W164 1436114-1•BVwG W164 1436114-1
W164 1436114-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W164 1436114-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut Leitner als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl. 12 11.017-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 21.08.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei Schiit und spreche Dari. Er sei am XXXX in Afghanistan, XXXX, Parwan, geboren. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Er habe bis zu seinem 10. Lebensjahr in Parwan, XXXX, Dorf XXXX gewohnt, danach bis zu seiner Ausreise in Kabul, XXXX, XXXX Straße. Das Dorf XXXX bestehe aus zirka 40 Familienhäusern. Jeder kenne jeden. Er habe bis zu seinem 10. Lebensjahr als Hirte gearbeitet, danach bis zu seinem 13. Lebensjahr als Hilfsarbeiter (Fenster und Türen Montage). Danach sei er bis zu seiner Ausreise als Schweißer tätig gewesen. Seine Familie besitze Ländereien. Er wisse nicht wovon seine Familie nun den Lebensunterhalt bestreite. In seinem Dorf gebe es kein Telefon, er könne seine Familie nicht anrufen und fragen. Er glaube, er habe seine Heimat von Kabul aus vor zirka acht bis neun Monaten verlassen. Er habe keinen Entschluss gefasst, er habe Afghanistan einfach verlassen müssen. Er sei illegal mit einem Personenkraftwagen in den Iran gefahren. Den Grenzübergang habe er zu Fuß überquert. Im Iran habe er sich drei Monate in Teheran aufgehalten und als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet. Vom Iran sei er über die Türkei nach Griechenland gelangt. In Griechenland habe er sich einige Monate in Athen aufgehalten und sei dann schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Die Reise sei von einer ihm unbekannten Person, die er in einem ihm unbekannten Hotel in Kabul kennengelernt habe, organisiert worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an dem Tag als er Kabul verließ, im Haus seines Vorgesetzten gewesen sei. Es seien auch andere Leute dort gewesen, alles Christen. Sie hätten über das Christentum gesprochen. Plötzlich sei die Polizei gekommen und habe anwesende Personen festgenommen. Dem BF sei die Flucht gelungen und er habe danach Afghanistan verlassen. Bei der Polizei sei auch ein Mullah dabei gewesen. Der Mullah habe bei der Festnahme gesagt, dass alle gehängt werden sollten. Der BF habe Angst gehabt und deshalb Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde er umgebracht werden.
3. Am 10.04.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson der Volkshilfe Gallspach seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Seine bisherigen im Verfahren gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er in Vorlage bringen könnte.
Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er wisse nicht, wann er geboren sei, er sei zirka 17 Jahre alt. Er sei nicht zur Schule gegangen und sei - wie seine Eltern auch - Analphabet. Befragt, woher er wisse, dass er 17 Jahre alt sei, gab er an, als er hierher gekommen sei, habe die Polizei in Österreich ihm gesagt, dass er 17 Jahre alt sei. Er selbst habe geglaubt, er sei 16 Jahre alt. Er sei in der Provinz Parwan, direkt im Distrikt XXXX geboren, es gebe kein Dorf. Er kenne das Dorf XXXX nicht. Befragt, warum er in der Erstbefragung das Dorf XXXX angegeben habe, antwortete er, er wisse es nicht, er habe es nicht gesagt. Seine Familienangehörigen würden noch immer in XXXX wohnen. Er habe sonst keine Verwandten in Afghanistan. Seine Mutter und sein Vater hätten keine Geschwister. Über Vorhalt, dass das untypisch für afghanische Verhältnisse sei, gab er an, das sei richtig, es gebe Großfamilien, aber es gebe auch Familien die keine Angehörigen haben. Sein Vater sei vor zirka fünf Jahren gestorben, danach sei seine Mutter Familienoberhaupt gewesen. Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass seine Familie kein männliches Familienoberhaupt habe, gab er an, er habe keinen älteren Bruder und seine Mutter sei ihr Familienoberhaupt. Er habe in Afghanistan gearbeitet, seine Mutter habe auch gearbeitet. Sie sei Hirtin gewesen. Sie hätten eigene Schafe gehabt.
Befragt nach einem kurzen Lebenslauf unter genauen Zeit- und Ortsangaben, führte er aus, er sei in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX geboren und aufgewachsen. Er sei nicht in die Schule gegangen und habe zu Hause als Hirte gearbeitet. Er habe zu Hause auch den Haushalt gemacht. Er habe von seinem sechsten bis zu seinem zehnten Lebensjahr als Hirte gearbeitet. Er habe die Schafe auf die Weide gebracht. Er sei jeden Tag um sieben Uhr in der Früh mit den Schafen weggegangen und um 18 Uhr mit den Tieren wieder zurückgegangen. Sie hätten zirka 70 bis 80 Schafe gehabt. Einige Schafe seien von ihnen und einige auch von anderen Dorfbewohnern gewesen. XXXX sei eine mittelgroße Stadt. Er wisse nicht wie viele Familien dort ungefähr wohnen würden. Ihre Wohnverhältnisse seien mittelmäßig gewesen. Sie hätten ein Eigentumshaus gehabt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten dort seine vier Brüder, seine Mutter und er gelebt. Seine Familie würde weiterhin an dieser Adresse wohnen. Befragt, wann er diese Adresse verlassen habe, gab er an, er wisse es nicht genau, das Datum könne er nicht sagen. Er wisse auch nicht in welchem Jahr. Es sei Ende Winter, Anfang Frühling gewesen. Er sei drei Jahre in Kabul gewesen und habe dort gearbeitet. Mit 10 Jahren sei er von zu Hause weggegangen. Er sei direkt von zu Hause nach Kabul gefahren. Er habe in Kabul als Schweißer gearbeitet. Seinen Arbeitsgeber habe er, "XXXX" genannt. Es hätten dort vier Personen gearbeitet. Der BF habe jeden Tag, außer Freitag gearbeitet. Er habe zwischen sechs und acht Uhr in der Früh angefangen und habe bis 18 oder 20 Uhr gearbeitet. Er habe in Kabul, Bezirk XXXX, Viertel XXXX, gearbeitet. Das Geschäft habe keinen Namen gehabt. Er habe in Kabul, Bezirk XXXX, XXXX, ein gemietetes Zimmer gehabt, das zirka fünf Minuten Fußmarsch von seiner Arbeitsstelle entfernt gewesen sei. An seinen freien Tagen habe der BF am Fußballplatz mit einigen Freunden gespielt.
Nach drei Jahren sei er von Kabul in den Iran gefahren. Er wisse nicht in welchem Jahr und Monat er Kabul verlassen habe. Es sei Anfang Sommer gewesen. Er sei etwa vier Monate im Iran geblieben. Acht oder neun Monate sei er in Griechenland gewesen und dann sei er nach Österreich gekommen. Befragt, ob er nach seinem Aufenthalt in Kabul noch einmal seine Familie in XXXX besucht habe, antwortete er, er sei nicht mehr nach XXXX zurückgegangen. Die letzten zwei oder drei Monate in Kabul habe er nicht mehr als Schweißer gearbeitet. In dieser Zeit habe er die Kirche besucht und dort auch gearbeitet. Er habe die Kirche sauber gemacht, die Bibel an die Leute in der Kirche verteilt und gebetet. Er habe als er in der Kirche gearbeitet habe, kein Geld bekommen. Die Kirche habe ihm etwas zu essen gegeben. Er wisse nicht mehr wie die Kirche heiße. Sie befinde sich im Bezirk XXXX in der Nähe der Moschee XXXX. Es sei eine christliche Kirche. Sein Zimmer sei neben der Kirche gewesen. Er habe dort gewohnt.
Der BF habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Den letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan habe er gehabt als er im Iran gewesen sei. Er habe den Nachbarn seiner Familie angerufen. Dieser habe ein Telefon, Im Iran habe der BF einige Zeit als Schweißer gearbeitet und auch auf der Baustelle. Er sei vier Monate im Iran gewesen.
Der BF habe sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen, als die Polizei die Kirche gestürmt habe. Er sei sofort von Afghanistan in den Iran gefahren. Er wisse nicht wann genau. Die letzte Nacht habe er in Kabul, in XXXX in einem Hotel verbracht. Er habe dort nicht geschlafen, er habe dort nur gegessen und sei dann weitergefahren. Er sei von seinem Zimmer nach XXXX gegangen. Dort sei er in ein Hotel gegangen und habe einen Schlepper gefunden. Dann sei er in den Iran gefahren. Er wisse nicht wie das Hotel heiße, er habe die Information, dass er dort einen Schlepper finde, von einem Taxifahrer bekommen. Der Schlepper heiße XXXX. Er kenne seinen Namen nicht, sie hätten zu ihm XXXX gesagt. Der BF sei zuerst mit dem Bus nach Kandahar gefahren und dann mit dem Taxi nach Quetta (Pakistan).
Er sei nicht vorbestraft. Er sei niemals inhaftiert gewesen. Er habe keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Er habe aufgrund seines Religionsbekenntnisses und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt.
Die Volksgruppe der Hazara sei überall in Afghanistan unterdrückt. Die Hazara seien sogar in Pakistan unterdrückt. Er wolle nicht mehr als Moslem und Schiit in Afghanistan weiterleben. Die Moslems in Afghanistan seien Gewalttäter und kriegerisch. In Afghanistan könne er gesteinigt oder umgebracht werden. Seine Fotos oder Bilder würden sich bei der Polizei befinden. Und einige Dokumente von ihm würden sich bei der Polizei in Afghanistan befinden.
Aufgefordert, Vorfälle zu schildern, bei denen der BF konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden sei, gab der BF an, die Hazara seien in Afghanistan unterdrückt. Wenn Hazara irgendwo erwischt werden würden, würden sie geschlagen werden. Befragt, ob es einen Vorfall gegeben habe, bei dem er persönlich betroffen gewesen sei, verneinte er dies und gab an, er sei immer geflüchtet. Die Unterdrückung sei von den Taliban ausgegangen. Sie seien auch von der afghanischen Regierung unterdrückt worden, auch von der Polizei. Er habe zum Beispiel nicht die Schule besuchen können. Er habe Angst gehabt, aus dem Haus zu gehen. Er sei einmal, als er in Kabul war, misshandelt worden. Damals sei er eine Nacht lang festgenommen, misshandelt und geschlagen worden. Er habe Schmiergeld bezahlt und sei am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Der Vorfall habe sich drei bis vier Monate nachdem er nach Kabul gekommen sei, ereignet. Er habe beim Arbeiten ein Auto beschädigt. Er habe den Schaden zahlen wollen, der Geschädigte habe nicht akzeptiert, dann sei die Polizei gekommen und der BF sei ins Gefängnis gebracht worden.
Befragt, warum er in Afghanistan gesteinigt oder umgebracht werden könnte, gab der BF an, er habe dort seine Religion gewechselt. Er sei zur christlichen Religion gewechselt. Befragt, welche Art von Christentum er meine, antwortete er, zum Christentum, er wisse es nicht, er habe es vergessen. Über Vorhalt, dass er bei der Datenaufnahme bei der Polizei angegeben habe, er sei Moslem-Schiit, antwortete er, er habe bei der Polizei auch gesagt, dass er Christ sei. Befragt, wie er seine Religion gewechselt habe, gab er an, er sei, als er in Kabul war, in die Kirche gegangen und der Pfarrer oder Priester habe etwas gesagt. Er habe es wiederholt und dann sei er Christ geworden. Befragt, wie dieser Vorgang heiße, als er Christ geworden sei, gab er an, er habe gesagt, dass er an Jesus Christus glaube und dass er ein Christ werden möchte. Er wisse nicht, um welche Kirche es sich gehandelt habe. Er habe es inzwischen vergessen. Es sei eine öffentliche Kirche gewesen. Über Vorhalt, dass es laut den Länderfeststellungen keine öffentlichen christlichen Kirchen in Afghanistan gebe, entgegenete der BF, doch, es gebe eine Kirche, in die jeder gehen könne. Man könne in jede Kirche in Afghanistan gehen. Befragt, welche Staatsangehörigkeit der Priester gehabt habe, antwortete der BF, Afghanistan. Der Priester sei zuerst Schiit gewesen. Der BF sei zirka acht oder neun Monate in die Kirche gegangen, bevor er den Glauben gewechselt habe. Die Kirche habe sich in XXXX befunden, in der Nähe bzw. hinter der Moschee XXXX. Diese sei zirka 10 Minuten zu Fuß von der Kirche entfernt. Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er zwar den Namen der Moschee nennen könne, aber nicht den Namen der Kirche, gab er an, in der Nähe bzw. hinter der Moschee XXXX. Den Namen der Kirche habe er vergessen. Eine Person, mit der er Fußball gespielt habe, habe ihn in diese Kirche gebracht. Dann habe er mit dem Priester gesprochen und auf diese Art und Weise sei er in die Kirche gegangen. Er sei jeden Tag in der Kirche gewesen. Er habe am Tag die Bibel verteilt und Filme. Er habe auch den Leuten geholfen. Er habe ihnen etwas zu essen oder zu trinken gegeben und gebetet. Er habe auch mit den anderen Leuten über das Christentum gesprochen. Dies habe er die letzten drei oder vier Monate gemacht. Davor habe er die Kirche nur am Samstag und Sonntag besucht. Am Freitag habe er in der Kirche ausgeholfen. Mit seiner Arbeit als Schweißer habe er aufgehört als er in die Kirche ging. Zwischen seinem ersten Besuch in der Kirche und der Ausreise sei ein Jahr vergangen. Der Priester, der in der Kirche tätig gewesen sei, heiße XXXX.
Befragt, warum er in die Kirche gegangen sei, gab der BF an, er habe nicht mehr Moslem sein wollen. Im Islam gebe es Gewalt, Tötungen; Moslems würden Selbstmordanschläge machen, es gebe Krieg. Befragt, was er mit seinem Glaubenswechsel dadurch ändern könne, antwortete er, sein Leben sei anders geworden. Er sei froh, dass er nicht mehr Moslem sei. Sein Leben sei ruhiger geworden. Befragt, inwiefern sich sein Leben als Christ von seinem Leben als Moslem unterscheide, gab er an, es habe sich sehr viel geändert, er sei ein anderer Mensch geworden. Er sei glücklich, er sei froh. Über Vorhalt, dass es genauso gewalttätige Christen gebe, gab er an, er habe noch nie im Christentum erlebt, dass ein Christ gewalttätig sei und habe auch noch nie davon gehört. Befragt nach den wesentlichen Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum, antwortete er, im Christentum gebe es keinen Krieg, es gebe keine Gewalt. Befragt, ob er sich über andere Religionen informiert habe, gab er an, nein, weil er Analphabet sei. Das habe er alles gehört, er könne nicht lesen. Befragt, welche christlichen Feste er in Afghanistan gefeiert habe, antwortete er zunächst, er habe es vergessen, gab dann aber an, Weihnachten, Christmas. Mehr wisse er nicht. Befragt, was bei Weihnachten gefeiert werde, antwortete er, es sei das Fest von Jesus Christus. Befragt, in welchem afghanischen Monat dieses Fest gefeiert werde, gab er an, er wisse es nicht, er kenne sich mit den afghanischen Monaten nicht aus. Befragt, welche christlichen Feste er in Österreich gefeiert habe, antwortete er, Christmas, sonst nichts. Er sei nach Linz gefahren und habe in Linz Christmas gefeiert. Das sei an einer Kreuzung im Freien gewesen. Er wisse nicht welches christliche Fest zuletzt gefeiert worden sei. Befragt, was er vom Christum wisse, gab er an, er sei Analphabet. Er könne nicht lesen. Er sei samstags und sonntags in die Kirche gegangen. Er habe dort gebetet. Die, die die Bibel haben lesen können, hätten die Bibel gelesen, die andern hätten gebetet.
Befragt, wie er in Österreich seinen Glauben ausübe, gab er an, er sei hier, als er in Traiskirchen war, in die Kirche gegangen, aber er habe nicht verstanden was dort geredet wurde, weil er die deutsche Sprache verstand. Er möchte zuerst die deutsche Sprache lernen, dann möchte er die Bibel lesen.
Befragt, zum Vorfall, der ihn zur Flucht veranlasst habe, führte der BF aus, er sei mit einigen Leuten in der Kirche gewesen. Dann seien einige Polizisten in die Kirche gekommen. Einige Leute seien festgenommen worden, die anderen Leute seien geflüchtet. Er sei auch durch das Fenster geflüchtet. Es seien zirka 30 Leute in der Kirche gewesen. Er wisse nicht wie viele festgenommen wurden. Der Vorfall habe sich gegen Abend ereignet. Seit damals sei er verfolgt, weil er in der Kirche gewesen sei. Er habe keinen persönlichen Kontakt mit den Polizisten gehabt. Befragt, woher die Polizei wissen sollte, dass gerade er in der Kirche gewesen sei, gab er an, seine Bilder seien dort gewesen. Seine Bilder seien in seinem Zimmer. Über Vorhalt, dass er auch schon in dem Zimmer gelebt habe, als er Moslem gewesen sei und nur weil die Bilder in dem Zimmer gewesen seien, heiße das noch lange nicht, dass er Christ sei, gab er an, er habe zuerst in einem anderen Zimmer gewohnt. Als er seine Arbeit als Schweißer beendete, sei er in das Zimmer neben der Kirche gezogen. XXXX habe ihm dieses Zimmer gegeben. Sein Zimmer, in dem er davor gelebt habe, sei fünf oder zehn Minuten zu Fuß von der Kirche entfernt gewesen. Er habe mit einem Freund dort gelebt, der auch Christ gewesen sei. Der BF sei sicher, dass die Polizei seine Bilder und Fotos gefunden habe, weil die Polizei die Kirche gestürmt habe und die Polizei XXXX sicher festgenommen habe. Er wisse nicht wie viele Personen insgesamt die Kirche gestürmt hätten. Es seien Polizisten und ein Mullah gewesen. Er glaube der Mullah heiße XXXX. Er habe seinen Namen dort gehört.
Befragt, warum er im Alter von 10 Jahren nach Kabul gegangen sei, antwortete er, er habe nicht mehr als Hirte arbeiten wollen. Er habe eine Ausbildung in Kabul machen wollen, er habe etwas lernen wollen. Befragt, warum er im Iran Angst gehabt habe und nicht dort geblieben sei, gab er an, er habe keine Dokumente gehabt und man werde von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben. In Griechenland gelte dasselbe wie im Iran.
Erneut befragt nach seinem Alter, gab er an, er wisse nicht, ob er ausschließen könne, dass er bereits volljährig sei. Er habe sein Alter einfach so gesagt. Er habe einfach 16 Jahre gesagt. Über Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, er habe von seinem
10. bis zu seinem 13. Lebensjahr als Hilfsarbeiter (Montage von Fenster und Türen) gearbeitet, gab er an, das sei richtig, er habe als Schweißer gearbeitet und sie hätten Fenster und Türen hergestellt, aber nicht montiert. Über Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, er hätte bis zu seiner Ausreise als Schweißer gearbeitet und hier, er habe die letzten zwei bis drei Monate in der Kirche gearbeitet, gab er an, das stimme nicht. Was er heute sage sei richtig. Über Vorhalt, er habe in der Erstbefragung und in der Einvernahme widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Dorfes XXXX gemacht, führte er aus, er habe nie XXXX gesagt. Der Dolmetscher habe es von sich aus geschrieben. Er habe kein Dorf oder keinen Ort gesagt. Er habe nur Provinz Parwan, Disktrikt XXXX gesagt. Über Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, er sei mit einem Personenkraftwagen von Kabul in den Iran gefahren und habe den Grenzübergang zu Fuß überquert, nun aber angebe, er sei von Kabul mit dem Bus nach Kandahar gefahren und dann mit dem Taxi nach Quetta (Pakistan), gab er an, er habe es bei der Polizei genauso wie heute gesagt. Aber die afghanisch/pakistanische Grenze habe er zu Fuß überquert.
Er habe in Österreich niemanden. Er gehe in die Schule und sei kein Mitglied in einem Verein.
Über Befragung durch den gesetzlichen Vertreter gibt der Beschwerdeführer Folgendes an:
Er wisse nicht, ob er in einem Fußballverein in Gallspach spiele. Er spiele mit fünf oder sechs anderen Jungs Fußball. Der gesetzliche Vertreter führte dazu näher aus, dass er gerade beim Österreichischen Fußball-Bund angemeldet werde, damit er beim örtlichen Fußballverein mitspielen dürfe.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen den Beschluss des BG Grieskirchen vom 18.03.2013 über die Übertragung der Obsorge an das Land Oberösterreich, vertreten durch die BH Grieskirchen, vor.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.06.2013 , Zahl: 12 11.017-BAL , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass sich die Schilderungen des BF vage und unkonkret dargestellt hätten, und nicht den Anforderungen eines Erlebnisberichts entsprechen würden. Seine Schilderung habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt und er habe keine konkreten oder detaillierten Angaben machen können. Die Behörde sei demnach zu dem Schluss gelangt, dass dem vom BF behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden könne. Die Behörde habe bereits seinen Angaben rund um seine Konversion vom Islam zum Christentum keinen Glauben geschenkt. Sein diesbezügliches Antwortverhalten habe in keinster Weise darauf schließen lassen, dass er sich intensiv mit den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt hätte, um die Unterschiede zwischen seiner ursprünglichen und der christlichen Religion für sich evaluieren zu können, was Voraussetzung dafür sei, um für sich die Notwendigkeit einer Konversion zu erkennen. Er verfüge nicht einmal über grundlegendste Kenntnisse der christlichen Religion. Dies spreche in keinster Weise für ein ausgeprägtes Interesse seiner Person am christlichen Glauben und schon gar nicht dafür, dass er sich tatsächlich zu einem Glaubenswechsel entschieden habe. Auch seine Angaben zu seiner Religionsausübung in Österreich würden die Behörde zu dem Schluss kommen lassen, dass es sich hinsichtlich seines Vorbringens zum Christentum konvertiert zu sein, lediglich um einen konstruierten Sachverhalt handle, der dem Zweck der Asylerlangung dienen solle.
Auch seine Angaben rund um seine Kirchenbesuche in Kabul und seine dortige Arbeitstätigkeit hätten sich nach Ansicht der Behörde unschlüssig und unstimmig gestaltet. Seine Schilderungen in der Einvernahme hinsichtlich der Geschehnisse in der Kirche würden sich als lediglich vage und unkonkret darstellen, und sich in wenigen Sätzen erschöpfen. Zudem seien seine Schilderungen emotionslos, was angesichts der von ihm vorgebrachten Bedrohungen und Geschehnisse nicht plausibel sei. Zudem hätten sich seine Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme auch nicht einheitlich und nicht in sich stimmig gestaltet. Der BF erwecke nicht den Eindruck, dass es sich bei seinen Erzählungen um selbst erlebte Ereignisse handle und er einer individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Dieser Eindruck würde auch durch die bereits aufgezeigten Unschlüssigkeiten, Unplausibilität und Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens verstärkt werden. Auch sein Vorbringen, wonach er aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur schiitischen Glaubensgemeinschaft in Afghanistan bedroht worden wäre, gestalte sich nicht glaubhaft. Sein diesbezügliches Vorbringen sei lediglich vage und unkonkret gewesen und habe sich in allgemein in den Raum gestellten Behauptungen erschöpft. Zudem sei nach Ansicht der Behörde auch noch auf seine widersprüchlichen Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund hinzuweisen. Auch sein Fluchtweg habe sich nicht einheitlich und in sich stimmig gestaltet.
Zu seinen widersprüchlichen Angaben sei anzumerken, dass aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, die einen wesentlichen Sachverhaltsteil seines Vorbringens betreffe, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Gesamtvorbringens erheblich erschüttert werde, da kein Grund ersichtlich sei, warum der BF widersprüchliche Angaben tätigen solle, wenn er tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätte. Abgesehen von seinen widersprüchlichen Angaben rum um seine tatsächliche Herkunftsregion und seinen Fluchtweg, habe er auch keine zeitlichen Angaben getätigt. Es möge zwar eingeräumt werden, dass eine genaue Einordnung der Geschehnisse nicht von einem durchschnittlichen Asylwerber vorausgesetzt werden könne, jedoch sei davon auszugehen, dass eine ungefähre zeitliche Einordnung der Geschehnisse jederzeit möglich sein müsse. Auch bezüglich seines Alters seien seine Ausführungen nicht stimmig gewesen. Zudem seien seine Aussagen rund um seine Familienangehörigen in Afghanistan nicht schlüssig gewesen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Vorbringen des BF insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Soweit der BF geltend gemacht habe, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der moslemisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft zu sein, so sei darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Das Asylgesetz verlange vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einen Staat zurückzuführen seien, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass dem Vorbringen des BF in nicht entnommen werden könne, dass sich seine Situation schlechter darstelle, als jene der übrigen Bewohner des Staates. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF über ein hinreichendes familiäres Netzwerk in seinem Heimatstaat verfüge, und somit ausreichend Unterstützung im Falle seiner Rückkehr erwarten könne. Auch seine Minderjährigkeit stehe dem nicht entgegen. Aus seinem Vorbringen ergebe sich, dass es sich bei ihm um einen jungen gesunden Mann handle, der arbeitsfähig sei. Er könne daher für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Bei einer Rückkehr würde er im Herkunftsstaat in der Lage sein wie bisher durch eine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden, könne sein Existenzminimum wie bisher sichern, und werde daher nicht in eine hoffnungslose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr, kommen.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass der BF ledig sei, alleine in Österreich lebe und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, sodass das Vorliegen eines über die Kernfamilie hinausgehenden schützenswerten Familienlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Trotz privater Anknüpfungspunkte sei seine Ausweisung zur Erreichung des angeführten und in Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Zieles gerechtfertigt.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 05.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde aufgrund einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts und einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu einem inhaltlich falschen Ergebnis gelangt sei. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, wonach bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei Minderjährigen ein anderer Maßstab angelegt werden müsse als bei erwachsenen Antragstellern und die Behörde eine erhöhte Manuduktionspflicht treffe. Diesbezüglich wurde auf die Richtlinie über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung Asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger des UNHCR vom Februar 1997 verwiesen.
Die belangte Behörde hätte sich zunächst mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche Kenntnisse von einem Jugendlichen dieses Alters mit keinerlei Schulbildung unter Bedachtnahme auf seine bisherigen Lebensumstände überhaupt erwartet werden könnten. Es sei sehr wohl ein wesentliches Begründungselement, dass ein analphabetischer Jugendlicher nur bedingt in der Lage sein könne, Lehren über das Christentum zu erarbeiten und evaluieren. Es sei zu beachten, und dies sei von der belangten Behörde gänzlich unterlassen worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters und seines äußerst niedrigen Bildungsgrades, von sich aus ohne konkretes, altersadäquates Nachfragen, wenige bis keine detaillierten Angaben machen könnte.
Die Form der Einvernahmeführung, wie sie am 10.04.2013 der Fall gewesen sei, widerspreche nicht nur den diversen einschlägigen Empfehlungen und Bestimmungen zur Einvernahme von minderjährigen Asylsuchenden, sondern erscheine auch nicht geeignet den in § 18 Asylgesetz normierten Ermittlungspflichten gerecht zu werden.
Dass ein Analphabet, im Vergleich zu einem umfassend gebildeten Menschen, seinen (christlichen) Glauben auch in anderer Form ausüben könne bzw. freilich in seiner Situation sogar gezwungen sei, müsse als offenkundig angesehen werden. Der BF habe mehrmals in seinen Befragungen angegeben, dass er in seinem Herkunftsland verschiedenen christlichen Feiern und Gottesdiensten beigewohnt habe, in der Kirche gebetet und auch Schriften (Bibel) verteilt habe, christliche Filme gesehen habe und Leute geholfen habe, etwas zu Essen und zu Trinken zu bekommen. Der BF sei jeden Tag in der Kirche gewesen. Diese Angaben hätte die belangte Behörde in seiner Argumentation ignoriert, wenn sie anführe, dass er keinerlei christliche Denkweisen bzw. keine Ausdrücke seines christlichen Glaubens gesetzt hätte. Der BF habe zudem sehr wohl Angaben über christliche Feste machen können. Er habe auch den Namen der benachbarten Moschee und den Namen des Priesters, der in der Kirche aktiv war, angeben können.
Personen die gegen die Scharia verstoßen, seien harten Strafen ausgesetzt. UNHCR sei der Ansicht, dass Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen hätten, einschließlich Personen, die der Blasphemie beschuldigt seien, also Konvertiten vom Islam und Angehörige religiöser Minderheiten, einer Verfolgungsgefahr auf Grund von Religion ausgesetzt sein könnten. Es bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität, sowohl von privater als auch von staatlicher Seite. Die belangte Behörde habe keinerlei vertiefende oder substantiierte Ermittlungsschritte in diese Richtung unternommen. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in ständiger Rechtsprechung die niedrigere Schwelle zur Asylrelevanz bei Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern.
Zudem erfordere die insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch die belangte Behörde. Dies sei im gegenständlichen Verfahren angesichts der großteils offensichtlich veralteten Quellen nicht ersichtlich und wiege eine derartige Unterlassung umso schwerer bei Minderjährigen.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.
7. Am 09.08.2013 wurde die Schulbestätigung des Gymnasiums Dachsberg der Oblaten des hl. Franz von Sales für den Zeitraum vom 21.01.2013 bis 01.07.2013 beim Asylgerichtshof in Vorlage gebracht.
8. Anlässlich der am 6.5.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:
Er sei im Distrikt XXXX der Provinz Parwan geboren und aufgewachsen, nahe dem Zentrum. Der Ort werde XXXX genannt. Sein Vater sei gestorben, als der BF noch ein Kind war. Danach habe er als ältester Sohn begonnen als Hirte zu arbeiten. Der BF kenne sein Alter nicht. Er sei der Meinung gewesen, dass er mit etwa 10 Jahren nach Kabul ging. Dort habe er zunächst in einer der vielen Ruinen unter Kartons geschlafen. Dann habe er einen jungen Erwachsenen namens XXXX kennen gelernt, bei dem er wohnen konnte und der ihm auch half seine erste Arbeit zu finden: Der BF habe mit einem Schubkarren Getränke, Öldosen und Diverses verkauft. Später habe er sich in verschiedenen Läden um Arbeit beworben und habe bei einem Lehrherrn, den er "XXXX" nannte, die Möglichkeit erhalten, Schweißen zu erlernen. Zu dem in erster Instanz erwähnten Unfall brachte der BF ergänzend vor, er sei gemeinsam mit seinem Lehrherrn mit einem "Jaletar", einem Transportwagen zu einem Kunden unterwegs gewesen. Der Wagen sei zu schwer beladen gewesen und habe ein anderes Fahrzeug gestreift. Der Besitzer des anderen Fahrzeugs sei laut geworden, weil er nun Lackschäden am Auto hatte. Der BF sei gemeinsam mit seinem Lehrherrn festgenommen worden. Der Lehrherr habe sie beide freigekauft. Wie er das gemacht hat, habe der BF nicht mitbekommen.
Freitags habe der BF auf einem Platz genannt "XXXX" Fußball gespielt. Dort seien viele Jugendliche hingekommen. Man habe mehrere Stunden zusammen gespielt. Als er einmal mit einem Jungen zum Fußballspielen unterwegs war, habe dieser ihn gefragt, ob er in die Kirche gehen wolle. Der BF habe damals noch nicht gewusst, was eine Kirche ist. Als der andere Junge Jesus Christus erwähnte, habe der BF zu ihm gesagt, dass er verrückt sei. An jenem Tag sei er nicht in die Kirche gegangen. Das Gespräch habe ihn aber neugierig gemacht, und so sei er etwa eine Woche später in die Kirche gegangen. Es habe sich dabei um ein Haus mit der Aufschrift "XXXX" gehandelt. Oben auf dem Haus sei ein Kreuz gewesen. Der BF habe dort einem Priester zugehört, der über Jesus sprach, was der BF anfangs für Unfug gehalten habe. In den Wochen darauf habe ihn die Predigt aber beschäftigt und er habe um ein Gespräch mit dem Priester ersucht und sei eingeladen worden, immer wieder hinzukommen. Die Worte des Priesters hätten den BF überzeugt und er habe bemerkt, dass die Kirche auch tatsächlich armen Menschen half. Der BF habe begonnen, regelmäßig den Vorträgen des Priesters zuzuhören. Zu diesem Zweck habe er seine Arbeitszeit bei seinem Lehrherrn reduzieren wollen. Dieser habe aber nicht zugestimmt. Der BF habe daher seine Arbeit als Schweißer beendet. Er habe im selben Haus, in dem sich auch die Kirche befand (getrennt von der Kirche) in einem Zimmer wohnen können. Er habe sich dort wohl gefühlt. Eines Tages sei er mit einem Fest getauft worden. Bei der Taufe seien Fotos gemacht worden und er habe ein Tauf-Dokument erhalten. Beides habe er in seinem Zimmer aufbewahrt. Der BF sei gemeinsam mit anderen Christen in andere Bezirke Kabuls gegangen und habe dort auf der Straße junge Leute angesprochen und an diese Bibeln verteilt. Sobald Erwachsene dazukamen, sei die Gruppe meist beschimpft und bedroht worden und sie hätten die Gegend wieder verlassen. Seine Familie habe der BF nicht mehr besucht. Zuerst habe er von seinem Arbeitgeber keine Freizeit bekommen, dann habe die Familie von seiner Konversion nichts gewusst. Die Frage, ob in der Gemeinschaft darüber gesprochen wurde, wie man sich verhalten solle um der in Afghanistan für Christen bestehenden Verfolgungsgefahr zu entgehen, verneinte der BF und gab an, die Gemeinschaft habe stets die Meinung vertreten, dass der Einzelne von Jesus beschützt werde, wenn etwas passiert. Eines Abends, als die Gemeinschaft in der Kirche zusammensaß, hätten Polizisten, ein Mullah und viele andere Leute die Kirche gestürmt. Der BF habe aus dem Fenster entkommen können. Im Stadtteil XXXX gebe es ein Hotel über das bekannt sei, dass man dort Schlepper finden könne. Der BF sei über Pakistan in den Iran gebracht worden.
Das zur Verhandlung geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Teilnahme mit Schreiben vom 4.5.2015 abgesagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari. Der BF wurde XXXX in Afghanistan, im Verwaltungszentrum des Distriktes XXXX, Stadtteil XXXX, der Provinz Parwan, geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und vier jüngeren Brüdern in einer shiitischen Familie auf. Nach dem frühen Tod seines Vaters begann der BF als Hirte zu arbeiten. Mit etwa 12 bis 13 Jahren zog der BF nach Kabul, um dort Arbeit zu finden. Seine Familie blieb im Dorf. Der BF fand im Stadtteil XXXX Unterkunft bei einem jungen Erwachsenen und begann als Straßenverkäufer zu arbeiten. Ein paar Monate später fand er Arbeit bei einem Lehrherrn, bei dem er das Schweißen erlernte. Während seiner Freizeit spielte der BF mit Freunden Fußball. Dabei lernte er einen Jugendlichen kennen, der dem BF anbot, in eine Kirche mitzukommen. Der BF lehnte zunächst ab, besuchte die Kirche aber etwas später und verbrachte dann zunehmend mehr Zeit mit der christlichen Gemeinschaft, in der er sich wohl fühlte. Schließlich beendete der BF seine Arbeit als Schweißer, erhielt ein Zimmer, im selben Haus, in dem sich auch die Kirchenräumlichkeiten befanden, verbrachte fortan jeden Tag in der Kirche und arbeitete auch in der Kirche. Er verrichtete Reinigungsarbeiten und verteilte Essen an arme Leute; mit anderen christlichen Jugendlichen zog er in andere Stadtteile Kabuls, sprach dort Jungendliche an und verteilte die Bibel und CDs. Wenn Erwachsene dazu kamen und zu schimpfen begannen, verließ die Gruppe den Stadtteil wieder. Der BF besuchte Bibelstunden und christliche Feierlichkeiten und wurde schließlich im Rahmen einer Feier getauft. Dabei wurden Fotos angefertigt und ein Tauf-Dokument ausgestellt. Beides bewahrte der BF in seinem Zimmer auf. Das Haus, in dem sich die Kirchenräumlichkeiten und auch der neue Wohnraum des BF befanden, war nach außen hin durch eine Aufschrift "XXXX" und durch ein Kreuz erkennbar. Vorsichtsmaßnahmen hielten die Mitglieder der Gemeinschaft nicht ein. Sie vertrauten auf Gottes Schutz. Eines Abends hielt sich der BF mit etwa 30 anderen Personen in der Kirche auf, als plötzlich Polizisten in Begleitung eines Mullahs und weitere Menschen die Kirche stürmten. Ein paar Anwesende wurden festgenommen. Der BF konnte entkommen. Er fuhr mit einem Taxi in den Stadtteil XXXX wo er in einem Hotel einen Schlepper fand, der ihm eine Fluchtroute über Pakistan in den Iran vermittelte. Im Iran und später in Griechenland erarbeitete sich der BF jeweils im Rahmen mehrmonatiger Aufenthalte das Geld für die Weiterreise. Der BF ist in Österreich unbescholten.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. 2012 fand eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.
Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien.
Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie lokale Gemeinschaften und schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung.
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden durch das geltende Recht diskriminiert. Im Mai 2007 entschied die Generaldirektion für Fatwas (Rechtsgutachten) des Obersten Afghanischen Gerichts, dass die Religion der Bahai nicht islamisch und eine Form der Blasphemie sei. Diesem Urteil zufolge sind alle zum Bahai-Glauben konvertierten Muslime Abtrünnige und alle Bahai Ungläubige. Die Bahai leben seit dem Urteil Berichten zufolge versteckt.
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge offen feindlich; Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und wird gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tod bestraft.
Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet.
Christen, denen Bekehrungsversuche zur Last gelegt werden, wurden Berichten zufolge verhaftet und inhaftiert. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur über ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber oder Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.
UNAMA registrierte 2012 74 Übergriffe auf Bildungseinrichtungen, darunter die Niederbrennung von Schulen, Raketenangriffe, gezielte Tötungen sowie die Einschüchterung von Lehrpersonal und Lernenden. In den ersten sechs Monaten 2013 war ein Anstieg der Anschläge um 18 Prozent zu verzeichnen. Gemäß Angaben des afghanischen Erziehungsministers waren im Mai 2012 rund 520 Schulen geschlossen, viele darunter befanden sich in von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrollierten Gebieten. In 14 Fällen wurden Schuleinrichtungen 2012 sowohl von regierungsfeindlichen als auch von regierungsfreundlichen Kräften für militärische Zwecke missbraucht, was Kinder zu militärischen Zielen machte.
Personen, die sich in Afghanistan für den Friedensprozess einsetzen, sind Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.
(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne
Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).
Geburtsurkunden:
Das US Department of State ging im Juli 2012 davon aus, dass weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung ein Geburtszertifikat haben. Auch UNICEF beschrieb, dass die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde besitzen. Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. Die Tazkiras sind oft nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Jeder Beamte hat seinen eigenen Stil. Jeder Distrikt stellt Tazkiras aus und die Registrierungszentren des Innenministeriums befinden sich in den Polizeistationen. Die Informationen beinhalten den Namen des Besitzers der Karte, den Namen des Vaters und des Großvaters, Geburtsdatum und Geburtsort. Sowohl bezüglich des Geburtsortes wie auch des Geburtsdatums gibt es unterschiedliche Ausstellungsweisen:
Beim Geburtsort ist entweder der Ort des Besitzers der Tazkira oder dessen Vater erwähnt. Meistens beantragt der Vater des Antragstellers die Tazkira, da ein männliches Mitglied die Identität bezeugen muss. 11 Auch bezüglich des Geburtsdatums wird Unterschiedliches eingetragen: Nur das Jahr, nur das Jahr und der Monat, das ganze Datum, ein geschätztes Datum oder das Alter des Antragsstellers bei der Ausstellung der Tazkira. Es gibt Abweichungen bezüglich der Stempel, der benutzten Tinte und des Papieres. Tazkiras werden von unterschiedlichen Behörden unterschrieben.
(Quelle: Afghanistan: Tazkira; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse Alexandra Geiser, 12. März 2013).
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF, die insgesamt betrachtet soweit hier wesentlich widerspruchsfrei sind und mit den aktuell verfügbaren Berichten über die Situation in Afghanistan im Einklang stehen. Die Vorbringen des BF werden daher als unbedenklich und glaubwürdig beurteilt. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen österreichischen Strafregister.
Soweit im angefochtenen Bescheid die Zuwendung des BF zum Christentum bezweifelt wird, da sich dieser nicht intensiv mit den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt hat und nicht einmal über grundlegende Kenntnisse der christlichen Religion verfügt, wird diesen Bedenken nach nochmaliger Befragung des BF nicht gefolgt: Der BF hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2015 lebensnahe geschildert, dass sein Weg in die christliche Gemeinschaft auf einer emotionalen Ebene verlaufen ist, dass für ihn das "sich in der christlichen Gemeinschaft wohl fühlen" entscheidende Bedeutung hatte und dass ihn die Tatsache überzeugt hat, dass diese Gemeinschaft für Frieden und gegen Gewalt eintrat und armen Menschen tatkräftig Hilfe anbot. Der BF hat auch in unbedenklicher Weise geschildert, dass er als Analphabet die Bibel zwar nicht lesen konnte, aber in Bibelstunden zugehört hatte und auf diesem Weg Mitglied der christlichen Gemeinschaft wurde. Ob der BF katholische Feiertage kennt oder inhaltliche Unterschiede zwischen der christlichen und der islamischen Lehre nennen kann, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr untersucht werden. Auch der Umstand, dass der BF nicht wusste, um welche Art von christlicher Gemeinschaft es sich überhaupt handelte, erscheint im vorliegenden Gesamtzusammenhang unbedenklich. Der BF hat sich erkennbar mit Themen dieser Art nicht beschäftigt.
Soweit die Glaubwürdigkeit des BF im angefochtenen Bescheid deshalb in Frage gestellt wurde, da dieser seine Fluchtgeschichte "emotionslos" präsentiert habe, wird dem nicht gefolgt, da das Nicht-Zeigen von Emotionen unterschiedliche Gründe haben kann und keinen zuverlässigen Schluss auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des BF zulässt (vgl. UNHCR Beyond Proof,Credibility Assessment in EU Asylum, Summary, May 2013, S 35).
Was die verschiedenen Aussagen des BF über seinen Fluchtweg betrifft, so hat der BF dazu in der Verhandlung vom 6.5.2015 in der Weise Stellung genommen, dass er ausführte, er sei zunächst nach Pakistan gefahren und von dort aus in den Iran und weiter nach Europa, da der direkte Weg in den Iran ihm als sehr gefährlich geschildert wurde. Die im Verfahren erster Instanz gemachten unterschiedlichen Angaben über den Fluchtweg erscheinen unter Berücksichtigung dieser Erklärung nicht bedenklich, da aus den Aussagen des BF insgesamt widerspruchsfrei hervorgeht, dass er im Iran gleichsam die erste Station seines langen Fluchtweges hatte und sich dort mehrere Monate (illegal) aufhielt und (illegal) arbeitete. Es ist davon auszugehen, dass der BF mit seiner ersten Aussage dies angeben wollte.
Was die widersprüchlichen Angaben des BF rund um seine Herkunftsregion betrifft, so hat der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er sich nicht erinnern könne, wie es zur Protokollierung seiner ersten Aussagen über den Ort XXXX kam, einem kleinen Ort wo der Postbote zu seinem Haus hingewiesen werden würde, weil jeder jeden kenne. Tatsächlich habe er im Stadtteil XXXX des Verwaltungszentrums des Distriktes XXXX gelebt. Was es bedeute, Post zu bekommen und zu versenden, habe er nicht verstanden. Seine Familie habe nie Post bekommen. Die Dolmetscherin merkte an dieser Stelle an, dass in erster Instanz häufig gefragt werde, wie der Postbote zum Haus der Familie finden würde. Das BFA, das zur Verhandlung ebenfalls geladen war, war nicht anwesend, konnte daher nicht befragt werden. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung die Frage nach seinem Heimatdorf und danach, wie der Postbote sein Elternhaus finden würde, nicht verstanden hat, dies aber nicht klar geäußert hat und dass es auf diesem Weg zu einer fehlerhaften Protokollierung kam.
Soweit der BF keine konkreten zeitlichen Angaben machen konnte, und sein Alter nicht widerspruchsfrei nennen konnte ist zu berücksichtigen, dass der BF keine Schule besucht hat, also weder Lesen und Schreiben noch Rechnen gelernt hat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der BF in einem Umfeld gelebt hat, wo Zeitangaben eine nur untergeordnete Bedeutung spielen: Wie aus den obigen Feststellungen der schweizerischen Flüchtlingshilfe über die Ausstellung und Ausgestaltung einer Tazkira abzuleiten ist, kommt der BF aus einem Land, in dem das Geburtsdatum nicht von Geburt an registriert wird sondern mitunter erst viele Jahre später geschätzt wird. Der Umstand, dass der BF sein Alter zunächst falsch geschätzt hat, spricht daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Es ist davon auszugehen, dass der BF sein Geburtsdatum nicht gekannt hat. Der BF hat dies auch selbst dargelegt, als er am 10.4.2013 aussagte, er habe bei der Erstbefragung auf die Frage nach seinem Alter gesagt, dass er 16 Jahre alt sei, weil er dies geglaubt habe. Später habe ihm die Polizei mitgeteilt, er wäre 17.
Den Ablauf seines bisherigen Lebens und insbesondere jener Ereignisse, die letztendlich zur Flucht des BF führten, hat der BF (unter Außerachtlassung der fehlerhaften Zeitangaben) im gesamten Verfahren widerspruchsfrei und lebensnahe erzählt. Seine diesbezüglichen Angaben stehen mit den herangezogenen Länderfeststellungen zur allgemeinen aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan im Einklang.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
Es ist darauf abzustellen, ob die aktuelle religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es mit oder ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
3.2.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, hat sich der BF in Afghanistan nach außen hin sichtbar einer christlichen Gemeinschaft angeschlossen und ist so in das Blickfeld solcher bewaffneter Gruppen geraten, die das Christentum nicht tolerieren sondern verfolgen.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Für den BF besteht Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner religiösen Überzeugung.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Beschwerde daher stattzugeben, dem BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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