BVwG W141 2106449-1

W141 2106449-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2015

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger

Texte intégral

BVwG W141 2106449-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2106449.1.00

Spruch

W141 2106449-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, vom 12.01.2015, VN XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 82/2008 und § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 104/2007, als unbegründet abgewiesen und die Rückforderungssumme auf € 4.064,68 berichtigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2009 einen Antrag auf Notstandshilfe. Dazu habe er eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 16.12.2009 vorgelegt, die die Beendigung der Pflichtversicherung ab 31.12.2009 zum Inhalt hatte. Zudem habe er einen Antrag auf Löschung der Firma XXXX vorgelegt, der am 03.12.2009 beim Handelsgericht XXXX eingelangt war. Ebenso beigelegt habe er eine Nichtbetriebsanzeige ab 03.12.2009 an die Wirtschaftskammer XXXX.

Somit sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit tatsächlich eingestellt habe und daraufhin sei eine Anweisung von Notstandshilfe erfolgt.

Mit Schreiben vom 02.10.2013 sei eine elektronische Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger bei der belangten Behörde eingelangt, wonach ab 01.01.2011 wiederrum eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gespeichert gewesen war. Daraufhin sei seitens der belangten Behörde ein Amtshilfeersuchen an das Finanzamt XXXX ergangen und um Bestätigung ersucht, ob die über Finanzonline abgerufenen Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 und 2012 bereits in Rechtskraft erwachsen seien.

Am 16.10.2013 sei vom Finanzamt angegeben worden, dass die betreffenden Umsatz- und Einkommenssteuerbescheide zum 01.08.2013 erlassen wurden (2011 Berufungsvorentscheidung) sowie kein weiteres Rechtsmittel ergriffen wurde und somit die Rechtskraft eingetreten sei.

2. Aus einer Niederschrift der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 16.10.2013 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

Der Beschwerdeführer erkläre, dass er darüber informiert worden sei, dass er für das

Jahr 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft als pensionspflichtversicherter Selbständiger versichert worden sei. Weiters sei er darüber informiert worden, dass ein Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt für das Jahr 2011 vorliege, aus welchem hervorgehe, dass er selbständige Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze erworben habe.

Außerdem liege bereits ein Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 vor, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer selbständige Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze erworben habe.

Der Beschwerdeführer sei 2009 selbständig erwerbstätig gewesen und er habe während dieser Zeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er habe seinen Gewerbeschein mit Anfang 2010 zurückgelegt und nach diesem Zeitpunkt sei er nie wieder selbständig tätig gewesen.

Weiters sei der Beschwerdeführer über mögliche Schritte informiert worden, welche er bis spätestens 30.11.2013 setzen müsse, um die Erlassung eines Rückforderungsbescheides abzuwenden.

Eine durch die belangte Behörde durchgeführte Firmenbuchabfrage vom 16.10.2013 habe ergeben, dass die Firma XXXX am 10.12.2009 gelöscht wurde. Der Antrag auf Löschung sei am 03.12.2009 eingelangt.

Eine Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft seitens der belangten Behörde am 08.11.2013 habe ergeben, dass es auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2011 zu einer Nachversicherung gekommen sei.

Mit Schreiben vom 21.05.2014 sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut zu einem Gespräch geladen worden, da er innerhalb der letzten gesetzten Frist keine weiteren Schritte unternommen habe und sich die Einspeicherung der Pflichtversicherung für selbstständige Erwerbstätige nun auch auf das Jahr 2012 ausgedehnt habe.

3. Aus der Niederschrift, aufgenommen am 11.06.2014, geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass der belangten Behörde auf Grund einer Meldung des Hauptverbandes bekannt geworden sei, dass für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 von der SVA der gewerblichen Wirtschaft eine Pflichtversicherung für selbständig Erwerbstätige nach dem GSVG gespeichert worden sei.

Gemäß Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in Verbindung mit der Notstandshilfeverordnung schließe eine solche Versicherung Arbeitslosigkeit aus. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen und diese seien von ihm zurückzufordern. Die konkreten Zeiträume des Leistungsbezuges belaufen sich auf: 01.01.2011 bis 09.02.2011, 13.02.2011 bis 14.04.2011, 23.04.2011 bis 09.11.2011, 26.11.2011 bis 28.01.2012, 11.02.2012 bis 21.03.2012, 06.04.2012 bis 09.05.2012, 23.05.2012 bis 02.09.2012, 15.09.2012 bis 10.10.2012 und von 25.10.2012 bis 16.11.2012.

Die Einspeicherung der Pflichtversicherung für selbständig Erwerbstätige sei auf Grund der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes für die Jahre 2011 und 2012 erfolgt. Der Bescheid für das Jahr 2012 sei auf Grund der Nichtangabe der Steuererklärungen geschätzt worden und die Bescheide seien rechtskräftig.

Seitens der belangten Behörde werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits mit 16.10.2013 darüber informiert worden sei, dass gemäß Einkommensteuerbescheid 2011 und 2012 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit angegeben worden war und eine Nachspeicherung der Pflichtversicherung für das Jahr 2011 erfolgt sei. Außerdem sei dem Beschwerdeführer bereits einmalig eine Frist zwecks Abklärung gewährt worden, wobei diese Frist ohne erkennbare Ergebnisse verstrichen sei. Sowohl die Speicherung im Hauptverband als auch die Bescheide des Finanzamtes seien unverändert.

Der Beschwerdeführer erkläre entgegen den Feststellungen des Arbeitsmarktservices, dass er nach 2009 keine Selbständigkeit mehr ausgeübt habe und dass er gegen die Bescheide des Finanzamtes keine Berufung/Beschwerde eingebracht habe. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift an, dass für das Jahr 2011 sehr wohl Steuererklärungen an das Finanzamt auf Grund einer Vereinstätigkeit (welche er beim AMS nicht gemeldet habe) abgegeben worden seien. Allerdings habe er dort kein Einkommen erzielt, sondern die Abgabe der Steuererklärungen erfolgte auf Grund der Ausgaben bei diesem Verein (der Verein sei von 2009 bis Mitte 2012 betrieben worden).

Dem Beschwerdeführer werde letztmalig eine Frist bis zum 30.06.2014 gewährt. Bis dahin habe er dem AMS vorzulegen, dass der Bescheid/die Bescheide des Finanzamtes neuerlich geprüft und gegebenenfalls geändert werden würde. Sollte er bis Ablauf dieser Frist nichts vorlegen können würde gemäß der Aktenlage entschieden werden.

4. Am 03.07.2014 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Finanzamt vorgelegt, worin er um Aufhebung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 und 2012 ersucht habe. In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Jahr 2009 in XXXX ein XXXX eröffnet habe. Die Investitionen dafür habe er durch ein Privatdarlehen finanziert. Die Geschäfte seien jedoch so schlecht gegangen, dass er nicht einmal die Buchhaltung bezahlen habe können. So habe er einige Fristen vom Finanzamt versäumen müssen. Durch Schätzungen vom Finanzamt seien sehr hohe Steuerschulden entstanden, die nicht der Realität entsprechen würden.

Die Steuererklärungen habe er nachher einreichen können, aber das Finanzamt habe leider gar keine Nachsicht gehabt und alle Anträge seien abgewiesen worden.

Im Mai 2013 habe das Finanzamt einen Konkursantrag gestellt und am 22.01.2014 sei ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden.

Die Betriebsaufgabe sei am 10.05.2010 erfolgt und die gewerblichen Einkünfte laut Bescheid 2011 würden eine Nachversteuerung vom restlichen Verkaufserlös zeigen, den der Beschwerdeführer im Nachhinein erhalten und zur teilweisen Begleichung des Privatdarlehens verwendet habe. In den Jahren 2011 und 2012 habe er gar keine gewerblichen Einkünfte gehabt.

Aufgrund der Bescheide aus dem Jahre 2012 habe er deshalb nichts unternommen, weil er sowieso im Insolvenzverfahren gewesen sei. Dies sei anscheinend ein Fehler gewesen. Gegen die Bescheide von 2012 stelle er jetzt einen Antrag beim Finanzamt, welchen er in Kopie beilege.

Weiters bitte der Beschwerdeführer um Nachsicht der belangten Behörde, da er in den Jahren 2011 und 2012 gar keine Einkünfte außer Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gehabt habe und er insolvent sei.

5. Da die gegenständlichen Bescheide im aktuellen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde von Belang seien, habe diese mit Schreiben vom 03.07.2014 eine Anfrage an das zuständige Finanzamt gestellt, in dem dieses ersucht wurde der belangten Behörde mitzuteilen, ob eine Überprüfung der Bescheide erfolge bzw. erfolgen werde und ob eine Abänderung daraus resultieren könnte.

Daraufhin habe Herr XXXXvom Finanzamt XXXX mit E-Mail vom 05.09.2014 bekanntgegeben, dass für 2011 eine Berufung am 01.08.2013 bescheidmäßig erledigt worden sei und für 2012 seien am 15.07.2014 Bescheide gem. § 299 BAO neu erlassen worden. Weitere Rechtsmittel seien nicht anhängig.

Am 19.11.2014 seien die Einkommensbescheide seitens der belangten Behörde erneut abgefragt worden. Für das Jahr 2012 seien dabei keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr ausgewiesen gewesen. Laut Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 01.08.2013 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 6.525,-- angeführt worden.

6. Mit Bescheid vom 12.01.2015 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2011 - 09.02.2011, 13.02.2011 - 14.04.2011, 23.04.2011 - 09.11.2011 und 26.11.2011 - 31.12.2011 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.409,92 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er für das Jahr 2011 in eine Pflichtversicherung nach dem GSVG für selbstständig Erwerbstätige einbezogen worden sei und somit eine Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei. Außerdem habe er die Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht bei der belangten Behörde gemeldet. Der rückzufordernde Betrag hafte derzeit noch in voller Höhe aus.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

7. Mit Schreiben vom 04.02.2015 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2015 erhoben, wobei der Beschwerdeführer angibt, dass er laut Bescheid von 12.01.2015 aufgefordert worden sei, den Betrag in der Höhe von

€ 9.409,92 an die belangte Behörde zurück zu bezahlen. Weiters führt er aus, dass er im Jahr 2011 keine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt habe und er sei auch nicht berufstätig gewesen. Er gehe davon aus, dass es sich um einen Irrtum handeln würde und bitte um eine nochmalige Überprüfung.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei am 19.02.2015 seitens der belangten Behörde telefonisch mit Frau XXXX (SVA der gewerblichen Wirtschaft) Kontakt aufgenommen worden. Es sei nachgefragt worden, wieso es zu einer Pflichtversicherung gekommen sei, obwohl der Beschwerdeführer ja offenbar rechtzeitig im Jahr 2009 die Aufgabe des Gewerbes angezeigt habe. Es sei die Auskunft erteilt worden, dass der Kunde mit der Einkommensteuererklärung und Angaben über den Verkaufserlös vorsprechen solle. Wenn wirklich keine Tätigkeit mehr ausgeübt werden würde, könne die Versicherung eventuell wieder gelöscht werden.

Darüber sei der Beschwerdeführer auch verständigt worden.

Am 20.02.2015 sei ein Anruf von Frau XXXX (SVA der gewerblichen Wirtschaft) eingegangen und mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer gerade mit sämtlichen Unterlagen bei ihr sitze und es schaue tatsächlich so aus, als könnte die Versicherung wieder gelöscht werden. Eine Verständigung darüber würde per E-Mail folgen.

Da in der Folge keine Meldung eingelangt sei, nahm die belangte Behörde abermals telefonisch Kontakt mit der SVA auf. Laut telefonischer Rücksprache mit Frau XXXX am 05.03.2015 sei der Beschwerdeführer schriftlich verständigt worden, dass er den Einkommensteuerbescheid beim Finanzamt berichtigen lassen müsse.

Am 17.03.2015 ergab eine abermalige telefonische Nachfrage bei der SVA (mit Frau XXXX), dass der Beschwerdeführer wieder denselben Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vorgelegt habe. Dieser sei der SVA bereits bekannt. Es sei daher bei der GSVG Pflichtversicherung im Jahr 2011 geblieben.

Da der Beschwerdeführer laut belangter Behörde telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, um den aktuellen Verfahrensstand nachzufragen, sei eine weitere telefonische Rücksprache mit Herrn XXXX(Finanzamt XXXX) erfolgt. Es sei gegen den Bescheid vom Jahr 2011 kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich und der Bescheid passe so. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrmals berufen; in der Folge aber nie tatsächlich am Ermittlungsverfahren mitgewirkt. Das Einkommen aus Gewerbebetrieb habe sich aus einer Aufsplittung des Verkaufserlöses des Lokals auf die Jahre 2010 und 2011 ergeben.

8. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2015 wurde der Bescheid vom 12.01.2015 gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit

§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

(BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung, dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.02.2011 - 09.02.2011, 13.02.2011 - 14.04.2011, 23.04.2011 - 09.11.2011 und 26.11.2011 - 31.12.2011 rückwirkend ab 01.02.2011 von € 27,84 auf €

14,60 berichtigt und die zu Unrecht empfangene Notstandshilfe in der Höhe von 4.064,68 rückgefordert wurde.

Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. Es wird festgehalten, dass die Feststellungen des verfahrensrelevanten Sachverhaltes sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 01.08.2013, die Angaben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Angaben im Firmenbuch, die Auszüge aus dem Gewerberegister und seine eigenen Angaben gründen würden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

6. Mit Eingabe vom 17.04.2015 wurde vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Wie sich aus dem beiliegenden Kaufvertrag vom 10.05.2010 ergebe, mit welchem der Beschwerdeführer das Inventar seines Geschäftslokals an einen Übernehmer namens XXXXverkauft habe, solle der Kaufpreis eigentlich € 50.000,-- betragen, wovon am Tag der Unterfertigung (10.05.2010) eine Anzahlung von € 3.000,-- geleistet worden sei. Der Restbetrag hätte laut Vertragstext bis 30.09.2010 geleistet werden sollen. Dazu sei es jedoch wegen nachfolgender Insolvenz des Käufers nie gekommen. Der Beschwerdeführer habe nach den € 3.000,-- überhaupt keinen Verkaufserlös mehr erhalten. Unabhängig von der Frage, ob die Versteuerung des Verkaufserlöses nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten zu deklarieren sei, ergebe sich jedenfalls, dass insgesamt nur eine Summe von

€ 3.000,-- und diese ausschließlich im Jahr 2010 als Veräußerungserlös der Einkommensteuerberechnung hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Woher die vom Finanzamt herangezogenen €

9. 000,-- stammen, bleibe unerklärlich, ebenso die Aufsplittung auf die Jahre 2010 und 2011. Da die belangte Behörde, ohnehin nicht an den Einkommensteuerbescheid 2010 gebunden sei, sondern die Frage des Vorliegens erzielter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2011 selbst zu beurteilen habe, ergebe sich letztlich ausschließlich ein Veräußerungserlös für das Jahr 2010 in Höhe von € 3.000,--, jedoch kein Einkommen für das Jahr 2011.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Als Beweis wurde der Kaufvertrag vom 10.05.2010 in Kopie beigelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde Einsicht in den vorliegenden Akt genommen.

Von der Erteilung eines Parteiengehöres gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde Abstand genommen, weil sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt werden, dem Beschwerdeführer bekannt sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer geboren am XXXX bezog während der Zeiträume 01.02.2011 - 09.02.2011, 13.02.2011 - 14.04.2011, 23.04.2011 - 09.11.2011 und vom 26.11.2011 - 31.12.2011 Notstandshilfe in der Tagsatzhöhe von € 27,84 von der belangten Behörde in der Gesamthöhe von € 9.409,92.

1.2. Der Beschwerdeführer hat im Kalenderjahr 2011 aus selbständiger Erwerbstätigkeit Gesamteinkünfte in der Höhe von € 6.525,00 erwirtschaftet.

1.3. Der Beschwerdeführer unterlag im Jahr 2011 der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

1.4. Die vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde zu erstattende Rückforderungssumme beträgt € 4.064,68.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu 1.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der angeführten Zeiträume Notstandshilfe in der angeführten Höhe bezog, wurde von diesem nicht bestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu 1.2. Die Feststellung dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftet hat, ergibt sich aus dem eingeholten Einkommensteuerbescheid von 2011, welcher mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu 1.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 2011 der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unterlag ergibt sich aus dem vorliegenden Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 19.02.2015.

Zu 1.4. Die Feststellung, dass sich die dem Beschwerdeführer zum Rückersatz vorzuschreibende Summe auf € 4.064,68 beläuft ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung der belangten Behörde welche unter Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen erfolgte.

Dazu ist weiters auszuführen, dass eine Person grundsätzlich nicht als arbeitslos gilt, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, und diese hat daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Nach den seit 01.01.2009 geltenden gesetzlichen Bestimmungen gilt nur als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Mit der Neufassung des § 12 Abs. 1 AlVG schließt grundsätzlich jede, der Pensionsversicherung unterliegende Tätigkeit (aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft) Arbeitslosigkeit aus und zwar im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem Tag der Anmeldung der Pensionspflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Um das Vorliegen einer Pflichtversicherung (insbesondere auch deren Beginn und Ende sowie den Zweig, in dem die Pflichtversicherung besteht) bzw. das Vorliegen der unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beurteilen zu können, sind Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen.

Die Behörden des AMS wären zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (vgl. das hg. Erkenntnis des VwGH, vom 10.12.2000, Zl. 98/08/0269, sowie das hg. Erkenntnis vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0025).

Die Behörde, die ihre rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung lediglich auf eine "Speicherung im Hauptverband (F3)" gestützt hat, hätte die Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Beschäftigung bzw. der Versicherungspflicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst beurteilen und die erforderlichen Feststellungen dafür treffen müssen.

Das Einkommen laut Steuerbescheid ist relevant für die Beurteilung der Versicherungspflicht durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Ab 01.01.2011 scheint nunmehr eine sogenannte Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (F3) auf.

Anlass für diese rückwirkende Pflichtversicherung war der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamtes, der ein Einkommen auswies, das die Versicherungsgrenze überstieg.

Zu klären war, ob im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsächlich eine Erwerbstätigkeit vorlag.

Unter selbständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit b AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Dabei ist es rechtlich belanglos, ob der Zweck der Tätigkeit (nämlich die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern) regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. (Vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.05.1990, Zl. 87/08/0294). Die Tatsache, dass ein selbständig Tätiger seine Tätigkeit nicht tatsächlich durchgehend ausüben kann bzw. dass er auch immer wieder finanzielle "Durststrecken" zu überwinden hat, macht die Tätigkeit nicht an sich vorübergehend, sondern ist Ausfluss des unternehmerischen Risikos. Auch in Monaten, in denen keine Umsätze erzielt werden, ist ein Selbständiger als selbständig erwerbstätig anzusehen, es sei denn, er hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet, z.B. durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft oder in anderer geeigneter auch nach außen erkennbarer Weise. Die Tatsache allein, dass ein Selbständiger über einen Zeitraum keine Aufträge erhält oder keine Einkünfte erzielt, beendet die selbständige Tätigkeit jedoch nicht.

Laut Firmenbuchauszug vom 17.03.2015 wurde die Firma des Beschwerdeführers XXXX am 03.12.2009 gelöscht. Laut Gewerberegisterauszug vom 17.03.2015 wurde auch die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers mit 04.12.2009 wirksam gelöscht.

Laut Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben der Finanzbehörde im Steuerbescheid resultierten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2011 lediglich aus dem Verkaufserlös des Lokals.

Die Angaben im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 01.08.2013 lauten:

" ...Laut der Saldenliste per 31.12.2010 wurde im Jahr 2010 nur die Anzahlung in der Höhe von € 3.000,-- als Einnahme verbucht. Daraus folgt, dass im Jahr 2011 € 9.000,-- vereinnahmt wurden, die bisher weder der Umsatz- noch der Einkommensteuer unterzogen worden sind. Daher waren in der Berufungsvorentscheidung 7.500,-- netto der Einkommensteuer zu unterziehen... "

Errechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

€ 7.500,-- minus € 975,-- (Gewinnfreibetrag) = 6.525,-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Diese Einkünfte resultierten nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit, sondern aus dem Erlös, den der Beschwerdeführer aus dem Lokalverkauf erzielte.

Arbeitslosigkeit war nach den gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 2011 daher zu bejahen.

Unstrittig ist allerdings die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug stand und Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, den er als Verkaufserlös in den Jahren 2010 und 2011 erzielte, der belangten Behörde nicht bekannt gab.

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, die dem Einkommensbegriff des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu Grunde gelegt sind, ist unter Einkommen nicht der dem Arbeitslosen bzw. seiner Familie monatlich zur Verfügung stehende Geldbetrag oder die Entnahmen zu verstehen, sondern das Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen setzt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit den Verlusten, sowie Abzug der Sonderausgaben des § 18 EStG, der außergewöhnlichen Belastungen der §§ 34 und 35 EStG und der Freibeträge sowie der Einkommensteuer zusammen. Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind die für die Einkommensteuer anfallenden Beträge in Abzug zu bringen.

Die Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird (und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen) nachzuweisen.

Auf die Notstandshilfe ist ein selbständiges Einkommen aus Gewerbebetrieb als eigenes Einkommen anzurechnen.

Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.

Im Fall des Beschwerdeführers waren die anrechenbaren Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer Überprüfung zu unterziehen. Die Einkünfte bei selbständiger Tätigkeit werden nach den sieben Einkunftsarten getrennt sortiert.

Sodann werden eventuelle Verluste innerhalb der jeweiligen Einkunftsarten ausgeglichen. Danach werden die einzelnen Einkunftsarten zusammengerechnet und allfällige Verluste aus einer Einkunftsart mit anderen positiven Einkunftsarten saldiert.

Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte werden - in dieser Reihenfolge - abgezogen:

? Betriebsausgaben oder Werbungskosten

? Ausgleich mit den Verlusten aus den einzelnen Einkunftsarten

? Sonderausgaben

? außergewöhnliche Belastungen

? Freibeträge.

Der Rest ist das "Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG", auf das der Steuertarif angewendet wird.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des anrechenbaren "Nettoeinkommens" ist wiederum das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG.

Von diesem Betrag sind die folgenden Einkünfte in Abzug zu bringen:

? Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)

? Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (§ 25 EStG).

Die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind aufgrund der vom Arbeitgeber auszustellenden Lohnbescheinigung zu beurteilen.

Dem so ermittelten Betrag sind die Beträge gemäß § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Es handelt sich dabei um folgende Positionen:

§ 10 EStG: Investitionsfreibetrag, verrechenbare Verluste der Vorjahre

§ 12 EStG: Übertragung stiller Reserven oder Rücklagen

§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG: Sonderausgaben, Angaben über die Anschaffung

von Genussscheinen

§ 18 Abs. 6 EStG: Verlustabzug

§ 18 Abs. 7 EStG: Anlaufverluste

§ 24 Abs. 4 EStG: Veräußerungsgewinne

§ 27 Abs. 3 EStG: Ausschüttung von Genussscheinen

§ 31 Abs. 3 EStG: Veräußerungen bestimmter Beteiligungen

§ 41 Abs. 3 EStG: Veranlagungsfreibetrag

§ 112 Z 5 EStG: bestimmte Gewinnanteile

§ 112 Z 7 EStG: bestimmte Zinsen

§ 112 Z 8 EStG: Ausschüttungen aus bestimmten Genussscheinen.

Zu dem so ermittelten "Bruttoeinkommen", kommt jedoch noch eine zusätzliche Rechenoperation hinzu, nämlich das Abziehen der Einkommensteuer.

Der so ermittelte Betrag ergibt das für die Beurteilung der Notlage maßgebende "anrechenbare Einkommen", welches auf ein monatliches Einkommen entsprechend umzurechnen ist.

Dies ergibt für die Interpretation des Einkommensteuerbescheides zu

Anrechnungszwecken folgendes:

Schema:

Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG

minus Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

plus Hinzurechnungsbeträge gem. § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG

minus Einkommensteuer

= Anrechnungsbetrag

Da jedoch die Einkommensteuer als gesamte "Abgabenschuld" niemals den einzelnen Einkunftsarten genau zugeordnet werden kann, kann dem Auftrag des Gesetzes, nämlich die auf die Einkunftsarten 2, 3, 5 - 7 entfallende Einkommensteuer abzuziehen, überall dort nicht entsprochen werden.

Eine wie immer geartete Zuordnung ist absolut unmöglich.

Es bleibt daher beim Abzug der Steuer keine andere Möglichkeit, als diese Unschärfe in Kauf zu nehmen und die gesamte Einkommensteuer in Abzug zu bringen.

Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers für 2011 basierend auf dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 01.08.2013 wird daher laut Berechnung der belangten Behörde wie folgt festgestellt:

Gesamtbetrag der Einkünfte: € 16.471,08

abzüglich nicht selbständige Arbeit: € 9.946,08

abzüglich Sonderausgaben: € 60,00

abzüglich Einkommensteuer: € 1.630,00

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: € 4.835,00

€ 4.835,--: 12 = € 402,92 monatliches Durchschnittseinkommen.

€ 402,92 x 12/365 = € 13,24 tägliches anrechenbares Einkommen von

01.02. 2011 bis 31.12.2011.

Ergibt einen täglichen Anspruch an Notstandshilfe ab 01.01.2011: €

14,60 (€ 27,84 - € 13,24).

Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht bezüglich des Einkommens aus Verkaufserlös nicht nachgekommen ist, war der zu Unrecht bezogene Betrag als Rückforderung vorzuschreiben.

Der Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt:

Zeitraum

Tagsatz alt

Tagsatz neu

Differenz

Anzahl der Tage

Betrag

01.02. - 09.02.2011

27,84

14,60

13,24

9

119,16

13.02. - 14.04.2011

27,84

14,60

13,24

61

807,64

23.04. - 09.11.2011

27,84

14,60

13,24

201

2. 661,24

26.11. - 31.12.2011

27,84

14,60

13,24

36

476,64

Summe

4. 064,68

Daher war

spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist es einzustellen wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Gemäß § 25 Abs. 4 AlVG können Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind in den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst.

Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Gemäß § 36 Abs. 3 lit. A AlVG ist im Einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien Folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Gemäß § 36a Abs. 3 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973).

Gemäß § 36 a Abs. 5 AlVG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

Gemäß § 36 a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Gemäß § 36 b Abs. 1 AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

Gemäß § 36 b Abs. 2 AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

Gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

Gemäß § 2 Abs. 3 EStG unterliegen der Einkommensteuer nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27), 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 7.sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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