W124 1434535-1•BVwG W124 1434535-1
W124 1434535-1Tribunal administratif fédéral20 mai 2015
Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W124 1434535-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, shiitischen Glaubens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er zum Zwecke seiner Schulausbildung sein Heimatdorf verlassen habe und nach XXXX gezogen sei. Dort habe er ein sechszehnjähriges Mädchen mit dem Namen P. kennen gelernt. Dieses habe der Volksgruppe der Paschtunen angehört. Da das Mädchen in der Zwischenzeit vom Beschwerdeführer schwanger geworden sei, hätten ihn die Eltern der Freundin des Beschwerdeführers umbringen wollen. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie den Schwager von Kabul in das Heimatdorf gebracht und dort den Schwager und Vater des Beschwerdeführers umgebracht. Das Mädchen, welches vom Beschwerdeführer schwanger geworden sei, hätte man ebenso umgebracht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
3. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er in seinem Heimatdorf mit seiner Familie zusammen gewohnt habe. Sie hätten dort ein Lehmhaus gehabt. Der Vater habe eine Landwirtschaft, von der sie gelebt hätten, gehabt. Zur Zeit würden seine Mutter und seine zwei Brüder in diesem Haus leben. Einer seiner Brüder würde die Landwirtschaft betreiben, ein anderer würde noch zur Schule gehen. In XXXX habe er bei seiner Schwester gewohnt. Die Unterhaltskosten seien von seinem Vater bestritten worden. In seinem Dorf hätten ausschließlich Hazara gewohnt. Etwa eine halbe Stunde von ihnen entfernt hätten Tadschiken gelebt. Der Wohnort habe sich in einem Tal, in welchem links und rechts Berge gewesen wären, befunden. Ca. 100 Haushalte hätten sich in diesem Gebiet befunden.
Er sei in XXXX zur Schule gegangen und habe nach der Schule am Mathematikunterricht teilgenommen. In diesem Nachhilfeunterricht seien außer dem Beschwerdeführer auch andere Schüler, Jungen und Mädchen, gewesen. Dort habe er ein Mädchen mit dem Namen P. kennengelernt. Gemeinsam hätten sie in diesem Kurs die Aufgaben bearbeitet und gelöst. Eineinhalb Jahre sei er mit dem Mädchen befreundet gewesen, bevor dieses schwanger geworden sei. Ihre Eltern hätten herausgefunden, dass sie schwanger sei. Zuerst habe diese nicht gesagt von wem sie schwanger geworden sei. Ihr Vater habe sie aber so schwer geschlagen, dass sie gezwungen gewesen sei seinen Namen und seine Wohnadresse diesem bekannt zu geben. Anschließend habe sie ihr Vater umgebracht, welcher danach zu der Schwester bzw. zum Schwager des Beschwerdeführers gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen. Er habe den Schwager des Beschwerdeführers mit der Begründung mitgenommen, dass sie diesen suchen und finden müssten. Sie seien mit dem Vater der Freundin in das Dorf des Beschwerdeführers gegangen. Als dieser den Vater des Beschwerdeführers getroffen habe, habe dieser nach ihm gefragt. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Vater seiner Freundin gesagt, dass sich der Beschwerdeführer in XXXX befinden würde, woraufhin der Vater der Freundin erschossen habe. Danach habe den Beschwerdeführer sein Bruder angerufen und ihm von dem Vorfall erzählt. Er habe ihm gefragt, was mit ihm los sei, weil ein Fremder gekommen wäre und den Vater des Beschwerdeführers erschossen habe. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, was er angestellt Geld habe und weshalb der Vater des Beschwerdeführers umgebracht werden hätte müssen. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass ihn der Vater seiner Freundin finden würde und umbringen würde, habe er Afghanistan verlassen. Auf die Frage, um welche Schule es sich gehandelt habe, in der Mädchen und Jungen gemeinsam unter richtet worden wären, gab diese an, dass dies in normalen Schulen nicht sein dürfe. Es habe sich im gegenständlichen Fall aber um einen Mathematikkurs, einen Nachhilfeunterricht, gehandelt. In einem solchen Kurs hätten Jungen und Mädchen gemeinsam diesen besuchen können. Auf die Frage, ob die Eltern seiner Freundin nicht geschaut hätten, wo das Mädchen hingehen würde und mit wem es Kontakt haben würde bzw. dieses überhaupt mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten habe können, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ein Handy dabei gehabt habe und immer zuhause angerufen habe, wenn sie später nachhause gehen habe wollen. Mit dem Mädchen habe er sich während der Kurszeit und danach in Parks in XXXX getroffen. Dort sei es auch zu den körperlichen Kontakten gekommen.
Bezüglich der Ermordung seiner Freundin P. könne er angeben, dass er zu ihrer Wohnstraße gegangen sei, nachdem sie zwei Tage lang den Mathematikkurs nicht besucht habe. Dort habe er ihren jüngeren Bruder auf der Straße getroffen. Als er ihn gefragt habe, warum seine Freundin P. nicht zum Kurs gekommen sei, habe ihm dieser gesagt, dass ihr Vater sie umgebracht habe. Sie sei zuerst von ihrem Vater mit einem Holzstock geschlagen worden und anschließend sei der ältere Bruder zu ihr gegangen und habe sie auch einem Holzstock geschlagen, woran sie gestorben sei. Er wisse nicht, ob die Polizei eingeschaltet worden sei oder nicht, weil er nach dem Anruf seines Bruders XXXX verlassen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei ordnungsgemäß beerdigt wurden. Als er in XXXX gewesen sei, habe er seine Mutter angerufen, welche ihm gesagt habe, dass sein Vater beerdigt worden sei.
Seine in Afghanistan verbliebenen Angehörigen hätten keine Probleme, weil sein Vater umgebracht worden wäre. Es würde nur nach dem Beschwerdeführer gesucht werden. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer die Situation sehen würde, wenn er in größere Städte Afghanistans wie z.B. Kabul zurückkehren würde, dort die Sicherheitslage und die Versorgungsmöglichkeiten gut seien, gab dieser an, dass dies nicht möglich sei, weil er Angst habe, dass der Vater seiner Freundin durch dessen Freundeskreis ihn finden könnte. Andere Gründe, die der Beschwerdeführer angeben wolle, würde es nicht geben.
6. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nur aus Implausbilitäten und nicht verifizierbaren Sachverhalten bestanden habe, sodass es gerechtfertigt sei dem Gesamtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Zusammenfassend vertrete das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keines Verfolgungsschutzes bedürfe. Nach Meinung des Bundesasylamtes sei im Fall des Beschwerdeführers der Wunsch nach einer Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation, der ihn zur Asylantragsstellung in Europa bewogen habe. So menschlich verständlich dies auch sei, so sei deutlich darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen sein könne für eine Verbesserung der Lebensbedingungen des Betroffenen zu sorgen.
Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch seinen unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der landestypischen Verhältnisse in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen sei jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) sowie bisher aus Eigenem bestreiten werde können. Nachdem sich der Beschwerdeführer noch nicht sehr lange im Ausland aufhalte, hätten keine Gründe festgestellt werden können, die einer neuerlichen Sozialisation in Afghanistan hinderlich wären.
Zu Spruchpunkt III erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des BF im Hinblick auf Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgrund wenige Fragen gestellt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nur kurz angesprochen worden. Der Sachbearbeiter des Bundesasylamtes habe keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern einzelne Angaben mit den persönlichen Erfahrungen und Vorurteilen verglichen. Da die Angaben in dessen Vorstellung keine Deckung gefunden habe, sei das gesamte fluchtrelevante Vorbringen als absolut unglaubwürdig qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben inhaltlich aufrecht. Seines Erachtens würde sich aus den Niederschriften der Einvernahme kein Widerspruch ergeben. Die behauptete mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und den Vorwurf der fehlenden Verfolgungsgründe wolle er mit einem Schreiben in seiner Muttersprache begründen: Er habe im Alter von sieben Jahren die Schule in der Provinz XXXX besucht. Er habe großes Interesse an der Schule gehabt, so dass ihn sein Vater nach XXXX geschickt habe. Dort habe er bei seiner Schwester gewohnt und die Schule besucht. Seine Schwester habe in XXXX gelebt, die Schule habe er in XXXX besucht. Danach habe er sich für einen Kurs in Mathematik und Geometrie angemeldet und diesen in XXXX besucht. Bei diesem Kurs seien Mädchen und Buben unter einem Dach untergebracht und unterrichtet worden. Es habe ein Mädchen mit dem Namen P. gegeben. Mit diesem habe er eine Beziehung aufgebaut und sei mit ihr befreundet gewesen. Sie hätten miteinander Mathematik gelernt und nach dem Lernen "andere Sachen, sowie spazieren", unternommen. Einmal seien sie zum XXXX Garten gegangen und hätten sich auch woanders in der Gegend aufgehalten. Der Vater von seiner Freundin P. habe davon nichts gewusst, dass diese mit ihm den Mathematikkurs besucht habe. Eines Tages seien sie zu zweit zum oberen Garten gegangen. P. habe ihm Sex angeboten, anschließend hätten sie etwas gemacht und seien gegangen. Danach habe ihm P. über ihre Schwangerschaft berichtet und um eine Lösung gesucht. Sie habe dem Beschwerdeführer gefragt, was sie machen sollten. Der Beschwerdeführer habe nichts gesagt. Danach hätten die Eltern der P. auch mitbekommen, dass P. schwanger sei. Der Vater und Bruder habe durch schlagen des Mädchens dieses zum Geständnis gebracht, dass sie von ihm schwanger geworden sei und schließlich habe das Mädchen das Haus der Schwester des Beschwerdeführers hergezeigt. Danach hätten sie das Mädchen umgebracht und seien zum Haus der Schwester des Beschwerdeführers gekommen. Seinen Schwager hätten sie nach ihn gefragt, dieser habe aber nicht gewusst, dass er in diesem Moment bei einem Schulfreund gewesen sei. Danach seien sie zu seinen Vater gegangen und hätten den Beschwerdeführer gesucht. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihnen gesagt, dass er sich in XXXX aufhalten würde, worauf der Vater der Freundin den Vater des Beschwerdeführers umgebracht habe und weiter nach ihm gesucht hätten. So sei er gezwungen gewesen seine Heimat zu verlassen, da diese Leute auch noch der Regierung treu wären und dieser nahe stehen würden. So sei er gezwungen gewesen seine Heimat zu verlassen.
In der Folge wurden verschiedene Auszüge aus Länderberichten zur Blutrache und diverse Berichte zu sicherheitsrelevanten Vorfällen aus dem Jahr 2011 und 2013 zur Stadt Kabul bzw. der Provinz XXXX angeführt.
Die Abweisung des Antrages gemäß § 8 AsylG würde im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Entscheidungen des Asylgerichtshofs stehen. Es komme in dieser Situation zur Ungleichbehandlung mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet werden würden, was in einem Fall zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und in einem anderen Fall zur gänzlichen Ablehnung des Asylantrages führen würde. Im Falle des Beschwerdeführers schließe das Bundesasylamt aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, dass er keinen subsidiären Schutz erhalte und er sicher nach Afghanistan zurückkehren könne.
Mit der Ausweisung gemäß Spruchpunkt III des Bescheides würde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden. Sein weiterer Verbleib in Österreich würde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und stehe auch öffentlichen Interessen nicht entgegen. Der rechtswidrige Aufenthalt eines Fremden im Inland sei eine notwendige Voraussetzung für eine Ausweisung; dieser allein reiche jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen. Vielmehr müsse eine solche zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und entsprechend darzulegen sei Aufgabe der Behörde. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles des Beschwerdeführers, habe die im bekämpften Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen. Der von der Behörde vorgenommene Eingriff in sein Privatleben sei unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Er habe sich immer wohl verhalten, und habe bis auf die illegale Einreise, ohne die in eine Asylantragsstellung faktisch unmöglich gewesen wäre, nie etwas zu Schulden kommen lassen. Der bekämpfte Bescheid verletze den Beschwerdeführer aus den angeführten Gründen in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens. Er beantrage deshalb die Aufhebung der in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides gegen ihn ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung.
8. Am XXXX wurde der Beschluss des BVwG, dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt wird, gemäß § 8 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, abgeordnet. Am XXXX wurde der Akt des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt dem BVwG zur Fortführung des Asylverfahrens zuständigkeitshalber abgetreten.
9. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
"...... VR: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
VR an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Dari.
VR befragt den Beschwerdeführer ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.
ER befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Es ist für ihn überhaupt kein Problem, ihm geht es gut, er kann der Verhandlung folgen.
Es wird auf die Niederschrift vom 20.03.2013 verwiesen und der BF noch einmal ausdrücklich befragt, ob dieser wegen der seinerzeit angeführten psychischen Probleme in Behandlung gewesen ist bzw. steht. BF gibt an: Mir geht es psychisch gut. Ich befinde mich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und ich nehme auch keine Medikamente.
VR: Brauchen Sie noch eine entsprechende ärztliche Behandlung?
BF: Ich kann der Verhandlung folgen. Ich benötige keine ärztliche Behandlung.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.
VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
BF: Ich verzichte auf die Aktenverlesung.
VR weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Beginn der Befragung.
Zur Identität und Herkunft zu den persönlichen Lebensumständen.
VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort sowie ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX.
VR: Wo sind Sie geboren?
BF: Ich wurde in der XXXX geboren.
VR: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?
BF: Ja, ich habe in diesem Dorf alleine gelebt, im Dorf gibt es ungefähr 100 Familien.
VR: Wo hat Ihre Familie gelebt?
BF: Meine Familie lebt immer noch in diesem Dorf.
VR: Die Frage war vorher, ob sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt haben und Sie haben angegeben, dass Sie in dem Dorf alleine gelebt hätten. Jetzt sagen Sie, dass Ihre Familie nach wie vor dort leben würde. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe in unserem Dorf in unserem Haus gemeinsam mit meinen Eltern gelebt. Meine Schwester lebt in Kabul.
VR: Haben Sie außer Ihrer Schwester noch Geschwister?
BF: Nein. Ich habe noch 2 Brüder.
VR: Ich habe gefragt: Haben Sie außer Ihrer Schwester noch
Geschwister. Sie sagten: Nein. Ich habe noch 2 Brüder.
BF: Ich habe insgesamt eine Schwester und 2 Brüder.
VR: Wie heißen Ihre Brüder und wie heißt Ihre Schwester mit Familien- und Vornamen?
BF: Meine Brüder heißen XXXX.
VR: Wie geht es Ihren Eltern bzw. Ihren Geschwistern?
BF: Ich habe vor ca. einem Jahr mit meiner Schwester in XXXX telefoniert. Sie hat mir damals berichtet, dass es meinen Angehörigen im Dorf gut geht.
VR: Haben Sie seither noch Kontakt mit Ihrer Schwester gehabt bzw. mit Ihren Familienangehörigen?
BF: Ich hatte seitdem zu niemandem Kontakt und im Dorf habe ich auch nicht mit meinen Familienangehörigen gesprochen.
VR: Warum nicht?
BF: In meinem Heimatdorf gibt es kein Mobilfunknetz. Ich habe nicht die Möglichkeit, dort jemanden anzurufen.
VR: Warum haben Sie mit Ihrer Schwester nicht gesprochen?
BF: Ich habe ihre Telefonnummer in einer anderen SIM-Karte gespeichert gehabt und diese habe ich verloren.
VR: Leben Ihre Angehörigen noch an der von Ihnen angegeben Adresse?
BF: Ja.
VR: Wie alt sind Ihre Brüder?
BF: Als ich das Heimatland verlassen habe, war XXXX ca. 11 Jahre alt und XXXX ca. 10 Jahre alt.
VR: Wie alt sind sie jetzt?
BF: Ich habe meine Familie seit ca. 5 Jahren nicht gesehen.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich weiß nicht genau, welches Jahr das war.
VR: Wohin haben Sie sich dann begeben, nachdem Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ich bin in den Iran geflüchtet.
VR: Wie lange sind Sie dort geblieben?
BF: Dort habe ich ca. eineinhalb Jahre verbracht.
VR: Geben Sie bitte chronologisch an, wo Sie sich anschließend aufgehalten haben und für wie lange.
BF: Ich bin vom Iran aus in die Türkei gereist und habe mich dort ca. 6 Monate aufgehalten. Von dort aus ging die Reise über Griechenland nach Italien. In Griechenland war ich ca. 5 - 6 Tage, in Italien habe ich nur 2 oder 3 Tage verbracht und wurde anschließend nach Österreich gebracht.
VR: Wie haben Sie denn in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Mein Vater hat für die Familie gesorgt.
VR: Wie bestreitet Ihre Familie derzeit ihren Lebensunterhalt?
BF: Mein Vater besitzt Grundstücke, ich nehme an, dass sie von den Erträgen der Grundstücke gut leben können.
VR: Wer bewirtschaftet die Grundstücke?
BF: Ich nehme an, dass mittlerweile meine Brüder gemeinsam mit meiner Mutter auf unseren Grundstücken arbeiten.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
VR: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin shiitischer Moslem.
VR: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe 7 Jahre die Schule besucht. Ich habe keinen Beruf erlernt.
VR: Wann haben Sie mit der Schule begonnen?
BF: Ich schätze, dass ich 7 oder 8 Jahre alt war.
VR: In die wievielte Klasse sind Sie gegangen, als Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ich war in der 7. Klasse.
VR: Halten Sie die Angaben, die Sie seinerzeit bei der Polizei bzw. beim BAA gemacht haben, aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja, meine Angaben entsprechen der Wahrheit.
VR: Wie hat die Schule geheißen, in die Sie gegangen sind?
BF: Es war ein Lyceum XXXX.
VR: Wie weit haben Sie von Ihrem Heimatdorf in diese Schule gehabt?
BF: Die Schule war ca. zweieinhalb Stunden von meinem Heimatdorf entfernt.
VR: Zweieinhalb Stunden mit was?
BF: Zu Fuß.
VR: Sind Sie jeden Tag zu Fuß in die Schule gegangen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie jeden Tag die Strecke hin und zurückgegangen?
BF: Ja.
VR: Wo hat sich die Schule genau befunden?
BF: Die Schule war im Dorf namens XXXX. Die Schule befand sich zwischen den Dörfern, die ich als den Namen der Schule angegeben habe.
VR: Nennen Sie bitte diese Dörfer noch einmal.
BF: XXXX.
VR: War diese Schule nun in Khojagai oder zwischen XXXX
BF: Die Schule befand sich zwischen den Dörfern.
VR: In welcher Provinz liegt diese Schule?
BF: Im XXXX, in der Provinz XXXX.
VR: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben auch eine Schwester. Wie heißt Ihre Schwester?
BF: XXXX.
VR: Mit vollem Namen?
BF: XXXX.
VR: Wo wohnt Ihre Schwester?
BF: Sie lebt in XXXX.
VR: In welchem Stadtteil?
BF: Sie lebt im Stadtteil XXXX.
VR: Ist Ihre Schwester verheiratet?
BF: Ja. Sie hat Kinder.
VR: Wie heißt ihr Ehemann?
BF: Er heißt XXXX.
VR: Wie viele Kinder hat Ihre Schwester?
BF: 2 Kinder.
VR: Wie bestreiten diese ihren Lebensunterhalt?
BF: Meine Schwester ist Hausfrau, ihr Ehemann sorgt für die Familie.
VR: Wie sorgt er für die Familie?
BF: Er arbeitet als Dachdecker.
VR: Haben diese ein ausreichendes Familieneinkommen?
BF: Ja, es geht ihnen wirtschaftlich gut.
VR: Hat es sich bei der Schule, die Sie besucht haben, um eine staatliche Schule gehandelt?
BF: Ja, es war eine staatliche Schule.
VR: Wie viele Schüler haben sich in Ihrer Klasse befunden?
BF: Wir waren 40 Schüler.
VR: Hat es dort getrennte Klassen gegeben?
BF: Soweit ich mich erinnern kann, gab 10 oder 12 Klassen.
VR: Was heißt das, in Bezug auf meine Frage, ob es dort getrennte Klassen gab, im Sinne von Mädchen und Buben getrennt?
BF: Zu dem Zeitpunkt, als ich dort in die Schule gegangen bin, gab es dort keine Mädchen.
VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich habe bis zur 6. Klasse in der zuvor angegebenen Schule die Schule besucht. Die 7. Klasse habe ich in XXXX absolviert und ich habe dort bei meiner Schwester gelebt. In der Stadt XXXX habe ich ein Mädchen kennen gelernt, mit dem ich mich angefreundet habe. Das Mädchen hat selbst diverse Kurse besucht. Wir haben eine Beziehung geführt und sie wurde schwanger. Ich musste daraufhin fliehen, weil ich etwas Verbotenes getan hatte.
VR: Können Sie das bitte etwas genauer erklären?
BF: Als die Familie des Mädchens erfahren hat, dass sie schwanger ist, haben sie das Mädchen getötet. Ich habe mich dann bei Freunden versteckt. Sie sind zum Haus meiner Schwester gegangen, haben meinen Schwager aufgefordert, ihnen mein Elternhaus zu zeigen. Sie sind gemeinsam mit meinem Schwager in mein Heimatdorf gereist und haben dort meinen Vater angetroffen und ihn getötet. Da mir klar war, dass sie mich ebenfalls töten würden, habe ich Afghanistan verlassen und bin geflüchtet.
VR: Wie lange haben Sie die 6. Klasse besucht?
BF: 9 Monate.
VR: In welchem Jahr haben Sie die 6. Klasse vollendet?
BF: Das weiß ich nicht mehr.
VR: Wann hat die 6. Klasse geendet, monatsmäßig?
BF: So weit ich weiß, beginnt sie im Frühling und sie endet im Winter.
VR: Wie lange sind dann zwischen Winter und Frühling Ferien?
BF: Ich glaube, dass die Ferien dort 4 Monate lang sind.
VR: Wann haben Sie dann die 7. Klasse begonnen?
BF: Es war im Frühling, ich weiß das Jahr nicht mehr.
VR: Wie hat die Schule dort geheißen?
BF: Die Schule befand sich im Stadtteil XXXX, und ihr Name lautete
XXXX.
VR: Wie lange haben Sie diese Schule besucht?
BF: Ich hatte die 7. Klasse beendet und es waren noch ca. 2 Monate Ferien vergangen.
VR wiederholt Frage. Für wie lange haben Sie die Schule besucht?
BF: Ich habe ein Jahr dort die Schule besucht.
VR: Warum haben Sie die Schule gewechselt?
BF: Mein Vater hat mich in die Stadt geschickt um eine bessere Ausbildung zu erhalten. Er ist auch für meine Ausgaben und meinen Lebensunterhalt aufgekommen.
VR: Hätten Ihre Schwester bzw. Ihr Schwager für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können?
BF: Ich glaube nicht.
VR: Warum nicht?
BF: Ich hätte vielleicht die Möglichkeit gehabt, ein oder 2 Monate bei meiner Schwester zu leben. Ich glaube nicht, dass ihr Mann bereit gewesen wäre, mich dort bei sich für immer aufzunehmen und für mich zu sorgen. Aus diesem Grund ist mein Vater für meinen Lebensunterhalt aufgekommen.
VR: Wie viele Klassen hat es in dieser Schule gegeben?
BF: Die Schule ist bis zur 12. Klasse noch gegangen.
VR: War das auch eine staatliche Schule?
BF: Ja.
VR: Waren die Klassen zwischen Mädchen und Buben getrennt?
BF: In dieser Schule sind am Vormittag Mädchen unterrichtet worden und am Nachmittag Burschen.
VR: Wieso? Ist das in Afghanistan üblich oder hat es dafür einen speziellen Grund gegeben?
BF: Soweit ich weiß, werden die Mädchen ab der Oberstufe getrennt von den Buben unterrichtet. In unserer Schule gab es Vormittags- und Nachmittagsunterricht. Ich nehme an, dass es bei vielen Schulen genauso gehandhabt wird.
VR: Sind Sie schon in die Oberstufe gegangen?
BF: Ja. Ich habe ein Lyceum besucht.
VR: Wie viele Schüler waren in dieser Klasse?
BF: Wir waren ca. 30 Schüler.
VR: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie ein Mädchen kennen gelernt hätten, wie hat dieses mit Vor- und Familiennamen geheißen?
BF: Ihr Name lautete XXXX, der Name ihres Vaters lautete XXXX, ihren Familiennamen kenne ich nicht.
VR: Welcher Volksgruppe hat das Mädchen angehört?
BF: Ihre Muttersprache war Paschtu, sie konnte aber auch Dari sprechen.
VR: Welcher Volksgruppe hat das Mädchen angehört?
BF: Sie war Paschtunin.
VR: Wo hat das Mädchen gewohnt?
BF: Sie hat in der Nähe meiner Schwester in selben Stadtteil gelebt.
VR: In welcher Straße?
BF: Die Straße dort hat keinen Namen. Ihr Haus befand sich gegenüber der Moschee namens XXXX und unser Haus war hinter der Moschee.
VR: Was hat ihr Vater gearbeitet?
BF: Mein Vater war in der Landwirtschaft tätig, er hat seine eigenen Grundstücke bestellt.
VR: Was hat der Vater des Mädchens gearbeitet?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Wie lange kannten Sie dieses Mädchen?
BF: Ca. einen Monat nach meiner Ankunft in XXXX habe ich das Mädchen kennen gelernt. Sie hat einen Kurs besucht, den ich ebenfalls absolviert habe.
VR wiederholt Frage: Wie lange kannten Sie das Mädchen?
VR: Wie waren ca. 10 - 11 Monate zusammen.
VR: Was heißt "Sie waren ca. 10 - 11 Monate zusammen"? Wie lange haben Sie sich gekannt?
BF: Als ich sie im Kurs kennen gelernt habe, sind wir bereits zusammengekommen und ich habe sie insgesamt 10 - 11 Monate gekannt und ich war mit ihr zusammen.
VR: Ich habe deshalb so genau gefragt, weil Sie beim BAA gesagt haben, dass Sie mit dem Mädchen eineinhalb Jahre, das wären dann 18 Monate, befreundet gewesen wären, was aber jetzt im Widerspruch zu den heutigen Angaben stehen würde.
BF: Die Aussage von damals stimmt nicht. Wir waren ca. ein Jahr zusammen.
VR: Hat das Mädchen Geschwister gehabt?
BF: Ja, sie hatte 2 ältere Brüder und einen jüngeren Bruder.
VR: Wie haben diese Brüder geheißen?
BF: Mir sind die Namen ihrer älteren Brüder nicht bekannt, ihr jüngerer Bruder hat XXXX geheißen.
VR: Haben Sie in dem einen Jahr, in dem Sie mit Ihrer Freundin zusammen waren, nie über ihre Familie gesprochen bzw. hat diese nicht die Namen ihrer Brüder in diesem Zeitraum genannt?
BF: Ihre Familie wusste nichts von ihrer Beziehung und wir haben auch nicht über die Namen ihrer Angehörigen gesprochen. Ich wusste anfangs unserer Beziehung nicht, dass sie ältere Brüder hat. Sie hat es mir erst zu einem späteren Zeitpunkt erzählt.
VR: Was heißt "zu einem späteren Zeitpunkt"?
BF: Sie hat es mir überhaupt nicht erzählt. Ich habe es dann selbst erfahren, dass sie älterer Brüder hat.
VR: Haben Sie die Brüder Ihrer Freundin gekannt?
BF: Ich habe ihre Brüder nicht gekannt. Meine Freunde haben mir erzählt, dass sie ältere Brüder hat.
VR: Haben Sie jemals Kontakt mit den Brüdern Ihrer Freundin gehabt?
BF: Ich habe nur den jüngeren Bruder meiner Freundin kennen gelernt. Wenn ich sie getroffen habe, hat er sie manchmal begleitet. Die älteren Brüder kannte ich nicht und ich habe auch nie mit ihnen gesprochen.
VR: Wann haben Sie den jüngeren Bruder Ihrer Freundin das 1. Mal kennen gelernt?
BF: Er hat seine Schwester manchmal im Kurs begleitet und hat am Unterricht teilgenommen.
VR unterbricht die Verhandlung für 10 Minuten. Die Verhandlung wird um 10.35h fortgesetzt.
VR: Sie haben zuerst gesagt, die Schule hätte für die Buben vormittags und für die Mädchen nachmittags stattgefunden. Wie hat das von der Uhrzeit her ausgesehen? Von wann die Mädchen und von wann an die Buben?
BF: Die Mädchen sind vormittags unterrichtet worden, meine Unterrichtszeiten waren von 13 bis 17h.
VR: Und die Mädchen?
BF: Ich glaube, von 8 bis 12h.
VR: Wie alt waren die Brüder von Ihrer Freundin?
BF: Das Alter ihrer älteren Brüder ist mir nicht bekannt, ihr jüngerer Bruder war ca. 7 oder 8 Jahre alt.
VR: Ist Ihre Freundin in dieselbe Schule wie Sie gegangen?
BF: Nein.
VR: In welche Schule ist Ihre Freundin gegangen?
BF: Ich weiß nicht, welche Schule sie besucht hat. Ich habe sie in einem Kurs kennen gelernt.
VR: Welchen Kurs haben Sie da besucht?
BF: Es war ein Mathematik-Kurs. Sie hat diesen Kurs ebenfalls besucht.
VR: Wo hat dieser Mathematik-Kurs stattgefunden?
BF: Dieser Kurs war im Stadtteil XXXX. Der Name des Kurses war XXXX.
VR: Wer hat diesen Kurs betrieben?
BF: Es war ein privater Kurs. Es waren ältere Studenten, die in diesem Kurs Unterrichtsfächer unterrichtet haben.
VR: Wie hat das Institut oder der Kursleiter geheißen, der diese Kurse betrieben hat?
BF: Ich weiß nicht genau, wer diesen Kurs betrieben hat. Der Name meines Lehrers war XXXX.
VR: Wie alt war Ihre Freundin?
BF: Sie war ca. 15 oder 16 Jahre alt. Das hat sie mir selbst erzählt.
VR: Wann war sie 15 oder 16 Jahre alt, als Sie sie kennen gelernt haben?
BF: Als wir uns kennen gelernt haben, hat sie mir gesagt, dass sie 15 ist. Meiner Meinung nach hat sie älter ausgesehen.
VR: Sie haben zuerst gesagt, Ihre Freundin sei schwanger gewesen. Woher hat Ihre Freundin gewusst, dass sie schwanger ist?
BF: Sie hat es gewusst. Sie wird das schon selbst gespürt haben.
VR wiederholt Frage: Woher hat sie das gewusst?
BF: Es war schon sichtbar, dass sie schwanger war.
VR: Was heißt "es war schon sichtbar"?
BF: Ihr Bauch war schon groß und man hat gesehen, dass sie schwanger ist. Ich wollte eigentlich nicht mit ihr schlafen, sie hat aber darauf bestanden.
VR: Sie wollten nicht mit ihr schlafen, als ihr Bauch schon groß war und man schon gesehen hat, dass sie schwanger war?
BF: Vor ihrer Schwangerschaft wollte ich nicht mit ihr Geschlechtsverkehr haben.
VR: Wie weit war die Schwangerschaft sichtbar? Sie sagen, ihr Bauch war groß und man hat es gesehen. Ist es in etwa vergleichbar, wie wenn ich einen "Fußball im Bauch hätte"?
BF: Ja.
VR: Wann hat Ihnen Ihre Freundin von der Schwangerschaft erzählt?
BF: Mir hat sie es ca. 5 bis 6 Monate nachdem wir miteinander geschlafen hatten erzählt.
VR: Wann hat Ihnen Ihre Freundin das 1. Mal davon erzählt, dass sie schwanger ist?
BF: Ca. 5 bis 6 Monate nach unserem Geschlechtsverkehr.
VR: Seit wann hat Ihre Freundin gewusst, dass sie schwanger ist?
BF: Ich glaube auch, dass sie es erst einige Monate nach unserem Geschlechtsverkehr selbst gespürt hat. Als sie mir davon erzählt hat, war sie ziemlich fertig und sie hat mich gefragt, was sie tun soll.
VR: Haben Sie Ihre Freundin gefragt, seit wann sie wissen würde, dass sie schwanger ist?
BF: Nein. Das habe ich sie nicht gefragt.
VR: Warum nicht?
BF: Als man ihren Bauch schon gesehen hat, hat sie mir erzählt, dass sie schwanger ist. Ich weiß nicht, wann sie es selber gespürt oder erfahren hat.
VR: Wie haben Sie auf die Information, dass Ihre Freundin schwanger ist, reagiert?
BF: Ich habe nichts gesagt. Ich wusste selbst nicht, was wir tun sollten.
VR: Haben Sie an eine Abtreibung des Kindes gedacht?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Ich glaube nicht, dass das möglich ist.
VR: Haben Sie daran gedacht, haben Sie mit Ihrer Freundin etwas besprochen, was Sie aufgrund dieser Situation machen könnten?
BF: Als sie mir davon erzählt hat, hat sie auch gesagt, dass sie sehr große Angst davor hat, ihre Eltern könnten das erfahren und sie ev. aus dem Haus werfen. In dem Moment haben wir überhaupt nicht über das Kind gesprochen. Wir waren beide in einem Schockzustand.
VR: Und Sie haben sich etwas überlegt, was Sie aufgrund dieser Situation hätten machen können?
BF: An jenem Tag, als sie mir davon erzählt hat, haben wir überhaupt keine Entscheidung getroffen. Nachdem sie mir das mitgeteilt hat, ist sie nach Hause gegangen und ich bin ebenfalls zu meiner Schwester gegangen.
VR: Was haben Sie zu diesem Zeitpunkt, als Sie das erfahren haben, und zu Ihrer Schwester nach Hause gegangen sind, gedacht?
BF: Ich konnte mit niemandem darüber sprechen. Ich wusste überhaupt nicht, was ich tun sollte.
VR: Was haben Sie dann getan?
BF: Ich bin weiterhin zur Schule gegangen. Ich habe sie dann noch einige Male gesehen. Irgendwann habe ich dann erfahren, dass ihre Eltern sie geschlagen und getötet haben.
VR: Wie lange sind Sie dann weiterhin zur Schule gegangen?
BF: Ich bin noch ca. einen Monat zur Schule gegangen und bin weiterhin aber zu dem Mathematik-Kurs gegangen.
VR: Haben Sie sich in diesem Zeitraum, als sie diesen einen Monat noch zur Schule gegangen sind, mit Ihrer Freundin hinsichtlich dessen, dass sie schwanger war, eine weitere Vorgehensweise überlegt?
BF: Wir haben nach einem Lösungsweg gesucht, aber es gab keinen. Ich hatte auch nicht die Möglichkeit, mit ihr durchzubrennen und mit ihr gemeinsam wegzulaufen. Wir waren ratlos.
VR: Waren Sie sich zu dem Zeitpunkt, als Sie von der Schwangerschaft Ihrer Freundin erfahren haben, der Konsequenzen, die sich für Sie daraus ergeben könnten, bewusst?
BF: Ja.
VR: Was heißt das nun?
BF: Wenn jemand davon erfahren hätte, dass man eine uneheliche Beziehung führt und auch noch schwanger wird, ist die Strafe dafür in Afghanistan die Steinigung.
VR: Wann hat Ihnen denn Ihre Freundin davon erzählt, dass sie schwanger war, in welchem Monat war das?
BF: Sie hat es mir nach 5 oder 6 Monaten gesagt.
VR: In welchem Monat haben Sie diese Information erhalten?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Welchen Kurs haben Sie mit Ihrer Freundin besucht?
BF: Mathematik und Geometrisches Zeichnen.
VR: Hat dieser Kurs zwischen Buben und Mädchen getrennt stattgefunden?
BF: Die Kurse waren gemischt. Vor dem Beginn des Kurses haben sich die Teilnehmer zuvor schon in den Klassenzimmern getroffen und haben gemeinsam gelernt und Hausaufgaben gemacht.
VR: Wann hat der Kurs, den Sie mit Ihrer Freundin besucht haben, uhrzeitmäßig stattgefunden?
BF: Der Kurs war von 10h bis 12h Vormittags.
VR: Musste zu diesem Zeitraum Ihre Freundin die Schule besuchen?
BF: Ich weiß, dass sie zur Schule gegangen ist, aber ich weiß nicht, wie ihre Unterrichtszeiten waren. Ich schätze, dass sie nachmittags zur Schule gegangen ist.
VR: Wie oft haben Sie in der Woche diesen Kurs besucht?
BF: Von Montag bis Donnerstag.
VR: Ist der jüngere Bruder Ihrer Freundin zur Schule gegangen?
BF: Nein, er war nicht in der Schule.
VR: Bei welcher Gelegenheit haben Sie den jüngeren Bruder Ihrer Freundin kennen gelernt?
BF: Er hat seine Schwester hin und wieder zu dem Kurs begleitet und ich habe ihn dort kennen gelernt.
VR: Was hat er bei diesem Kurs gemacht?
BF: Er ist in der Klasse gesessen, hat aber nicht gelernt. Er hat sie nur manchmal begleitet.
VR: Wann haben die Eltern von der Schwangerschaft Ihrer Freundin erfahren?
BF: Soweit ich weiß, hatte ihre Mutter erfahren, dass sie schwanger ist. Ich glaube, dass sie damals im 7. oder 8 Monat schwanger war.
VR: Wie haben die Eltern von der Schwangerschaft erfahren?
BF: Das weiß ich nicht genau. Ich glaube, dass sie Schmerzen hatte und das ihrer Mutter gesagt hatte.
VR: Wie oft hatten Sie mit Ihrer Freundin Geschlechtsverkehr?
BF: 2 oder 3 Mal.
VR: Was ist passiert, nachdem die Eltern von Ihrer Freundin von der Schwangerschaft erfahren haben?
BF: Das Mädchen ist von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen und getötet worden.
VR: Auf welche Art und Weise wurde sie getötet?
BF: Ich glaube, sie haben sie mit einem Stock und Fußtritten geschlagen.
VR: Wer hat sie mit einem Stock bzw. mit Fußtritten geschlagen?
BF: Ihr jüngerer Bruder hat mir erzählt, dass ihr Vater und ihre älteren Brüder sie geschlagen und getötet haben.
VR: Haben die Eltern bzw. Brüder gewusst, von wem Ihre Freundin schwanger war?
BF: Anfangs wussten sie nicht, dass ich eine Beziehung zu ihrer Tochter hatte. Sie hatten andere Kursteilnehmerinnen, die mit ihr in derselben Klasse waren, befragt und ich glaube, dass diese Mädchen meinen Namen genannt hatten. Die Familie des Mädchens war dann beim Haus meiner Schwester.
VR: Von wem haben die Eltern nun erfahren, dass Sie die Person sind, die deren Tochter geschwängert hat?
BF: Das weiß ich nicht genau. Es besteht die Möglichkeit, dass das Mädchen, als sie geschlagen wurde, selbst meinen Namen genannt hat. Es kann auch sein, dass andere Mitschülerinnen, die von unserer Beziehung wussten, meinen Namen genannt haben. Es kann auch sein, dass ihr kleiner Bruder meinen Namen genannt hat.
VR: Beim BAA haben Sie die Information, die die Eltern Ihrer Freundin erhalten hätten, dass diese schwanger gewesen sei, so dargestellt, dass der Vater sie so schwer geschlagen hätten, dass sie gezwungen worden sei, ihnen Ihren Namen und Ihre Wohnadresse bekannt zu geben.
BF: Wie ich zuvor gesagt habe, besteht die Möglichkeit, dass das Mädchen, während man auf sie eingeschlagen hat, meinen Namen gesagt hat. Ich weiß es aber nicht mit 100%iger Sicherheit.
VR: Wann haben Sie die Information erhalten, dass Ihre Freundin von ihren Familienangehörigen umgebracht worden ist?
BF: Ich habe das Mädchen immer wieder getroffen. Nachdem ich sie längere Zeit nicht gesehen habe, habe ich ihren Bruder gefragt, wo sie sei. Er hat mir dann von ihrem Tod berichtet.
VR: Wo haben Sie den Bruder Ihrer Freundin angetroffen, als er Ihnen das erzählt hat?
BF: Ich habe ihn auf der Straße getroffen.
VR: Auf welcher Straße?
BF: In der Nähe meines Wohnhauses, es gab dort auch kleine Lebensmittelgeschäfte. Ich habe ihn dort zufällig getroffen und ihn nach dem Mädchen gefragt.
VR: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie Ihre Freundin längere Zeit nicht gesehen hätten. Was heißt das, wie lange haben Sie Ihre Freundin nicht gesehen?
BF: Ich habe sie ca. 7 oder 8 Tage lang nicht gesehen.
VR: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie sie ca. 7 bis 8 Tage lang nicht gesehen haben?
BF: Damals habe ich schon geahnt, dass etwas Schlimmes passiert sein könnte. Ich hatte sehr große Angst. Ich habe daraufhin ihren Bruder zufälligerweise auf der Straße getroffen und ihn gefragt, wo sie sei.
VR: Hat sie in diesem Zeitraum den Kurs besucht, den sie sonst auch miteinander besucht haben?
BF: Nein. Unser Kurs hatte bereits geendet.
VR: Was heißt "Ihr Kurs hatte bereits geendet"?
BF: Damit meine ich, dass unser Mathematik-Kurs zu Ende war. Ich habe mich für einen 2. Kurs für die Fächer Chemie und Physik angemeldet und habe diesen besucht.
VR: War Ihre Freundin schon tot, als Sie den Mathematik-Kurs noch besucht haben?
BF: Nein, wir haben beide diesen Kurs bis zum Ende besucht.
VR: Hat Ihre Freundin den Kurs auch bis zum Ende besucht?
BF: Ja.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie zu ihrer Wohnstraße gegangen seien, nachdem Ihre Freundin 2 Tage den Mathematik-Kurs nicht besucht hätte.
BF: Das weiß ich nicht mehr. Das sind sehr viele Fragen.
VR unterbricht die Verhandlung für 20 Minuten.
VR: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie die Information bekommen haben, dass Ihre Freundin getötet worden ist?
BF: Nachdem ich das erfahren habe, bin ich zu meinen Freunden gegangen und habe mich bei ihnen aufgehalten.
VR: Bei welchen Freunden haben Sie sich aufgehalten?
BF: Ich bin zu meinem Freund, der ebenfalls aus meiner Heimatprovinz und Distrikt stammt, gegangen. Der Name seines Vaters lautete XXXX.
VR: Wie heißt dann Ihr Freund?
BF: Sein Name lautete XXXX.
VR: Wo wohnt er?
BF: Das Haus meines Freundes war ca. eine Stunde von meinem Wohnhaus entfernt, es war im Stadtteil namens XXXX in XXXX.
VR: Wie lange sind Sie dann bei diesem XXXX verblieben?
BF: Ca. 2 Tage.
VR: Wie hat Ihr Freund mit vollem Namen geheißen?
BF: Er heißt XXXX.
VR. Sind Sie gleich nachdem Sie die Information erfahren haben, dass Ihre Freundin getötet worden ist, zu Ihrem Freund XXXX gegangen?
BF: Ja, ich bin mit meinen Freunden zum Haus von XXXX gegangen.
VR: Warum sind Sie dort dann nicht länger geblieben?
BF: Das weiß ich nicht, ich bin nur 2 oder 3 Tage dort geblieben.
VR: Hat es dann noch irgendwelche Probleme mit der Familie Ihrer Freundin gegeben?
BF: Die Familie des Mädchens ist zum Haus meiner Schwester gegangen. Sie hat meinen Schwager gezwungen, ihnen mein Elternhaus im XXXX zu zeigen. Sie sind dann alle gemeinsam dorthin gereist und haben meinen Vater getötet.
VR: Wer hat Ihren Vater getötet, wenn sie sagen, "sie haben meinen Vater getötet"?
BF: Der Vater des Mädchens und ihr Bruder sind in mein Heimatdorf gereist und haben meinen Vater getötet.
VR: Wo haben Sie sich denn aufgehalten, als die Familie der Freundin zu Ihnen nach Hause gekommen ist?
BF: Ich war in XXXX, im Haus meines Freundes.
VR: Woher wissen Sie, dass zu dem Zeitpunkt, als Sie bei Ihrem Freund in dessen Haus gewesen sind, die Angehörigen Ihrer Freundin im Haus Ihres Schwagers gewesen sind?
BF: Ich habe das damals erfahren, als man das Mädchen bereits getötet hatte. In der Umgebung hatten auch andere Familien davon erfahren.
VR: Woher haben Sie jetzt diese Information gehabt, dass zu dem Zeitpunkt, als Sie bei Ihrem Freund waren, die Familienangehörigen Ihrer Freundin bei Ihrem Haus gewesen sind?
BF: Ich habe von meinen Freunden erfahren, dass sie im Haus meiner Schwester waren und meinen Schwager mitgenommen haben. Abgesehen davon hat mich meine Schwester angerufen und mich gefragt, wo ich mich aufhalte.
VR: Wo hat sie Sie angerufen?
BF: Ich war im Haus meines Freundes, als ich angerufen wurde.
VR: An welcher Telefonnummer wurden Sie angerufen?
BF: Vom Mobiltelefon meiner Schwester wurde ich angerufen.
VR: An welche Telefonnummer wurden Sie angerufen?
BF: Ich hatte selbst ein Mobiltelefon, sie konnte mich erreichen.
VR: Wie hat die Nummer von Ihrem Mobiltelefon gelautet?
BF: Ich war beim Mobilfunkanbieter namens XXXX, die Nummer weiß ich nicht mehr.
VR: Wie lange waren Sie bei diesem Anbieter?
BF: Als ich neu in die Stadt gekommen bin, hatte ich die Telefonnummer bei diesem Anbieter.
VR: Wo haben Sie sich denn mit Ihrer Freundin getroffen, außerhalb von dem Kurs, den Sie besucht haben?
BF: Wir sind viel in der Stadt spazieren gegangen. Wir sind in Richtung des Gartens XXXX gegangen.
VR: Ist das ein öffentlich zugänglicher Park oder Garten?
BF: Ja, das ist ein Park, in dem viele Menschen ihre Freizeit verbringen.
VR: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie, wenn Sie sich außerhalb vom Kurs aufgehalten hätten, in Richtung des Gartens XXXX gegangen wären, wo haben Sie sich dann mit Ihrer Freundin aufgehalten?
BF: Was meinen Sie damit?
VR: So, wie ich die Frage gestellt habe.
BF: Wir haben uns in der Gasse in der Nähe unserer Wohnhäuser getroffen und sind dann gemeinsam spazieren gegangen.
VR: War das nicht gefährlich, wenn Sie sich in der Nähe Ihrer Wohnhäuser getroffen haben, wenn Sie dabei jemand gesehen hätten, insbesondere von den Familienangehörigen Ihrer Freundin?
BF: Es gibt dort sehr viele Menschen auf den Straßen, niemand interessiert sich für den anderen, wir konnten uns problemlos dort treffen.
VR: Wann haben Sie sich denn mit Ihrer Freundin getroffen?
BF: Es gab keinen bestimmten Zeitpunkt. Ich habe meistens auf sie gewartet und wenn sie gekommen ist, sind wir spazieren gegangen. Es gab auch Zeiten, wo sie auf mich gewartet hat.
VR: Wo haben Sie jeweils auf sich gewartet?
BF: An einer Mauer, meistens bei irgendeinem Geschäft.
VR: Zu welcher Tages- oder Nachtzeit haben Sie sich da getroffen?
BF: Es gab keine bestimmte Uhrzeit für unsere Treffen. Meistens hat sie zu Hause von einer Ausrede gesprochen, um von zu Hause weggehen zu können. Sie hat erzählt, dass sie etwas vom Geschäft braucht, und dass sie einkaufen muss. Das war dann meistens gegen Abend.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie sich mit Ihrer Freundin während der Kurszeit und anschließend danach getroffen hätten. Was sagen Sie dazu?
BF: Als wir noch gemeinsam den Kurs besucht haben, habe ich sie im Unterricht gesehen und mich dann anschließend mit ihr getroffen und wir haben etwas unternommen. Nachdem dieser Kurs zu Ende war, habe ich mich dann in der Nähe unserer Wohnhäuser in der Straße bei den Geschäften mit ihr getroffen.
VR: Haben die Eltern Ihrer Freundin nichts dagegen gehabt, wenn Sie nach dem Unterricht etwas gemeinsam unternommen haben?
BF: Ich glaube, dass ihre Eltern sie nur selten danach gefragt haben, wo sie nach dem Kurs hingegangen ist. Sie hat dann meistens ihren Eltern gesagt, dass der Kurs länger gedauert hätte oder eine andere Ausrede erfunden.
VR: Sie haben heute gesagt, dass Sie mit Ihrer Freundin Geschlechtsverkehr hatten. Haben Sie verhütet?
BF: Das 1. Mal, als es dazu gekommen ist, war es ihr Wunsch. Es gibt keine Verhütung in Afghanistan. Die anderen Male ist es von mir ausgegangen, dass wir miteinander geschlafen haben.
VR: Wie oft ist es von Ihnen ausgegangen, dass Sie mit Ihrer Freundin geschlafen haben?
BF: 2 Mal.
VR: Wo haben Sie den Geschlechtsverkehr mit Ihrer Freundin gehabt?
BF: Das war im XXXX, in den Wäldern.
VR: In welchen Wäldern?
BF: Ich meine damit, dass an einem Ende des Parks sehr viele Bäume stehen und dass man in diesem Bereich niemanden sieht. Dort war ich mit ihr.
VR: Wie hat der Park geheißen?
BF: XXXX.
VR: In Ihrer Beschwerde haben Sie geschrieben, dass Sie sich zum Zwecke dessen in XXXX getroffen haben?
BF: Ich bin mit ihr in vielen Parks gewesen, u.a. auch im XXXX. Zum Geschlechtsverkehr ist es aber im XXXX gekommen.
VR: Welche sexuelle Praxis haben Sie mit Ihrer Freundin ausgeübt?
BF: Sie wollte das.
VR: Hat es außer den von Ihnen beschriebenen Problemen darüber hinaus noch andere Probleme gegeben?
BF: Nein.
VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich zurückkehren müsste, bin ich mir sicher, dass sie mich finden und töten werden. Ich möchte auf keinen Fall zurückkehren.
VR: Wer sollte Sie finden und töten?
BF: Das sind sie, ich habe Angst vor dieser Familie. Der Grund, weshalb ich den Iran ebenfalls verlassen habe, war, weil ich Angst davor hatte, nach Afghanistan abgeschoben zu werden und von ihnen gefunden zu werden.
VR: Haben Sie sich in Ihrer Angelegenheit an die Polizei gewandt?
BF: Die Polizei in Afghanistan hält sich selbst nicht an die Gesetze, sie hilft nur jenen Leuten, die Geld, Macht und wichtige Kontakte haben.
VR: Haben Sie sich in Ihrer Angelegenheit bzw. wegen dem Tod Ihres Vaters an die Polizei gewandt?
BF: Nein, ich hatte sehr große Angst. Ich bin geflüchtet.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie nicht wissen würden, ob in Ihrer Angelegenheit bzw. wegen Ihrem Vater die Polizei eingeschaltet wurde.
BF: Soweit ich weiß, ist niemand zur Polizei gegangen.
VR: Wer hat Sie dann vom Tod Ihres Vaters informiert?
BF: Mein Bruder hatte meinen Schwager angerufen.
VR: Wo hat sich Ihr Schwager aufgehalten, als ihn Ihr Bruder angerufen hat?
BF: Ich meine damit, dass die Familie des Mädchens meinen Schwager mitgenommen hat und sie gemeinsam in mein Heimatdorf gefahren sind. Vom Handy meines Schwagers hat mich mein Bruder dann angerufen.
VR unterbricht die Verhandlung für 10 Minuten.
VR: Zu Ihrer Integration: Sprechen Sie Deutsch?
BF auf Deutsch: Ein bisschen.
VR: Verstehen Sie Deutsch?
BF auf Deutsch: Ein bisschen.
VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich lebe derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft und werde finanziell unterstützt.
VR: Sind Sie vorbestraft?
BF: Ja.
VR: Wegen was sind Sie vorbestraft?
BF: Ich bin 5 Monate im Gefängnis gewesen, ich habe von der Caritas ein Schreiben bekommen, dass ich in einer Notunterkunft übernachten könnte. Jede Nacht haben sie mir aber gesagt, dass es dort voll ist. In einer Busstation habe ich dann einer Frau ihre Handtasche weggenommen, damit die Polizei mich festnimmt und ich ein Dach über dem Kopf habe. Ich bin zu dieser Tat gezwungen gewesen, ich hatte sonst keinen anderen Ausweg.
VR: Haben Sie andere schwere Verwaltungsübertretungen begangen, wie z. B. Alkohol am Steuer?
BF: Mir ist auch etwas in Salzburg passiert. Ich habe sehr viel durchgemacht. Ich halte es nicht mehr aus.
VR: Zählen zu Ihrem Freundeskreis in Österreich Österreicher?
BF: Nein.
VR: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Organisation, in einer Kirche oder dgl.?
BF: Ich habe bis jetzt in keinem Verein mitgearbeitet, wenn ich aber eine Arbeit finde, möchte ich diese gerne machen.
VR: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
VR: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Ich betreibe Sport und treffe mich mit meinen Freunden. Sonst warte ich auf einen Bescheid betreffend meines Asylverfahrens, ich möchte nämlich so bald wie möglich zu arbeiten beginnen.
VR: Haben Sie außer dem Asylverfahren in Österreich noch einen anderen Aufenthaltstitel in Österreich oder innerhalb der EU gehabt?
BF: Nein.
VR: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten?
BF: Ich habe psychische Probleme, ich leide unter Schlaflosigkeit und ich habe sehr viel Stress.
VR: Nehmen Sie Medikamente?
BF: Nein.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Sicherheitslage XXXX
XXXX liegt im Süden des XXXX Kush und im Norden der XXXX. Die Provinz hat sieben administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt XXXX zählt: XXXX o.D.ad)
Die XXXX Bamyan liegt im Zentrum von Afghanistan inmitten des zentralen Hochlands (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen (Pajhwok 27.8.2013). Sie zählt zu den friedlichen Provinzen, wo Aufständische in keinem ihrer Bezirke operieren (Khaama Press 25.6.2014; vgl. Pajhwok 27.8.2013 und USIP 24.8.2013). Daher wurde die Sicherheitsverantwortung von den internationalen an die afghanischen Kräfte übergeben. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es, ausgehend von den angrenzenden Provinzen XXXX und XXXX, manchmal zu Sicherheitsproblemen (Pajhwok 27.8.2013).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz um 70% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 17 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese swohl als eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheitdarstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrte (Ulema) als auch im Hohen Friedenrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.20122 fand eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwas 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (vom 4.6.2013 und vom 31^.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
Atlantic Community (Herbst 2011): Human Security, Peacebuilding, and the Hazara Minority of Afghanistan: A study of the importance of improving the community security of marginalized groups in peacebuilding efforts in non-Western Societies, http://archive.atlantic-community.org/app/webroot/files/articlepdf/Hazara.pdf, Zugriff 16.1.2014
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013
CRS - US Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Außereheliche Beziehungen:
In Afghanistan sind aussereheliche Beziehungen sowohl im Strafgesetz als auch gemäss der Scharia verboten. Aussereheliche Beziehungen gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau, wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder ausserehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung, wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäss dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Höchststrafe für Zina beträgt sieben Jahre. Gemäss der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zu Steinigung. Hadd ist eine Straftat, für die im Koran ganz bestimmte Strafen vorgesehen ist. Dazu gehören ausserehelicher Geschlechtsverkehr beziehungsweise Ehebruch. Gemäss der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder ausserhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der aussereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung. Da alle sexuellen Beziehungen ausserhalb der Ehe als Zina bezeichnet werden, wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.
Im BAMF-Bericht "Todesstrafe in ausgewählten Ländern" wird über die Bestrafung von Ehebruch und Vergewaltigung in Afghanistan Folgendes berichtet:
Nicht in allen Fällen, in denen Gesetze die Verhängung der Todesstrafe zulassen, wird diese auch tatsächlich verhängt. Wie oben erwähnt, wurden 2010 ca. 100 Menschen zum Tode verurteilt. Eine Auswahl von Entscheidungen afghanischer Gerichte ist auf der Internetseite des Obersten Gerichtshofs zu finden. Die meisten dort dokumentierten Todesurteile ergingen wegen Mordes. So haben Gerichte des Kabuler Gerichtsbezirks zwischen 10.08.2008 und 05.04.2009 in drei von zehn Mordfällen sechs Angeklagte zum Tode verurteilt. In den anderen Fällen wurden Freiheitsstrafen zwischen 15 und 20 Jahren verhängt. Andere entschiedene Fälle betrafen Entführung, Geiselnahme, Vergewaltigung, Ehebruch, Päderastie, Raub, verschiedene Eigentums- und Betrugsdelikte, Unterstützung des Feindes, Mitgliedschaft in einer feindlichen Organisation, "Zerstörung" und Drogendelikte. Obwohl sich darunter Delikte befinden, für die die Todesstrafe in Betracht käme, wurden (teils langjährige) Haftstrafen verhängt.
[...]
Ehebruch bzw. illegitimer Geschlechtsverkehr (Zina) werden in der Praxis mit Haftstrafen geahndet. Dabei ist aber zu bedenken, dass insbesondere Frauen in der Wahrnehmung ihrer Rechte eingeschränkt sein können. Selbst Opfer von Vergewaltigungen wurden wegen Ehebruchs bestraft. Zwar verbessert das "Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) theoretisch die Lage der Frauen. Es wird bisher aber noch nicht effektiv umgesetzt. Oftmals werden Straftatbestände, die nach diesem Gesetz zu bestrafen wären, eher nach dem Strafgesetzbuch bewertet, obwohl das EVAW-Gesetz Vorrang hat. Dies führt dazu, dass Verfahren mit schweren Vorwürfen, wie Vergewaltigung mit Todesfolge etc., für die das EVAW-Gesetz die Todesstrafe vorsieht, manchmal mit einem Freispruch der Täter enden, die Anklage auf eine weniger schwere Straftat abgeändert wird und Urteile mit geringeren Strafen verhängt werden, während die Opfer selbst eines "moralischer Verbrechens" angeklagt werden. Die Todesstrafe (als extralegale Tötung) wegen "Zina-Verbrechen" kann aber in Gebieten drohen, in denen die Taliban Recht sprechen. Es gibt mehrere Presseberichte über die Verurteilung und Vollstreckung durch Taliban nach "Scharia-Recht", wobei nicht bekannt ist, inwieweit sich die Taliban auch tatsächlich an die Verfahrensvorschriften hielten. Möglicherweise spielt in derartigen Verfahren auch Gewohnheits- oder Stammesrecht eine Rolle.
BAMF (März 2012): Todesstrafe in ausgewählten Ländern
In der SFH- Auskunft der Länderanalyse Afghanistan, in der ein konkreter Fall des Ehebruchs bearbeitet wurde, wird Folgendes berichtet:
Insbesondere in ländlichen Gebieten ist das Justizsystem schwach ausgebildet, was dazu führt, dass sich die ländliche Bevölkerung sowohl in zivilen als auch in strafrechtsrelevanten Angelegenheiten auf traditionelle Schlichtungsmechanismen vertraut. Richter sind ungenügend ausgebildet und stützen ihre Urteile oft auf ihr persönliches Verständnis der Scharia, auf kodifiziertes Recht und lokale Traditionen. Ihre Unabhängigkeit ist durch Korruption und Einschüchterungen seitens lokaler Machthaber, Familienangehöriger oder staatlicher Beamter stark einschränkt. In den meisten Fällen werden nach wie vor Geständnisse als Haupt-"Beweisstücke" vorgelegt. Richter lassen diese in der Regel selbst dann zu, wenn die Verteidigung sich darauf beruft, dass ein Geständnis erzwungen wurde.
Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr): Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäss dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Alle vor- oder ausserehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung, wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft.
Zina im afghanischen Strafgesetz: Zina stellt im afghanischen Strafgesetz von 1976 einen Straftatbestand dar (Artikel 426-429). Im Gesetz ist nicht klar fest gelegt, was unter Zina zu verstehen ist. Deshalb werden Frauen oft der Zina beschuldigt, die vor häuslicher Gewalt oder vor Zwangsheirat fliehen. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Höchststrafe für Zina beträgt sieben Jahre.
Ehrenmord: Gemäss der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder ausserhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen.Wie das UNHCR sagt, ist es für junge Männer gefährlich, ausserhalb der Ehe sexuelle Beziehungen zu Frauen zu führen, erst recht, wenn die Frau aus einer einflussreichen Familie stammt.
Die All Afghan Women Union Afghan wie auch die Independent Human Right Commission gehen davon aus, dass ein Mann auch in Kabul nicht sicher vor der Verfolgung der anderen Familie sei, da diese versuchen werde, ihn über ihr ethnisches Netzwerk zu finden. Auch wenn sie ihn nicht finden, wird es für den Mann schwierig, im Versteckten eine Arbeit zu verrichten und er wird immer in Angst leben, entdeckt zu werden. Auch das Ministry of Women's Affairs geht davon aus, dass ein Mann selbst in Kabul gefunden werden kann. Es gibt keine Schutzhäuser für Männer, welche beschuldigt werden, die Ehre einer anderen Familie beschmutzt zu haben.
Quelle. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.6.2013
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich verzichte auf eine Stellungnahme und stimme den Angaben zu.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
....."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger; ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX, welches in der Provinz XXXX liegt. Er hat im letzten Jahr seines Aufenthaltes in Afghanistan bei seiner Schwester und seinem Schwager in XXXX gelebt und dort die siebte Schulklasse besucht. Die Eltern des BF und seine beiden jüngeren Brüder leben nach wie vor an der von ihm angegeben Heimatadresse. Sowohl seinen Familienangehörigen in seinem Heimatdorf als auch in der Stadt XXXX geht es gut.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Schulausbildung. Er ist gesund und strafrechtlich in Österreich wegen des Versuchs des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
1.3. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:
Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. 1 Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher die Identität bescheinigende Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibend nun im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren im Wesentlichen hindurch gleichlautend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellung seines Herkunftsortes (wonach der Beschwerdeführer aus einem Dorf in der Provinz XXXX stammt und ca. ein Jahr vor seiner Ausreise bei seiner Schwester und seinem Schwager in Kabul gelebt hat), seiner Schulbildung und seines sozialen Netzwerkes.
Der BF leidet an keinen psychischen oder physischen Erkrankungen hervorgekommen. Dies ergibt sich insbesondere aus den dazu in der Verhandlung vor dem BVwG in Begleitung seiner Vertrauensperson zu Beginn gemachten Angaben, wonach seinen Ausführungen nach bei ihm weder eine chronischen Krankheit bzw. ein Leiden vorliegt noch er in ärztlicher Behandlung ist bzw. eine solche benötigt und keine Medikamente einnimmt. Die strafgerichtliche Verurteilung zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Raubes nach §§15,142 StGB ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom XXXX.
2.2. Das erkennende BVwG geht auf Grund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom XXXX und auf Grund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
2.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgrund wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor etwa drei Jahren ereignet hat, so haben sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG auch in elementaren Bereichen des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnissabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
So ergeben sich bereits hinsichtlich der Darstellung des Kerns des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers Widersprüchlichkeiten, als dieser, wie bereits das seinerzeit zuständige Bundesasylamt in der Begründung des gegenständlichen Bescheides zu Recht ausführte, dass dieser in der mit ihm am XXXX vor dem Stadtpolizeikommando XXXX aufgenommenen Niederschrift noch ausgeführt hat, dass sowohl sein Vater als auch sein Schwager umgebracht worden wäre, weil ein in XXXX lebendes Mädchen vom Beschwerdeführer schwanger geworden wäre, während er sich sowohl in der mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am XXXX aufgenommenen Niederschrift als auch in der Verhandlung vor dem BVwG auf den Tod seines Vaters beschränkte.
Unstimmigkeiten ergeben sich allerdings auch in der Beschreibung der Dauer des Zeitraums, indem der Beschwerdeführer mit seiner Freundin seine Freundschaft gepflegt haben will, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG in diesem Zusammenhang auf die ausdrückliche Frage, wie lange sie sich gekannt hätten, dies auf einen Zeitraum von ca. zehn bis elf Monaten einschränkte, während er in der vom Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift am XXXX noch ausführte mit dieser eineinhalb Jahre befreundet gewesen zu sein. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab dieser ohne ihn entsprechend aufzuklären an, dass die damalige Aussage nicht stimmen würde, als sie ein Jahr zusammen gewesen wären, obwohl dieser zuvor in der Verhandlung seine Angaben vor der Bundespolizeidirektion bzw. dem Bundesasylamt weiterhin aufrecht hielt bzw. diese als richtig bezeichnet hatte.
Abgesehen von diesen unterschiedlichen zeitlichen Diskrepanzen ist es für das BVwG auch nicht nachvollziehbar, dass dieser keine essentiellen Angaben über die Familie der Freundin machen konnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer die älteren Brüder seiner Freundin nicht persönlich gekannt haben will, ist es als eher ungewöhnlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres der behaupteten Freundschaft, so wenig Interesse bzw. Information an bzw. über die Familie der Freundin gezeigt hat, dass dieser weder mit ihr über die Anzahl der Geschwister noch über den Beruf des Vaters der Beschwerdeführerin gesprochen haben will, obwohl die Familie der Freundin den Angaben des Beschwerdeführers nach noch dazu im Heimatdorf des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe von diesen gewohnt haben soll.
Ungewöhnlich ist es des weiteres für das BVwG, dass der Beschwerdeführer nach der Nachricht von seiner Freundin, dass diese schwanger sei, sich nicht einmal nach dem Zeitpunkt, seit wann diese davon gewusst habe, erkundigt habe und er einer konkreten Nachfrage in der Verhandlung, warum er davon Abstand genommen habe, entsprechend auswich, indem er dazu ausführte, dass sie ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt habe, als man schon einen entsprechenden Bauch gesehen habe. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd zeitlich einordnen, wann ihm seine Freundin die Nachricht von ihrer Schwangerschaft mitgeteilt hat, als sich dieser vielmehr darauf beschränkte dies nicht zu wissen, was bei einem den eigentlichen die Flucht auslösenden Umstand unglaubwürdig erscheint.
Unabhängig davon ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dieser Nachricht weiterhin ohne entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben, ca. ein Monat in die Schule gegangen sein will , obwohl sich dieser schon zu diesem Zeitpunkt der Konsequenzen der außerehelichen Beziehung, auf die seiner Ansicht nach sogar die Strafe einer Steinigung gestanden wäre, bewusst gewesen sein will. Hinzu kommt, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach, schon zum Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft von seiner Freundin diese seinen eigenen Angaben nach deutlich erkennbar war, sodass er in der Folge umso mehr damit rechnen hätte müssen, dass er Gefahr gelaufen wäre, dass seine Vaterschaft hervorkommen würde. Ebenso ist es für das BVwG auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter der Freundin des Beschwerdeführers erst im siebten oder achten Monat der Schwangerschaft dieser davon erfahren haben will, wenn eine solche für den Beschwerdeführer bereits im fünften bzw. sechsten Monat deutlich sichtbar gewesen sein soll.
Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer sowohl in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift als auch in dem von ihm im Rahmen der Beschwerde eingebrachten handschriftlichen Schreibens ausführte, dass seine Freundin durch Schläge ihres Vaters genötigt worden wäre, den Namen des Vaters des Kindes bekannt zu geben. In der Verhandlung gab dieser dazu zunächst an, dass er nicht genau wisse, wie die Eltern erfahren hätten, dass er der Vater des Kindes gewesen sei und er lediglich die Möglichkeit einräumte, dass seine Freundin geschlagen worden wäre und seinen Namen genannt habe. Es hätte demnach aber auch sein können, dass Mitschülerinnen, die von ihrer Beziehung gewusst hätten, seinen Namen genannt hätten oder auch der jüngere Bruder der Schwester seinen Namen genannt habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt es so dargestellt habe, dass ihr Vater sie so schwer geschlagen hätte, dass sie gezwungen gewesen wäre den Namen und die Wohnadresse des Kindesvaters bekannt zu geben, gab dieser ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass er zuvor gesagt habe es nicht genau zu wissen und die Möglichkeit bestanden habe, dass seine Freundin den Namen genannt habe, als sie geschlagen worden sei.
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch aus, bereits zwei Tage nachdem seine Freundin an den ursprünglich gemeinsam besuchten Mathematikkurs nicht teilgenommen habe, in deren Wohnstraße gegangen zu sein und dort den jüngeren Bruder der Schwester gesehen zu haben, welcher ihm mitgeteilt habe, dass seine Freundin von ihrem Vater umberacht worden wäre. In der Verhandlung gab dieser dann im Gegensatz dazu an, seine Freundin bereits sieben oder acht Tage nicht mehr gesehen und schon etwas Schlimmes geahnt zu haben. Den jüngeren Bruder, welcher ihm vom Tod seiner Freundin berichtet habe, habe er in der Nähe seines Wohnhauses, wo es auch Lebensmittelgeschäfte gegeben habe, zufällig getroffen.
Unabhängig davon führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass zu diesem Zeitpunkt der zuvor gemeinsam besuchte Mathematikkurs bereits beendet worden sei, während er vor dem Bundesasylamt noch behauptete, dass dieser Kurs noch im Gange gewesen wäre und seine Freundin diesen zwei Tage nicht besucht habe, worauf der Beschwerdeführer zur Wohnstraße der Freundin gegangen wäre. Auf Vorhalt dieser Divergenzen führte der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch entsprechend aufzuklären lediglich an, dass er nicht mehr wisse, was er beim Bundesasylamt gesagt habe.
Abgesehen von diesen zeitlichen Divergenzen hinsichtlich der Abwesenheit seiner Freundin, ist unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen nicht davon auszugehen, dass der Bruder der Freundin dem Beschwerdeführer ohne weiteres Auskünfte über den Zustand seiner Schwester gegeben hätte, als dieser zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst haben musste, dass der Beschwerdeführer der Kindesvater seiner Schwester gewesen ist und davon auszugehen ist, dass dessen Vater bzw. dessen ältere Brüder bereits auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen sind, um dessen Verhalten entsprechend zu sühnen. Insofern ist es für das BVwG auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht schon früher von den männlichen Familienangehörigen seiner Freundin aufgesucht worden ist, zumal diese deren Tochter bereits einige Tage vorher umgebracht haben und zuvor noch den Namen des Beschwerdeführers mit dem deren Tochter unehelichen Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, in Erfahrung gebracht haben wollen.
Abgesehen davon ergeben sich aber auch hinsichtlich der Beschreibung des Ortes an dem der Beschwerdeführer mit seiner Freundin den Geschlechtsverkehr vollzogen haben will Widersprüchlichkeiten, als er in der von ihm eingebrachten Beschwerde ausführte zu diesem Zweck einmal in den Garten XXXX gegangen zu sein, während er in der Verhandlung in diesem Zusammenhang zunächst den Park XXXX erwähnte. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs führte dieser ohne ihn aufzuklären an, aus, dass er in viele Parks mit seiner Freundin u.a. auch den XXXX gegangen sei. Zum Zwecke des Geschlechtsverkehrs habe er sich aber in den XXXX begeben. Abgesehen von den unterschiedlichen Angaben zu den Parkanlagen, in denen der Beschwerdeführer mit seiner Freundin den Geschlechtsverkehr vollzogen haben will, ist es für das BVwG allerdings im Hinblick der drohenden Strafe für außerehelichen Geschlechtsverkehr nicht glaubwürdig, dass dieser einen solchen in einem öffentlichen Garten, indem seinen eigenen Angaben viele Leute ihre Freizeit verbringen, vollzogen hat. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch nicht in der Lage näher zu beschreiben, wie er den Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin vollzogen haben will. Selbst in der Beschwerde gab dieser in diesem Zusammenhang lediglich an etwas gemacht zu haben, nachdem ihm seine Freundin Sex angeboten habe. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte dieser überdies noch aus sich während der Kurszeiten bzw. danach mit seiner Freundin getroffen zu haben, während er die Treffen in der Verhandlung als derartig Selbstverständliches darstellte, dass diese in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnhäuser stattgefunden hätten und es keine bestimmten Zeiten für deren Treffen gegeben habe. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass sich in der Nähe ihrer Wohnhäuser viele Leute auf den Straßen aufgehalten hätten und sich niemand für den anderen interessiert hätte, sodass sie sich problemlos treffen hätten können, wäre die Gefahr in unmittelbarer Nähe der Elternhäuser von einen der Familienangehörigen erwischt zu werden viel zu groß gewesen. Erst auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben, relativierte der Beschwerdeführer seine Angaben, indem er dazu ausführte während des laufenden Kurses seine Freundin im Unterricht gesehen und sich anschließend mit ihr getroffen und etwas unternommen zu haben. Nach Ende des Kurses hätten sie sich in der Nähe ihrer Wohnhäuser, in der Straße bei den Geschäften, getroffen. Ebenso ist es unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen, dass die Tochter von ihrem Vater wegen eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs getötet worden wäre, nicht nachvollziehbar, dass sich diese während des laufenden Nachhilfekurses, nach den jeweiligen Unterrichtseinheiten mit dem Beschwerdeführer ohne weiteres treffen hätte können, als die Eltern der Freundin nur selten danach gefragt hätten, wo sie nach dem Kurs hingegangen wären. Ebenso erscheint dem BVwG unter derartigen Umständen die Ausrede der Freundin um von zu Hause am Abend wegzugehen, dass diese etwas vom Geschäft brauchen würde und daher etwas einkaufen müsse nicht glaubwürdig, als davon auszugehen ist, dass es den Familienangehörigen aufgefallen wäre, wenn die Freundin des Beschwerdeführers länger weggeblieben wäre, als sich Geschäfte in der Nähe der Heimatadresse des Freundin des Beschwerdeführers befunden haben.
Gesamthaft betrachtet ist daher vielmehr davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer somit in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 21.03.2012 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.2.3. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus dem von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat. Es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."
(VfGH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan oben unter Pkt. 1.2. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung je nach der Sicherheitssituation in der jeweiligen Provinz teilweise erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können.
In der Hauptstadt XXXX ist die Sicherheitslage jedoch besser als in anderen Teilen des Landes. Hierbei wird nicht übersehen, dass es auch in der Stadt XXXX immer wieder zu Anschlägen kommt. Aus den Länderfeststellungen geht jedoch hervor, dass sich diese Anschläge nicht gegen die Allgemeinheit, sondern überwiegend gegen konkret ausgewählte Ziele bzw. Zielpersonen richten, so etwa gegen nationale oder internationale Militär- oder Sicherheitskräfte, Mitglieder der Regierung, Personengruppen im Umfeld von staatlichen Einrichtungen oder internationaler Organisationen, sowie ausländische Staatsangehörige. Zivilpersonen, die nicht diesen genannten Gruppen angehören, sind in der Regel nicht Ziele dieser Angriffe. Trotz dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Stadt XXXX - im Unterschied zu anderen Teilen des Landes- zudem relativ gut gesichert und gehört zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniert. Allein die Sicherheitslage bewirkt daher nicht, dass eine Abschiebung des BF, der auch keiner der oben genannten Risikogruppen angehört, in seine Heimatstadt Kabul gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.
Bei der insgesamt schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan könnte aber das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den BF - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Dies ist aber nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen beim BF gerade nicht der Fall.
Der 20-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, hat sieben Jahre in Afghanistan die Schule besucht. Die letzte Klasse hat er in XXXX absolviert und im letzten Jahr seines Aufenthaltes in Afghanistan bei seiner Schwester und seinem Schwager im Stadtteil XXXX, in XXXX, gelebt. Insofern verfügt der Beschwerdeführer in XXXX über ein stabiles soziales Netz an Familienangehörigen. Seinen eigenen Angaben nach halten sich diese Familienangehörigen nach wie vor in XXXX, in den von ihm angegebenen Stadtteil auf. Somit ist keine Gefahr ersichtlich, wonach der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In diesen Zusammenhang ist anzuführen, dass der BF selbst angegeben hat, dass es seinen dort lebenden Angehörigen wirtschaftlich gut geht. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF)
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist auch nicht nur auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
3.4.3. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst nahestehenden Personen vor. Was das Privatleben des BF betrifft, ist festzustellen, dass er nur über sehr wenige Deutschkenntnisse verfügt, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und im Wesentlichen durch Unterstützung einer Flüchtlingsunterkunft seinen Lebensunterhalt bestreitet. Hinzu kommt erschwerend, dass der BF zuletzt von einem Landesgericht wegen eines versuchten Raubes rechtskräftig zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Hinblick auf die noch relativ kurze Zeitspanne, in der sich der im Juli 2012 eingereiste BF in Österreich aufhält, kann daher in Summe eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. dazu auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit war festzustellen, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. ff., II.3.4.2. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.