BVwG G308 2002273-1

G308 2002273-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2015

Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung

Texte intégral

BVwG G308 2002273-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2002273.1.00

Spruch

G308 2002273-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX gegen den Bescheid des

AMS Völkermarkt vom 04.06.2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG und § 25 Abs. 2 AlVG 1977 iggF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des AMS Völkermarkt (im Folgenden belangte Behörde) vom 04.06.2013 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden BF) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung gem. § 12 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Höhe von € 276,77 verpflichtet. Dies deshalb, da gemäß § 25 Abs. 2 AlVG Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Zahlung eines Sonderbeitrages in der doppelten Höhe des Dienstgeber-und Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen zu verpflichten sind, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs.3 lit a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe betreten wird, dieser nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat und durch den Dienstgeber keine zeitgerechte Meldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgte. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw. falls es einen solchen nicht gibt der Anspruchslohn. Dies traf im vorliegenden Fall zu, da der Kontrolle am 24.04.2013 um 11:20 Uhr auf dem Dachboden des XXXX (im Folgenden HZ) beim Tragen und Verlegen von Isoliermaterial angetroffen wurde. HZ bezog eine Leistung nach dem AlVG beim AMS Völkermarkt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung war jedoch nicht erfolgt.

2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 13.06.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Begründend führte er aus, dass ihm mit HZ und seinen bereits verstorbenen Eltern ein freundschaftliches Verhältnis verbinde. Nachdem sein eigener Sohn kurzfristig erkrankt war, bot HZ ihm für diese nicht aufschiebbare hausinterne Transporttätigkeit seine Hilfe an, was der BF im Rahmen der bisher gegenseitig gepflogenen freundschaftlichen Unterstützung und Hilfe annahm.

Er stellte ausdrücklich fest, dass eine Bezahlung oder sonstige Gegenleistung weder gefordert noch versprochen oder erfolgt sei. Es wurde daher kein Dienstverhältnis begründet, er könne daher auch nicht als Dienstgeber bezeichnet werden, der Meldebestimmungen verletzt habe.

3. Mit Bescheid vom 09.07.2013 gab das AMS Kärnten dem Antrag der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gemäß § 56 Abs. 2 ASVG keine Folge, da die Berufung von vornherein als aussichtslos erscheine.

4. Mit Bescheid der Arbeitsmarktservice Kärnten vom 05.12.2013 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG BGBl. Nr. 51/1991 idgF bis zur Klärung der Vorfrage durch die Kärntner GKK (Vorliegen eines Dienstverhältnisses und versicherungspflichtige Beschäftigung des HZ werden in der Zeit vom 23.04.2012 bis 24.04.2012) ausgesetzt. Dies deshalb, da die Feststellung der Versicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses von HZ bei der GKK anhängig ist, und dies eine wesentliche Vorfrage für die Beurteilung ist, ob ein Sonderbeitrag nach § 25 Abs. 2 AlVG vorzuschreiben ist.

5. Mit Schreiben vom 03.02.2014 legte des AMS Kärnten den Verfahrensakt infolge Zuständigkeitübergang dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss einer Stellungnahme vor. Die Beschwerde wurde am 03.03.2014 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

In der Stellungnahme führte das AMS Kärnten aus, dass das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, da die Vollversicherungspflicht des HZ noch als Vorfrage durch die GKK zu klären war. Dieser habe gegen den Rückforderungsbescheid der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt keine Berufung eingebracht, der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt vom 04.06.2013 bezüglich Rückforderung ist somit rechtskräftig.

6. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 25.07.2014 GZ XXXX stellte die Kärntner Gebietskrankenkasse das Bestehen einer Vollversicherungspflicht fest, die dagegen mit Schreiben vom 21.08.2014 durch den BF erhobene Beschwerde wurde von denselben am 04.02.2015 zurückgezogen. Damit wurde der Bescheid der Kärntner GKK zur Vollversicherungspflicht rechtskräftig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

HZ wurde am 24.04.2013 um 11:20 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei XXXX arbeitend auf der Baustelle in XXXX (wobei der BF Bauherr war) angetroffen. HZ war an diesem Tag dort seit 08:00 Uhr beschäftigt, indem er Hilfsarbeiten verrichtete. Der BF hat HZ mit den Arbeiten beauftragt. Es war kein Lohn vereinbart.

HZ bezog zu dem Zeitpunkt Notstandshilfe. Er hatte seine Tätigkeit entgegen einer diesbezüglichen Verpflichtung dem AMS nicht gemeldet und wurde sodann mit (rechtskräftigem) Bescheid des AMS vom 04.06.2013 gem. § 25 Abs 2 AlVG zur Zurückzahlung des unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.03.2013 bis zum 24.04.2013 verpflichtet.

Der BF hat für HZ vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, obwohl eine diesbezügliche Verpflichtung bestand.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Die dienstliche Wahrnehmung der Organe der Finanzpolizei wurde seitens des BF nicht bestritten. Dass HZ beim BF beschäftigt war, steht somit Streit. Dass HZ Notstandshilfe bezogen hat, steht ebenfalls außer Streit und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 03.02.2014. Dass HZ seine Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hatte, ergibt sich aus den eigenen Angaben von HZ vor der Finanzpolizei und erging im Übrigen am 04.06.2013 ein (rechtskräftiger) Bescheid des AMS gem. § 25 Abs 2 AlVG, mit welchem HZ zur Zurückzahlung des unberechtigt empfangenen Notstandshilfees für den Zeitraum vom 28.03.2013 bis 24.04.2013 verpflichtet wurde. Dass es sich bei der Beschäftigung um ein der Pflichtversicherung gem. §4 AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis handelte, wurde durch den rechtskräftigen Bescheid der Kärntner GKK vom 25.07.2014 festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Infolge Zuständigkeitsübergangs wurde der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Einspruch und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vorgelegt.

3.3. Zur Verpflichtung zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung:

§ 25 Abs. 2 AlVG lautet:

Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

§ 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

HZ- der im Bezug von Notstandshilfe stand - wurde den obigen Feststellungen zufolge am 24.04.2013 von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Arbeiten für den BF betreten, wobei der BF vor Arbeitsantritt von HZ entgegen § 33 ASVG keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hatte. Festgestellt wurde, dass es sich bei HZ um einen Dienstnehmer des BF handelte; HZ stand somit in einem Dienstverhältnis iSd § 12 Abs 3 lit a AlVG.

Zudem hatte auch HZ den obigen Feststellungen zufolge seine Tätigkeit dem AMS nicht angezeigt, weshalb es zur Rückforderung der von ihm bezogenen Notstandshilfe gem. § 25 Abs 2 AlVG kam.

Vor diesem Hintergrund liegen gegenständlich sämtliche Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung vor: HZ wurde - als Empfänger von Notstandshilfe - bei einer Tätigkeit gem. § 12 Abs 3 lit a AlVG durch öffentliche Organe - konkret: der Finanzpolizei - betreten und hatte seine Tätigkeit zuvor dem AMS nicht angezeigt (§ 25 Abs 2 erster Satz AlVG). Es gilt somit die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war (§ 25 Abs 2 erster Satz AlVG); in diesem Sinne kam es auch zu einer Zurückforderung des Notstandshilfe von HZ (§ 25 Abs 2 zweiter Satz AlVG). Der BF wiederum hat für HZ vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt (§ 25 Abs 2 dritter Satz AlVG).

Bei der Vorschreibung eines Sonderbeitrages gem. § 25 Abs 2 AlVG kommt es nicht auf das Verschulden des Dienstgebers an (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/117). Hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags räumt § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG der Behörde nach seinem klaren Wortlaut im Übrigen auch kein Ermessen ein (siehe dazu wiederum VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/117). Insofern besteht in gegenständlichem Verfahren - etwa im Unterschied zu Beitragszuschlägen, bei deren Verhängung auch "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" (§ 113 Abs 2 ASVG) zu beachten sind - keine konkreten Umstände wie etwa einen Irrtum zu berücksichtigen.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der BF gegen die konkrete Berechnung des Sonderbeitrages keine Einwände erhoben hat, sodass diese auch nicht Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahren ist (§ 17 VwGVG).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Sonderbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG vorgeschrieben und ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es - siehe etwa VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118, und VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/117 - , noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung.

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