I408 1430182-2•BVwG I408 1430182-2
I408 1430182-2Tribunal administratif fédéral20 mai 2015
Duldung, Identität, Mitwirkungspflicht, Verschulden
I408 1430182-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2014, Zl. 494184301-14071498, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 46a Abs. 1b FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen unbewiesenen Angaben Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 22.05.2009 illegal nach Österreich ein und brachte am 24.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, (15) 269 1. Fall StGB sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz und
§ 12 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zl. 09 06.079-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 24.05.2009 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2013, Zl. B3 430192-1/2012/15E gemäß den §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.
5. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ein auf die Dauer von sieben Jahres befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches am 17.11.2012 in Rechtskraft erwuchs.
6. Mit Schriftsatz vom 27.03.2013 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., 1030 Wien, Rochuchsgasse 2, den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 22.05.2009 in Österreich aufhalte und sein Asylantrag zur Zahl 09 06.079-BAL vom 22.05.2009 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger und trotz Kooperation mit den Behörden sei ihm die Ausreise nicht möglich bzw. sei es für die Behörde unmöglich, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe auch seine Identität nicht verschleiert, sodass ihm eine Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG auszustellen sei.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen und Verbrechen nach den §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 4. Fall, 229 Abs. 1, 241e Abs. 1 1 Fall und Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
9. Mit dem auf 05.05.2014 datieren Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Rechtsanwalt Dr. Lennard BINDER LL.M. am 08.05.2014 im Rahmen des Parteiengehörs eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Darin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen. Gleichzeitig richtete die belangte Behörde einen umfassenden Fragenkatalog an den Beschwerdeführer, einhergehend mit der Aufforderung, binnen 14 Tagen dazu eine Stellungnahme abzugeben.
10. Mit dem per Fax am 20.50.2014 beim BFA eingelangten Schriftsatz ersuchte der MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, bezüglich der Abgabe einer Stellungnahme um Fristerstreckung von zwei Wochen.
11. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2014, Zl. 494184301-14071498 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen.
11.1. Die belangte Behörde führte im bekämpften Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er sich als algerischer Staatsangehöriger mit den Familiennamen XXXX alias XXXX sowie mit den Geburtsdaten XXXX alias XXXX ausgegeben habe. Die behaupteten Daten seien nicht durch Reisedokumente oder sonstige Nachweise belegt worden. Die im Asylverfahren angenommene Identität als "XXXX" sei - bis zur Vorlage entsprechender Urkunden - weiterhin eine bloße Verfahrensidentität. Die Angabe verschiedener Namen und Geburtsdaten diene der Verschleierung der tatsächlichen Identität. Das Asylverfahren sei mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013, Zl. B3 43.192-1/2012/15E rechtskräftig negativ entschieden. Dabei sei eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen worden.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.10.2012 sei ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden.
Aufgrund der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung sei dem Beschwerdeführer am 19.04.2014 vom BFA ein Ausreiseauftrag ausgehändigt worden und der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung dennoch nicht nachgekommen.
Am 18.10.2012 und am 28.10.2013 sei um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht worden.
Der Beschwerdeführer habe sich selbst nie bemüht, ein Reisedokument zu erlangen, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, bei der Vertretungsbehörde vorzusprechen bzw. Kontakt mit seiner in Algerien lebenden Familie aufzunehmen und sich entsprechende Dokumente schicken zu lassen.
Eine Duldung könne nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit vom Fremden selbst zu vertreten ist, weil er nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zu Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe.
Dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden könne, liege im Einflussbereich des Beschwerdeführers, sodass die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht komme.
12. Gegen diesen Bescheid, der dem MigrantInnenverein St. Marx am 25.06.2014 zugestellt wurde, erhob die rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aus Algerien stamme, er stets kooperativ gewesen sei und es keine Vertretungsbehörde Algeriens in Österreich gebe.
Die Behörden würden die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Namens und des Geburtsdatums bestreiten, sie würden selbst jedoch keine Alternativen dazu bieten können. Die belangte Behörde vertrete den Standpunkt, dass allein wegen des Dokumentenmangels die Identität nicht feststehe und daher die Duldungskarte zwingend zu versagen sei.
Die Feststellung der Identität sei jedoch kein Erfordernis für eine Duldungskarte. Die zentrale Begründung der Abweisung sei somit qualifiziert verfehlt und die gänzliche Verwehrung der Duldungskarte sei nicht gerechtfertigt. Der belangten Behörde mangle es an Erklärungen dafür und sie unternehme nicht einmal Erklärungsversuche.
Zweck der Duldungskarte sei es nicht, die Identität des Beschwerdeführers zu bestätigten, sondern dass sich der Beschwerdeführer im normalen und rechtlichen Leben ausweisen könne. Das verkenne die belangte Behörde. Die wolle dem Beschwerdeführer vorwerfen, dass sich dieser die Dokumente problemlos schicken lassen könne. Geschickte Dokumente seien jedoch nach der Judikatur der Asylbehörden und -gerichte aufgrund häufiger Fälschungen als Identitätsnachweis gar nicht geeignet. In Algerien existiere kein ausreichend funktionsfähiges und verlässliches System zur Erlangung von Dokumenten.
Die Verwehrung des Dokumentes stelle eine Verletzung von grundlegenden Rechten dar.
Es werde daher nach mündlicher Beschwerdeverhandlung und Durchführung der beantragen Beweise (Befragung der Verantwortlichen des belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung; Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich Erlangung von Identitätsdokumenten; Befragung des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung) beantragt, die bekämpfte Bescheidung zu beheben, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen und festzustellen, dass die Karte für Geduldete auszustellen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, führt eine Verfahrensidentität lautend auf XXXX, geb. am XXXX1, StA:
Algerien. Er reiste am 22.05.2009 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte einen Asylantrag, welcher vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2013, Zl. B3 430192-1/2012/15E gemäß den §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX wurde gegen Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung ein auf die Dauer von sieben Jahres befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches seit 17.11.2012 rechtskräftig ist.
1.3. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Ausreisentscheidung und einem von der belangten Behörde am 19.04.2014 erteilten Ausreiseauftrag ist nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2012, 2014 und 2015 wegen schweren Delinquenzen nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch rechtskräftig zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen, zuletzt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und er befindet sich seit 02.09.2014 in Strafhaft.
1.5. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines algerischen Reisepasses, welchen er weggeworfen bzw. vernichtet hat. Der Beschwerde verschleierte im Asylverfahren seine Identität durch Angaben verschiedener Geburtsdaten und -orte.
1.6. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers unterhält die Demokratische Volksrepublik Algerien eine Botschaft in Österreich, und zwar unter der Adresse 1190 Wien, Rudolfinergasse 18.
1.7. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde am 18.10.2012 und am 28.10.2013 erfolglos bei der Botschaft der Demokratischen Volkrepublik Algerien versucht hat, ein Heimreisezertifikat zu erwirken.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von sich aus wie immer geartete Anstrengungen zur Erlangung von entsprechenden algerischen Identitäts-dokumenten unternommen hat.
1. 9-. Festgestellt wird, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich ist und zwar, weil dieser seine Identität verschleiert.
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Gerichtsakten und den Verwaltungsakten des BFA. Zusätzlich wurde Beweis erhoben, indem vom Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Strafregister (EKIS) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) eingeholt wurden.
Aus den Akten des Asylgerichtshofes (Erkenntnis B3 430192-1/2012/15E) sind die beweiswürdigenden Erwägungen zu Punkt
2.3.1. und 2.3.4. zu entnehmen, der derzeitige Aufenthalt ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Auskunft und die rechtskräftigen Verurteilungen sind dem Strafregisterauszug zu entnehmen.
2.2. Das BFA hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt den Verfahrensergebnissen bei.
2.3.1. Wie das BFA bereits dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert, indem er im Verfahren gezielt unterschiedliche Geburtsdaten und Geburtsorte angab und - entgegen seiner Behauptung im Beschwerdeschriftsatz - sich nicht kooperativ zeigte. So hat der Beschwerdeführer im negativ entschiedenen Asylverfahren selbst vorgebracht, einen algerischen Reisepass besessen zu haben und mit diesem legal in die Türkei ausgereist zu sein. Diese Reisedokumente habe er in der Folge weggeworfen bzw. vernichtet, sodass bereits hier nach Ansicht des erkennenden Richters eine Identitätsverschleierung manifestiert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im bezeichneten Asylverfahren versucht, sich als 13-Jährigen auszugeben, was eine zahnmedizinische Untersuchung notwendig machte und schließlich zum Ergebnis führte, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre älter sein musste, als er im Verfahren angegeben hatte.
2.3.2. Insoweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorbrachte, dass es keine algerische Vertretungsbehörde in Österreich gebe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Demokratische Volksrepublik Algerien sehr wohl eine Botschaft in Österreich, und zwar in 1190 Wien, Rudolfinergasse 18 unterhält (vgl. http://www.algerische-botschaft.at/ [Zugriff: 20.05.2015]) und es dem Beschwerdeführer bei entsprechender Kooperationsbereitschaft aus Sicht des erkennenden Richter zumutbar ist, sich dort ein Ersatzdokument zu beschaffen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, bereits einmal einen gültigen algerischen Reisepass besessen zu haben. Insofern geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, in Algerien existiere kein ausreichend funktionsfähiges und verlässliches System zur Erlangung von Identitätsdokumenten, ins Leere.
2.3.3. Im Übrigen kann den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, die belangte Behörde sehe die nicht nachgewiesene Identität als zwingenden Versagungsgrund zur Ausstellung einer Duldungskarte an, nicht beigetreten werden. Dies deshalb, weil die belangte Behörde zwar festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Familiennamen und Geburtsdaten vorgebracht habe und deshalb seine Identität nicht feststehe, sie aber als zentrales Argument für die Versagung der Duldungskarte die Verschleierung der Identität bzw. die Nichtmitwirkung und nicht die ungeklärte Identität per se ins Treffen geführt hat. Insofern liegen vonseiten der belangten Behörde in ihrer Entscheidung auch keine Verkennung der Rechtslage und auch kein Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B.: VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231) vor.
2.3.4. In Ansehung der Ausführungen in der RV 330 XXIV.GP, wonach die Duldung kein Aufenthaltsrecht darstellt, sondern lediglich zum Ausdruck bringt, dass der Fremde nicht abgeschoben werden kann, ist der Vollständigkeit halber das Nachfolgende festzuhalten:
Wie sich im konkreten Sachverhalt deutlich zeigt, wäre es dem Beschwerdeführer bei entsprechender Mitwirkung insbesondere eingedenk der Tatsache, dass er bereits im Besitz eines gültigen algerischen Reisedokumentes gewesen war und es eine algerische Vertretungsbehörde in Wien gibt, durchaus zumuten, sich eine Ersatzdokument für die Ausreise zu besorgen, sodass eine Abschiebung bzw. ggf. eine freiwillige Ausreise möglich wäre. Eine Duldung kommt sohin per se nicht in Betracht, folglich auch nicht die Ausstellung einer Duldungskarte.
Wie oben ausgeführt, sind beim Beschwerdeführer Intentionen, dass er sich um entsprechende Ausreisedokumente bemüht hat, nicht festzustellen.
Hingegen ist hervorzustreichen, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftig negativer Asylentscheidung, trotz einer rechtskräftigen Ausweisung und trotz eines bestehenden Rückkehrverbotes sowie eines erteilten Ausreiseauftrages nichts daran gesetzt hat, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern er vielmehr die Zeit des (illegalen) Aufenthaltes im Bundesgebiet dazu nützte, um weitere schwere Straftaten zu begehen. Nach Ansicht des erkennenden Richters spricht auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers dafür, dass er jedenfalls nicht bereit ist, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken, sodass entsprechende, die Ausreise ermöglichende Dokumenten herbeigeschafft werden könnten, wenngleich im Beschwerdeschriftsatz von ihm Gegenteiliges behauptet wird.
2.4. Im Hinblick auf im Beschwerdeschriftsatz gestellten Beweisanträge, nämlich der Befragung eines Verantwortlichen der belangten Behörde, Stellung einer Anfrage an die Staatendokumentation sowie der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, ist zu konstatieren, dass nach der überwiegenden Judikatur des VwGH, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgend, Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen - und dürfen, wenn sich aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahren - so wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vorliegend - ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselement ergibt (vgl. z.B.: VwSlg 3046 A/1953; VwGH 21.3.1991, 90/09/0097; 13.9.2002, 99/12/0139). Was den Entfall der mündlichen Verhandlung betrifft, ist an dieser Stelle auf Punkt 4. ff zu verweisen.
2.5. In der Zusammenschau dieser Ausführungen ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen war, da die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem von ihm zu vertretenden Gründen bis dato nicht möglich war.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 46a FPG lautet in geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 144/2013 nunmehr auszugsweise wie folgt:
"Duldung
§ 46a (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) ...
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) ..."
3.3. Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Absätze 1, 1a und 1c geduldet ist. Ist einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (vgl. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240, zur textlich abweichenden Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).
3.4. Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 1b das Nachfolgende ausgeführt (AB 1160 BlgNR. XXIV. GP, 9): "Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
3.5. Wie oben unter Punkt II. 2.3. ff dargelegt, hat der Beschwerdeführer seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert. Darüber hinaus hat er an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten von sich aus nicht mitgewirkt. Insofern liegen jedenfalls vom Beschwerdeführer selbst zu vertretende Gründe vor, die die Abschiebung des Beschwerdeführers bis auf weiteres nicht möglich machen, sodass auch die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht zu ziehen ist.
3.6. Aus den wiederholt erfolglosen Bemühungen der belangten Behörde, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erwirken, kann zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkender Sachverhalt abgeleitet werden. Grund der fehlgeschlagenen Bemühungen ist eben, dass der Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung aus Gründen, die er ausschließlich er zu vertreten hat, bisher erfolgreich vereitelte.
3.7. Es wird daher an der Person des Beschwerdeführers liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen bzw. seine wahre Identität offen zu legen.
3.8. Zusammengefasst war daher der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem von ihm zu vertretenden Gründen bis dato nicht möglich war.
3. 9 . Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass schon allein aufgrund der Abweisung der Beschwerde über den vom Beschwerdeführer beantragten Kostenersatz nicht abzusprechen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
4. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
4.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
4.3. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
4.4. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
4.5. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, auch wenn er dies nicht genutzt hat, ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Obwohl eine mündliche Verhandlung beantragt, zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Im Übrigen ist in diesem Kontext auf die Ausführungen oben unter Punkt II. 2.4. zu verweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ferner steht die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG. In Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung legt das Bundesverwaltungsgericht die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.
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