BVwG W167 2102027-1

W167 2102027-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W167 2102027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2102027.1.00

Spruch

W167 2102027-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom 19.12.2014, in Anwendung des § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 21.05.2014 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft die bescheidmäßige Feststellung des Rückstands auf seinem Beitragskonto beantragt.

2. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat mit Bescheid vom 19.12.2014 über den Antrag abgesprochen. Dieser Bescheid wurde am 19.12.2014 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 19.01.2015 hat der Beschwerdeführer eine als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2014 erhoben.

4. Am 02.03.2015 hat die Sozialversicherungsanstalt die Beschwerde samt Aktenkonvolut dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung beantragt.

5. Mit Schreiben vom 22.04.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die Verspätung seiner Beschwerde informiert und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.05.2015 gegeben. Der Zusteller hat auf dem Rsa-Brief die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vermerkt. Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2015 über die Zustellung des Verspätungsvorhalts durch Hinterlegung im Gerichtsakt mit normal versendetem Schreiben informiert.

6. Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 21.05.2014 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft die bescheidmäßige Feststellung des Rückstands auf seinem Beitragskonto beantragt.

Der Beschwerdeführer war zumindest vom 18.08.2014 bis zum 31.10.2014 und vom 06.11.2014 bis zum 31.01.2015 ortsabwesend gemeldet und hat der Sozialversicherungsanstalt keine andere Abgabestelle bekannt gegeben.

Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt wurde am 19.12.2014 ohne Zustellversuch im Akt hinterlegt.

Die Beschwerde ist mit 19.01.2015 datiert und langte 20.01.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt ein.

Der Beschwerdeführer ist vom 06.02.2015 bis zum 30.06.2015 ortsabwesend gemeldet und hat keine andere Abgabestelle bekannt gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere den Vermerken des Zustellers auf den Poststücken zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter / Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 Ziffer 5 GSVG sieht ausdrücklich vor, dass die Bestimmungen des ASVG über Entscheidungen durch einen Senat (§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG) nicht anzuwenden sind. Gegenständlich liegt somit Zuständigkeit des Einzelrichters / der Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung:

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung

Die hier relevanten Bestimmungen des VwGVG und des AVG lauten:

Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen. Fristen sind nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.

Gemäß § 32 Absatz 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Nach Monaten bestimmte Fristen beginnen an dem Tag (24:00 Uhr) zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet daher grundsätzlich um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 18.10.1996, 96/09/0153 und VwGH 20.09.1990, 90/07/0119 mwN).

Die hier relevanten Bestimmungen des Zustellgesetz lauten wie folgt:

Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Voraussetzung für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 in Verbindung mit § 8 Zustellgesetz ist, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, die Mitteilung darüber an die Behörde unterlässt und dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Partei für einen längeren Zeitraum - etwa über vier Monate - nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist von einer Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz auszugehen (VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0272).

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer hat das Verfahren durch seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung im Mai 2014 eingeleitet. Er hat sich bei der Post zumindest vom 18.08.2014 bis zum 31.10.2014 und zumindest vom 06.11.2014 bis zum 31.01.2015 als ortsabwesend gemeldet ohne der Sozialversicherung eine Ersatzzustelladresse bekannt zu geben. Daher war über fünf Monate keine Zustellung an den Beschwerdeführer an der von ihm bekannt gegebenen und auch aus dem Zentralen Melderegister ersichtlichen Abgabestelle möglich. Die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am 19.12.2014 erfolgte somit rechtmäßig und hat zur Folge, dass der Bescheid am Freitag, 19.12.2014 als zugestellt gilt.

Da der Bescheid vom 19.12.2014 am Freitag, 19.12.2014 als zugestellt gilt, endete die vierwöchige Beschwerdefrist am Freitag, 16.01.2015. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde vom 19.01.2015 daher verspätet erhoben.

Die Beschwerde ist daher wegen Verspätung zurückzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). (VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Da sich die Verspätung der Beschwerde aus der Aktenlage ergibt, war keine Entscheidung in der Sache möglich. Somit war auch keine mündliche Verhandlung erforderlich.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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