstellungsfähigkeit sei somit nicht der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Die Einholung entsprechender fachärztlicher Gutachten wäre angezeigt gewesen. Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würden fehlen. Die Behörde habe die speziellen Behandlungsmethoden bzw Behandlungsmöglichkeiten im ungarischen Gesundheitssystem nicht ausreichend ermittelt. Wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, sei die erforderliche lebensnotwendige Behandlungsmethode höchst kompliziert und erfordere eine präzise Einhaltung der Behandlungsschritte. Die erforderliche Gesundheitsversorgung der Beschwerdeführerin gehe demnach jedenfalls über die medizinische Grundversorgung hinaus und sei diese in Ungarn in keinster Weise gewährleistet. Die Behörde hätte eine Anfrage zur individuellen gesundheitlichen Versorgung für die Beschwerdeführerin in Ungarn veranlassen müssen. Zudem stützt sich die Behörde auf eine veraltete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahre 2008; die Auskunft der Apothekerkammer stehe in keinem Zusammenhang mit der persönlichen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin. Auch wurden keine Ermittlungen zur Rücküberstellungsfähigkeit nach Ungarn durchgeführt. Eine Abschiebung nach Ungarn würde zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen. Die angeführten gesundheitlichen Probleme würden zweifellos jene Schwere erreichen, die in die Sphäre des Art 3 EMRK reichen würden.
Handschriftlich (übersetzt aus Dari in Deutsch) führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie ihre drei Kinder "verloren" habe und ihr Ehemann verschollen sei. Sie selbst sei bei einem Raketenangriff verletzt worden und habe ihr ungeborenes Kind verloren. In Afghanistan sei sie damit ohne Obhut und ohne Familienoberhaupt gewesen; deshalb habe sie ihre Heimat verlassen müssen. Sie habe nach Österreich gelangen wollen, sei jedoch in Ungarn aufgegriffen worden. Unter Zwang habe sie die Fingerabdrücke abgegeben. In Ungarn habe sie an Fieber und starken Schmerzen in den Beinen gelitten. Nach längerem Warten sei sie von einem Arzt untersucht worden. Dieser habe ein Medikament aufgeschrieben. Sie habe jedoch kein Geld gehabt, um sich das Medikament zu kaufen. In Ungarn bekomme man nicht einmal die notwendigsten Medikamente. Im Lager habe die Beschwerdeführerin dann nur eine Scheibe Brot und ein Stück Käse zu essen bekommen. Dies sei alles gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es gesundheitlich sehr schlecht gegangen und habe diese nach einem Arzt verlangt. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass man für sie nichts machen könne. Sie solle sich selbst "etwas einfallen" lassen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit einigen anderen Familien nach Österreich weitergereist. In Österreich sei sie gut behandelt worden und habe auch Unterkunft und Medikamente erhalten. In Österreich sei sie in Sicherheit. In Österreich sei die Beschwerdeführerin einige Male in stationärer Behandlung gewesen. Sie leide an Hepatits C. Die Ärzte hätten gemeint, dass die Beschwerdeführerin in Österreich behandelt werden solle; dies sei jedoch rechtlich nicht möglich, da nur Flüchtlinge behandelt werden dürften. In Ungarn würde sie sterben. Nach Ungarn werde sie auf keinen Fall zurückkehren. Nach ihrer Genesung werde sie arbeiten und für sich selbst sorgen.
Aus einem Kurzarztbrief eines Klinikums ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 11.10.2014 bis 17.10.2014 dort stationär aufhältig war. Diagnose bei Entlassung: Cholezystitis, Hepatitis C im Stadium der Leberzirrhose (zurzeit CHILD B, MELD 11, Genotyp 3); Ösophagusvarizen; Eisenmangelanämie; Angiodysplasien im prox Colon ascendens; Penicillin-Allergie. Empfohlene Medikation: Pyralvex Lösung; Lasilacton; Zyrtec; Halcion; Mexalen; Legalon; Pantoloc.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 20.11.2014 wurde ein Kurzarztbrief eines Klinikums, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 07.11.2014 nachgereicht, und über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 04.11.2014 bis 07.11.2014 berichtet. Als Aufnahmegrund wurde Depressio angegeben. Die Diagnose bei Entlassung lautete: F32.9 Mittelgradig schwere bis schwere Episode; V.a PTSD; F43.1 Traumatisierung. Empfohlene Medikation:
Quetiapin; Ixel. Zum Entlassungszeitpunkt bestanden keine Selbstgefährdungsmomente. Als Kontrolltermin wurde der 16.01.2015 vereinbart.
Aus einer weiteren Vorlage vom 09.02.2015 ergibt sich, dass seitens der GKK das Medikament Harvoni bewilligt wurde.
Am 17.03.2015 wurde ein Ambulanzbericht eines Klinikums, Abteilung für Innere Medizin, datiert mit 06.03.2015, in Vorlage gebracht. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach vier Wochen Therapie mit Harvoni virusnegativ ist. Insgesamt sei eine dreimonatige Therapie geplant. Nächste Kontrolle zu Therapiewoche acht am 27.03.2015. Aus einem unter einem vorgelegten Arztbrief vom 10.02.2015 ergibt sich die Diagnose: PTSD F43. Medikation: Ixel; Inceral; Quetiapin; Harvoni. Dringend indiziert sei eine spezifische Psychotherapie in der Muttersprache.
Am 15.05.2015 wurde u.a. ein Ambulanzbericht eines Klinikums, datiert mit 09.05.2015, vorgelegt, welcher über einen ambulanten Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 21.04.2015 berichtet. Daraus ergibt sich eine Virusnegativität zur Therapiewoche vier (siehe auch oben) sowie ein wieder nachweisbares Virus zur Therapiewoche acht. Die Viruslast nach dreimonatiger Therapie sei noch ausständig. Es sei um Verlängerung der Therapie um einen Monat angesucht worden. Ein Kontrolltermin wurde für den 19.05.2015 vereinbart.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn entgegenstehen.
Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Anm: 16.10.2015) befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in einem Klinikum, Abteilung für Innere Medizin (Anm: 11.10.2015 bis 17.10.2015). Die Feststellungen im Bescheid hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin sind daher naturgemäß nicht aktuell.
Die Beschwerdeführerin leidet neben einer chronischen Cholezystitis, einer portalen Hypertension mit Ösophagusvarizen, einer Leukozytopenie, einer Thrombozytopenie, Angiodysplasien im prox. Colon ascendens und einer Allergie auf Ampillicin, Sulfonamid und Procain sowie Ciproxin auch an einer chronischen Hepatits C im Stadium der Leberzirrhose (zurzeit CHILD B, MELD 11, Genotyp 3). Den Ausführungen in der Befundinterpretation vom 14.10.2014 ist zu entnehmen, dass die erforderliche medikamentöse Therapie mit beträchtlicher Komplexität verbunden ist; die Medikamenteneinnahme müsse zeitlich völlig exakt erfolgen, andernfalls sie abgebrochen werden müsste; im Hinblick auf Nebenwirkungen müssten die Kontrolltermine immer eingehalten werden.
Durch den Anfang Februar 2015 erfolgten Beginn der medikamentösen Therapie mit Harvoni, welche mit drei Monaten terminisiert wurde, erscheinen die Ausführungen in der Befundinterpretation, wonach der Therapiebeginn nicht unmittelbar erfolgen müsse und die Beschwerdeführerin reisefähig sei, überholt.
Zwar zeigte sich laut den vorliegenden Befunden nach vier Wochen Therapie mit Harvoni eine Virusfreiheit, nach acht Wochen jedoch wieder einen Anstieg. Der Status nach drei Monaten Therapie liegt noch nicht vor. Aufgrund des neuerlichen Virusanstieges nach acht Wochen Therapie wurde um eine Verlängerung der Therapie mit Harvoni um ein weiteres Monat angesucht. Unter Zugrundelegung der Bewilligung der Verlängerung dauert die Therapie jedenfalls bis Anfang Juni 2015. Der Erfolg der Therapie ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschätzbar; ebenso eine allfällige Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ein Abbruch der laufenden Therapie ist nach den vorliegenden medizinischen Aussagen abzulehnen.
Neben den angeführten physischen Erkrankungen liegen bei der Beschwerdeführerin auch psychische Beschwerden vor. Die Beschwerdeführerin war aufgrund einer Depressio (mittelgradig schwere bis schwere Episode (F32.9)), vom 04.11.2014 bis 07.11.2014 in stationärer Behandlung in einem Klinikum. Aus dem Befund vom 09.05.2015 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch an einer Traumatisierungsstörung leidet. Eine spezifische Psychotherapie wäre nach den ärztlichen Ausführungen dringend indiziert. Es werden im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und entsprechende Feststellungen hiezu zu treffen sein
Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Ungarn alle, auch psychische, Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Ungarn gewährleistet ist, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten.
Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund der Kombination aus zumindest einer schweren körperlichen Erkrankung (Hepatitis C im Stadium der Leberzirrhose) und der derzeit noch laufenden medikamentösen Therapie mit Harvoni sowie dem Vorliegen von psychischen Erkrankungen (Depressio; Traumatisierungsstörung), in einer Gesamtbetrachtung angezeigt, Ermittlungen zum aktuellen physischen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin durchzuführen und hiezu aktuelle Feststellungen zu treffen. Insbesondere erscheint es angezeigt, fachärztliche Gutachten zum physischen und psychischen Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen sowie Erkundigungen dahingehend anzustellen, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin in Ungarn eine lückenlose Fortsetzung der laufenden Therapie mit den für sie notwendigen Medikamenten (Anm: Harvoni) gesichert wäre.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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