W159 1435850-1•BVwG W159 1435850-1
W159 1435850-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Streitigkeiten
W159 1435850-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINKSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2013 Zl. 12 17.575-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 01.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 01.12. erfolgten Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, gab er zu den Fluchtgründen an, dass er eine Freundin in XXXX in Gambia mit dem Namen XXXX im Juli 2008 gehabt habe, er hab sie auch heiraten wollen, aber seine Familie sei dagegen gewesen, da sie eine Christin gewesen sei. Er sei schon mit ihr verlobt gewesen und habe sie angeblich geschwängert, deswegen habe er von seiner Familie Probleme bekommen und sei geflüchtet. Es hätte ständig Streitigkeiten zwischen den Familien gegeben, dies seien alles seine Fluchtgründe. Nachdem Konsultationen mit Italien keine Zuständigkeit dieses Schengenstaates ergeben hatten, wurde der Antragsteller zum Verfahren zugelassen.
Am 19.03.2013 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er keine psychischen Probleme habe, aber Probleme wegen seiner Hüfte, er hätte bereits operiert werden sollen, aber der Operationstermin sei verschoben worden. In Gambia hätte es die Möglichkeit einer Operation nicht gegeben, er habe nur Tabletten bekommen, er habe Malaria gehabt und vermute er, dass dadurch sein Hüftproblem entstanden sei, zudem habe er eine Knochenkrankheit bekommen, die er nicht benennen könne, sonstige Krankheiten habe er nicht. Die Angaben bei der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Er sei am XXXX in XXXXin Gambia geboren und sei bei seinen Eltern aufgewachsen. Er sei Staatsbürger von Gambia und gehöre der Volksgruppe Mandingu an und sei Moslem. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern nach der Schule in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater sei schon im Jahre 2011 verstorben und außer aus dem bereits in der Erstbefragung genannten Grund sei er auch aus medizinischen Gründen geflüchtet. Er werde in seiner Heimat von der Polizei gesucht, das habe er von Freunden erfahren, bevor er geflüchtet sei, weil er eine Frau geschwängert habe. In Gambia müsse man nämlich eine Frau heiraten, wenn man sie schwängere. Persönliche Probleme mit den staatlichen Behörden habe er aber keine gehabt. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben nicht sicher, er habe Angst vor der Familie des Mädchens und auch vor der Regierung, denn die Familie des Mädchens habe ihn verklagt. Die Beziehung hätte im Jänner/Februar 2007 begonnen, sie hätten sich dann auch gleich verlobt. Erst als seine Verlobte schwanger geworden sei, dies sei im Juli 2008 gewesen, hätten die Eltern von dieser Beziehung erfahren. Seine Mutter und seine Brüder seien gegen die Heirat gewesen, weil das Mädchen eine Christin gewesen sei. Die Familie der Frau habe aber unbedingt gewollt, dass er sie heirate. Gegen eine Konversion seiner Freundin zum Islam sei ihre Familie gewesen. Die Verfolgungsgefahr in Gambia gehe lediglich von der Familie des Mädchens aus.
Er sei seit 01.12.2012 durchgehend in Österreich aufhältig und bekomme Sozialunterstützung. Er lebe in einem Flüchtlingsheim, außerdem verkaufe er Zeitungen. Familienangehörige oder Verwandte habe er in Österreich nicht. Er habe auch zu niemandem in Österreich eine enge Beziehung.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, holte daraufhin eine Anfragebeantwortung bei der Staatdokumentation ein, wie die medizinischen Behandlungen bei einer XXXX (wozu der Beschwerdeführer Befunde vorlegte) sei. Die Auskunft kam zu dem Ergebnis, dass sowohl eine ambulante und stationäre Behandlung durch einen orthopädischen Chirurgen möglich wäre, jedoch keine Operation zum Ersatz der Hüfte. Im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs strich der Beschwerdeführer hervor, dass ein beidseitiger Hüftgelenksersatz, welcher in Gambia nicht durchgeführt werden könne, für ihn die einzige Möglichkeit sei, dem Rollstuhl zu entkommen. Ohne eine solche Operation wäre seine Lage in Gambia ausweglos und könnte er auch nicht einmal so viel verdienen, um einen bescheidenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Außerdem könnte er die sonst notwendigen Behandlungen in Gambia nicht bezahlen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 28.05.2013, XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch gemäß § 8 Abs. leg. cit. dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristet Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.05.2014 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere hervorgestrichen, dass den angeführten Beziehungsproblemen jeglicher Konnex zu einem Fluchtgrund im Sinne der GFK fehlen würde. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass dem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise zu entnehmen wären, dass die Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK genannten Grund erfolgen würde. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass aufgrund des körperlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankungen sowie aufgrund der unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat eine Situation vorliege, die eine konkrete Gefahr im Sinne des § 50 FPG bzw. Artikel 3 EMRK begründen würde. Da überdies keine rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen, sei dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen den abweisenden Spruchteil I. Beschwerde und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darin wurde kritisiert, dass es die Behörde unterlassen habe, Informationen zu einer möglichen Bestrafung einer vorehelichen Beziehung zu einer christlichen Frau und die Folgen einer daraus resultierenden Schwangerschaft einzuholen, insbesondere wie ein solcher Sachverhalt nach gambischem Recht zu bestrafen wäre und auch der Beweiswürdigung fehle jeglicher Begründungswert. Da sich die Behörde nur sehr oberflächlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei auch daran zu ersehen, dass mehrfach auf Afghanistan und nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Gambia Bezug genommen worden sei.
Über Vorhalt aktueller Länderfeststellungen und dem Ersuchen Fragen zur Integration zu beantworten gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich nicht verheiratet sei, keine Kinder habe und auch keine Lebensgefährtin. Er habe zweimal einen Deutschkurs besucht und lediglich einige Monate die Straßenzeitung "XXXX" verkauft, sonst habe er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeiten können. Er sei in den vergangenen Jahren dreimal operiert worden, zuletzt am 20.02.2015. Vermutlich benötige er noch eine weitere Operation, er habe im Moment erhebliche Schmerzen und sei nicht Mitglied eines Vereines und habe auch keine österreichischen Freunde. Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung halte er aufrecht. Er habe Angst vor der Familie des Mädchens ,die er geschwängert und damit entehrt habe, er habe auch große Angst vor seinen beiden Brüdern, die wütend gewesen seien, weil er sich mit einem christlichen Mädchen eingelassen habe. Seine Familie sei sehr aggressiv, er sei sich absolut sicher, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Er habe von Freunden gehört, dass das Mädchen in der Zwischenzeit nicht geheiratet habe und hätte er auch den Vater des Mädchens zu befürchten, welcher auch ein sehr aggressiver Mann sei. Schließlich habe er auch das Gericht zu befürchten, weil die Schwängerung angezeigt worden sei und dies nach der Scharia verboten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 07.05.2015 an, zu der sich das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, entschuldigte. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dazu nichts hinzufügen. Er habe zwei ältere Brüder, XXXX, XXXX und XXXX 28 Jahre. Zu der Frage, wann und wie er seine Freundin kennengelernt habe, gab er zunächst lediglich an, dass er sie in der Stadt XXXX kennengelernt habe. Erst nach Erinnerung an den zweiten Teil der Frage gab er an, dass sie sich schon in der Kindheit kennengelernt hätten. Zunächst behauptete er, dass sie gemeinsam in die Grundschule gegangen wären, wenig später dann, dass sie nicht in der selben Schule gewesen seien, sie sich jedoch bei einer Schulfeier getroffen hätten, sie habe die Schule abgebrochen. Seine Freundin habe XXXX geheißen. Wann sie geboren wurde, wisse er nicht. Sie habe nach dem Abbruch der Schule nicht gearbeitet, weil ihre Eltern wohlhabend seien. Gefragt, was er über die Familie seiner Freundin wisse gab er an, dass er ihren Vater ein wenig kenne und dieser XXXX XXXX genannt werde. Ihr Vater sei Regierungsbeamter gewesen und habe XXXXverwaltet. Soviel er wisse, habe seine Freundin keine Geschwister gehabt, die Mutter habeXXXX geheißen, sie sei römisch-katholische Christin gewesen und habe der Volksgruppe Jola angehört, dies sei die gleiche Volksgruppe wie der Präsident, dieser sei jedoch Moslem, früher sei er auch Christ gewesen. Sie hätten sich im Juli/August 2008 verlobt, seine Familie habe dies gewusst, seine Mutter habe ihm jedoch geraten sie nicht zu heiraten, auch die (islamische) Glaubensgemeinschaft sei dagegen gewesen. Der Heimatort seiner Freundin sei ca. 28 bis 29 Kilometer von seinem Heimatort entfernt gewesen. Gefragt, was er gemeinsam mit seiner Freundin unternommen habe, gab er an, dass sie verlobt gewesen seien und heiraten hätten wollen, sie hätten sich in ihrem Heimatort getroffen und zwar in der Wohnung eines Freundes oder in XXXX in der Wohnung eines anderen Freundes. Den Weg hätte er mit dem Bustaxi zurückgelegt. Als der Vater seiner Freundin von der Verlobung erfahren habe, sei er sehr zornig gewesen und habe unbedingt gewollt, dass er sie heirate. Gefragt, wann er das erste Mal Sex mit seiner Freundin gehabt habe, gab er an, dass er sich daran nicht erinnern könne und die Schwangerschaft sei erst im fünften Monat, als man diese nicht mehr habe verheimlichen können, bekannt geworden. Als die Familie seiner Freundin von der Schwangerschaft erfahren habe, habe ihn ihr Vater bedroht und gemeint, dass er entweder das Mädchen heiraten solle oder er wegen Vergewaltigung Anzeige erstatten werde. Da er nicht darauf reagiert habe, sei dieser zur Polizei gegangen, die Angelegenheit hätte zu Gericht gebracht werden sollen. Seine Eltern seien wegen des unterschiedlichen Glaubens gegen eine Eheschließung gewesen, er habe gar nicht versucht seine Freundin zum Übertritt zum Islam zu bewegen, weil er gewusst habe, dass sie und ihr Vater dagegen wären. Wenn er zum katholischen Glauben konvertiert hätte, hätte man ihn umbringen können.
Als seine eigene Familie von der Schwangerschaft erfahren habe, hätte er auch Probleme gehabt, er habe Streitigkeiten mit seinem älteren Bruder gehabt. Da er schon gesundheitliche Probleme gehabt habe, habe er nicht gewollt, dass zwei Familien aufeinander losgehen würden und sei deswegen ausgereist. Seine Freunde und Bekannten hätten gesagt, dass er von der Polizei gesucht würde, dies sei vor seiner Ausreise gewesen. Nochmals konkret nachgefragt, wann diese gewesen sei, gab der Beschwerdeführer lediglich an: "ich habe den Weg genommen" bzw. "ich habe das Land im August 2008 verlassen", anschließend sei er in Mali, Algerien und Libyen gewesen und in der Folge in Italien.
In Österreich sei er in Physiotherapie, er habe auch mehrere Deutschkurse absolviert. Dann habe er Probleme mit seiner Hüfte bekommen und sei dreimal operiert worden. Er habe manchmal Schmerzen, aber sein Zustand bessere sich. Wenn er nach Gambia zurückkehren würde, wäre sein Leben nicht in Sicherheit. Das Mädchen sei bisher nicht geehelicht worden und die Familie des Mädchens habe Macht. Die Scharia entscheide immer zugunsten des Mädchens. Er habe gehört, dass sie einen Buben zur Welt gebracht habe, er habe ihn bzw. sie jedoch nicht gesehen, das habe er durch Bekannte in Libyen erfahren. Er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Freundin oder dem Kind und auch nicht mit seiner Familie. Er bitte in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes um Hilfe, er habe drei Operationen gehabt und habe auch Schmerzen am Rücken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo sowie Moslem und er hat lediglich sieben Jahre die Grundschule besucht und anschließend in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater ist bereits verstorben, mit seiner Mutter und seinen Brüdern hat er keinen Kontakt mehr. Über seine Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er gelangte am 01.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich (nachdem er sich zuvor offenbar längere Zeit in Mali, Algerien, Libyen und Italien aufgehalten hatte) und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet unter einer XXXX, welche schon in Afrika bestanden hat und ist er auch (zumindest teilweise) wegen seiner gesundheitlichen Probleme ausgereist. In Österreich wurde er dreimal operiert, während in Afrika lediglich eine medikamentöse Behandlung erfolgte. Wegen mangelnder Behandlungsmöglichkeiten wurde dem Beschwerdeführer auch mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 28.05.2013, XXXX, subsidiärer Schutz zuerkannt. Er ist in Österreich nicht verheiratet und hat auch keine Lebensgefährtin und hier in Österreich auch keine Kinder. Er besuchte zweimal einen Deutschkurs und hat lediglich einige Zeit die Straßenzeitung "XXXX" verkauft, sonst jedoch in Österreich (wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung) nicht gearbeitet. Er hat auch keine österreichischen Freunde und ist auch nicht Mitglied eines Vereines.
Zu Gambia wird folgende festgestellt:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).
Quellen:
Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).
Quellen:
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).
Quellen:
Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).
Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).
Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).
Quellen:
11. Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).
Quellen:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den
Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 01.12.2012, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 19.03.2013 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2015; weiters durch eine Vorlage von Arztbriefen der XXXX durch den Beschwerdeführer, diesbezügliche Einsichtnahme in die freie Internetenzyklopädie Wikipedia sowie Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Behandlungsmöglichkeiten der Leiden des Beschwerdeführers jeweils durch das Bundesasylamt und schließlich durch Vorhalt aktueller Länderfeststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Der Beschwerdeführer hat auf die Länderdokumente in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht direkt Bezug genommen, sondern nochmals seine persönliche Situation und sein Privatleben dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Länderdokumenten aus.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in entscheidenden Passagen äußerst vage:
Der Beschwerdeführer konnte zahlreiche Fragen zu seiner angeblichen Freundin in Gambia nicht beantworten, z.B. wusste er nicht wann sie geboren sei, wusste er auch wenig über ihre Familie (obwohl er anderseits behauptet hat, dass von dieser die fluchtrelevante Bedrohung ausgegangen sei), er konnte lediglich den Namen des Vaters und diesen auch nur mit zwei alternativen Vornamen nennen und wusste beispielsweise auch nicht, ob seine Freundin Geschwister hatte. Auch auf die konkrete Frage des vorsitzendes Richters in der Beschwerdeverhandlung (von einem muttersprachlichen Dolmetscher übersetzt), was er gemeinsam mit seiner Freundin unternommen habe, gab er lediglich an, dass sie verlobt gewesen seien und heiraten hätten wollen. Dieses Unvermögen, Alltagssituationen zu schildern, weist sehr auf eine eingelernte Geschichte hin. Ebenso antwortete der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, wann er abgereist sei, unpassend: "Ich habe den Weg genommen", um dann erst später von August 2008 zu sprechen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich: Bei der Frage nach dem Kennenlernen widersprach sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, indem er zunächst behauptete, dass er mit seiner Freundin gemeinsam in die Grundschule gegangen sei, um ein wenig später das Gegenteil, nämlich, dass sie nicht in derselben Schule gewesen wären, zu behaupten. Während er vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck behauptete, dass sie sich schon im Jänner/Februar 2007 verlobt hätten, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass sie sich erst im Juli/August 2008 verlobt hätten (wobei er an einer anderen Stelle behauptete, dass er im August 2008 das Land verlassen habe). Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, (AS 182) ausdrücklich vorbrachte, dass seine Mutter (und seine Brüder) gegen eine Heirat gewesen seien, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung lediglich, dass seine Mutter ihm davon "abgeraten" habe.
Völlig widersprüchlich beantwortete der Beschwerdeführer an mehreren Stellen die entscheidende verfahrensrelevante Frage, von wem die Verfolgung ausgegangen wäre: Während er in der Ersteinvernahme angab, dass er von seiner eigenen Familie Probleme bekommen hätte, behauptete er in der Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck einerseits, dass er von der Polizei gesucht werde (AS 181 - staatlicher Verfolgung) und andererseits ausdrücklich, dass die Verfolgungsgefahr in Gambia lediglich von der Familie des Mädchens ausgehe (AS 183 - private Verfolgung). Er hat somit drei verschiedene Versionen, von wem eine Verfolgung ausgehen würde, behauptet. Während er in der Ersteinvernahme (AS 17) lediglich behauptete, dass er das Mädchen angeblich geschwängert habe, führte er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung aus, dass man im fünften Monat die Schwangerschaft des Mädchens nicht mehr verheimlichen habe können und dass dies deswegen bekanntgeworden sei.
Unplausibel erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Scharia immer zugunsten des Mädchens entscheidet. Dies ist gerade deswegen untypisch für die Scharia, die ansonsten Männern mehr Rechte einräumt als Frauen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen weiters in der Beschwerdeverhandlung in mehrfacher Weise gesteigert, bzw. in dieser erstmals ein neues Vorbringen erstattet: Als einen zentralen Punkt behauptete er erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass der Vater des Mädchens ihm gedroht habe, Anzeige zu erstatten, dass er sie vergewaltigt habe (was er bisher nicht behauptete, sondern lediglich, dass die Familie des Mädchens unbedingt wollte, dass er diese heirate). Konkrete Streitigkeiten mit seinen Brüdern behauptete er erstmals im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs bzw. in der Beschwerdeverhandlung. Auch das Vorbringen, dass die Familie des Mädchens besonders mächtig wäre, ist ebenso neu wie der Umstand, dass er wisse, dass sie einen Buben zur Welt gebrachte habe. Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).
Der Beschwerdeführer hat wohl keine erkennbar gefälschten, aber überhaupt keine Personaldokumente vorgelegt, sondern lediglich Dokumente zu seinen Erkrankungen (die von Behandlungen in Österreich herrühren). Diese sind jedoch in Anbetracht der bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz nicht verfahrensrelevant.
Der Beschwerdeführer hinterließ auch als Person - wie auch durch die zahlreichen vagen widersprüchlichen bzw. gesteigerten Angaben nachvollziehbar ist - keinen glaubwürdigen Eindruck.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aus den oben erwähnten Gründen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig erachtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Vorausgeschickt wird, dass die nichtangefochtenen Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind und Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz lediglich die Frage der Gewährung von Asyl (Spruchteil I.) ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Glaubwürdig erscheint viel mehr, dass der Beschwerdeführer wegen seiner (schwerwiegenden) gesundheitlichen Probleme ausgereist ist, wie er dies auch vor dem Bundesasylamt (AS 181), zugegeben hat, weswegen dem Beschwerdeführer jedoch bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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