W161 2107350-1•BVwG W161 2107350-1
W161 2107350-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2015
aufschiebende Wirkung
W161 2107350-1/3E
W161 2107351-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1. ) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. 1049547102-150014993-BAG,
2. ) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. 1049547309-15014955-BAG,
alle StA. der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBI I.
144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ein Sohn und seine Mutter, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 07.01.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
EURODAC-Abfragen ergaben beide Beschwerdeführer jeweils ein Treffer der Kategorie 1 mit Polen vom 06.01.2015.
Am 25.01.2015 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Polen gestellt.
Mit Schreiben vom 30.01.2015 stimmte die polnische Dublinbehörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO zu.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 07.01.2015 an, er sei im am 03.01.2015 mit von seiner Heimat nach Polen gereist. In Polen hätten sie Asylanträge gestellt. Nach der Entlassung von der polnischen Grenzpolizei seien sie mit einem Taxi nach Warschau und von dort weiter nach Österreich gefahren. Er habe in Polen keine Informationen über das Asylverfahren bekommen, die Unterlagen habe er weggeschmissen. Über Polen könne er nichts sagen. Er wolle nicht nach Polen zurück, da er in Polen Angst habe, außerdem hätten sie dort keine Angehörigen. In Österreich lebe seine Tante. Zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, im Dezember 2014 habe es in Grosny einen Terroranschlag gegeben. Unter den Terroristen sei auch ein junger Mann gewesen, den er öfters mit seinem PKW befördert habe. Nach einiger Zeit sei die tschetschenische Polizei zu ihnen nach Hause gekommen auf der Suche nach ihm und seinem Bruder, um sie über diesen Mann zu befragen. Sie seien nicht zu Hause gewesen, sonst wären sie von der Polizei festgenommen worden.
2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 23.04.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt nach Krankheiten gab er an, er habe zurzeit Angina und am Vortag 39 Fieber gehabt. Ansonsten habe er keine Erkrankungen. In Österreich seien seine Tante mit ihrer Familie sowie ein Cousin in Innsbruck und eine Cousine in Wien. Er stehe in Kontakt zu seiner Tante. Diese unterstütze sie zum Beispiel mit Lebensmitteln und habe ihnen eine Mikrowelle geschenkt. Er lebe mit seiner Mutter in einem Quartier in getrennten Zimmern. In Polen seien sie am gleichen Tag, an dem sie angekommen wären, weiter gefahren. Befragt nach einem ihm persönlich betreffenden Vorfall der ihn die Sicherheit Polens anzweifeln lasse gab der Erstbeschwerdeführer an mit ihm nicht. Er habe gehört, dass es dort Menschen gebe, die für Russland arbeiten und ihnen Probleme machen könnten. Er würde gerne hier bleiben, aber wenn es nicht geht, was solle man tun.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 07.01.2015 erstbefragt und bestätigte dabei im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers. Ergänzend gab sie an, sie wolle nicht nach Polen zurück, da Polen näher zu Russland liege und weil ihre Schwester in Österreich lebe. Zu ihrem Fluchtgrund machte sie gleiche Angaben wie ihr Sohn.
3.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.04.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ergänzend an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe kranke Nieren und bekomme eine Dialyse. Sie müsse auch Medikamente einnehmen, die sie namentlich angab. Die Dialyse sei wahrscheinlich lebenslänglich angesetzt. Sie habe seit März 2014 Nierenschmerzen gehabt und habe man im Jänner 2015 festgestellt, dass sie eine Dialyse benötige. Sie habe zu Hause deswegen Spritzen bekommen. Seit sie die Behandlung in Österreich erhalte, gehe es ihr besser. Die Zweitbeschwerdeführerin legte Befunde zu ihrer Krankheit vor und gab noch an, sie habe eine Schwester mit Mann und drei Kindern in Graz, eine Nichte in Wien und einen Neffen in Innsbruck. Sie habe Kontakt mit ihrer Schwester. Diese helfe ihr mit Lebensmittel, Kleidung und Geld aus. Sie lebe mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie möchte nicht nach Polen. Das sei zu nahe zu Russland. Sie wolle nicht nach Polen.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welche den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulmentschutzes (welcher gewährleistet sei), zu Dublin-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber umfangreich medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Begründend wurde hervorgehoben, dass in den Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die Beschwerdeführer wären in Polen keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Ein zu beachtender Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern liege nicht vor. Von einem intensiven Naheverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den in Österreich lebenden Verwandten könne nicht ausgegangen werden. Eine materielle oder finanzielle Abhängigkeit habe es nicht gegeben und sei eine solche auch in Österreich nicht gegeben. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurde festgestellt wie folgt: Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt: "Es wurde wie folgte bei Ihnen diagnostiziert: Chron. NINS, Schrumpfniere rechts mit Doppelurethra und Hdyrophrose I, Sek. HPT, St.p. Lungen-TBC, St.p.Hepatitis B." Beweiswürdigend wurde im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt in Hinblick auf deren Erkrankung seien keinerlei Einwendungen vorgebracht worden. Es wäre jedoch anzumerken, dass diese in Polen als Asylwerberin die Gesetze im selben Ausmaß den Zugang zu medizinischer Versorgung garantieren wie polnischen Staatsbürgern. Dies ergebe sich auch aus den angeführten Feststellungen. Ebenso seien aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die zahlreichen Dialyseeinrichtungen bzw. Dialysezentren in Polen ersichtlich.
5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
In den inhaltlich beinahe gleich lautenden Beschwerden wird ausgeführt: Bei Überstellung der Beschwerdeführer bestehe die reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK. Für vollständige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich für vertraglich zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintritt Gebrauch zu machen hätte. Dazu sei besonders zu beachten, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwer krank sei und eine Abschiebung nach Polen ihr Leben in Gefahr setzen würde. In Graz hätten die Beschwerdeführer im Gegensatz zu Österreich auch keine Verwandten, die ihnen helfen könnten. Darüber hinaus soll die Lage für Tschetschenen in Polen gefährlich sei.
Der Beschwerde ist eine Bestätigung des Dialysezentrums Graz-West vom 11.05.2015 beigelegt, in welcher bestätigt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit 18.03.2015 Dialysepatientin dort ist und drei Mal pro Woche zur Dialyse komme.
6. Jeweils mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2015 wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.
II.2. Dennoch ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verließen am 03.01.2015 Russland in Richtung Polen und stellten dort am 06.01.2015, Anträge auf internationalen Schutz. Sie zogen die Anträge in Polen jedoch zurück und reisten weiter nach Österreich, wo sie am 07.01.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Das BFA richtete daraufhin auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welches mit am 30.01.2015 eingelangten Schreiben seine Zustimmung, hinsichtlich der Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO erklärte.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet jedoch an einer chronischen Niereninzufizienz, einer Schrumpfniere rechts mit doppeluretra und hydronephrose I. Aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der Nierenfunktion, einer Anemnie und einer ausgeprägten körperlichen Schwäche der Zweitbeschwerdeführerin musste am 18.03.2015 bei ihr die chronische Hemodialyse eingeleitet werden und muss sie seither drei Mal wöchentlich zur Hemodialyse kommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht, an Beschwerden mit der Niere zu leiden und hat er auch diesbezüglich ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit den behaupteten Erkrankungen, den vorgelegten Befunden und ärztlichen Attesten nicht ausreichend auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen, diesbezüglich fundierte ärztliche Sachverständigengutachten zum tatsächlichen physischen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin einzuholen. Dazu wäre die erstinstanzliche Behörde aufgrund des Vorbringens des der Zweitbeschwerdeführerin und aufgrund der vorgelegten Urkunden jedoch verhalten gewesen.
Die erstinstanzliche Behörde hat im Verfahren lediglich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Dialyseeinrichtungen in Polen eingeholt welche mit einer Anfragebeantwortung der ÖB Warschau vom 04.04.2008 beantwortet wurde. Abgesehen davon, dass eine Antwort aus dem Jahr 2008 für das Jahr 2015 jedenfalls als veraltet anzusehen ist und in dieser Antwort lediglich ein Link im Internet angeführt wird, unter dem Dialyseeinrichtungen bzw. Dialysezentren abgerufen werden könnten, hat diese unzureichende Anfragebeantwortung auch nicht Eingang in den angefochtenen Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin gefunden und stellt dies ein gravierenden Verfahrensfehler dar.
Im weiteren Verfahren werden daher ausführliche Gutachten zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin sowie aktuelle konkrete Länderfeststellungen zu Dialysemöglichkeiten für Asylwerber in Polen einzuholen sein. Erst nach hinreichender Klärung dieser Fragen wird abschließend beurteilt werden können, ob bei der Zweitbeschwerdeführerin medizinische Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Polen die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK bewirken könnten.
II.2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren nach § 34 AsylG handelt, waren auch die Bescheide der übrigen Familienmitglieder zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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