BVwG W195 2106371-1

W195 2106371-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2015

Regest

ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,<br/>mehrfache Honorierung, Sachverständigengebühr

Texte intégral

BVwG W195 2106371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2106371.1.00

Spruch

W195 2106371-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu GZ XXXX, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von Dr. Wolfgang SOUKOP als Sachverständiger vom 08.04.2015 werden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 442,-- (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Frage zu beantworten:

Liegt beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vor?

In der Honorarnote vom 08.04.2015, welche am 14.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

-) Aktenstudium § 36 € 20,00

-) Mühewaltung § 43 € psychiatrisch € 195,40

-) Mühewaltung § 43 (d) neurologisch € 116,20

-) GA zur Frage PTSD § 43 € 1/2 Satz € 97,70

-) Entschädigung für Zeitversäumnis:

3 begonnene Stunden § 32 (à 22,70), Wegzeiten € 68,10

-) Schreibgebühr § 31/3

1 Urschrift (á € 2,00) á 12 Seiten € 24,00

-) Sonstige Kosten § 31

Porto € 10,00

Summe € 545,80

20% USt. € 109,16

Endsumme € 654,96

Mit Schreiben vom 28.04.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 43 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Pauschaltarif für Ärzte für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zustehe. Zudem wurde angemerkt, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen worden sei, wodurch eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig sei. Ferner wurde der Antragsteller zur Begründung der Heranziehung des Tarifsatzes von € 97,70 nach "GA zur Frage PTSD § 43 € 1/2 Satz" aufgefordert.

Mit Stellungnahme vom 12.05.2015, welche am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begründete der Antragsteller die Heranziehung des Tarifsatzes entsprechend § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG damit, dass zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen rechtsrelevanter psychischer Störungen eine besonders zeitaufwändige Exploration im Beisein eines Dolmetschers und entsprechende Kenntnisse aus dem Fachgebiet der Psychotraumatologie erforderlich gewesen seien.

Für die Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege handle es sich um ein gesondertes Gutachten. In Analogie werde z.B. bei forensischen Gutachten in Strafverfahren die Beantwortung der Frage nach Schuldfähigkeit und Gefährlichkeitsprognose ebenfalls jeweils gesondert honoriert.

Im gegenständlichen Fall sei eine dezidierte Auseinandersetzung mit dem Themenkreis posttraumatische Belastungsstörung verfahrensrelevant. Traumafolgestörungen könnten ihre Ursache in Erlebtem im Heimatland des Beschwerdeführers haben, oder lediglich einfühlbare reaktive auf Befindlichkeitsebene liegende Störungen im Rahmen des Verfahrens darstellen. Hierfür sei klinische Erfahrung, die Beschäftigung mit dem Thema Psychotraumatologie und auch die Anwendung von entsprechenden strukturierten Interviews erforderlich und sei vom Sachverständigen aus ökonomischen Gründen lediglich der halbe Satz verrechnet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Insoweit der Antragsteller in der vorgelegten Honorarnote unter "Mühewaltung § 43 (e) psychiatrisch" einen Tarifsatz von € 195,40 heranzieht und dazu in seiner Stellungnahme ausführt, dass zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen rechtsrelevanter psychischer Störungen eine besonders zeitaufwändige Exploration im Beisein eines Dolmetschers sowie entsprechende Kenntnisse aus dem Fachgebiet der Psychotraumatologie erforderlich gewesen seien, ist festzuhalten, dass sich die Gebührensätze des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und lit. e ausschließlich in der Begründungsqualität unterscheiden. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e setzt voraus, dass sich der SV in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des SV verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).

Nach einer Judikatur des OLG Linz (30.5.1989, 12 Rs 91/89 SVSlg 36.780) ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt, sofern die Leistungen des SV eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung beinhaltet.

Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lässt die gestellte Frage sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse im Bereich der Psychotraumatologie und dem Bereich der migrationsbedingten psychischen Störung notwendig gewesen wären. Sofern der Antragsteller weiters vermeint, dass die Durchführung einer strukturierten psychiatrischen Exploration und Befunderhebung in einer fremden Sprache mit Hilfe eines Dolmetsch für die Heranziehung des Tarifsatzes gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG sprächen, ist - wie bereits einleitend festgehalten - nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Gebührensätze des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und lit. e ausschließlich in der Begründungsqualität unterscheiden. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, dass die gestellte Frage mit wenigen Sätzen beantwortet wurde, von keiner umfangreichen Begründung des Gutachtens auszugehen.

Auf Grund obiger Ausführungen kommt § 43 Abs. 1 lit. e GebAG nicht zur Anwendung, sondern § 43 Abs. 1 lit. d GebAG.

Zu dem Vorbringen des Antragstellers, für die Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, handle es sich um ein gesondertes Gutachten, da klinische Erfahrung, die Beschäftigung mit dem Thema Psychotraumatologie und auch die Anwendung von entsprechenden strukturieren Interviews erforderlich gewesen seien, wofür gemäß § 43 (e) 1/2 Satz € 97,70 verrechnet worden sei, ist auszuführen, mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).

Ferner ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig. Aus dem Beschluss der Gerichtsabteilung XXXX ergibt sich insgesamt eine Fragestellung.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Neurologisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG € 116,20

Psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €

116,20

Aktenstudium wie beantragt € 20,00

Schreibgebühr wie beantragt € 38,40

Zeitversäumnis wie beantragt € 68,10

Porto wie beantragt € 10,00

Zwischensumme € 368,90

20 % USt € 73,78

Gesamtsumme abgerundet € 442,00

Es war daher die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 442,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.