BVwG G308 2104676-1

G308 2104676-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankenstand, Meldepflicht

Texte intégral

BVwG G308 2104676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2104676.1.00

Spruch

G308 2104676-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gertrud LINHART und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX vom 26.03.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Feldbach vom 18.03.2015, GZ RGS/6040/SfA/0566/2015 - Sch/S zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 Abs. 2 iVm. 46 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) bezog ab 20.10.2014 Arbeitslosengeld. Am 24.11.2014 meldete er telefonisch, dass er ab 30.11.2014 auf Kur sei. Der Leistungsbezug wurde deshalb wegen Krankenstandes eingestellt. Das Ende des Krankenstandes war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt und deshalb eine persönliche Meldung nach Ende des Krankenstandes erforderlich. Diese persönliche Wiedermeldung erfolgte jedoch erst am 16.02.2015 so dass das Arbeitslosengeld mit Bescheid des AMS Feldbach vom 17.02.2015 erst wieder ab 16.02.2015 erkannt wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde mit Schreiben vom 06.03.2015, und führte begründend aus, dass er ab 30.11. 2014 auf Kur und damit im Krankenstand war. Bei der Entlassung am 22.12.014 aus der Kur wurde im seitens der Kuranstalt versichert, dass alle Formalitäten auch betreffend der Beendigung des Kuraufenthaltes bzw. des Krankenstandes an die entsprechenden Stellen weitergeleitet würden.

Umso mehr war er daher verwundert als er bei der Vorstellung am 16.02.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle Feldbach erfahren musste (nachdem er keinen Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum Jänner 2015 erhalten hatte), dass offensichtlich keine Meldung des Endes des Krankenstandes von der Kuranstalt erfolgt war. Er ersuche daher diesen Mangel der ihm angelastet werde zu entschuldigen und den Bescheid zu widerrufen.

3. Mit Bescheid des AMS, GZ RGS/6040/SfA/0566/2015 - Sch/S vom 18.03.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF unbestrittenermaßen von 03.12.2014-21.12.2014 Anspruch auf Krankengeld sowie von 30.11.2014-21.12.2014 einen Kuraufenthalt hatte und eine persönliche Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Feldbach erst am 16.02.2015 erfolgte, um einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

Unbestritten ist weiters dass der BF seit 1999 in den Wintermonaten immer wieder als arbeitslos beim AMS vorgemerkt war bzw. Arbeitslosengeld erhalten hat. In den Anträgen auf Arbeitslosengeld und insbesondere auch in dem letzten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 20.10.2014 auf Seite 4 des Antrages wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Fällen der Unterbrechung des Leistungsbezuges (insbesondere Krankheit beispielhaft erwähnt) eine Weitergewährung erst dann möglich ist, wenn die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beim AMS beantragt wird. Zusätzlich wird darin informiert dass bei der verspäteten Wiedermeldung die Leistung erst ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens ab dem Tag der persönlichen Beantragung bzw. dem Tag der elektronischen Beantragung wieder ein Anspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist nicht ausreichend. Dies habe der BF auch mittels Unterschrift zur Kenntnis genommen. Zusätzlich sind diese Informationen auch auf der Rückseite der Mitteilungsblätter über die Zuerkennung der Leistungsansprüche (Mitteilungsblatt u.a. vom 21.10.2014) die der BF erhalten habe enthalten.

Das Kurzentrum bzw. dessen Verwaltung trifft keine rechtliche Verpflichtung nach Beendigung des Kuraufenthaltes dies beim AMS zu melden bzw. habe eine automatische Wiederanmeldung nach dem Kuraufenthalt keine Rechtsgrundlage. Es gebühre daher das Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache beim AMS, das ist der 16.02.2015.

4. Mit Schreiben vom 26.03.2015 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.

5. Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme führte das AMS unter anderem aus „dass der BF am 24.11. 2014 telefonisch bekannt gegeben habe, dass er ab 30.11.2014 auf Kur gehe, das Ende des Krankenstandes jedoch nicht bekannt gegeben wurde. Erst am 16.02.2015 sprach er erstmals nach seinem Krankenstand wieder persönlich in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Feldbach vor um einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

Der BF war seit dem Jahr 2009 in den Wintermonaten immer wieder arbeitslos gemeldet. Dabei wurde er immer wieder in den Anträgen auf Arbeitslosengeld und den Mitteilungsblättern über den Leistungsanspruch informiert, dass seine Wiedermeldung nach Krankheit bzw. Kuraufenthalt innerhalb einer Woche erforderlich ist, und dass der Leistungsanspruch nach einer Unterbrechung, die länger als 62 Tage gedauert hat, frühestens ab dem Tag der persönlichen Beantragung zusteht, was er auch mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

Dass das Kurzentrum die Beendigung der Kur beim AMS melden müsse bzw. die Wiederanmeldung nach dem Kur automatisch erfolge wie der BF in seiner Beschwerde und in der Niederschrift vom 06.02.2015 ausführe, entbehre einer Rechtsgrundlage.

Es werde daher beantragt die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 03.12.2014-21.12.2014 im Krankenstand bzw. absolvierte von 30.11. 2014-21.12. 2 014 einen Kuraufenthalt.

Der BF meldete sich danach erstmalig wieder am 16.02.2015 bei dem für ihn zuständigen AMS Feldbach. Anlässlich des Krankenstandes erfolgte seitens des AMS Feldbach die Ruhendstellung des Arbeitslosengeldes mit 03.12.2014 und wurde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid dem BF mit 16.02.2015 erneut zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen dass der BF sich nach Beendigung seines Krankenstandes bzw. des Kuraufenthaltes erst wieder am 16.02.2015 beim AMS Feldbach zurückgemeldet hat sowie über die Ruhendstellung des Arbeitslosengeldes und die erneute Zuerkennung beruht auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der vom BF vorgebrachten schuldhaften Unterlassung einer Information seitens des Kurzentrums nach einem Krankenstand entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Der BF war immer wieder von Arbeitslosigkeit betroffen und wurde mehrmals über die einschlägigen Regelungen informiert.

Unbestrittenermaßen erfolgte eine Meldung durch den BF erst am 16.02.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt sohin Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Der mit Beginn des Bezuges betitelte § 17 AlVG sowie der mit Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengelt betitelte § 46 AlVG lauten wie folgt:

"§17 (...)

(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 (...)

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."

Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet ist:

Dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde.

Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist, und der BF sich sohin gemäß § 46 Abs. 5 AlVG zum weiteren Bezug der Arbeitslosenunterstützung ab Krankenstandsende innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende seines Krankenstandes bzw. seiner Arbeitsunfähigkeit, beim AMS (regionale Geschäftsstelle) zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch lediglich telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde.

Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des BF betrifft, gilt es auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verwiesen sei. Zudem bestehe auch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice iSd. § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann gegenständlich die Frage nach der Schuld hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des BF dahingestellt bleiben, und ist lediglich die Tatsache des Vorliegens einer unbestritten gebliebenen Versäumung der Wiedermeldung von Relevanz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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