W127 2106407-1•BVwG W127 2106407-1
W127 2106407-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Zahlungsansprüche
W127 2106407-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116522706, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102169276, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 2.616,95 für eine ermittelte Fläche von 11,25 ha gewährt.
Mit nunmehr gegenständlichem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 1.940,03 für eine ermittelte Fläche von 10,28 ha gewährt wurde; ein Betrag von Euro 676,92 wurde rückgefordert.
Bereits mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 30.06.2011 war die beschwerdeführende Partei davon informiert worden, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 bei zwei Feldstücken (1329 und 1330) Differenzflächen von 0,08 ha und 1,24 ha festgestellt worden seien. Seitens der beschwerdeführenden Partei erfolgte auf dieses Schreiben keine Reaktion an die Agrarmarkt Austria.
Mit rechtzeitiger Berufung wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 angefochten. Darin wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid als Differenzflächen 1,25 ha für das Jahr 2009 und 0 ha für das Jahr 2007 angeführt seien. Diese Flächen seien von der beschwerdeführenden Partei stets genutzt und bearbeitet worden, bis 2010. Erst mit der verpflichtenden Digitalisierung 2010 sei es zu diesen Flächenänderungen gekommen. Es handle sich dabei um das Feldstück 1 GSTK 1317, 1321, 1323 und um das Feldstück 4 GSTK 1330 und 1329. Es könne nicht akzeptiert werden, dass eine freiwillige Flächenrücknahme seitens der beschwerdeführenden Partei dieselben Sanktionen auslöse als durch eine Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung. Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 sehe im Anhang J vor, dass Verstöße, die erst bei der stichprobenmäßigen Vor-Ort-Kontrolle festgestellt würden, grundsätzlich strenger zu ahnden seien als Verstöße, welche bei der 100% Verwaltungskontrollen - gestützt auf den Angaben des Antragstellers - festgestellt würden. Es werde daher die Forderung gestellt, diesen Grundsatz in gegenständlichem Fall anzuwenden und die Sanktionen aufzuheben. Auf den Luftbildern bis einschließlich MFA 2009 sei keine andere Eingrenzung möglich gewesen. Erst mit dem Luftbild zum Antragsjahr 2010 sei aufgrund der neuen Auflösungsqualität eine schärfere Abgrenzung möglich, welche bei der Digitalisierung auch entsprechend umgesetzt worden sei. Für die Flächenangaben habe sich die beschwerdeführende Partei immer auf die amtlichen Unterlagen verlassen. Außerdem stünden die Sanktionen in keiner gerechten Verhältnismäßigkeit. Eine Rückforderung sehe die beschwerdeführende Partei daher nicht gerechtfertigt, da sie sich stets auf amtliche Unterlage gehalten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei hat bereits Rechtsmittel gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 und 2009 eingebracht. Das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wurde im Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, Az. II/7-EBP/09-117175804, behandelt. Hiegegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 war hiergerichtlich anhängig und hat hiezu am 21.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher die beschwerdeführende Partei und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2015 abgewiesen.
Für verfahrensgegenständliche Entscheidung wurde auch Einsicht in die Ermittlungsergebnisse dieser mündlichen Verhandlung genommen.
Im Mehrfachantrag-Flächen 2008 wurden von der beschwerdeführenden Partei 11,60 ha Fläche für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie beantragt. Ihr standen 11,25 Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung.
Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012 wurde von der beschwerdeführenden Partei Betriebsprämie rückgefordert, da aufgrund interner Überprüfungen eine Differenzfläche von 1,32 ha festgestellt wurde. Die beantragte Fläche von 11,60 ha wurde aufgrund der sanktionierten Gesamtfläche von 1,32 ha auf 10,28 ha reduziert. Der Vergleich dieser reduzierten Fläche von 10,28 ha mit den zugewiesenen Zahlungsansprüchen von 11,25 ergab eine Differenz von 0,97 ha. Der Abweichungsprozentsatz lag sohin über 3%.
Die Differenzfläche beim Grundstück 1329 (Schlag 3) teilte sich in 0,07 ha Weg und 0,01 ha baumbestandener/überschirmter Bereich auf.
Die Differenzfläche beim Grundstück 1330 teilte sich in den Schlag 1 mit 0,18 ha und in den Schlag 2 mit 1,06 ha, beide Verringerungen aufgrund von Wald, auf.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakte, Einsicht in die Luftbildaufnahmen (INVEKOS-GIS) und dem Ergebnis der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015.
Anhand der Luftbildaufnahmen 2007 waren sowohl der Weg (Grundstück 1329) als auch die Waldfläche (Grundstück 1330) feststellbar.
Die Flächenausmaße wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde - insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 zu demselben Sachverhalt betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 - vorgebracht, dass bisher niemand erklärt habe, dass ein Weg keine beihilfefähige Fläche sei, und dass die Tiere auch auf jenem Feldstück weiden würden, das als Waldfläche deklariert worden sei. Dazu ist auszuführen, dass betreffend das Grundstück 1330 bereits auf der Luftbildaufnahme 2007 eindeutig ein dichter Baumbewuchs und keine Weidefläche zwischen den Bäumen zu erkennen ist. Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei befindet sich auf der gegenständlichen Grundstücksfläche Fichtenbewuchs, sodass aufgrund des (im Gegensatz zu Laubbäumen) niedrigeren Geästs auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich unter den ausladenden Bäumen Futterflächen befinden. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche/Futterfläche handle, erweist sich daher als nicht stichhaltig.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem fand zu demselben Sachverhalt (es war lediglich ein anderes Antragsjahr betroffen) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2015 statt.
Zu A)
Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3).
Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Artikel 50 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, man habe ihr nicht gesagt, dass man einen Weg aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche herausrechnen müsse, ist auf das Gemeinschaftsrecht und die nationalen Vorschriften zu verweisen. Gemäß Artikel 43 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gehören unter anderem nicht zur Futterfläche "Gebäude, Wälder, Teiche und Wege" (siehe hiezu auch
Artikel 131 Abs. 2 lit.b erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission vom 09.03.2005, DOK.AGRI/60363/2005, betreffend Vor-Ort-Kontrollen der Flächen gemäß Artikel 23 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004); gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine beihilfefähige Fläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten (siehe hiezu Artikel 2 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) genutzten Flächen. Gemäß Artikel 2 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, ist die landwirtschaftliche Fläche die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, sind nicht beihilfefähige Flächen "wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen" von der Grundstücksfläche abzuziehen. Durch diese Bestimmungen ist eindeutig geregelt, dass Wege keine beihilfefähigen Flächen sind. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei darüber im Unklaren gewesen sein sollte, wäre es an ihr gelegen, sich rechtzeitig zu erkundigen, bevor sie eine Prämie beantragte. Im übrigen wird darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei in Punkt I. der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen 2008 durch ihre Unterschrift am 06.05.2008 bestätigt hat, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen zur Kenntnis genommen zu haben, und sich zu deren Einhaltung verpflichtet hat. Dadurch geht auch die Rechtfertigung der beschwerdeführenden Partei, sich auf amtliche Unterlagen verlassen zu haben, ins Leere.
Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, zählen auch Wälder nicht zu den beihilfefähigen Flächen. Das betroffene Grundstück 1330 wurde daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Futterfläche herauszurechnen. Dass es sich um einen Wald handelt, wurde bereits festgestellt.
Zu dem allgemeinen Vorwurf, dass keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, im Rahmen derer die Gegebenheiten überprüft hätten werden können, ist auszuführen, dass sich nach den Rechtsvorschriften - siehe insbesondere Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens 5% aller Betriebsinhaber, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Flächenzahlungsregelung einen Antrag stellen, erstrecken. Ein Anspruch auf eine Vor-Ort-Kontrolle kann aus den rechtlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden. Vielmehr wäre es an der beschwerdeführenden Partei gelegen, Beweismittel vorzulegen, die ihre Vorgaben unter Beweis stellen. Darüber hinaus ist auf das Urteil des EuGH vom 19.11.2022, Rs C-304/00, zu verweisen, wonach die nationalen Behörden weder in der Lage noch verpflichtet sind, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen; sie haben aber allfällige Unregelmäßigkeiten, die sie feststellen, gegebenenfalls auch für frühere Jahre zu berücksichtigen und dementsprechende Rückzahlungsaufträge zu erteilen.
Gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird die Beihilfe, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche liegt, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3% festgestellt. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.
Wenn die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass sich aus Anhang J der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 ergebe, dass im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellte Verstöße grundsätzlich strenger zu ahnden seien als im Rahmen von Verwaltungskontrollen festgestellte Verstöße, so ist darauf hinzuweisen, dass die Abwicklung des ÖPUL 2007 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt und die angeführte Sonderrichtlinie Teil des Vertrages zwischen Förderwerber und Republik wird. Im vorliegenden Zusammenhang sind ausschließlich die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzuwenden, die eine Differenzierung zwischen Verstößen, die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle und Verstößen, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, nicht vorsehen.
Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung von Sanktionen im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor und wurden auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen ebenso nicht vor.
Artikel 73 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält spezielle Verjährungsbestimmungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Artikel 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).
Die Verhältnismäßigkeit der Kürzungsbestimmungen des INVEKOS wurde seitens des EuGH bereits mehrfach bestätigt; in diesem Zusammenhang kann aus der jüngsten Vergangenheit auf das Urteil vom 5. Juni 2012, C-489/10, Bonda verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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