W220 1436346-1•BVwG W220 1436346-1
W220 1436346-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W220 1436346-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2013, Zl. 12 03.098-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis 20.05.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, seine Muttersprache sei Farsi. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Bekenntnisses. Er habe in seiner Heimat drei Jahre die Schule besucht und sei als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei schlepperunterstützt per PKW und Bus nach Pakistan gebracht worden, anschließend sei er über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Nach einem viermonatigen Aufenthalt sei er schließlich mit verschiedenen Verkehrsmitteln und zu Fuß über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist. Nachdem er dort von der Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei, habe er sich zwei Tage später mit dem Zug nach Österreich begeben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Waisenkind, seine Eltern wären verstorben. In seinem Heimatgebiet hätten die Taliban junge Männer dazu gezwungen, gegen die Feinde zu kämpfen, was er aber nicht gewollt habe. Er wolle weder töten noch getötet werden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Taliban ihn töten würden.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.10.2012 von Belgien, wohin er sich zwischenzeitlich begeben hatte, nach Österreich rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er gehöre der ismaelitischen Religionsgemeinschaft an und sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er sei weder politisch aktiv noch Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und sei nicht beim Militärdienst gewesen. Vor seiner Ausreise habe er drei Jahre lang als Schulwart gearbeitet. Zu seinem Ausreisegrund brachte er vor, dass in ihrem Dorf die "Ausländer" gefragt hätten, wer wolle, dass Krankenhäuser und Schulen gebaut würden. In seinem Heimatdorf habe diesbezüglich Zustimmung geherrscht, andere Dörfer hätten dies abgelehnt. Die Taliban hätten zu ihnen gesagt, dass sie das einzige Dorf seien, das die Amerikaner hereinließe, weshalb sie dieses Dorf vernichten würden. In ihrem Dorf seien Schulen und Krankenhäuser verbrannt worden. Das sei sechs Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe. Bei einer Rückkehr würden die Taliban ihn überall finden. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland. Dort würden noch zwei Schwestern, zwei Brüder und zwei Onkel väterlicherseits leben.
Am 25.02.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er schiitischer Ismaelit sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt habe. In seiner Heimatregion gebe es viele Taliban, die Sunniten seien. In seinem Heimatdorf würden Sunniten und Schiiten leben. Die Amerikaner hätten in seinem Heimatdorf eine Schule, ein Krankenhaus und Solaranlagen bauen lassen. Er sei dort zur Schule gegangen und habe als Landarbeiter gearbeitet. Die Sunniten bzw. Taliban hätten ihn als Ungläubigen bezeichnet und gesagt, dass er umgebracht werden solle. Er sei deshalb von seinem Heimatdorf nach XXXX gegangen, wo ca. 200 schiitische, ismaelitische Familien gewohnt hätten. Auch dort sei sein Leben durch die Taliban in Gefahr gewesen, weshalb er immer zuhause geblieben sei und Angst gehabt habe, zur Arbeit zu gehen. Da er Angst vor einem Weiterleben dort gehabt habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Genauer nach der Bedrohung durch die Taliban befragt, führte er ins Treffen, er sei einmal auf dem Weg von seinem Heimatdorf nach XXXX von den Taliban festgenommen worden. Diese hätten ihn geohrfeigt und bedroht. Dann hätten sie gesagt, dass er Waffen nehmen und auf die Amerikaner losgehen solle, er solle Amerikaner umbringen. Dafür hätten sie ihm sogar Geld geben wollen. Er habe den Taliban gesagt, dass er dazu nicht bereit sei. Dann hätten sie ihm gedroht, falls er dies nicht täte, würden sie ihn umbringen. Es seien vier Taliban gewesen, die er nicht gekannt habe. Danach hätten sie ihn freigelassen und abermals gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Gefragt, weshalb er sich nicht an die Behörden gewandt habe, meinte der Beschwerdeführer, die Regierung und die bei ihnen stationierten ausländischen Truppen hätten gegen die Taliban keine Chance. Als er dort gelebt habe, seien die Taliban sehr stark gewesen. Es habe überhaupt keine Sicherheit vor den Taliban gegeben, die immer Selbstmordanschläge gemacht und Leute umgebracht hätten. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden.
Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde die Tazkira des Beschwerdeführers vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei oder bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben in der Erstbefragung am 14.03.2012 und in der Einvernahme am 08.11.2012 sehr allgemein gehalten habe. Bei der Einvernahme an 25.02.2013 habe er auf Nachfrage bezüglich einer konkreten Bedrohung angegeben, dass er einmal von den Taliban festgenommen, bedroht, zur Zusammenarbeit aufgefordert und dann wieder freigelassen worden sei. Anhand seiner Schilderungen des Vorfalls sei es für die Behörde nicht ersichtlich, inwiefern er einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung unterliegen sollte. Es habe nach seinen Ausführungen nur einen Vorfall mit den Taliban gegeben und sei er auch wieder freigelassen worden, weshalb nicht der Eindruck erweckt worden sei, dass er einer begründeten Furcht vor Verfolgung unterliege. Es sei nicht ersichtlich, dass er in eine konkrete Angriffsplanung miteinbezogen worden sei oder daß er konkrete Handlungen unternehmen hätte sollen. Auch seien seine Erklärungen hinsichtlich der Nichtinanspruchnahme staatlichen Schutzes nicht nachvollziehbar. Seine Angabe, er habe sich nicht an ISAF-Truppen wenden können, sei absurd, da es notorisch sei, dass sich diese afghanischer Dolmetscher bedienen würden. Hinsichtlich seiner Angabe, überall von den Taliban gefunden werden zu können, wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach eine Omnipräsenz der Taliban nicht gegeben sei. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass seinem Vorbringen die Asylrelevanz abgesprochen werden habe müssen, da er nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, dass er einer begründeten Furcht vor Verfolgung unterliege und sich sein Vorbringen auch nicht als schlüssig und plausibel erweise. Es sei auch kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend hervorgekommen, dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, in XXXX oder einem anderen Ort Afghanistans, beispielsweise XXXX, zu leben.
Gegen diesen am 24.06.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 05.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund sehr wenige Fragen gestellt habe; die Einvernahme sei sehr knapp gewesen. Der Sachverhalt sei durch weitere Befragung und Ermittlungsschritte zu klären. Es seien keine Fragen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gestellt worden. Auch sei nicht auf die seinen Glauben betreffenden Asylgründe eingegangen worden. Die afghanischen Behörden seien nicht im Stande, Mitglieder einer Minderheit zu schützen. In Afghanistan würde er sich in ständiger Angst befinden, durch Waffen der Taliban getötet zu werden. Falls seine Ausführungen zu wenig deutlich gewesen seien, so nur deswegen, weil die Behörde es unterlassen habe, näher darauf einzugehen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den Länderfeststellungen Beachtung zu schenken. Die Behörde habe bloß einzelne Aussagen herausgegriffen. Auf jene Feststellungen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würden, sei überhaupt nicht Bezug genommen worden. Man könne in seinem Fall nicht von einer Verwurzelung im Familienverband sprechen, außerdem sei er aufgrund seiner Ethnie Verfolgungen im ganzen Staatsgebiet ausgesetzt.
Im Anschluss der Beschwerde finden sich Länderberichte zur Situation der Hazara sowie der Situation in XXXX.
Am 26.06.2014 wurde eine Bestätigung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer mit gutem Erfolg an einem Deutschkurs teilgenommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 26.03.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan:
Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014,
Vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, Stand: August 2014,
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014,
ACCORD-Anfragenbeantwortung vom August 2012 zur Situation schiitischer Ismaeliten
Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin im Wesentlichen an, zu unterschiedlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums sei es gekommen, da er nicht wisse, wann sein Geburtstag sei. In Afghanistan sei das Geburtsdatum unwichtig, deshalb merke es sich niemand. Gefragt, weshalb er nach seiner Asylantragstellung in Österreich nach Belgien gereist sei, gab er an, dort würde der Sohn seiner Tante väterlicherseits (sein Cousin) leben, der ihn zu sich eingeladen habe. Nach dem kurzen Aufenthalt in Belgien sei er selbst wieder nach Österreich gekommen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, spreche Farsi und sei Ismaelit. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. In seinem Heimatdorf habe er drei Jahre lang die Schule besucht. Während seines Schulbesuchs habe er auch gearbeitet. Er könne nicht lesen und schreiben. Aus diesem Grund habe er angegeben, er sei Analphabet. Er könne ein wenig in Farsi lesen und schreiben, habe aber sehr geringe Lese- und Schreibkenntnisse. Bevor es zu dem Problem gekommen sei, habe er versucht, sein Leben zu leben. Er habe nicht gearbeitet. Nach den Schwierigkeiten habe er ebenfalls nicht gearbeitet und sei gezwungen gewesen, zu fliehen. Er habe keinen Beruf gehabt. Seine Brüder hätten als Bauern gearbeitet und von dem wenigen Einkommen hätte seine Familie unter schwierigen Verhältnissen gelebt. Auf Vorhalt seiner Angabe am 08.11.2012 vor dem BAA, er habe in einer Schule in seinem Dorf als Schulwart gearbeitet, meinte er, während er selbst in die Schule gegangen sei, habe er den halben Tag am Unterricht teilgenommen und die restlichen Stunden in dieser Schule als Schulwart gearbeitet. Auf Vorhalt, er habe weiters anlässlich seiner Ersteinvernahme als ausgeübten Beruf "Landwirtschaftlicher Arbeiter" angegeben, meinte er, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was er damals geantwortet habe. Er sei sehr müde von der Fluchtreise gewesen. Er habe auch die Fragen nicht verstanden, weil er sich nicht konzentrieren habe können. Auf Vorhalt, dass er zuvor niemals angegeben habe, bei den Einvernahmen Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben, es sich bei der Frage nach dem ausgeübten Beruf aber um keine besonders schwierige handle, sodass anzunehmen sei, dass er sich erinnern könne, wandte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein, dass der Beschwerdeführer auch alle Hilfstätigkeiten, die er ausgeführt habe, unter "Beruf" angebe. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei, abgesehen von der Arbeit in der Schule, keiner anderen Arbeit oder Hilfstätigkeit nachgegangen. Seine Brüder hätten als landwirtschaftliche Arbeiter gearbeitet und für ihn gesorgt. In Afghanistan würden derzeit seine beiden Schwestern und einer seiner Brüder leben. Sie seien alle verheiratet und lebten mit ihren Familien in XXXX. Er habe auch einen weiteren Bruder, dem die Flucht bis Griechenland gelungen sei. Soweit er wisse, habe dieser sich als freiwilliger Rückkehrer bei den Behörden gemeldet und sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe keine näheren Informationen zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort. Zu seinen Schwestern habe er keinen Kontakt. Wenn sein Bruder die Möglichkeit habe, rufe er ihn manchmal an. Da der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit habe, seinen Bruder regelmäßig anzurufen, weil er es sich nicht leisten könne, rufe er ihn ca. zweimal im Jahr an. Sein Vater sei vor seiner Geburt und seine Mutter bei seiner Geburt gestorben. Mit dem Schlepper sei die Summe von 6.000 Dollar ausgemacht worden, er sollte ihn nach Europa bringen. Mit großen Schwierigkeiten hätten sie ca. 4.000 Dollar sammeln und dem Schlepper geben können. Seine Brüder hätten das Geld organisiert. Er habe dem Schlepper gesagt, dass er diesem, wenn er die Möglichkeit habe, zu arbeiten, die restlichen 2.000 Dollar zu einem späteren Zeitpunkt geben würde. Er nehme an, dass der Schlepper die Möglichkeit habe, ihn hier zu finden. Er habe keinen Kontakt zum Schlepper und wisse auch nichts über diesen. Auf Vorhalt, dass Schlepper in der Regel nicht freiwillig eine zu schleppende Person um einen geringeren Betrag transportieren würden, gab er an, dass er seit seiner Ankunft in Österreich nicht mehr vom Schlepper kontaktiert oder aufgesucht worden sei. Er hätte auch das Geld nicht, um ihn zu bezahlen. Er wisse nicht, weshalb der Schlepper sich dazu entschieden habe, ihn auch um den geringeren Betrag bis nach Österreich zu bringen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, in seinem Heimatdorf hätten Europäer eine Schule, ein Krankenhaus etc. gebaut. Sie hätten auch einen Damm gebaut und seien dort sehr viele Hilfsprojekte realisiert worden. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban angesprochen und aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Sie hätten ihm Geld angeboten, um für sie Informationen über die Europäer zu beschaffen. Sie hätten gesagt, dass, wenn es den Taliban gelinge, monatlich fünf Ausländer zu töten, würden diese für die Ermordung der Europäer ins Paradies kommen. Sie hätten ihm Waffen geben wollen und hätten ihm auch eine finanzielle Unterstützung angeboten. Sie hätten gesagt, dass sie aus vielen Dörfern Leute angesprochen hätten und dass sich die Anzahl der Taliban von Tag zu Tag steigern würde. Der Beschwerdeführer sei niemals bereit gewesen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und jenen Personen zu schaden, die in ihrem Wohngebiet dafür gesorgt hätten, dass die Kinder in die Schule gingen und kranke Menschen behandelt würden. Die Taliban hätten gesagt, dass er sich in diesem Gebiet gut auskennen würde und er ihnen geheime Wege zeigen könnte, damit sie aus einem Hinterhalt die Europäer angreifen und sie töten könnten. Er habe sich geweigert, ihnen zu helfen. Er habe gesagt, dass er die Ausländer gerne hätte, weil sie sie unterstützen und helfen würden und dass er nicht bereit sei, sie zu verraten oder sie zu töten. Er habe Telefonanrufe von den Taliban bekommen. Daraufhin habe er sein Mobiltelefon zerstört und verbrannt. Er habe einen Drohbrief erhalten, den er zerrissen habe. Eines Nachts seien fünf bewaffnete Taliban zu ihrem Haus gekommen. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, ob er nun bereit sei, mit ihnen mitzugehen. Da er sehr große Angst vor diesen Männern gehabt habe, hätte er gesagt, dass er sie unterstützen würde und dass er sich am nächsten Tag bei ihnen melden würde. Daraufhin sei er dann in ein anderes Dorf zu einem Freund geflüchtet, dort habe er sich vier Monate versteckt aufgehalten. Vor diesem Vorfall hätten die Taliban ein Auto angehalten, sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, auszusteigen. Nachdem sie ihn geschlagen hätten, sei er wieder freigelassen worden. Dieser Vorfall sei noch gewesen, bevor er dazu aufgefordert worden sei, die Taliban zu unterstützen und jene Ausländer, die in seiner Heimatregion gewesen seien, zu töten. Er könne dazu kein genaues Datum oder Jahr nennen. Ca. vier Monate habe er sich bei seinem Freund aufgehalten, ca. zwei Monate habe er sich dann in der Stadt XXXX versteckt. Er sei in einem Gefängnis gewesen und davor sei es zu diesem Vorfall gekommen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er drei Mal einvernommen worden sei und sich bei den ersten beiden Einvernahmen im Großen und Ganzen auf allgemein gehaltene Angaben beschränkt und nicht einmal den Ansatz einer ihn persönlich betreffenden Verfolgungshandlungshandlung geltend gemacht habe. Bei seiner dritten Einvernahme habe er dann von dem soeben erwähnten Vorfall erzählt, bei dem er von Taliban angehalten, geschlagen und dann wieder freigelassen worden sei. Gefragt, weshalb er heute auf einmal erstmalig so umfangreiche persönliche Verfolgungshandlungen schildere und das nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gemacht habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe alle Fragen, die ihm bei seinen vorherigen Einvernahmen gestellt worden seien, wahrheitsgemäß beantwortet. Zu diesen Fluchtgründen, die er heute angebe, seien ihm in keiner Einvernahme genau Fragen gestellt worden und er habe von sich aus diese genauen Angaben, die er heute gemacht habe, nicht getätigt. Auf Vorhalt, dass ihm heute dieselbe Frage gestellt worden sei wie vor dem Bundesasylamt ("Was war Ihr konkreter, fluchtauslösender Ausreisegrund?"), gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, dass er alles von sich aus zu erzählen habe. Deshalb habe er nicht alles gesagt. Er habe aber alle Fragen, die ihm gestellt worden seien, beantwortet. Nachdem er das Haus seines Freundes verlassen hätte, sei er in die Stadt XXXX geflüchtet. Er habe sich dort festnehmen lassen, weil er Angst davor gehabt habe, die Taliban könnten ihn finden und töten. Er habe zwei Monate im Gefängnis verbracht. In dieser Zeit hätten seine Brüder das Geld für seine Flucht aus Afghanistan organisieren können. Nach dem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt sei er aus Afghanistan geflüchtet. Gefragt, in welchem Gefängnis er gewesen sei und wann dies zeitlich einzuordnen sei, meinte der Beschwerdeführer, es sei kein Gefängnis gewesen. Er habe sich in einem Zimmer von jemandem einsperren lassen. Diesen Raum habe er dann bis zu seiner Flucht nicht mehr verlassen. Das Haus, in dem er sich einsperren habe lassen, sei in der Stadt XXXX, im Stadtteil XXXX gewesen. Die letzten beiden Monate vor seiner Flucht habe er in diesem Haus verbracht. Dem Besitzer des Hauses habe er 2.000 Afghani gegeben und ihn darum gebeten, ihn im Haus einzusperren. Gefragt, weshalb er dies erst heute vorbringe, gab er an, er sei nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Es seien keine Zwischenfragen gestellt worden und seine vorherigen Einvernahmen seien relativ kurz gewesen. Auf Aufforderung seiner Vertreterin zur Schilderung des Vorfalls, bei den er von den Taliban festgenommen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, zu dieser Bedrohung sei es vor der Aufforderung zur Mitarbeit mit den Taliban gekommen. Er schätze, dass damals jemand den Taliban über ihn Bericht erstattet habe. Die Taliban hätten aber damals seine Ansicht über die Ausländer nicht gekannt und nicht gewusst, dass er ihre Hilfe und Unterstützung begrüße. Er könne sich an keinen genauen Zeitpunkt und auch an kein genaues Datum erinnern. Erst nach diesem Vorfall sei er dann aufgefordert worden, die Taliban im Kampf gegen die Ausländer zu unterstützen, für sie Informationen zu beschaffen und für sie Ausländer zu töten. Hinsichtlich des nächtlichen Erscheinens der Taliban gab der Beschwerdeführer auf nähere Befragung an, zum Zeitpunkt, als die Taliban gekommen seien, sei er alleine zu Hause gewesen. Er habe diese fünf Männer nicht erkannt, weil ihre Gesichter bedeckt gewesen seien. Ihm sei die Frage gestellt worden: "Kommst du gleich mit oder sollen wir dich hier häuten?". Er habe den Taliban zugesichert, dass er auf ihrer Seite wäre und sie in ihrem Kampf unterstützen würde, er aber nicht gleich mitgehen könne. Er glaube, dass für die Taliban seine Aussagen glaubwürdig gewesen seien und sie sich sicher gewesen seien, dass sie ihn für ihre Seite gewonnen hätten und sie seien dann auch wieder gegangen. Nachdem diese fünf Männer gegangen wären, sei er aus seinem Heimatdorf geflüchtet und zu seinem Freund, der in einem anderen Dorf gelebt habe, gegangen. Nach einem viermonatigen Aufenthalt habe er sich zwei Monate in XXXX versteckt und danach Afghanistan verlassen. Er könne sich nicht daran erinnern, in welchem Monat dieser Vorfall gewesen sei. Daten seien in Afghanistan nicht von Bedeutung. Er glaube, dass es ein Donnerstag gewesen sei, an dem diese Männer gekommen seien. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer gefragt, bei welcher Gelegenheit er den Taliban (wie zuvor geschildert) mitgeteilt hätte, dass er die Ausländer gern hätte und nicht dazu bereit sei, diese zu töten. Daraufhin gab er an, die Taliban seien grundsätzlich gegen Ausländer und sie würden jede Möglichkeit nutzen, um sie zu töten. In seinem Heimatdistrikt gebe es ca. 20 Dörfer. In seinem Dorf habe es sehr viele Hilfsprojekte gegeben und die Bewohner seines Heimatdorfes hätten keine Probleme mit den Ausländern gehabt. Sie hätten diese gern gehabt. Nach Wiederholung der Frage meinte er, zu diesem Gespräch sei es vor dem Besuch der Taliban gekommen. Damals hätten ihn die Taliban telefonisch kontaktiert und von dieser Aufforderung gesprochen. Er könne dazu leider keinen genauen Zeitpunkt nennen.
Auf Vorhalt, dass es nicht vorstellbar sei, dass man den Taliban - wenn auch nur am Telefon - entgegne, dass man die Ausländer (gemeint: die Amerikaner etc.) mit ihren Hilfsprojekten gerne hätte und diese nicht töten wollte und nach einer derartigen telefonischen Antwort weiterhin zu Hause verbleibe, um auf eine Reaktion der Taliban zu warten, da ein derartiges Verhalten geradezu als Provokation der Taliban anmute, führte er ins Treffen, dass er sehr große Angst vor den Taliban gehabt habe. Aus diesem Grund habe er dann bei ihrem Besuch zugesichert, er wäre auf ihrer Seite und würde sie unterstützen. Wenn er keine Angst vor den Taliban gehabt hätte, hätte er sein Heimatdorf nicht verlassen und wäre nicht aus Afghanistan geflüchtet. Die Taliban hätten ihn fünf Mal telefonisch kontaktiert und ihn zur Mitarbeit aufgefordert. In seiner Heimatregion gebe es sehr viele Menschen, die für die Taliban seien und die für sie Bericht erstatten würden. Nach der letzten Bedrohung habe er keinen anderen Ausweg als die Flucht aus Afghanistan gesehen. Gefragt, wie oft er persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dazu sei es nur ein einziges Mal gekommen, als sie zu fünft zu seinem Haus gekommen seien. Auf Vorhalt, dass es noch den besagten Vorfall gegeben hätte, bei dem er geohrfeigt worden wäre, gab er an, bevor sie zu ihm nach Hause gekommen seien, wäre er von den Taliban angehalten worden. Damals seien es vier Personen gewesen und sei er geohrfeigt worden. Bis zu dem Vorfall, als sie in der Nacht gekommen wären, seien vier Monate vergangen. Gefragt, ob die Telefonanrufe in diesem Zeitraum oder außerhalb gewesen seien, führte er aus, die fünf Telefonate seien auch in den vier Monaten zwischen den beiden persönlichen Begegnungen mit den Taliban gewesen. Er wisse aber nicht mehr, wie viel Zeit zwischen den jeweiligen Anrufen gelegen sei. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm der Tod. Abgesehen von seiner Heimatregion könnte er an keinem anderen Ort leben und dort würden die Taliban ihn erkennen und töten. Er habe bei dem nächtlichen Besuch der Taliban nicht begründet, weshalb er nicht mitgehen könnte und sie hätten ihn nicht nach dem Grund gefragt. Er habe ihnen seine Mitarbeit zugesichert und gesagt, dass er zu einem anderen Zeitpunkt zu ihnen gehen würde. Sie hätten ihm geglaubt und seien weggegangen. Auf Vorhalt, dass die Vorgansweise der Taliban, ihn einerseits mit dem Tod zu bedrohen, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite, und sich dann nach viermonatigem Abwarten auf seine Ausflucht hin, er könne am heutigen Tag nicht mitkommen, zurückzuziehen, nicht nachvollziehbar erscheine, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban seien keine gebildeten Menschen - sie seien dumm, ungebildet und diesfalls auch leichtgläubig gewesen. Er habe Glück gehabt, dass sie ihm seine Aussage geglaubt hätten. Zu den Länderberichten nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab an, aus den Berichten gehe hervor, dass die bewaffneten Gruppen in seiner Heimatprovinz präsent seien. Er sei ebenfalls vor dieser Gruppe geflüchtet, weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Die Vertreterin des Beschwerdeführers verwies auf das Gutachten eines gerichtsbekannten länderkundlichen Sachverständigen, wonach die Taliban immer mehr die staatlichen Institutionen angriffen und dabei die Menschen töten würden. Dabei würden auch Zivilisten ums Leben kommen. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen würden verstärkt von den Taliban angegriffen. Das sei derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan beziehe und kein Teil ausgenommen werden könne. Bezüglich der Sicherheitslage in der Provinz XXXX zitierte die Vertreterin aus dem ACCORD-Bericht vom 13.02.2015, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Sicherheitslage in XXXX, hier würde hervorgehoben, dass verschiedene bewaffnete Truppen in den ländlichen Distrikten um XXXX aktiv seien und weiterhin Anschläge auf die afghanischen Sicherheitskräfte mit am Straßenrand platzierten unkonventionellen Sprengvorrichtungen verüben würden, außerdem würden sie auch direkt gegen zivile Ziele vorgehen. Bezüglich der Situation der Rückkehrer nach Afghanistan und einer Möglichkeit, sich in einer größeren Stadt niederzulassen, verwies die Vertreterin auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, welches hervorhebe, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen würden, wenn ihnen ein soziales Netzwerk sowie finanzielle Rücklagen fehlten. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten. Bei Rückkehrern ohne abgeschlossene Ausbildung sei das Problem noch größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gebe. Der Beschwerdeführer würde deswegen in eine existenzbedrohende Lage geraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen-ismaelitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, volljährig und hat am 14.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er stammt aus einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX.
Die Geschwister des Beschwerdeführers halten sich in der Provinz XXXX auf. Der Beschwerdeführer verfügt außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere in XXXX, über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,
https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014
BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014
BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544, Zugriff 27.10.2014
CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014
DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 20.6.2013
DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html, Zugriff 27.10.2014
FP - Foreign Policy (24.05.2013): Taliban attack U.N. compound in Kabul
http://turtlebay.foreignpolicy.com/posts/2013/05/24/taliban_attack_un_compound_in_kabul, Zugriff 20.6.2013
iMMap (12.10.2014): Afghanistan: 2007 - 2014 Selected Security Events UNMACCA, http://immap.org/maps/files/maps/1352.pdf, Zugriff 24.10.2014
ISAF - International Security Assistance Force (12.4.2014): 'They're ready': Last U.S. forces leave Nimroz as ANA stands on its own, http://www.isaf.nato.int/article/news/theyre-ready-last-u.s.-forces-leave-nimroz-as-ana-stands-on-its-own.html, Zugriff 23.10.2014
Khaama Press (7.9.2014): Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes, http://www.khaama.com/ibrahimi-links-deteriorating-security-situation-to-election-disputes-8600, Zugriff 23.10.2014
Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,
http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014
Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724, Zugriff 23.10.2014
Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014): Memo, per Mail.
Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail.
NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent,
http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1, Zugriff 27.10.2014
NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014
NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,
http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0, Zugriff 24.10.2014
NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014
Pajhwok (29.8.2014): Parwan residents pin many hopes on new president,
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/29/parwan-residents-pin-many-hopes-new-president, Zugriff 23.10.2014
Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407, Zugriff 27.10.2014
RFERL - Radio Free Europe Radio Liberty (21.10.2014): Afghan Poppy Cultivation At All-Time High,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-poppy-cultivation-all-time-high/26647853.html, Zugriff 27.10.2014
Stars and Stripes (24.3.2014): Fear of violence sends foreigners packing ahead of Afghanistan's presidential election, http://www.stripes.com/news/fear-of-violence-sends-foreigners-packing-ahead-of-afghanistan-s-presidential-election-1.274226, Zugriff 30.10.2014
Tolo News (31.3.2014): Afghan Forces On High Alert, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/14403-afghan-forces-on-high-alert, Zugriff 23.10.2014
Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise, Zugriff 23.10.2014
Tolo (13.9.2014): Azimi: Taliban Carving Out Territory, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16358-azimi-taliban-carving-out-territory. Zugriff 23.10.2014
Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban, Zugriff 23.10.2014
UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014
UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf, Zugriff 24.10.2014
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf, Zugriff 24.10.2014
WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014
Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218, 27.10.2014
Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,
http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html, Zugriff 27.10.2014
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014
Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl, Zugriff 27.10.2014
iMMap (16.4.2014b): Kabul Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1288.pdf, Zugriff 27.10.2014
Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,
http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676, Zugriff 27.10.2014
Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,
http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816, Zugriff 27.10.2014
Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724, Zugriff 23.10.2014
Landinfo (9.1.2014): Temanotat Afghanistan Sikkerhetsoppdatering, http://www.landinfo.no/asset/2759/1/2759_1.pdf, Zugriff 27.10.2014
Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail.
NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014
Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014
Vollständiges Zitat
Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407, Zugriff 27.10.2014
Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,
http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321, Zugriff 22.3.2014
Stars and Stripes (17.7.2014): 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport,
http://www.stripes.com/news/middle-east/5-attackers-killed-in-taliban-raid-on-kabul-airport-1.293817, Zugriff 17.11.2014
The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid, Zugriff 27.10.2014
Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014
UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2014): 2015 Humanitarian Needs Overview, provisional.
UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014
Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation
WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014
Provinz Baghlan
Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, angrenzt. Baghlan hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h).
Baghlan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht (Khaama Press 24.9.2014; vgl. Khaama Press 15.9.2014).
Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz Baghlan militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch (Tolo News 1.3.2014). Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben (ATN 30.6.2014). In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in Baghlan die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt (ATN 28.8.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es, explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html, Zugriff 8.7.2014
Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2014): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan%202014.pdf, Zugriff 8.7.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BBC News (5.9.2013): Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23968511, Zugriff 12.9.2013
BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014
FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html, Zugriff 10.9.2014]
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html„ Zugriff10.9.2014
LAT - Los Angeles Times (25.7.2014): Gunmen kill 14 Shiite Muslims in rare sectarian attack in Afghanistan, http://www.latimes.com/world/afghanistan-pakistan/la-fg-gunmen-shiite-muslims-afghanistan-20140725-story.html, Zugriff 10.9.2014
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2014): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan%202014.pdf, Zugriff 8.7.2014
USDOS - United States Department of State (28.7.2014): 2013 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html, 10.9.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Hazara
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
Brookings - The Brookings Institution (31.7.2014): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/index20140731.pdf, Zugriff 11.9.2014
CIA - The CIA World Factbook (24.6.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.9.2014
CRS - US Congressional Research Service (11.7.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 11.9.2014
CRS - US Congressional Research Service (28.7.2014): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 11.9.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Situation von Angehörigen der Glaubensrichtung der schiitischen Ismaeliten in BAGHLAN und Afghanistan allgemein
In einer Übersicht aus dem Jahr 2001 beschreibt BBC die schiitischen Ismailiten als eine regionalbezogene religiöse Minderheit. Ethnisch würden sich die Ismailiten vor allem aus Hazara, Tadschiken und Paschtunen zusammensetzen (BBC, 2001).
Wie das US Department of State (USDOS) in seinem Länderbericht zur Religionsfreiheit vom Juli 2012 (Berichtszeitraum: 2011) bemerkt, leben die Ismailiten vor allem konzentriert im nordöstlichen Landesteil Afghanistans. In der nordafghanischen Stadt Mazar-e Sharif würden sowohl Sunniten als auch Schiiten, darunter auch Ismailiten, leben. In Kabul und anderen Gebieten würde die Bevölkerung unter anderem Sunniten, Schiiten, Sikhs, Hindus und Bahai umfassen. (USDOS, 30. Juli 2012 Section 1)
Der an der University of Toronto tätige Erziehungswissenschaftler Sarfaroz Niyozov schrieb im März 2002, dass Ismailiten-Gemeinden in Kabul und im Kayan-Tal der Provinz Baghlan (wo sie einen ethnischen Hazara-Hintergrund hätten) sowie in der Grenzregion Badakhshan leben würden (Niyozov, März 2002).
In seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Mai 2012 (Berichtsjahr: 2011) schreibt das US Department of State (USDOS) bezüglich der Situation der Ismailiten:
"Ismailis (a minority Shia Muslim group whose members follow the Aga Khan) generally were not targeted or seriously discriminated against, according to NGOs." (USDOS, 24. Mai 2012, Section 6)
Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) berichtet in ihrem Jahresbericht vom März 2012 (Berichtszeitraum: April 2011 - Februar 2012):
"Hazara Shi'a Muslims participate fully in public life, including in parliament and in senior positions in the Karzai government. Fifty-nine of 249 parliamentary seats are held by Hazara Shi'a Muslims. In addition, four Ismaili Muslims, followers of a branch of Shi'a Islam, were also elected." (USCIRF, März 2012, S. 287).
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionellen erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen, wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Die Feststellungen zu Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und im Ergebnis glaubhafte Angaben.
Als nicht glaubhaft wird das vom Beschwerdeführer im Übrigen erstattete Vorbringen bewertet und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der diesbezüglichen Beurteilung seitens des Bundesasylamtes vollinhaltlich an.
Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, erhellt sich daraus, dass er in der Beschwerdeverhandlung weit über sein bis dahin erstattetes Vorbringen hinausgehende Angaben tätigte und sich darüber hinaus in Widersprüche verwickelte:
So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.02.2012 auf die dezidierte Nachfrage, ob es eine konkrete Bedrohung durch die Taliban gegeben und wie diese ausgesehen habe, an, dass er einmalig von den Taliban festgenommen, geohrfeigt und zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, wobei er gesagt habe, dass er dazu nicht bereit sei (Akt Seite 203). Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte er vielfältige weitere Vorfälle, die er bis dahin mit keinem Wort erwähnt hatte. So etwa führte er einen nächtlichen Besuch der Taliban, Drohanrufe und den Erhalt eines Drohbriefes ins Treffen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von diesen Ereignissen, die den Kern seines Fluchtvorbringens betreffen, nicht zu einem früheren Zeitpunkt berichtet hätte, wenn diese den Tatsachen entsprechen würden. Dies umso mehr, als er dazu bei drei Gelegenheiten (Erstbefragung sowie zwei Einvernahmen vor der belangten Behörde) Möglichkeit hatte und insbesondere bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden erstreckte (12.30 Uhr bis 14.45, vgl. AS 195 und 207), umfassend befragt wurde. Der Beschwerdeführer verneinte hingegen die gegen Ende dieser Einvernahme an ihn gerichtete Nachfrage, ob es sonst noch etwas gebe, was er bezüglich seiner Fluchtgründe sagen wolle - er habe nur diese Probleme und sei deshalb geflüchtet (Akt Seite 205). Schließlich bejahte er die Frage, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe (Akt Seite 205). Im Lichte dieser Angaben vor dem Bundesasylamt ist es offenbar, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Verhandlung erheblich steigerte und dieses dadurch mit Unglaubwürdigkeit belastete. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Es ist keinesfalls erklärlich, dass der Beschwerdeführer eine solche Vielzahl von verschiedenen Bedrohungs- und Berührungspunkten mit den Taliban nicht bereits im vorangehenden Verfahren geschildert hätte, müsste es sich dabei doch um eindrückliche Erlebnisse gehandelt haben, die in konkretem Zusammenhang mit seiner Flucht aus Afghanistan stünden. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, es seien ihm zu diesen Fluchtgründen, die er nunmehr angebe, in keiner Einvernahme genaue Fragen gestellt worden, geht insofern ins Leere, als er vor dem Bundesasylamt wie vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleichbare Fragen gestellt bekam - es ist nicht erklärlich, dass er davon ausgehend bei einer Gelegenheit nur ein Ereignis, bei der anderen hingegen gleich mehrere, schilderte. Der Beschwerdeführer widersprach sich auch hinsichtlich jenes einzigen Sachverhaltselements, das er sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab. So gab er - anders als noch vor dem Bundesasylamt - in der Beschwerdeverhandlung an, dass er erst nach dem Vorfall, bei dem er von Taliban angehalten und geschlagen worden wäre, zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden wäre (Protokoll der mV Seite 9). Vor der belangten Behörde schilderte er die Bedrohung und Aufforderung zur Mitarbeit aber in direktem Zusammenhang mit eben diesem Vorfall ("Sie haben mich geohrfeigt, dann haben sie mich bedroht. Sie sagten mir, dass ich Waffen nehmen soll und auf die Amerikaner losgehen soll.", Akt Seite 203). Da sich der Beschwerdeführer somit auch hinsichtlich dieses Vorfalls, dem nicht schon alleine aufgrund des gesteigerten Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist, in unauflösbare Widersprüche begab, belastete er dadurch auch dieses Vorbringen mit Unglaubwürdigkeit. Als unplausibel erweisen sich die Darstellungen des Beschwerdeführers, er hätte den Taliban mitgeteilt, dass er "die Ausländer gerne hätte, weil sie unterstützen und helfen würden". Gerade in der von ihm dargestellten Situation, in der er sich vor den Taliban gefürchtet hätte, erscheint es schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass er diesen gegenüber seine Wertschätzung gegenüber den "Ausländern" kundgetan hätte, weil davon auszugehen ist, dass dies eine kühne Provokation darstellt. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer nach vier Monaten, in denen sie ihn laut Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung immer wieder telefonisch kontaktiert hätten, zwar heimsuchen würden, sich von ihm jedoch ohne nähere Angaben vertrösten lassen würden. Diese Vorgangsweise ist in sich nicht schlüssig und konnten die Zweifel daran auch durch die Angabe des Beschwerdeführers, die Taliban seien dumm und leichtgläubig, nicht ausgeräumt werden. Bezeichnend dafür, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nach der Anzahl der persönlichen Kontakte mit den Taliban angab, dazu wäre es nur ein einziges Mal gekommen, als sie zu fünft sein Haus aufgesucht hätten (Protokoll der mV Seite 10). Das andere, von ihm behauptete Zusammentreffen erwähnte er jedoch auf diese Frage nicht - dies, obwohl dieses in der Beschwerdeverhandlung bereits thematisiert worden war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Frage nicht spontan "richtig" beantworten könnte, wenn diese Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten, sondern wird dadurch deutlich, dass er sich in seinem Vorbringen nicht auf selbst Erlebtes bezog. Ungereimtheiten ergeben sich auch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers. So bleibt im Dunkeln, weshalb er einerseits angab, er habe sich in XXXX festnehmen lassen und hätte zwei Monate im Gefängnis verbracht, um andererseits einzuräumen, dass er sich freiwillig einsperren hätte lassen und dem Einsperrenden dafür auch Geld gegeben hätte. Auch die Divergenzen hinsichtlich seiner Angaben zu ausgeübten Berufen (einerseits Tätigkeit als Schulwart, andererseits die Angabe, noch nie gearbeitet zu haben) und der Bezahlung des Schleppers (nur teilweise Bezahlung des Schleppers) lassen in Zusammenhalt mit seinem übrigen Vorbringen und dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zweifeln.
Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen aus dargelegten Gründen in Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck als nicht glaubhaft erscheint und ist daher davon auszugehen, dass es ihm nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland Afghanistan glaubhaft darzulegen.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie oben ausgeführt, war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara bzw. schiitisch (ismaelitischen) Religionsgemeinschaft scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014) aus.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu Spruchpunkt II.)
Einem Fremden ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan sowie insbesondere seiner Herkunftsregion und seiner mehrjährigen Abwesenheit konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Aufgrund der Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz und auch im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers prekär darstellt und bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht haben, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in XXXX) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er über keinerlei familiären Anschluss außerhalb seiner Heimatregion verfügt und auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in XXXX, da er bisher lediglich in seiner Heimatregion aufhältig war. Auch von einer Absicherung im Familienverband ist nicht auszugehen, da sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX befinden. Es ist folglich mangels sozialer Anknüpfungspunkte auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Daher kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3
MRK.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt I.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.