W146 2103552-1•BVwG W146 2103552-1
W146 2103552-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2015
Beschwerdemängel, Frist, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W146 2103552-1/7E
W146 2103551-1/7E
W146 2103550-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2015, Zl. 1052411503/150205675, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2015, Zl. 1052411906/150205785, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2015, Zl. 1052412108/150205853, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist, sowie den Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit den am 13.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsätzen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 vom BFA vorgelegt.
Mit Beschluss vom 20.03.2015 wurden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.03.2015, zugestellt am 24.04.2015, wurden die beschwerdeführenden Parteien vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Übersetzung in deutscher Sprache der in nicht deutscher Sprache verfassten Beschwerden und der Dokumente in albanischer Sprache zu übermitteln. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerden gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.
Die beschwerdeführenden Parteien sind dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel bislang nicht fristgerecht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wird den gegenständlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden als mangelhaft. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die gegenständlichen Beschwerden sind insoweit mangelhaft, als sie nicht in deutscher Sprache bzw. ohne Beifügung einer deutschen Übersetzung bei der belangten Behörde eingebracht und in dieser Form auch von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.
Nach Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich. Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (VwGH 19.10.1994, Zl. 94/01/0294; 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026).
Durch § 39a AVG (Dolmetscher und Übersetzer) iVm § 17 VwGVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde oder dem Verwaltungsgericht wird damit nicht begründet (vgl. VwGH 07.07.2000, Zl. 2000/19/0055). Auch die Beifügung einer Übersetzung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstückes ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 11.01.1989, Zl. 88/01/0187; 01.02.1989, Zl. 88/01/0330). § 39a AVG bezieht sich aber nur auf das Ermittlungsverfahren, nicht aber auf Anbringen im Sinne des § 13 AVG (VwGH 15.10.1984, VwSlg. 11556 A/1984; 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026).
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine dafür vorgesehenen Ausnahmen zutreffen, oder wird ein Anbringen nicht in einer zulässigen anderen Sprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar. Das Anbringen darf daher erst zurückgewiesen werden, wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde und der Einschreiter diesem nicht innerhalb der für die Vorlage einer Übersetzung des Anbringens angemessenen Frist nachgekommen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014] § 13 Rz 20 mwN).
Die beschwerdeführenden Parteien wurden mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag vom 20.03.2015, zugestellt am 24.04.2015, aufgefordert, die aufgezeigten Mängel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung der Mängel wurden die beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich hingewiesen.
Da die gesetzte Verbesserungsfrist fruchtlos verstrichen ist, waren die gegenständlichen Beschwerden gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da in den vorliegenden Fällen die Beschwerden zurückzuweisen waren, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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